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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 254/03 Verkündet am:
18. Juli 2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Juli 2007 am 18. Juli 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 21. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 842,77 • Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom [X.]n, einem Lebensversicherungs-unternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufs-wert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. 1 - 3 -
2 Die Klägerin hatte beim [X.]n zum 1. Juni 1998 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitrags-pflicht bis zum 1. Juni 2019 abgeschlossen. Die in den Vertrag einbezo-genen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([X.]) enthielten [X.] über den Rückkaufswert bei Kündigung (§ 5 [X.]) und die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem [X.] (§ 14 Abs. 1 [X.]). Entsprechende gleichartige Klauseln anderer [X.] hat der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen [X.] gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt (BGHZ 147, 354 und 373). Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 1. Juni 2001. Bis dahin hatte sie 3.751,32 DM (= 1.918,02 •) Beiträge eingezahlt. Das Abrech-nungsschreiben des [X.]n weist ohne weitere Angaben einen Rück-kaufswert von 2.103 DM (= 1.075,25 •) aus. Im Februar 2002 hat der [X.] die unwirksamen Bestimmungen in §§ 5 und 14 Abs. 1 [X.] im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 [X.] durch inhaltsgleiche, [X.] Meinung nach transparent formulierte Klauseln ersetzt.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf einen Rück-kaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten. Zumindest müssten diese wie bei der [X.] über einen längeren Zeitraum verteilt wer-den. Die inhaltsgleiche Klauselersetzung im Treuhänderverfahren sei unwirksam und könne auch nicht Ergebnis einer ergänzenden [X.]sauslegung sein. 3 Das Amtsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 4 - 4 -
Entscheidungsgründe: 5 Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
I. Das Berufungsgericht hält die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 [X.] im Gegensatz zum Amtsgericht für unwirksam, weil der [X.] im Zeitpunkt der Durchführung des Treuhänderverfahrens bereits gekündigt war. Es gelangt aber im Wege der ergänzenden Vertragsaus-legung zu einer inhaltsgleichen Ersetzung der unwirksamen Klauseln und damit zur Zulässigkeit der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem [X.]. 6 [X.] Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 172 Abs. 2 [X.] sowie zur ergänzenden Vertragsauslegung und seine daraus abgeleiteten Folgen für den Auskunftsanspruch der Klägerin [X.] der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt, dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 [X.] durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom 12. Oktober 2005 ([X.], 297) hat der Senat die im Zusammenhang damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-geführt, dass § 172 Abs. 2 [X.] auch auf die kapitalbildende [X.] - 5 -
sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-ben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.
Der Senat hat die von der dortigen [X.]n mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel über den [X.] ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 [X.] i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 [X.]. Nach den letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-tragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der [X.], für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung stellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 [X.], jetzt § 307 Abs. 1 BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-gung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die [X.] des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-ten ungezillmerten [X.]. 9 2. Daraus folgt, dass die Klägerin nach Maßgabe des [X.] vom 12. Oktober 2005 Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert hat. Ob 10 - 6 -
- wie der [X.] im Revisionsverfahren vorträgt - der ausgezahlte Rückkaufswert dem entspricht, wird das [X.] zu prüfen haben.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2003 - 219 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2003 - 7 S 22/03 -
Meta
18.07.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. IV ZR 254/03 (REWIS RS 2007, 2821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2821
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