Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. IV ZR 65/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 327

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 65/09 Verkündet am: 2. Dezember 2009 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 25. Februar 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2008 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit [X.] der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster Instanz, die dieser auferlegt werden. Von Rechts wegen
Tatbestand:

[X.] Die Klägerin, eine Sparkasse, erwirkte im Jahre 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf die Ansprüche ih-res Schuldners gegen die Beklagte aus einer Lebensversicherung er-streckt. 1 - 3 -

2 Der Schuldner war Geschäftsfüh[X.] einer GmbH, die im Jahre 1991 als Versicherungsnehmerin die betreffende Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Auf Ver-anlassung der GmbH wurde diese per 1. Juli 1995 beitragsfrei gestellt. Dem Versicherungsverhältnis liegen "Vertragliche Vereinbarungen zum Versicherungsschein" zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: "Besondere Vereinbarungen
- Betriebliche Altersversorgung/Direktversicherung - Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-tersversorgung gilt folgende Vereinbarung: Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der [X.] und eine Abtre[X.] von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer - Arbeitgeber - entrichtet sind. –
Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt für die Versicherungsleis[X.] ist unwi-derruflich die versicherte Person. – Die Abtre[X.] oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausge-schlossen." Die GmbH geriet nachfolgend in Vermögensverfall. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsge-richts vom 14. September 1995 mangels Masse abgelehnt. Die Eintra-gung über die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 30. Oktober 1995. 3 - 4 -

4 Die Klägerin erklärte über ein von ihr beauftragtes Inkassobüro am 17. November 2006 die Kündigung des Versicherungsvertrages. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 9.169,90 • und auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 • - jeweils zuzüglich Zinsen - in Anspruch. Das [X.] hat die Klage unter Aufhebung eines zuvor zum Nachteil der Beklagten er-gangenen Versäumnisurteils abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat-te Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih[X.] Revision. Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist begründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin als Pfän-dungsgläubigerin könne nach wirksamer Kündigung des [X.] die Zahlung des Rückkaufswertes an sich verlangen. Das Kün-digungsrecht sei nach Ablehnung der Konkurseröffnung und nach Lö-schung der Versicherungsnehmerin im Handelsregister auf den Schuld-ner als versicherte Person übergegangen. 6 Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts erwerbe der Begünstigte auch das Recht zur Kündigung, denn dieses könne nur zu-sammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen und gepfän-det werden. Hier handele es sich allerdings um ein eingeschränkt unwi-derrufliches Bezugsrecht, weil die Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart hätten, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer und eine [X.] - 5 -

[X.] von Rechten aus dem Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem der ver-sicherte Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet habe, insoweit aus-geschlossen sei, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet wurden. Nach der Rechtsprechung des [X.] stehe ein einge-schränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt widerruflichen (gemeint: unwiderrufli-chen) Bezugsrecht jedoch gleich, solange die tatbestandlichen Voraus-setzungen eines Vorbehalts nicht erfüllt seien. Damit gehöre es in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversi-cherung sei, zum Vermögen des Bezugsberechtigten. Zwar könne unter der Gel[X.] bestimmter - hier nicht vorgelegter - Allgemeiner [X.] der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unter Kün-digung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben, [X.] der Bezugsberechtigte noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) erlangt habe, wenn die versicherte Person vorzeitig [X.]. Dabei lasse der [X.] offen, ob es genüge, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden habe oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssten. Das Interesse des [X.] - so der [X.] - gehe dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleis[X.]en zu erwerben, da nur so schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem [X.] die angestrebte Altersversorgung [X.] gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werde; anderenfalls würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung ange-strebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Darauf und auf etwaige Divergenzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes und des [X.] in diesem Punkt komme es jedoch im gegebenen Fall nicht an. Denn hier verhalte es sich so, dass der Ver-- 6 -

sicherungsnehmer und Arbeitgeber des Schuldners im Handelsregister gelöscht worden sei. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und [X.] sei beendet; es sei auch kein Insolvenzverwalter tätig geworden. Damit seien die an sich dem Versicherungsnehmer zustehen-den Rechte auf den Bezugsberechtigten, den Schuldner, übergegangen, denn dieser komme nach Auflösung der Versicherungsnehmerin als [X.] in Betracht, um die Rechte aus der Lebensversicherung wahrzu-nehmen. Auch sei es wirtschaftlich am sinnvollsten, die frei gewordenen Rechte dem Bezugsberechtigten zuzuerkennen, der im Falle eines [X.] ein Aussonderungsrecht gehabt hätte. Deshalb müssten die vom [X.] in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Grundsätze auch für den Fall der Löschung einer GmbH nach Abweisung eines [X.] mangels Masse gelten.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung aus meh[X.]en Gründen nicht stand. 8 1. Der Schuldner hat aus der streitbefangenen Lebensversicherung ein als unwiderruflich bezeichnetes Bezugsrecht erworben, das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Einschränkungen unter-liegt. 9 Zwar kann der Versicherungsnehmer - hier die GmbH - über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestal-[X.]sfreiheit verfügen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugs-recht gegenständlich und zeitlich einschränken. Maßgeblich für den In-halt eines Bezugsrechts ist daher, welche konkrete Ausgestal[X.] der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem [X.] - 7 -

[X.] gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Be-zugsrecht mit einem Vorbehalt versehen, wobei es im Einzelfall der [X.] bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines [X.] Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1021 unter [X.]; vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.], 1134 unter [X.]; vom 3. Mai 2006 - [X.] - [X.], 1059 [X.]. 10). Ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus den "[X.]" indes nicht. Vielmehr lässt sich den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herange-zogenen "Besonderen Vereinbarungen" nur entnehmen, inwieweit ver-tragliche Gestal[X.]srechte vom Versicherungsnehmer auf die [X.] Person übertragen werden dürfen. Das ist ohne Aussagekraft für den Inhalt des Bezugsrechts; eine zeitliche oder gegenständliche Beschrän-kung der unwiderruflichen Ausgestal[X.] liegt darin nicht. Die vom [X.] erörterte Rechtsprechung des Senats zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht (aaO; ferner [X.], Beschlüsse vom 22. September 2005 - [X.]/04 - ZIP 2005, 1836 unter I; vom 1. Dezember 2005 - [X.]/04 - bei juris abrufbar) hat daher für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien keine Bedeu[X.]. 2. Ist der Schuldner Inhaber eines unwiderruflichen Bezugsrechts, so hat er grundsätzlich auch das Recht auf den Rückkaufswert erworben, denn dieses ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werden-den Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 aaO unter [X.] b; vom 8. Juni 2005 aaO unter [X.]; vom 3. Mai 2006 aaO [X.]. 8). 11 - 8 -

12 3. Es kommt daher allein darauf an, ob der Schuldner der Klägerin, obwohl nicht Versicherungsnehmer und Vertragspartei, berechtigt wäre, die Voraussetzungen des Anspruches auf den Rückkaufswert zu schaf-fen. Dazu bedarf es einer Kündigung des Versicherungsvertrages, denn erst diese löst den Anspruch auf den Rückkaufswert aus (§ 176 Abs. 1 VVG a.F.). Nur wenn der Schuldner zugleich Inhaber auch des [X.] ist, konnte dieses von der Klägerin gepfän-det und nach Überweisung ausgeübt werden; andernfalls ginge die Pfän-dung des [X.] ins Leere (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - [X.]/01 - [X.], 334 unter II 3 a). Es wäre zwar weiterhin der Anspruch auf die Versicherungssumme gepfändet, dieser jedoch erst beim regulären Ablauf der Versicherung - im Jahre 2013 - fällig. a) Das Kündigungsrecht verbleibt regelmäßig beim Versicherungs-nehmer. Dass es nicht isoliert abgetreten (§§ 413, 398 BGB) und [X.] werden kann, worauf das Berufungsgericht abhebt, wird hier nicht relevant. Es kommt lediglich darauf an, ob die Bezugsberechtigung - einschließlich des Rechts auf den Rückkaufswert - und das Gestal-[X.]srecht zusammen auf den Schuldner übergegangen sind oder ob es zu einer Aufspal[X.] dergestalt gekommen ist, dass der Schuldner zwar das Bezugsrecht erhalten hat, das Kündigungsrecht hingegen unverän-dert der Versicherungsnehmerin zusteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003 (aaO unter [X.] a); auf die Frage, ob das Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer isoliert gepfändet werden könnte (vom Senat aaO verneint), kommt es bei dem gegebenen Sachverhalt wiederum nicht an. 13 (1) Es entspricht der ganz herrschenden Ansicht, dass auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten der Versiche-14 - 9 -

rungsnehmer das Recht behält, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen ([X.]Z 45, 162, 167; 118, 242, 247 f.; [X.] in [X.]/ [X.], [X.]. § 166 Rdn. 7; § 165 Rdn. 1; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 42 Rdn. 147; [X.] in [X.]/Langheid, [X.]. § 165 Rdn. 5, 10). Ist eine Übertragung die-ses Kündigungsrechts nicht feststellbar, ist es weiterhin der Vertragspar-tei zugewiesen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1985 - [X.]/84 - NJW 1985, 2640 unter [X.] b bb); allein sie ist berechtigt, vertragsgestaltende Rechte auszuüben.
(2) Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung hier schon im Jahre 1995 - wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH - beitragsfrei gestellt worden ist. Es besteht dennoch kein An-lass, das Kündigungsrecht ausnahmsweise dem Schuldner zuzuweisen; schon gar nicht ist das vertragliche Gestal[X.]srecht - wie vom [X.] angenommen - dem Schuldner nach Eintritt des [X.] bei der GmbH "automatisch" zugefallen. 15 (3) Bei Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf eine bei-tragsfreie Versicherung sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die vertragsbezogenen Gestal[X.]srechte weiterhin der Versiche-rungsnehmerin zustehen sollten. In den "Besonderen Vereinbarungen" wird für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der [X.] sowie eine Abtre[X.] von Rechten aus dem Versicherungsvertrag auf den versicherten Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen sogar ausdrücklich ausgeschlossen; dies umfasst auch eine Übertragung des Kündigungsrechts. Zwar ist das Dienstverhältnis des Schuldners zur GmbH mittlerweile beendet. Das rechtfertigt es jedoch nicht, zumal es an der in den "[X.] - 10 -

barungen" vorausgesetzten Abtre[X.] ersichtlich fehlt, nunmehr von ei-nem "automatischen Zufall" des Kündigungsrechts an den Schuldner auszugehen. Als versicherte Person behält er in jedem Fall das unwider-rufliche - und uneingeschränkte - Bezugsrecht mit der Folge, dass er zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin per 1. Mai 2013 die [X.] für sich beanspruchen kann. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des unwiderruflichen Bezugsrechts, ihm zu dem genannten Termin zum Zwecke der Altersvorsorge einen entsprechenden Betrag zukommen zu lassen. (4) Seinen auf den Rückkaufswert bezogenen Interessen lässt sich auf andere Weise Rechnung tragen. Denn er hat entweder einen [X.] gegen die Versicherungsnehmerin, zu seinen Gunsten das Kün-digungsrecht auszuüben, dem beachtenswerte Belange der Versiche-rungsnehmerin - jedenfalls hier - nicht mehr entgegenstehen können, oder darauf, ihm dieses Kündigungsrecht nachträglich zu übertragen. Dieser Anspruch kann von der Klägerin geltend gemacht werden, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch das Recht zur Übernahme des Versicherungsvertrages von der GmbH auf den Schuldner aufführt; es beinhaltet sowohl das Recht zur Kündigung als auch den darauf be-zogenen [X.]. 17 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese [X.] - auf Ausübung oder auf Übertragung des Kündigungsrechts - gegen die GmbH durchsetzbar, obwohl diese mittlerweile im [X.] gelöscht ist. Das Berufungsgericht beachtet nicht den Unterschied zwischen der Löschung einer GmbH und der Beendigung einer GmbH. Auch nach Löschung der GmbH kann eine Nachtragsliquidation durchge-führt werden. Sie ist zum einen dann geboten, wenn sich herausstellt, 18 - 11 -

dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Sie ist aber ebenso angezeigt, wenn - wie hier - weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend; vgl. [X.]Z 105, 259, 262 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 60 Rdn. 7, 65 f.). Ansprüche gegen die GmbH lassen sich also selbst dann verwirklichen, wenn diese kein sonstiges Vermögen hat und des-halb im Handelsregister gelöscht worden ist ([X.]Z 105 aaO; § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.09.2008 - 12 O 144/08 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 164/08 -

Meta

IV ZR 65/09

02.12.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. IV ZR 65/09 (REWIS RS 2009, 327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 327

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