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PDF anzeigen[X.]/01vom16. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 16. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] vom6. April 2001 wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf153.387,56 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Kläger, ein Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des [X.], begehrt die Richtigstellung von Äußerungen der [X.], einer Lebensversicherungs-AG, in einem Rundschreiben, dasdie Ersetzung von für unwirksam erklärten Allgemeinen Versicherungs-bedingungen in Kapitallebensversicherungsverträgen ([X.]) zum [X.] 3 -stand hat und an die davon betroffenen Versicherungsnehmer gerichtetist.In einem vom Kläger betriebenen Verbandsklageverfahren unter-sagte das [X.] mit Urteil vom 28. Mai 1999(VersR 1999, 832) der [X.], § 15 [X.] (Abschlußkosten) und teil-weise § 17 [X.] (Überschußermittlung/ Gewinnbeteiligung) bei [X.] zu verwenden oder sich [X.] bereits abgeschlossener Verträge auf diese Klauseln zu be-rufen. Die Beklagte nahm ihre dagegen gerichtete Revision zurück. [X.] Revision des [X.] untersagte der Senat durch Urteil vom 9. Mai2001 ([X.] - [X.], 373 = VersR 2001, 839) der [X.]weiterhin die Verwendung von § 6 [X.] (Umwandlung in eine beitrags-freie Versicherung/ Kündigung und Auszahlung des [X.] versandte die Beklagte mit einem Rundschreiben anmindestens 1,5 Mio. betroffene Versicherungsnehmer neue, die für [X.] erklärten Klauseln ersetzende Allgemeine [X.]. Diese hatte sie durch einen vom [X.] benannten Treuhänder überprüfen lassen.Der Kläger hält einen Austausch von Versicherungsbedingungenunter Einschaltung eines Bedingungstreuhänders und ohne Zustimmungder betroffenen Versicherungsnehmer nur bei den in § 172 Abs. 1 S. 1[X.] genannten Lebensversicherungen und jedenfalls nicht beim [X.] einer Kapitallebensversicherung für [X.] -Im Berufungsverfahren hat er von der [X.] verlangt, Be-hauptungen in drei Passagen des Rundschreibens richtigzustellen.Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, daß die mit dem Rundschreibenverschickten neuen Fassungen der [X.], soweit sie von den bei Vertragsschluß einbezogenen [X.] abwichen, nicht ohne Zustimmung der [X.] Vertragsbestandteil würden.Das [X.] hat insoweit mit Urteil vom 6. April 2001(VersR 2001, 1141 mit [X.] [X.]) die Berufung zurückgewiesen. [X.] Auffassung ermöglicht § 172 Abs. 2 [X.] für sämtliche [X.] einschließlich der Kapitallebensversicherung die [X.] unwirksamer Versicherungsbedingungen durch neue Klauseln nachMaßgabe des § 172 Abs. 1 [X.]. Mit der Revision verfolgt der [X.]eine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.II.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554bAbs. 1 ZPO a.F.). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Haupt- unddem Hilfsantrag des [X.] den Erfolg versagt. Dabei kann offenblei-ben, ob die Beklagte berechtigt ist, die für unwirksam erklärten Allgemei-nen Versicherungsbedingungen mittels eines Bedingungstreuhänderver-fahrens durch andere Klauseln zu [X.] 5 -a) Bereits eine wesentliche Voraussetzung der als Anspruchs-grundlagen für einen Richtigstellungsanspruch allein in Betracht kom-menden §§ 1 und 3 UWG ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung [X.] stellt die Versendung des Rundschreibens kein Han-deln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] dar. [X.] liegt in jedem Verhalten, das objektiv geeignet ist, den eigenenoder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu [X.]. Dabei ist in subjektiver Hinsicht eine entsprechende Absicht [X.] erforderlich, die zwar nicht die einzige oder wesentlicheZielsetzung für die Handlung sein muß, doch nicht als völlig nebensäch-lich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf ([X.]Z 3,270, 277; 19, 299, 303; [X.], Urteile vom 23. Mai 1996 - I ZR 122/94 -WRP 1996, 1099 unter [X.] a; vom 28. November 1996 - [X.]/94 -GRUR 1997, 473 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.]recht21. Aufl. [X.]. UWG [X.]. 215, 232 ff., jeweils m.w.N.). Eine auf [X.] im Markt gerichtete Förderung eigenen oder fremden [X.] zum Nachteil eines anderen Marktteilnehmers fehlt, wenn es nacheinem Vertragsschluß allein noch um die Erfüllung und Durchsetzung [X.] vertraglicher Pflichten oder um die Abwehr von [X.] oder Reklamationen geht, die aus einem [X.] werden. In einem solchen Fall wird nur die Wahrnehmung von [X.] bereits erlangten Rechtspositionen erstrebt, aber nicht mehrdie - durch den vorangegangenen Vertragsschluß bereits verwirklichte -Förderung des eigenen [X.] zu Lasten von Mitbewerbern ([X.]/Piper, UWG 2. Aufl. Einf. [X.]. 220). Die Versendung [X.] mit den geänderten [X.] hielt sich im Rahmen der davon betroffenen [X.]. Die Beklagte nahm ihre Interessen als [X.] 6 -gegenüber ihren Vertragspartnern wahr, indem sie ihren Versicherungs-nehmern anstelle der für unwirksam erklärten Klauseln neue [X.] übersandte und diese Maßnahme in dem [X.] erläuterte. Gerade wenn die Beklagte damit - wie das Berufungsge-richt ausführt - Auseinandersetzungen mit den Versicherungsnehmernzuvorkommen und die ungewisse Vertragssituation klären wollte, be-wegte sie sich im Rahmen der bestehenden Verträge. Die [X.] mag auch der Erhaltung der Marktstärke der [X.] förderlich gewesen sein, war aber nicht auf ihre Mitbewerber [X.]. Vielmehr war der [X.] in erster Linie auf den Erhaltder betroffenen Kapitallebensversicherungsverträge ohne Änderungenund Einbußen gerichtet. Damit ging es der [X.] um die Gestaltungvon bestehenden Vertragsverhältnissen.Maßnahmen innerhalb eines bereits begründeten [X.] haben ausnahmsweise u.a. dann Außenwirkung, wenn sie [X.] sollen, daß Kunden zu anderen Anbietern abwandern. Denn [X.] beschränkt sich nicht auf die Gewinnung neuer Kunden,sondern erstreckt sich auch auf die Erhaltung des bisherigen Kunden-stammes ([X.], Urteil vom 13. Februar 1992 - [X.] - GRUR 1992,450 unter [X.] b m.w.N.). Eine solche Zielsetzung kann der [X.] an die Versicherungsnehmer der [X.] nichtentnommen werden. Es ist schon nicht erkennbar, daß der [X.] [X.] ihres Kundenstamms deshalb drohte, weil die §§ 6, 15, 17 [X.]für unwirksam erklärt wurden.b) Der Hilfsantrag des [X.] ist unzulässig. Der Kläger wendetsich ausschließlich gegen die Ersetzung der [X.] 7 -rungsbedingungen im Wege des Treuhänderverfahrens und damit gegendie Einbeziehungspraxis der [X.]. Im Verbandsklageverfahrenkonnte jedoch nach dem hier noch einschlägigen § 13 Abs. 1 AGBG- ebenso wie jetzt gemäß § 1 [X.] - nur der Inhalt von [X.], nicht aber die Art ihrer Einbeziehung kontrolliertwerden (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1986 - [X.], 45 unter 2 a).2. Die Rechtsfrage, ob § 172 Abs. 2 [X.] für sämtliche [X.] eine Ersetzung unwirksamer [X.] ermöglicht oder nur auf Lebensversicherungen im Sinne von§ 172 Abs. 1 S. 1 [X.] anwendbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme der- 8 -Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese im Schrifttum [X.] diskutierte und vom Senat noch nicht entschiedene Frage ist [X.] entscheidungserheblich, weil kein wettbewerbsrechtlich relevanterTatbestand gegeben ist.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch
Meta
16.10.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. IV ZR 307/01 (REWIS RS 2002, 1160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1160
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