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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZB 42/09vom 13. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.] Karczewski und [X.] am 13 September 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 12. Oktober 2009 geändert. Die vom Kläger aufgrund des vor dem [X.] am 21. Juli 2009 ge-schlossenen Vergleichs an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.720,42 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. Juli 2009. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. [X.]: 305,14 • - 3 -
Gründe: 1 I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.
Nach einem am 21. Juli 2009 vor dem [X.] in zweiter Instanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits vom Kläger zu drei Vierteln und von der [X.] zu einem Viertel zu tragen. Diese begehrte mit einem am 27. Juli 2009 beim [X.] eingegan-genen Antrag die Festsetzung jeweils einer 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 [X.], Nr. 3100 VV [X.] aus einem Gegenstandswert von 12.637,53 • für die erste und 12.260,47 • für die zweite Instanz. Da der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte bereits außergerichtlich tätig war, brachte die Rechtspflegerin eine hierdurch angefallene 1,3-Ge-schäftsgebühr nach §§ 13, 14 [X.], Nr. 2300 VV [X.] unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zur Hälfte bei der Verfahrensgebühr aus erster Instanz in Abzug. Die der [X.] in erster Instanz zu er-stattenden außergerichtlichen Kosten wurden auf 617,97 •, der ihr - unter Berücksichtigung der Kostenausgleichung bei den [X.] und den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kos-ten - insgesamt zu erstattende Betrag auf 1.415,28 • festgesetzt. 2 Der von der [X.] gegen diesen Beschluss eingelegten sofor-tigen Beschwerde hat das [X.] nicht abgeholfen. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt die Beklagte die [X.] Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr. 3 - 4 -
4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] sei vom [X.] zu Recht ange-wandt und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Verfah-rensgebühr entsprechend gekürzt worden. § 15a Abs. 2 [X.] sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 [X.] bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht [X.]. Gegenstand der Festsetzung sei der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene [X.] und nicht ein [X.] gegenüber dem Prozessgegner. § 15a Abs. 2 [X.] enthalte daher nicht nur eine Klarstellung, sondern eine Neuregelung, weil diese Vor-schrift - erstmals - bestimme, wann sich ein Dritter auf eine Vorschrift über eine Anrechnung von Gebühren berufen könne. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zu-lässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.], die durch die Tä-tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] zu kürzen. 6 Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft [X.] das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu [X.] - also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 f.; 7 - 5 -
vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 [X.] gesetzlich geregelt sind.
§ 15a [X.] stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Ge-setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die [X.] des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Ver-fahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des [X.] der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der [X.] Zivilsenat im Be-schluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - [X.] 251/10, Rn. 6; vom 7. Juli 2010 - [X.] 79/10, Rn. 6; vom 23. Juni 2010 - [X.] 58/10, Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - [X.], Rn. 5; vom 29. April 2010 aaO; vom 31. März 2010 - [X.] 20/10, Rn. 6 f.; vom 31. März 2010 - [X.] 230/09, [X.] 2010, 256 f.; vom 11. März 2010 aaO und vom 3. Februar 2010 - [X.] 177/09, [X.], 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in [X.], Beschlüsse vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom 9. September 2009 - [X.], [X.], 2082 Rn. 7). 8 Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a [X.] zum Verständ-nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - [X.], Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - [X.], [X.], 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.], 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der [X.]. Senat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - [X.] ZB 15/10, unter [X.]) ein Vorgehen nach § 132 [X.] für nicht ge-boten. 9 - 6 -
10 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersicht-lich ist, kann sich der Kläger auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV [X.] nicht berufen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] ist für die Kostenausgleichung in erster Instanz in [X.] zu berücksichtigen, der Beschluss des [X.] aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s zu ändern. 11 An erstattungsfähigen Kosten der [X.] ergeben sich für die erste Instanz 1.644,58 •, so dass unter Berücksichtigung der von ihr übernommenen Kostenquote von einem Viertel im Ergebnis [X.] Kosten in Höhe von 923,11 • vom Kläger zu erstatten sind. Da dem Kläger ein Erstattungsanspruch bzgl. der Gerichtskosten erster In-stanz (183,25 •) und der [X.] ein solcher bzgl. der [X.]
Kosten zweiter Instanz (980,56 •) zusteht, sind die von dem Kläger der [X.] zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.720,42 • nebst Zin-sen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen.
[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.10.2009 - 2 O 11/08 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2009 - 2 W 326/09 -
Meta
13.09.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2010, Az. IV ZB 42/09 (REWIS RS 2010, 3474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3474
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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