Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 15/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3051

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 15/03
vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Wert von 511.291,88 • (1.000.000 DM).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht des [X.] weicht das Berufungsurteil nicht von den Entscheidungen des [X.] vom 10. März 1988 ([X.], [X.], 986) und vom 1. Dezember 1994 ([X.], [X.], 344) ab. Ob (auch) zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein [X.] 3 -

vertrag zustande gekommen ist oder ob der Kläger nur gemäß § 328 BGB in den Vertrag zwischen der [X.] und den [X.] ist, war im Wege der Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche weiteren [X.] die Beklagten übernommen haben; für die Beantwortung dieser Frage spielte es [X.] wie sich auch aus der zitierten Entscheidung vom 1. Dezember 1994 ergibt [X.] keine Rolle, ob der Kläger Vertragspartei oder nur begünstigter Dritter war. Angesichts des Wortlauts des § 3 des Darlehensvertrages ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, mindestens gut vertretbar; eine Divergenz zu Gerichtsentscheidungen, in denen es um andere Verträge ging, besteht jedenfalls nicht. Anders als in dem Fall, welcher der [X.] vom 13. März 1997 ([X.] ZR 81/96, [X.], 1392) zugrunde lag, waren die dem Kläger durch die Abänderung des [X.] drohen-den Gefahren weder offenkundig noch den Beklagten positiv bekannt. Nach dem Vorbringen des [X.] ist der Schaden letztlich durch das unredliche Verhalten des [X.] Notarassessors [X.] eingetreten, welcher der Überweisung auf das Konto der W. S.

GmbH zugestimmt ha-ben soll; damit war das Geld für den Kläger verloren.

Eine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2001 ([X.] ZR 62/00, [X.], 1507) liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in dieser Ent-scheidung nicht einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, daß der [X.] auch für das Verhalten eines Mitarbeiters haftet, der nur mit vorbereitenden Aufgaben beschäftigt gewesen war. Die Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen Rechtsprechung des [X.], nach der eine Zurechnung gemäß § 278 Abs. 1 BGB einen unmittelbaren Zusammen-hang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und denjenigen - 4 -

Aufgaben voraussetzt, die dieser im Hinblick auf die Vertragserfüllung zuge-wiesen war. An dieser Rechtsprechung hat sich auch das Berufungsgericht orientiert. Das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, ohne daß ein Widerspruch zur bisheri-gen Rechtsprechung des [X.] erkennbar wäre.

Der Tatsachenvortrag des [X.] zu den Handlungen des württember-gischen Notarassessors [X.] und vor allem dazu, durch welches eigene Verhalten die Beklagten das Auftreten des Notarassessors S.

ermöglicht oder erleichtert haben sollen, bietet keine ausreichende Grundlage für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 278 BGB. Im Verhältnis zum Notar Dr. W. haben die Beklagten den [X.]nicht als [X.] eingesetzt. Ihr Schreiben vom 3. April 1998, in dem sie auf Telefongespräche des [X.]mit [X.]Bezug nahmen, ließ für sich genommen nicht den Schluß zu, daß [X.] ihr Mitarbeiter war oder in ihrem Auftrag gehandelt hatte. Mit der [X.]-Bank in [X.]haben die Beklagten nie selbst in Verbindung gestanden.

Die Gehörsrügen des [X.] sind schließlich ebenfalls nicht berechtigt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-lich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines [X.] entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent- - 5 -

scheidung nicht erwogen worden ist ([X.], 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

[X.] Ganter Neıkovi

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 15/03

16.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 15/03 (REWIS RS 2005, 3051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3051

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.