Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. IV ZR 240/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3709

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 240/04
vom 4. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.]

am 4. Mai 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.

[X.]: 75.915,26 •

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Klägerin hält eine Entscheidung des [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts für geboten, weil es eine klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage sei, ob den [X.] gegenüber dem Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versiche-rungsfalles Hinweispflichten dahingehend treffen, daß statt Auszahlung der Lebensversicherungssumme andere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Ablösungsrechte) bestehen, wenn der Versicherungsvertrag mit dem [X.] 3 -

beitgeber des Begünstigten als zusätzliche Altersversorgung abge-schlossen worden sei.

Diese von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht ent-scheidungserheblich und deshalb weder klärungsfähig noch [X.].

Es kommt nicht darauf an, ob der Lebensversicherer verpflichtet ist, den Bezugsberechtigten darauf hinzuweisen, daß er die [X.] in verschiedener Weise zur Gestaltung der [X.] verwenden könne. Die Beklagte ist unstreitig nicht der [X.]. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, die Lebensversiche-rungsverträge und die Höhe der Leistung des [X.] seien ihr nicht bekannt. Daraus ist - da die Klägerin Gegenteiliges nicht be-hauptet hat - zu schließen, daß die Lebensversicherung nicht bei der [X.] bestanden hat. Diese ist vielmehr die Zusatzversorgungskasse der [X.], von der die Klägerin die Witwenrente nach §§ 40, 43 der Satzung bezieht. Ob die Beklagte eine Hinweispflicht auf das Ablösungsrecht nach § 93a der Satzung traf, ist nicht entschei-dungserheblich. Denn auch die Beschwerde vermag einen Schaden der Klägerin als Voraussetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig darzulegen. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung und hat nochmals in der [X.] darauf hingewiesen, daß ein Schaden nicht ersichtlich sei, weil die Klägerin die aus der Lebensversicherung erhaltenen Leistungen nicht offengelegt ha-be und anzunehmen sei, daß der Auszahlungsbetrag die geleisteten [X.] von 125.593,84 DM weit überstiegen habe. Es lag auf der Hand, daß die Klägerin hierzu vorzutragen hatte. Nach § 93a der Satzung [X.] 4 -

te die Anrechnung der Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung nur durch Abtretung der Ansprüche auf die Leistungen aus dem Lebens-versicherungsvertrag oder Zahlung des entsprechenden Betrages an die Beklagte abgelöst werden, nicht aber - wie die Klägerin nach wie vor meint - durch eine Zahlung in Höhe der eingezahlten Beiträge ([X.], [X.] des öffentlichen [X.] § 97a Anm. 2, 4; [X.]/Kiefer/Langenbrinck, [X.] für die Arbeitnehmer des öffentlichen [X.] § 97a Anm. 5, 8, 10). Soweit die Beschwerde einen Hinweis des Berufungsge-richts vermißt, teilt sie nicht mit, was die Klägerin daraufhin vorgetragen hätte (vgl. [X.], Beschluß vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 831 unter [X.]).

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

[X.]

[X.]

Meta

IV ZR 240/04

04.05.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. IV ZR 240/04 (REWIS RS 2005, 3709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3709

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