Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2016, Az. 1 BvR 1646/16

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 1504

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber zivilprozessualer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 543 Abs 2 Nr 2 ZPO) bei Rüge von Verfahrensmängeln (hier: Anspruch auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie dem Gebot der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]) nicht genügt und damit unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat die nun geltend gemachten Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) durch das [X.] nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] gerügt.

2

Die Beschwerdeführerin muss jedoch im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. [X.] 68, 384 <389>; 112, 50 <60>). Wer es unterlässt, im fachgerichtlichen Verfahren einen Verfahrensmangel zu rügen, wenn diese Rüge Voraussetzung für die verfahrensrechtlich vorgesehene Überprüfung einer Entscheidung ist, begibt sich daher der Möglichkeit, diesen etwaigen Grundrechtsverstoß später mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. [X.] 62, 347 <352>; 83, 216 <228 ff.>; 84, 203 <208>).

3

Dies war hier der Fall, da der [X.] in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte und insbesondere das rechtliche Gehör einen Verfahrensfehler darstellt, der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde über den [X.] nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.]/02 -, NJW 2003, [X.]>). Entsprechendes gilt ausdrücklich auch für einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 -, NJW 2003, S. 831 <832>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1646/16

01.12.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 3. Juni 2015, Az: 6 Sch 7/14 WG, Urteil

Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2016, Az. 1 BvR 1646/16 (REWIS RS 2016, 1504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1504

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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