Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. IV ZR 59/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2683

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Juni 2003[X.]einekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 166; [X.] f. Lebensvers. ([X.]) § [X.] bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfallerwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertraggrundsätzlich sofort.[X.], Urteil vom 18. Juni 2003 - [X.] - [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 18. Juni 2003für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] amMain vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und das Ur-teil der 5. Zivilkammer des [X.] 7. März 2001 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.135,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24. Februar 2000 zuzahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt als Bezugsberechtigte einer Kapitallebens-versicherung mit Mehrfachauszahlung von dem beklagten [X.] Zahlung eines ersten Teilbetrages der [X.] -Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 bei der [X.] Kapitallebensversicherung abgeschlossen. [X.] war eine [X.]ssumme von 30.000 DM, die im Erlebensfall in [X.] werden sollte. Der erste Teilbetrag von 12.000 DM wurde [X.] Dezember 1999 fällig. Im Versicherungsantrag hatte der Ehemann derKlägerin als Bezugsberechtigte seine "Rechtsnachfolger" angegeben,ohne das Widerrufsrecht auszuschließen. [X.] bestimmte er dieKlägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte im Erlebensfall, was [X.] schriftlich bestätigte.Am 4. März 1999 erwirkte die Beklagte aufgrund einer ihr gegenden Ehemann der Klägerin zustehenden titulierten Forderung die Pfän-dung und Überweisung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag ein-schließlich des Rechts zur Kündigung. Mit an sich selbst gerichtetemSchreiben vom 6. April 1999 widerrief die Beklagte die bisher bestelltenBezugsrechte und kündigte den Versicherungsvertrag.Die Klägerin hält die Pfändung der Ansprüche aus der [X.] aufgrund des ihr eingeräumten unwiderruflichen [X.] unwirksam. Sie begehrt deshalb die Auszahlung des vereinbarten er-sten Teilbetrages in [X.]öhe von 12.000 DM nebst Zinsen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgerichthat die Berufung zurückgewiesen ([X.], 963). Dagegen wendetsich die zugelassene Revision der [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen [X.] Beklagten.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf-grund des erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den [X.] wirksam gekündigt, weshalb der hierdurch entstande-ne Anspruch auf den Rückkaufswert der Beklagten zustehe. Das derKlägerin unwiderruflich auf den Erlebensfall eingeräumte Bezugsrechthabe nur ein aufschiebend bedingtes Recht begründet. Eine ausdrückli-che Bestimmung über den Zeitpunkt des [X.] seitens der Klä-gerin habe deren Ehemann nicht vorgenommen. Deshalb komme es [X.] an, wie seine Willenserklärung gemäß allgemeinen Regeln nach [X.] Zweck unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sei.Zwar gebe es, wie der [X.] ([X.]Z 45, 162, 165) ausge-führt habe, im [X.] seit einiger Zeit die tatsächli-che Übung, in einer unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung [X.] erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des [X.]n zu sehen, da nur so der sich im Verzicht auf einen Widerrufoffenbarende Zweck uneigennütziger Fürsorge zu erreichen sei. Bei [X.] gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung bestehe jedoch [X.] geteilter Berechtigung. Die jeweiligen Rechte müssten [X.] in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, und zwar dergestalt,daß ein sofortiger Rechtserwerb nur hinsichtlich eines der beiden [X.] erfolgen könne. Da dem Versicherungsnehmer [X.] zur jederzeitigen Kündigung verbleibe, müsse feststehen, [X.] der Anspruch auf Auszahlung des [X.] zu-- 5 -stehe. Bei einer privaten Lebensversicherung stehe die Fürsorge des fürden Todesfall Bezugsberechtigten im Vordergrund. Deshalb sei - sofernwie hier keine besonderen Umstände im Einzelfall auf einen abweichen-den Willen des Versicherungsnehmers hindeuteten - entgegen der [X.] des [X.] am Main (NJW-RR 2001,676 = [X.], 219) vertretenen Rechtsauffassung nur im Falle einesunwiderruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall ein sofortiger Rechts-erwerb unter einer auflösenden Bedingung anzunehmen und demgegen-über das Recht des unwiderruflich auf den Erlebensfall [X.] grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen. Daher habedie Klägerin nur eine Anwartschaft erlangt, die infolge der Kündigungnicht zur Entstehung gelangt sei.I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hatals unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Erlebensfall Anspruch [X.] am 1. Dezember 1999 fällig gewordene Teilleistung von 12.000 DM.Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es entschei-dend auf die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebendenErklärung des Versicherungsnehmers über die Begründung des [X.] ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 - [X.]/00 -VersR 2001, 883 unter [X.]). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft den [X.] der Klägerin mit der Begründung des unwiderruflichen [X.] verfolgten Zweck verkannt und zu Unrecht angenommen, er [X.] ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des [X.]getroffen.1. Nach § 13 der dem Vertrag zugrunde liegenden [X.] für die [X.] ([X.],- 6 -wortgleich mit § 13 [X.], [X.] 1986, 209, 212 f.) kann der [X.] über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertragdurch Abtretung, Verpfändung und Einräumung eines Bezugsrechts ver-fügen. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgen-den Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt [X.] durch eine einseitige, empfangsbedürftige schrift-liche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die [X.] hat (vgl. [X.], Urteile vom 28. September 1988 - [X.] -VersR 1988, 1236 unter 2 und vom 25. April 2001 - [X.]/00 - aaO).Entscheidend für die Zuordnung der Ansprüche ist daher nicht eine theo-retische rechtliche Konstruktion, sondern der im rechtlich möglichenRahmen geäußerte Gestaltungswille des [X.]) Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht re-gelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit [X.] auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die [X.] auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des [X.]s auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläu-biger zu entziehen ([X.]Z 45, 162, 165 f.). Da unter diesem Gesichts-punkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre,bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruf-lichen Bezugsberechtigung ([X.]Z aaO S. 165; [X.], Urteil vom 19. Juni1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 1). Die Auffassung [X.] führt dazu, den Eintritt dieser vom Versicherungsneh-mer gewollten Rechtsfolge zu vereiteln und das unwiderrufliche Bezugs-recht auf den Erlebensfall im Ergebnis seines eigentlichen Inhalts zuentkleiden, wie der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zutreffend er-kannt hat (NJW-RR 2001, 676 = [X.], 219; vgl. auch [X.] 7 -stellvi, [X.], 410, 415 und AG [X.], 569 m.Anm. [X.]) [X.]ier hat der Versicherungsnehmer sogar ausdrücklich eine aufden sofortigen Rechtserwerb der Klägerin gerichtete Erklärung abgege-ben. Er hat der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1994 unter [X.] auf den Versicherungsvertrag die Klägerin als unwiderruflich [X.] im Erlebensfall benannt. Da nach § 13 Abs. 2 [X.] [X.] ausdrücklich bestimmen kann, daß der [X.] die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflichund damit sofort erwerben soll, war sein Schreiben in diesem Sinne [X.]. Die Beklagte hat es auch so verstanden. Sie hat ihm [X.] vom 9. Juni 1994 gemäß § 13 Abs. 2 [X.] die [X.] bestätigt und ihn darauf hingewiesen, daß diese Begünstigung künf-tig nicht mehr einseitig aufgehoben oder beschränkt werden könne.c) Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des [X.] bei der kapitalbildenden (gemischten) [X.] nur für das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Todesfall. Sie [X.] gleicher Weise auf das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erle-bensfall anzuwenden.Aus der Entscheidung in [X.]Z 45, 162 ergibt sich nichts anderes.Sie enthält zunächst allgemeine Ausführungen zum Inhalt des unwider-ruflichen Bezugsrechts, ohne zwischen dem auf den Erlebensfall unddem auf den Todesfall zu unterscheiden. Sodann leitet sie daraus fürden dort gegebenen Fall der Teilung der Begünstigung - unwiderruflicheBezugsberechtigung eines Dritten auf den Todesfall, Berechtigung des- 8 -Versicherungsnehmers im Erlebensfall - ab, daß der Anspruch auf dieVersicherungsleistungen auch in Gestalt des [X.] bis zumEintritt des [X.] dem unwiderruflich Bezugsberechtigten undnicht dem Versicherungsnehmer zusteht und damit dem Zugriff [X.] des Versicherungsnehmers entzogen ist. Für einen generellenVorrang des Bezugsrechts auf den Todesfall vor dem für den [X.] läßt sich daraus nichts entnehmen, es gibt ihn auch nicht. Die An-nahme des Berufungsgerichts, bei einer privaten Lebensversicherungstehe die Fürsorge des für den Todesfall Bezugsberechtigten im [X.], mag in vielen Fällen zutreffen. [X.]äufig wird die Lebensversiche-rung aber auch im Wege der Abtretung oder der unwiderruflichen [X.] zur Absicherung von Darlehen verwendet. [X.] von möglichen Zwecken einer Lebensversicherung kommt es ent-scheidend darauf an, welche Ausgestaltung der Versicherungsnehmerdem Bezugsrecht in seiner Erklärung gegeben hat.2. Auch den theoretischen Überlegungen des Berufungsgerichtszur Zuordnung des [X.] und den daraus gezogenen [X.] ist nicht zuzustimmen.a) Die Beklagte hat durch den Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß kein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages erlangt.Sie konnte das dem Versicherungsnehmer trotz unwiderruflicher [X.]einräumung verbliebene Kündigungsrecht nicht pfänden, da [X.] selbständig, sondern nur zusammen mit dem Recht auf den Rück-kaufswert übertragen und gepfändet werden kann (vgl. [X.]Z aaOS. 167 f.). Der durch die - hier nicht ausgesprochene - Kündigung [X.] bedingte Anspruch auf den Rückkaufswert nach- 9 -§ 176 [X.] a.F., § 4 [X.] stand nicht mehr dem Versicherungsnehmer,sondern der Klägerin zu. Die Pfändung des [X.] und [X.] ging damit ins Leere (vgl. [X.], Urteil vom 12. [X.]/01 - [X.], 334 unter [X.] a).b) Die Klägerin hat - wie dargelegt - die Ansprüche auf die [X.] sofort erworben. Zu den vertraglich versprochenenLeistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der [X.] Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswertist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die [X.] ([X.], Urteil vom 22. März 2000 - [X.] - [X.], 709unter [X.] a und b). Die Begünstigungserklärung ist in der Regel so [X.], daß das Recht des Bezugsberechtigten sämtliche aus [X.] fällig werdenden Ansprüche umfassen soll(Bruck/[X.]/Winter, [X.] 8. Aufl. 5. Bd. 2. [X.]albbd. [X.] 117).Der Versicherungsnehmer kann allerdings über die Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unter-schiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche [X.] und zeitlich einschränken (vgl. das Senatsurteil vom19. Juni 1996 aaO unter 2 und das Senatsurteil vom 25. April 2001 - [X.]/00 - aaO). Er könnte beispielsweise den Rückkaufswert vom un-widerruflichen Bezugsrecht auf den Erlebensfall ausnehmen undbestimmen, daß der Rückkaufswert nach Kündigung vor Ablauf der [X.] ihm verbleibt oder dem für den Todesfall eingesetzten [X.]n oder einem beliebigen Dritten zustehen solle. [X.] hat der Versicherungsnehmer hier nicht getan. Deshalb hat die Klä-gerin sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erwor-- 10 -ben, also den auf den Rückkaufswert und die künftig entstehenden [X.]. Dieser Rechtserwerb war auflösend bedingt durch den vorzeiti-gen Todesfall, der aber nicht eingetreten ist.Da der Versicherungsnehmer selbst nicht gekündigt hat und [X.] der Beklagten unwirksam war, hat die Klägerin Anspruch aufden zum 1. Dezember 1999 fällig gewordenen Teilbetrag von 12.000 DM.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

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IV ZR 59/02

18.06.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. IV ZR 59/02 (REWIS RS 2003, 2683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2683

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