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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs - Teilnahme der abgelehnten Richter sowie Entbehrlichkeit einer dienstlichen Stellungnahme bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.] ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.09.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend KG Berlin, 11. Februar 2016, Az: 25 W 43/15, Beschluss
§ 19 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.09.2016, Az. 2 BvR 614/16 (REWIS RS 2016, 5370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5370
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 614/16, 19.09.2016.
Oberlandesgericht Hamm, 25 W 43/15, 23.06.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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