Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.02.2017, Az. 2 BvR 198/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 15376

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Zurückweisung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen Richter des BVerfG


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.] ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung und Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 198/17

20.02.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.02.2017, Az. 2 BvR 198/17 (REWIS RS 2017, 15376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15376

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III ZA 41/18

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