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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IV ZB 5/10vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 15. September 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. März 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des [X.]n wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 4. November 2009 geändert. Die vom Kläger auf-grund des Urteils des [X.] vom 30. April 2009 an den [X.]n zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 919,28 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. Mai 2009. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. [X.]: 232,83 • - 3 -
Gründe: 1 I. Der [X.] begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.
Der Kläger hat nach dem klagabweisenden Urteil des Amtsgerichts die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der [X.] begehrte mit einem am 12. Mai 2009 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag die Festset-zung einer 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 [X.], Nr. 3100 VV [X.] aus einem Gegenstandswert von 4.655,08 •. Da der Prozessbevollmächtigte für den [X.]n bereits außergerichtlich tätig war, brachte die [X.] eine hierdurch angefallene 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 [X.], Nr. 2300 VV [X.] unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zur Hälfte bei der Verfahrensgebühr in Abzug. Die dem [X.] zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wurden auf 686,45 • fest-gesetzt. 2 Der vom [X.]n gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelas-sen. Mit dieser erstrebt der [X.] die uneingeschränkte Berücksichti-gung der geltend gemachten Verfahrensgebühr. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, eine entstandene außergerichtli-che Geschäftsgebühr sei teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, soweit es sich um denselben Ge-genstand handle. § 15a Abs. 2 [X.] sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 [X.] bestimmten Grundsatz dagegen auf Altfälle nicht anzuwenden, denn die 4 - 4 -
Regelung enthalte nicht nur eine Klarstellung, sondern sei als Gesetzes-änderung anzusehen. Sie sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des [X.], deren Auswirkungen für die Zukunft korrigiert werden sollten, und verhindere - erstmals - uner-wünschte Auswirkungen einer Anrechnung.
[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zu-lässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.], die durch die Tä-tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] zu kürzen. 6 Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft [X.] das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu [X.] - also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 f.; vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 [X.] gesetzlich geregelt sind. 7 - 5 -
8 § 15a [X.] stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Ge-setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die [X.] des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Ver-fahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des [X.] der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der [X.] Zivilsenat im Be-schluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - [X.] 251/10 Rn. 6; vom 7. Juli 2010 - [X.] 79/10 Rn. 6; vom 23. Juni 2010 - [X.] 58/10 Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - [X.]/09 Rn. 5; vom 29. April 2010 aaO; vom 31. März 2010 - [X.] 20/10 Rn. 6 f.; vom 31. März 2010 - [X.] 230/09, [X.] 2010, 256 f.; vom 11. März 2010 aaO und vom 3. Februar 2010 - [X.] 177/09, [X.], 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in [X.], Beschlüsse vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom 9. September 2009 - [X.], [X.], 2082 Rn. 7). Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a [X.] zum Verständ-nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - [X.] Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - [X.], [X.], 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.], 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der V[X.] Senat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - [X.] ZB 15/10 unter [X.]) ein Vorgehen nach § 132 [X.] für nicht geboten. 9 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 10 Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersicht-lich ist, kann sich der Kläger auf die Anrechnungsvorschrift in [X.] - 6 -
kung 3 Abs. 4 VV [X.] nicht berufen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] ist für die Kostenausgleichung in voller Höhe zu be-rücksichtigen, der Beschluss des [X.] daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zu ändern. Die vom Kläger dem [X.]n zu erstattenden Kosten sind somit [X.] auf 919,28 • nebst Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzuset-zen. Terno [X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2009 - 17 C 1902/08 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2010 - 3 T 2625/09 -
Meta
15.09.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZB 5/10 (REWIS RS 2010, 3314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3314
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