Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.09.2016, Az. 2 BvR 614/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 5370

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs - Teilnahme der abgelehnten Richter sowie Entbehrlichkeit einer dienstlichen Stellungnahme bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.] ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 614/16

19.09.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 11. Februar 2016, Az: 25 W 43/15, Beschluss

§ 19 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.09.2016, Az. 2 BvR 614/16 (REWIS RS 2016, 5370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5370


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 614/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 614/16, 19.09.2016.


Az. 25 W 43/15

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 43/15, 23.06.2015.


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