Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. IV ZR 307/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1160

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom16. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 16. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] vom6. April 2001 wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf153.387,56 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Kläger, ein Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des [X.], begehrt die Richtigstellung von Äußerungen der [X.], einer Lebensversicherungs-AG, in einem Rundschreiben, dasdie Ersetzung von für unwirksam erklärten Allgemeinen Versicherungs-bedingungen in Kapitallebensversicherungsverträgen ([X.]) zum [X.] 3 -stand hat und an die davon betroffenen Versicherungsnehmer gerichtetist.In einem vom Kläger betriebenen Verbandsklageverfahren unter-sagte das [X.] mit Urteil vom 28. Mai 1999(VersR 1999, 832) der [X.], § 15 [X.] (Abschlußkosten) und teil-weise § 17 [X.] (Überschußermittlung/ Gewinnbeteiligung) bei [X.] zu verwenden oder sich [X.] bereits abgeschlossener Verträge auf diese Klauseln zu be-rufen. Die Beklagte nahm ihre dagegen gerichtete Revision zurück. [X.] Revision des [X.] untersagte der Senat durch Urteil vom 9. Mai2001 ([X.] - [X.], 373 = VersR 2001, 839) der [X.]weiterhin die Verwendung von § 6 [X.] (Umwandlung in eine beitrags-freie Versicherung/ Kündigung und Auszahlung des [X.] versandte die Beklagte mit einem Rundschreiben anmindestens 1,5 Mio. betroffene Versicherungsnehmer neue, die für [X.] erklärten Klauseln ersetzende Allgemeine [X.]. Diese hatte sie durch einen vom [X.] benannten Treuhänder überprüfen lassen.Der Kläger hält einen Austausch von Versicherungsbedingungenunter Einschaltung eines Bedingungstreuhänders und ohne Zustimmungder betroffenen Versicherungsnehmer nur bei den in § 172 Abs. 1 S. 1[X.] genannten Lebensversicherungen und jedenfalls nicht beim [X.] einer Kapitallebensversicherung für [X.] -Im Berufungsverfahren hat er von der [X.] verlangt, Be-hauptungen in drei Passagen des Rundschreibens richtigzustellen.Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, daß die mit dem Rundschreibenverschickten neuen Fassungen der [X.], soweit sie von den bei Vertragsschluß einbezogenen [X.] abwichen, nicht ohne Zustimmung der [X.] Vertragsbestandteil würden.Das [X.] hat insoweit mit Urteil vom 6. April 2001(VersR 2001, 1141 mit [X.] [X.]) die Berufung zurückgewiesen. [X.] Auffassung ermöglicht § 172 Abs. 2 [X.] für sämtliche [X.] einschließlich der Kapitallebensversicherung die [X.] unwirksamer Versicherungsbedingungen durch neue Klauseln nachMaßgabe des § 172 Abs. 1 [X.]. Mit der Revision verfolgt der [X.]eine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.II.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554bAbs. 1 ZPO a.F.). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Haupt- unddem Hilfsantrag des [X.] den Erfolg versagt. Dabei kann offenblei-ben, ob die Beklagte berechtigt ist, die für unwirksam erklärten Allgemei-nen Versicherungsbedingungen mittels eines Bedingungstreuhänderver-fahrens durch andere Klauseln zu [X.] 5 -a) Bereits eine wesentliche Voraussetzung der als Anspruchs-grundlagen für einen Richtigstellungsanspruch allein in Betracht kom-menden §§ 1 und 3 UWG ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung [X.] stellt die Versendung des Rundschreibens kein Han-deln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] dar. [X.] liegt in jedem Verhalten, das objektiv geeignet ist, den eigenenoder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu [X.]. Dabei ist in subjektiver Hinsicht eine entsprechende Absicht [X.] erforderlich, die zwar nicht die einzige oder wesentlicheZielsetzung für die Handlung sein muß, doch nicht als völlig nebensäch-lich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf ([X.]Z 3,270, 277; 19, 299, 303; [X.], Urteile vom 23. Mai 1996 - I ZR 122/94 -WRP 1996, 1099 unter [X.] a; vom 28. November 1996 - [X.]/94 -GRUR 1997, 473 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.]recht21. Aufl. [X.]. UWG [X.]. 215, 232 ff., jeweils m.w.N.). Eine auf [X.] im Markt gerichtete Förderung eigenen oder fremden [X.] zum Nachteil eines anderen Marktteilnehmers fehlt, wenn es nacheinem Vertragsschluß allein noch um die Erfüllung und Durchsetzung [X.] vertraglicher Pflichten oder um die Abwehr von [X.] oder Reklamationen geht, die aus einem [X.] werden. In einem solchen Fall wird nur die Wahrnehmung von [X.] bereits erlangten Rechtspositionen erstrebt, aber nicht mehrdie - durch den vorangegangenen Vertragsschluß bereits verwirklichte -Förderung des eigenen [X.] zu Lasten von Mitbewerbern ([X.]/Piper, UWG 2. Aufl. Einf. [X.]. 220). Die Versendung [X.] mit den geänderten [X.] hielt sich im Rahmen der davon betroffenen [X.]. Die Beklagte nahm ihre Interessen als [X.] 6 -gegenüber ihren Vertragspartnern wahr, indem sie ihren Versicherungs-nehmern anstelle der für unwirksam erklärten Klauseln neue [X.] übersandte und diese Maßnahme in dem [X.] erläuterte. Gerade wenn die Beklagte damit - wie das Berufungsge-richt ausführt - Auseinandersetzungen mit den Versicherungsnehmernzuvorkommen und die ungewisse Vertragssituation klären wollte, be-wegte sie sich im Rahmen der bestehenden Verträge. Die [X.] mag auch der Erhaltung der Marktstärke der [X.] förderlich gewesen sein, war aber nicht auf ihre Mitbewerber [X.]. Vielmehr war der [X.] in erster Linie auf den Erhaltder betroffenen Kapitallebensversicherungsverträge ohne Änderungenund Einbußen gerichtet. Damit ging es der [X.] um die Gestaltungvon bestehenden Vertragsverhältnissen.Maßnahmen innerhalb eines bereits begründeten [X.] haben ausnahmsweise u.a. dann Außenwirkung, wenn sie [X.] sollen, daß Kunden zu anderen Anbietern abwandern. Denn [X.] beschränkt sich nicht auf die Gewinnung neuer Kunden,sondern erstreckt sich auch auf die Erhaltung des bisherigen Kunden-stammes ([X.], Urteil vom 13. Februar 1992 - [X.] - GRUR 1992,450 unter [X.] b m.w.N.). Eine solche Zielsetzung kann der [X.] an die Versicherungsnehmer der [X.] nichtentnommen werden. Es ist schon nicht erkennbar, daß der [X.] [X.] ihres Kundenstamms deshalb drohte, weil die §§ 6, 15, 17 [X.]für unwirksam erklärt wurden.b) Der Hilfsantrag des [X.] ist unzulässig. Der Kläger wendetsich ausschließlich gegen die Ersetzung der [X.] 7 -rungsbedingungen im Wege des Treuhänderverfahrens und damit gegendie Einbeziehungspraxis der [X.]. Im Verbandsklageverfahrenkonnte jedoch nach dem hier noch einschlägigen § 13 Abs. 1 AGBG- ebenso wie jetzt gemäß § 1 [X.] - nur der Inhalt von [X.], nicht aber die Art ihrer Einbeziehung kontrolliertwerden (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1986 - [X.], 45 unter 2 a).2. Die Rechtsfrage, ob § 172 Abs. 2 [X.] für sämtliche [X.] eine Ersetzung unwirksamer [X.] ermöglicht oder nur auf Lebensversicherungen im Sinne von§ 172 Abs. 1 S. 1 [X.] anwendbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme der- 8 -Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese im Schrifttum [X.] diskutierte und vom Senat noch nicht entschiedene Frage ist [X.] entscheidungserheblich, weil kein wettbewerbsrechtlich relevanterTatbestand gegeben ist.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch

Meta

IV ZR 307/01

16.10.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. IV ZR 307/01 (REWIS RS 2002, 1160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1160

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.