Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022, Az. 8 AZR 453/21

8. Senat | REWIS RS 2022, 7569

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Gegenstand

Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter


Leitsatz

Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung (beschränkter) Aktienerwerbsrechte nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem Dritten, ggf. einer (Konzern-)Obergesellschaft, sind die dem Arbeitnehmer gewährten Rechte bzw. die nach Wegfall von Beschränkungen zugeteilten Aktien grundsätzlich nicht Teil der "vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB und deshalb bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2021 - 10 [X.]/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über die Höhe der Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, zuletzt ausschließlich darüber, ob seitens einer Obergesellschaft gewährte [X.] (beschränkte Aktienerwerbsrechte, im Folgenden [X.]) in die Berechnung der Entschädigung einzubeziehen sind.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der [X.], an deren Spitze die börsennotierte [X.] mit Sitz in den [X.] steht. Der Kläger war vom 9. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2020 bei der [X.] bzw. deren [X.] als Senior Alliance & Channel Manager, zuletzt zu einem monatlichen Grundgehalt iHv. [X.] Euro brutto beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 8. Dezember 2011 (im Folgenden Arbeitsvertrag), den der Kläger mit einer Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.], einer Tochtergesellschaft der [X.], schloss, heißt es auszugsweise:

        

§ 3 Vergütung

        
        

(1) Der Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Brutto-Monatsgehalt von € 8333,33 brutto, zahlbar bargeldlos jeweils zum Monatsende auf das vom Mitarbeiter bestimmte Konto. ...

        
        

…       

        
                          
                          
                          
        

§ 14 Zusatzvereinbarungen

        
        

Die [X.]en haben über folgende Regelungsgegenstände eine Zusatzvereinbarung getroffen:

        
                 

●       

[X.]

        

Die vorstehend erwähnten Zusatzvereinbarungen sind diesem Anstellungsvertrag als Anlage beigefügt und sind wesentlicher Bestandteil dieses Anstellungsvertrages.

        
        

§ 15 [X.] Wettbewerbsverbot /

        
        

Abwerbeverbot / Vertragsstrafe

        
        

(1)     

        
        

Für Zwecke der nachfolgenden Regelung sind zu verstehen:

        
        

(1.1) 

        
        

Konzernunternehmen‘ als die [X.] sowie jede Tochtergesellschaft der [X.], die das Geschäft der [X.], [X.] oder europäischen Unternehmungen der [X.] betreiben oder für diese Dienstleistungen erbringen.

        
        

(1.2) 

        
        

Konkurrenztätigkeit‘ als jede Tätigkeit, (1) die in Konkurrenz zur Tätigkeit des Unternehmens (Unternehmen = A GmbH) oder eines Konzernunternehmens steht (dies umfasst auch jede Tätigkeit, die das Unternehmen oder ein Konzernunternehmen aktiv entwickelt), in jedem Land, in dem das Unternehmen oder ein Konzernunternehmen tätig ist oder aktiv plant, tätig zu werden, und (2) von der der Angestellte Kenntnis besitzt.

        
        

…       

        
        

(2)     

        
        

(2.1) 

        
        

Während der Dauer der Anstellung und bis zum Ablauf von 9 Monaten nach dem [X.] verpflichtet sich der Angestellte, weder unmittelbar noch mittelbar:

        
        

(2.1.1)

        
        

sich als Eigentümer, Teilhaber, Teilhaber an einem [X.], Anteilseigner, Investor oder in irgendeiner ähnlichen Eigenschaft zu verpflichten, an einer eine Konkurrenztätigkeit ausübenden Unternehmung zu beteiligen oder diese zu betreiben

        
        

oder   

        
        

(2.1.2)

        
        

als Arbeitnehmer, gesetzlicher Vertreter, Direktor, Berater oder Vertreter oder Vermittler in jeglicher Funktion im Rahmen einer Konkurrenztätigkeit tätig zu werden, es sei denn, dass die Aufgaben und Tätigkeiten des Angestellten nichts (außer in geringstem Umfang) damit zu tun haben, womit der Angestellte in irgendeiner Weise zu irgendeinem [X.]punkt während der letzten 24 Monate vor dem [X.] befasst war.

        
        

…       

        
        

(2.3) 

        
        

Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet sich die [X.] nach Ende der Anstellung eine Entschädigung zu zahlen, welche für jedes Jahr des Verbotes die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

        
        

(2.4) 

        
        

Ergänzend gelten die § 74 ff HGB.“

        

3

In der in § 14 bezeichneten Zusatzvereinbarung über den [X.] ist geregelt:

        

[X.]

        

(1) Aus Wertschätzung der [X.] gegenüber der Entscheidung des Mitarbeiters bei der [X.] zu arbeiten und in Erwartung einer länger andauernden Beschäftigung und Betriebstreue, wird die [X.] eine einmalige Prämie in Höhe von € 88.000,00 brutto zahlen. Diese Prämie wird wie nachfolgend beschrieben gezahlt: Die erste Rate von € 12.500,00 wird üblicherweise mit der ersten Gehaltszahlung des Mitarbeiters ausgezahlt, die zwei Rate von € 12.500,00 wird üblicherweise mit der vierten Gehaltszahlung des Mitarbeiters ausgezahlt, die dritte Rate von € 12.500,00 wird üblicherweise mit der siebten Gehaltszahlung des Mitarbeiters ausgezahlt, die vierte Rate von € 12.500,00 wird üblicherweise mit der zehnten Gehaltszahlung des Mitarbeiters ausgezahlt, die fünfte Rate von € 9.500,00 mit der dreizehnten Gehaltszahlung des Mitarbeiters ausgezahlt, die sechste Rate von € 9.500,00 wird üblicherweise mit der sechzehnten Gehaltszahlung des Mitarbeiters ausgezahlt, die siebte Rate von € 9.500,00 wird üblicherweise mit der neunzehnten Gehaltszahlung des Mitarbeiters ausgezahlt und die achte Rate von € 9.500,00 wird üblicherweise mit der zweiundzwanzigsten Gehaltszahlung des Mitarbeiters ausgezahlt. Bedingung für die Auszahlung der Raten ist, dass beide [X.]en eine Einigung darüber erzielt haben, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen.

        

(2) Bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Beschäftigung ist der Teil der bereits erhaltenen Rate pro Rata zurück zu zahlen, der auf die [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt. …“

4

Vor Abschluss seines Arbeitsvertrags ging dem Kläger ein auf den 28. November 2011 datiertes Schreiben der [X.] zu, in dem es heißt:

        

„…    

        

Wir freuen uns sehr, dass Sie ein Beschäftigungsverhältnis mit unserer Tochtergesellschaft, der A GmbH in Erwägung ziehen.

        

Sie sollten wissen, dass Sie, vorbehaltlich der Zustimmung des [X.] von [X.], für den Fall, dass Sie das Anstellungsverhältnis mit einer unserer Tochtergesellschaften eingehen, berechtigt sein werden, beschränkte [X.], so genannte [X.] bezogen auf 750 Stammaktien der [X.] zu erhalten.

        

Vorbehaltlich eines fortgesetzten Arbeitsverhältnisses mit einer unserer Tochtergesellschaften wird die Zuteilung gemäß dem nachfolgenden [X.]plan unverfallbar und in Stammaktien umgewandelt:

        

•       

5% am 15. [X.] in welchen der erste Jahrestag Ihres Arbeitsbeginns fällt,

        

•       

15% am 15. [X.], in welchen der zweite Jahrestag Ihres Arbeitsbeginns fällt, und

        

•       

20% alle jeweils folgenden sechs Monate, bis zur völligen Unverfallbarkeit.

        

Der Nachweis sowie die Bestimmungen und Bedingungen dieser Zuteilung erfolgen auf Grundlage eines Vertrages über beschränkte [X.] ([X.] Award Agreement), den Sie mit [X.] abschließen.“

5

In einem „Dreiseitigen Überleitungsvertrag“ vom 28. November 2013, nach dem das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beendet und der Kläger „auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrages“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 von der [X.] „angestellt und beschäftigt“ wurde, heißt es unter „Artikel 3 Schlussbestimmungen“ ua.:

        

§ 2. Kein Einfluss auf [X.] (‚[X.]‘)

        

Dieser Vertrag hat keine Auswirkungen auf etwaige, dem Mitarbeiter von der [X.], [X.], gewährte [X.] (‚[X.]‘).“

6

In der [X.] seiner Beschäftigung bei den [X.] der [X.] und bei der [X.], die ihrerseits eine Rechtsnachfolgerin der [X.] ist, schloss der Kläger jährlich mit der [X.] Vereinbarungen über den Erhalt einer bestimmten Anzahl von [X.]. Dort war - ausweislich des in [X.] Übersetzung vorgelegten Vertragsmusters - ua. geregelt:

        

„AN:   

<<Berechtigten>>

        

Sie haben die Prämie über beschränkte Aktienerwerbsrechte (die ‚Prämie‘) von [X.] (die ‚[X.]‘) gemäß dem [X.] der [X.] von 1997 (der ‚Plan‘) erhalten. Die Prämie gewährt ein ungesichertes und ungedecktes Versprechen der [X.], Ihnen in der Zukunft Stammaktien der [X.] zu übertragen, sofern die in diesem Vertrag (das ‚Global [X.] Award Agreement‘) aufgeführten Unverfallbarkeitsbedingungen ([X.] Conditions) erfüllt sind.

        
        

1. Einleitung. Die Bedingungen der Prämie sind in diesem Global [X.] Award Agreement einschließlich dessen Anlage (der ‚Anhang‘) über etwaige länderspezifische Regelungen (insgesamt die ‚Vereinbarung‘) und dem Plan festgelegt. Auf die Regelungen des Plans wird Bezug genommen; er ist somit Bestandteil dieser Vereinbarung. …

        
        

Die wichtigsten Bedingungen der Prämie sind im Folgenden zusammengefasst:

        
                          
                          
                          
                 

2.    

Termin für Gewährung der Prämie: ________

        
                 

3.    

Anzahl der beschränkten Aktienerwerbsrechte ( [X.] ) dieser Prämie: ___________

        
                 

4.    

Unverfallbarkeitsplan: Vorbehaltlich des [X.] Ihres Arbeitsverhältnisses und vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich der Absätze 7 und 8 wird die Prämie gemäß dem folgenden [X.]plan unverfallbar:

        
                          

Eintritt der Unverfallbarkeit (Datum) _____

Anzahl der Aktien ____

        
        

…       

        
        

5. Umwandlung von beschränkten Aktienerwerbsrechten ( [X.] ) und Zuteilung von Aktien. Bei Eintritt der Unverfallbarkeit der Prämie (‚Unverfallbarkeitsdatum‘) wird für jede Einheit eines beschränkten Aktienerwerbsrechts ([X.]), die an jenem Datum unverfallbar wird, eine Stammaktie zuteilungsreif (insgesamt die ‚Aktien‘), sofern die Bedingungen des Plans und dieser Vereinbarung erfüllt sind. ...

        
        

6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnis mit der [X.] bzw. einer Tochtergesellschaft gleich aus welchem Grund (auch aufgrund von Tod oder Arbeitsunfähigkeit) und unabhängig davon, ob die Beendigung freiwillig oder auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, verfällt der zu diesem [X.]punkt noch nicht unverfallbare Anteil der Prämie automatisch und fällt sofort und ohne weitere Ankündigung an die [X.] zurück. Für den Anteil der Prämie, der vor dem Unverfallbarkeitsdatum an die [X.] zurückfällt, werden keine Aktien zugeteilt oder zur Zuteilung fällig.

        
        

Im Sinne dieser Prämienregelung gilt Ihr Arbeitsverhältnis als von dem Tag an beendet, der Ihrer Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeit für die [X.] bzw. einer Tochtergesellschaft vorausgeht (gleich aus welchem Grund und unabhängig davon ob die Beendigung später für unwirksam bzw. als Verletzung der für Ihr Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen bzw. Ihres Arbeitsvertrag bewertet wird) und soweit in dieser Vereinbarung oder durch Beschluss der [X.] nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Prämie nicht verfällt. …

        
        

…       

        
        

8. Recht auf Aktien. Vor Erfüllung der Prämie durch Zuteilung der Aktien haben Sie keinen Anspruch aus, auf oder im Zusammenhang mit Aktien, die gemäß der Prämie zuteilbar sind (einschließlich jeglicher Stimmrechte oder Rechte an den auf die Stammaktien gezahlten Dividenden).

        
        

…       

        
        

11. Begrenzung von Rechten; Rechtsnatur der Zusage ( Grant) . Durch den Abschluss dieser Vereinbarung erklären Sie, dass Sie verstanden haben und damit einverstanden sind, dass:

        
        

(a) der Plan eine freiwillige Leistung der [X.] ist, die in ihrem Ermessen steht und dass der Plan jederzeit geändert, ausgesetzt oder beendet werden kann;

        
        

(b) die Gewährung der Prämie eine einmalige Leistung der [X.] ist und keinen vertraglichen oder sonstigen Anspruch auf künftige Prämien (bzw. entsprechende Ersatzleistungen) vermittelt, selbst wenn solche Prämien in der Vergangenheit gewährt worden sind.

        
        

(c) sämtliche Entscheidungen bezüglich etwaiger zukünftiger Prämien im alleinigen Ermessen der [X.] stehen;

        
        

(d) Ihre Teilnahme an dem Plan freiwillig erfolgt;

        
        

(e) weder die Prämie noch die Aktien etwaige Pensions- oder Vergütungsansprüche ersetzen;

        
        

(f) die Prämie sowie für die aufgrund der Prämie gewährten Aktien und daraus erzielten Erlöse bzw. deren Wert nicht Teil Ihrer tatsächlichen oder erwarteten Vergütung in Hinblick auf die Berechnung von Sonderleistungen, Abfindungszahlungen, Sozialplänen, sonstigen Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bonusgeldern, Prämien für langjährige Betriebszugehörigkeit, Betriebsrenten bzw. Ruhestandsgehälter oder Sozialhilfeleistungen (Welfare Benefits) und ähnliche Leistungen sind;

        
        

…“    

        

7

In jährlichen Feedback-Gesprächen bewerteten die Führungskräfte der [X.] bzw. ihrer [X.] die vom Kläger im Vorjahr geleistete Arbeit. Diese Leistungsbewertungen flossen in die Entscheidung über die weitere Gewährung von [X.] ein. Die Letztentscheidung oblag dabei der [X.], die sich jedoch in der Regel an den Vorschlägen der Führungskräfte der [X.] bzw. deren [X.] orientierte.

8

Die [X.] gewährte dem Kläger mit [X.] Award Agreement (im Folgenden [X.]) von 2017 135 [X.], von denen 68 [X.] am 21. Mai 2019 und 67 [X.] am 21. November 2019 „vesteten“. Mit [X.]s von 2018 und 2019 gewährte die [X.] dem Kläger jeweils 75 [X.], deren „[X.]“ für einen [X.]punkt nach der zwischenzeitlich erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war.

9

Die Beklagte übernahm im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags für die [X.] gegenüber dem Kläger die Abrechnung bereits „gevesteter“ [X.], behielt die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren ein und rechnete intern mit der [X.] ab. In einem mit „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung“ überschriebenen Formblatt teilte die Beklagte dem Kläger seine „voraussichtliche Gesamtvergütung von April 2019 bis März 2020“ mit. Das Formular enthält Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Grundgehalts des [X.], zur „neuen Aktiengewährung 2019“, zur „Unverfallbarkeit von [X.]“ unter Berücksichtigung der Jahre 2019, 2020 und 2021 mit näher aufschlüsselten Positionen und zur Zusammenfassung der „prognostizierten Gesamtvergütung“. In einer Fußnote des Formblatts heißt es:

        

„… Deine persönliche Vergütungsübersicht ist eine rein informative Übersicht und kein Vertragsdokument oder Vertrag. … Beachte, dass Beschränkte Aktienzuteilungen ([X.]) freiwillige Leistungen sind, die Dir von [X.] zur Verfügung gestellt werden, … Jede Zuteilung von Beschränkten Aktienzuteilungen ([X.]) unterliegt der Genehmigung des [X.] von [X.], wird von einem Vertrag zwischen Dir und [X.] begleitet und unterliegt den Bestimmungen eines solchen Vertrages. Beschränkte Aktienzuteilungen ([X.]) werden bei der Berechnung von Kündigungszahlungen (z. B. Abfindung/Vergütung für potenzielles nachvertragliche Wettbewerbsverbot) nicht berücksichtigt.“

Im Hinblick auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Januar 2020 trafen die [X.]en am 14. Oktober 2019 eine Abwicklungsvereinbarung, in der es heißt:

        

„…    

        

§ 1 Beendigung

        

Die [X.]en sind sich darüber einig, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und A sowie jedwedes etwaige sonstige Anstellungs- oder Dienstverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und A auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31.01.2020 (‚[X.]‘) enden wird.

        

§ 2 Vergütung / Abwicklung

        

(1) A verpflichtet sich, bis zum [X.] die regelmäßige monatliche Vergütung in Höhe von € 10.666,66 brutto weiterzuzahlen.

        

(2) … Bzgl. der [X.] gilt ausschließlich die Regelung in § 8 dieser Vereinbarung.

        

…       

        

§ 4 Urlaub

        

A hat den Mitarbeiter ab dem [X.] bis zum [X.] und unter Anrechnung auf offene Urlaubs- oder sonstige Freizeitausgleichsansprüche freigestellt. …

        

…       

        

§ 8 [X.]

        

Wenn und soweit der Mitarbeiter bereits [X.] der [X.] erhalten hat, richten sich die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters bezüglich der [X.] nach den schriftlich getroffenen einzelvertraglichen Regelungen (insbesondere nach dem [X.] Award Agreement mit [X.]) sowie den Bestimmungen desjenigen [X.] Award Plans der [X.], nach welchem die [X.] dem Mitarbeiter zugeteilt wurden. [X.], die am [X.] noch nicht ‚gevested‘ (fällig) sind, verfallen gemäß den Bestimmungen des [X.] Award Agreements mit [X.] ersatzlos. Alle [X.], die noch nicht ‚gevested‘ (fälligen) sind, aber vor dem [X.] ausübbar werden, werden wie gewohnt ausübbar, einschließlich aller [X.], die im November 2019 ausübbar werden.

                 
                 
                 
        

§ 9 [X.] Wettbewerbsverbot / Abwerbeverbot

        

Die [X.]en sind sich darüber einig, dass das zwischen den [X.]en vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot und Abwerbeverbot gemäß § 15 des Anstellungsvertrages vom 01.12.2011 unverändert bestehen bleibt.

        

§ 10 Abgeltung

        

Mit dem Abschluss dieser Abwicklungsvereinbarung sind mit Ausnahme der vorgenannten Ansprüche wechselseitig alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Mitarbeiter und A aus und im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis und im Zusammenhang mit dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt und unabhängig vom [X.]punkt ihres Entstehens, abgegolten und erledigt. Ausgenommen hiervon sind Forderungen von A solcher Beträge, die unter Umständen bei der Abrechnung etwaiger von dem Mitarbeiter bereits ausgeübter oder nach § 8 noch auszuübender [X.] überzahlt worden sind oder überzahlt werden sowie unverzichtbare Rechte und etwaige Ansprüche der einen [X.] wegen unerlaubten Handlungen der anderen [X.].

        

…“    

Der oben angeführte § 8 Satz 3 wurde auf Wunsch des [X.] in die Abwicklungsvereinbarung aufgenommen. Im Zuge der diesbezüglichen Verhandlungen erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger ua., dass [X.] bestimmt habe, dass die ihm bereits gewährten [X.] auch während einer Freistellungsphase noch „vesten“ und zur Auszahlung kommen würden.

Die [X.] warb im Jahr 2020 gegenüber potentiellen Arbeitskräften mit einem sog. „[X.]“, wonach sich das Gehalt bestimmter Mitarbeiter in herausgehobener Stellung aus einem moderaten Grundgehalt und [X.] zusammensetzt. Mit einer im Jahr 2020 veröffentlichen Stellenausschreibung suchte die Beklagte Beschäftigte unter Hinweis auf eine „Vergütungsphilosophie aus Grundgehältern, jährlichen Leistungsprämien und [X.]“.

Der Kläger hielt sich nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an das vereinbarte Wettbewerbsverbot, ohne anderweitigen Erwerb zu erzielen. Im Gegenzug zahlte die Beklagte an ihn für Februar bis Oktober 2020 eine Karenzentschädigung iHv. 5.310,42 Euro brutto monatlich und damit für den [X.] insgesamt einen Betrag iHv. [X.] Euro brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger für die Karenzzeit die Zahlung weiterer Karenzentschädigung verlangt. Er hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang - die Auffassung vertreten, neben seinem zuletzt bezogenen Grundgehalt seien auch die ihm gewährten [X.] als „vertragsmäßige Leistungen“ iSv. § 15 (2.3) des Arbeitsvertrags sowie iSv. § 74 Abs. 2 HGB bei der Bemessung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen. Die [X.] stellten eine Gegenleistung für die von ihm im Arbeitsverhältnis mit der [X.] geleistete Arbeit dar und bildeten - zusammen mit dem Grundgehalt - seinen „Marktwert“ ab, der nach Sinn und Zweck der Karenzentschädigung maßgeblich für deren Bemessung sei. Darauf, dass ihm die [X.] - formal betrachtet - nicht von der [X.], sondern von der [X.] zugesagt worden seien, könne es angesichts der Einflussnahmemöglichkeit der Obergesellschaft auf die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] und unter Berücksichtigung des [X.] des vereinbarten Wettbewerbsverbots nicht ankommen. Unabhängig davon sei die Beklagte - jedenfalls konkludent - eigene Verpflichtungen hinsichtlich der [X.] eingegangen, die zumindest darin bestünden, ihm die Teilnahme an dem [X.] der Obergesellschaft zu ermöglichen. In die Berechnung der Karenzentschädigung seien nach § 74b Abs. 2 HGB sämtliche [X.] einzubeziehen, die ihm in den letzten 36 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch „[X.]“ zugeflossen seien.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.053,65 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 8.894,85 Euro brutto seit dem 1. März, dem 1. April, dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober und dem 1. November 2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, bei den dem Kläger gewährten [X.] handele es sich nicht um „vertragsmäßige Leistungen“ iSv. § 15 (2.3) des Arbeitsvertrags sowie iSv. § 74 Abs. 2 HGB, weshalb sie bei der Bemessung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen seien. Aus den [X.]s sei ausschließlich die [X.] verpflichtet gewesen; sie, die Beklagte, sei im Hinblick auf die [X.] keine - wie auch immer geartete - eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 80.259,93 Euro brutto nebst Zinsen gerichteten Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger für den [X.] über die von der [X.] gezahlten [X.] Euro brutto hinaus weitere 206,28 Euro brutto zuzüglich Zinsen aus jeweils 22,92 Euro zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen weitergehenden Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den von dieser für den [X.] insgesamt gezahlten Betrag iHv. [X.] Euro brutto sowie den ihm vom Arbeitsgericht für den [X.] insgesamt zuerkannten weiteren Betrag iHv. 206,28 Euro brutto hinaus keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Karenzentschädigung.

A. Der Kläger hat zwar aus § 15 des [X.]. § 110 [X.], §§ 74 ff. H[X.]B dem [X.]runde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung erlangt. Die Rechtsvorgängerin der [X.], die [X.] und der Kläger hatten in § 15 des Arbeitsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Diese Vereinbarung haben die Parteien nicht im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2020 aufgehoben, sondern in § 9 der unter dem 14. Oktober 2019 getroffenen Abwicklungsvereinbarung ausdrücklich deren unveränderten Fortbestand vereinbart. Umstände, die zur Nichtigkeit des Verbots führen könnten (vgl. dazu [X.] 16. Dezember 2021 - 8 [X.] - Rn. 29 ff.), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat sich im [X.] unstreitig auch an das Wettbewerbsverbot gehalten und kann deshalb als [X.]egenleistung die versprochene Karenzentschädigung beanspruchen.

B. Der Kläger hat allerdings gegen die Beklagte über den von dieser für den [X.] insgesamt gezahlten Betrag iHv. [X.] Euro brutto sowie den ihm vom Arbeitsgericht für den [X.] insgesamt zuerkannten Betrag iHv. 206,28 Euro brutto hinaus keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Karenzentschädigung. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die seitens der [X.] dem Kläger gewährten bzw. zu seinen [X.]unsten „gevesteten“ [X.] bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen wären. Dies ist jedoch - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht der Fall. Die [X.] gehören nicht zu den vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 15 (2.3) des [X.]. § 74 Abs. 2 H[X.]B.

I. Bei den in § 15 des Arbeitsvertrags erkennbar vorformulierten Vereinbarungen handelt es sich, wenn auch ggf. nicht um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 B[X.]B, so doch aber zumindest um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B[X.]B. Die Auslegung von § 15 (2.3) des Arbeitsvertrags nach den für [X.] bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B[X.]B geltenden [X.]rundsätzen ergibt, dass dem Kläger bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 H[X.]B bestimmten Mindesthöhe zufließen soll.

1. [X.] sowie vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B[X.]B sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa [X.] 16. Dezember 2021 - 8 [X.] - Rn. 20; 28. Februar 2019 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.]E 166, 54; 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 26 mwN). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an [X.]eschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. etwa [X.] 16. Dezember 2021 - 8 [X.] - aaO; 3. Dezember 2019 - 9 [X.] - Rn. 15 mwN). Die Auslegung Allgemeiner [X.]eschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 753/14 - Rn. 30 mwN).

2. Nach § 15 (2.3) des Arbeitsvertrags ist die Beklagte für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet, an den Kläger eine Karenzentschädigung zu zahlen, die „für jedes Jahr des Verbotes die Hälfte der … zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht“. Damit übernimmt § 15 (2.3) des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Höhe der versprochenen Entschädigung den Wortlaut von § 74 Abs. 2 H[X.]B. Nach dieser Regelung ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn sich der [X.] verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom [X.] zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 15 (2.4) des Arbeitsvertrags ergänzend die §§ 74 ff. H[X.]B gelten, konnte ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger die vertraglichen Vereinbarungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur so verstehen, dass ihm bei Einhaltung des Verbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 H[X.]B bestimmten Mindesthöhe zufließen soll (vgl. [X.] 16. Dezember 2021 - 8 [X.] - Rn. 44).

II. Soweit danach unzweifelhaft das monatliche [X.]rundgehalt des [X.] iHv. zuletzt [X.] Euro brutto in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen ist, werden die sich daraus für den [X.] Februar bis Oktober 2020 ergebenden Ansprüche des [X.] auf die Karenzentschädigung iHv. insgesamt 48.000,06 Euro brutto durch die Zahlungen der [X.] iHv. insgesamt [X.] Euro brutto sowie die dem Kläger vom Arbeitsgericht rechtskräftig zuerkannten 206,28 Euro brutto ausgeglichen.

III. Eine darüber hinausgehende Karenzentschädigung steht dem Kläger nicht zu. Die ihm gewährten bzw. zu seinen [X.]unsten „gevesteten“ [X.] sind - entgegen der Auffassung des [X.] - keine vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 15 (2.3) des [X.]. § 74 Abs. 2 H[X.]B und deshalb bei der Bemessung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen.

1. Als vertragsmäßig iSv. § 74 Abs. 2 H[X.]B ist eine Leistung anzusehen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruht und als Vergütung für die geleistete Arbeit erbracht wird. Ausgangspunkt für die Bestimmung der „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ iSd. § 74 Abs. 2 H[X.]B ist demnach alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in der fraglichen [X.] als [X.]egenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat (vgl. [X.] 22. Oktober 2008 - 10 [X.] 360/08 - Rn. 17; 18. Mai 1982 - 3 [X.] 1155/79 - zu II 2 a der [X.]ründe; 21. Juli 1981 - 3 [X.] 666/78 - zu II 3 der [X.]ründe; 16. November 1973 - 3 [X.] 61/73 - zu I 3 a der [X.]ründe, [X.]E 25, 385).

2. Danach muss die Leistung, um als „vertragsmäßig“ iSv. § 74 Abs. 2 H[X.]B in die Berechnung der ([X.] einfließen zu können, ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Parteien haben. Der [X.] muss die Leistung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des Arbeitsvertrags erbracht haben. Deshalb sind, soweit der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die [X.]ewährung von Leistungen - hier: von [X.] - nicht mit seinem [X.], sondern mit der [X.] einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns schließt, der bzw. dem sein [X.] angehört, die dem Arbeitnehmer seitens der [X.] gewährten Leistungen - hier: [X.] - grundsätzlich nicht Teil der „vertragsmäßigen Leistungen“ iSv. § 74 Abs. 2 H[X.]B. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der [X.] im Hinblick auf die von der [X.] erbrachten Leistungen ausdrücklich oder konkludent eine eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist. Dies folgt aus der Auslegung von § 74 Abs. 2 H[X.]B unter Berücksichtigung des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs, der Entstehungsgeschichte sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung (zu den Maßstäben: vgl. [X.] 19. März 2013 - 2 [X.] ua. - Rn. 66, [X.]E 133, 168; [X.] 26. April 2022 - 9 [X.] 228/21 - Rn. 47 mwN).

a) Bereits der Wortlaut spricht dafür, dass der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ in § 74 Abs. 2 H[X.]B dahin zu verstehen ist, dass es sich um Leistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis handeln muss. „Vertragsmäßig“ bedeutet ebenso wie das Adjektiv „vertragsgemäß“ seinem Wortsinn nach „dem jeweiligen Vertrag entsprechend“ (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichworte: „vertragsmäßig“ und „vertragsgemäß“). Dabei kann es sich in Ermangelung eines anderen Bezugspunkts bei dem „Vertrag“ nur um die Vereinbarung handeln, infolge derer der [X.] - hier: der Arbeitnehmer - zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichtet ist und der [X.] - hier: der Arbeitgeber - ihm die Entschädigung schuldet.

b) Ein solches Verständnis des Begriffs der „vertragsmäßigen Leistungen“ in § 74 Abs. 2 H[X.]B findet seine Stütze auch in der [X.]esetzessystematik.

aa) § 74 H[X.]B regelt Mindestanforderungen an eine Vereinbarung zwischen dem [X.] bzw. Arbeitgeber und dem [X.] bzw. Arbeitnehmer, die den [X.]ehilfen für die [X.] nach Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot). Dabei verlangt § 74 Abs. 1 H[X.]B für eine solche Wettbewerbsabrede die Einhaltung der Schriftform und die Aushändigung einer vom [X.] bzw. Arbeitgeber unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenen Urkunde an den [X.]ehilfen bzw. Arbeitnehmer. Nach § 74 Abs. 2 H[X.]B bedarf es für die Verbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots einer Entschädigungszusage des [X.]s bzw. Arbeitgebers in der gesetzlich bestimmten Mindesthöhe. Wenn § 74 Abs. 2 H[X.]B in diesem Kontext für die Höhe der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung an die „vertragsmäßigen Leistungen“ des [X.]ehilfen bzw. Arbeitnehmers anknüpft, können damit nur Leistungen gemeint sein, die der [X.] bzw. Arbeitgeber zur Erfüllung seiner sich aus bzw. aufgrund der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen erbracht hat. Aus der [X.]esetzessystematik lässt sich demgegenüber nichts dafür entnehmen, dass der in § 74 Abs. 2 H[X.]B verwendete Rechtsbegriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ auch solche Leistungen erfasst, die der Arbeitnehmer - außerhalb des mit seinem [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses - aufgrund eines mit einem [X.] geschlossenen Vertrags bezogen hat.

[X.]) Aus § 74b Abs. 2 und Abs. 3 H[X.]B folgt nichts Abweichendes. Nach § 74b Abs. 2 Satz 1 H[X.]B sind, soweit die dem [X.] zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, solche Leistungen nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, erfolgt nach § 74b Abs. 2 Satz 2 H[X.]B der Ansatz nach dem Durchschnitt des [X.]raums, für den die Bestimmung in [X.] war. Soweit Bezüge zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie nach § 74b Abs. 3 H[X.]B außer Ansatz. Die Regelungen in § 74b Abs. 2 und Abs. 3 H[X.]B geben damit die Kriterien vor, nach denen schwankende Bezüge des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind. Dennoch muss es sich bei den fraglichen Bezügen - wie sich aus § 74b Abs. 2 Satz 1 H[X.]B unmissverständlich ergibt - um „vertragsmäßige Leistungen“ handeln. § 74b Abs. 2 H[X.]B erweitert diesen Begriff nicht, sondern setzt ihn voraus (vgl. [X.]Thüsing 5. Aufl. H[X.]B § 74b Rn. 1; [X.]/Boecken/[X.] 4. Aufl. § 74b Rn. 1).

c) Dass „vertragsmäßige Leistungen“ iSv. § 74 Abs. 2 H[X.]B nur Leistungen sind, die der [X.] zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erbracht hat, ergibt sich schließlich auch aus der Entstehungsgeschichte des [X.]esetzes und dem sich daraus erschließenden Normzweck.

aa) § 74 Abs. 2 H[X.]B wurde durch Art. 1 des [X.]esetzes zur Änderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Juni 1914 ([X.]. 1914 S. 209) eingeführt und gilt seither unverändert. In der Entwurfsbegründung heißt es zu der - ursprünglich in § 74a Satz 1 H[X.]B vorgesehenen, letztlich in § 74 Abs. 2 H[X.]B verankerten - Regelung, nach der die Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Mindestkarenzentschädigung abhängig gemacht wurde, dass [X.]e dazu angehalten werden sollten, ein Konkurrenzverbot nur in solchen Fällen zu vereinbaren, in denen ein wirtschaftlich erhebliches und schutzbedürftiges Interesse dafür vorliege. Dieses Interesse müsse in einem Opfer bestehen, das sie ihrerseits für die dem [X.]ehilfen auferlegte Beschränkung zu erbringen hätten. Die Reformvorschläge des Entwurfs beruhten daher in ihrem wesentlichen Teil auf dem [X.]rundsatz der bezahlten Karenz. Dieser [X.]rundsatz erscheine nicht nur geeignet, den erwähnten Zweck zu erreichen, sondern sei auch sachlich gerechtfertigt und entspreche der Billigkeit. Denn wenn der [X.]ehilfe infolge des [X.] noch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer ihn erheblich [X.] Leistung in [X.]estalt des Unterlassens der Ausübung gewisser Arten seiner gewerblichen Tätigkeit verpflichtet bleibe, sei es nur angemessen, dass dieser Leistung eine [X.]egenleistung des [X.]s gegenüberstehe. Dabei sei die Entschädigung aber nicht so zu bemessen, dass der [X.] für die Dauer des Verbots dem Angestellten die früheren Bezüge weiterzahle oder ihm den vollen Lebensunterhalt gewähre. Denn die Vorschrift, dass die [X.] nur insoweit gültig ist, als sie nach Ort, [X.] und [X.]egenstand das Fortkommen des [X.]ehilfen nicht in unbilliger Weise erschwere, bleibe auch künftig bestehen und ermögliche es dem [X.]ehilfen, sich einer zu weitgehenden Beeinträchtigung seiner Erwerbstätigkeit zu entziehen. Die Entschädigung könne vielmehr nur den Zweck haben, dem [X.]ehilfen ein angemessenes Entgelt für die Nachteile zu gewähren, welche die Beschränkung seiner Freiheit in Bezug auf die Ausnutzung der Arbeitskraft auch dann mit sich bringe, wenn sich die Beschränkung innerhalb der gesetzlich zulässigen [X.]renzen halte. Vor diesem Hintergrund lege der Entwurf die Entschädigung je nach der Dauer und der damit anzunehmenden Schwere der Beschränkung in steigenden Stufen fest (vgl. [X.] 1912 [Aktenstück Nr. 575 vom 29. November 1912] S. 725, 728).

[X.]) Die in den §§ 74 ff. H[X.]B getroffenen Regelungen sind nach alledem das Ergebnis einer Abwägung zwischen den berechtigten geschäftlichen Interessen des [X.]s bzw. Arbeitgebers, dass die in seinem Betrieb erlangten Kenntnisse und geschäftlichen Beziehungen nicht zu seinem Schaden ausgenutzt werden, und dem berechtigten Interesse des [X.]ehilfen bzw. Arbeitnehmers, nach Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft frei nutzen zu können und in der Freiheit seiner Betätigung nicht beschränkt zu werden (vgl. [X.] 15. Juni 1993 - 9 [X.] 558/91 - zu I 2 b aa der [X.]ründe, [X.]E 73, 229; [X.] 26. März 1984 - II ZR 229/83 - zu I 1 der [X.]ründe, [X.]Z 91, 1). In diesem Kontext bildet die Karenzentschädigung die [X.]egenleistung des Arbeitgebers dafür, dass der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten unterlässt. Bezugspunkt für die Bemessung der Entschädigung sind dabei nach der [X.]esetzesbegründung die „früheren Bezüge“ des Arbeitnehmers, wobei die Entschädigung im [X.]esetz - in Abkehr von einer in der Entwurfsfassung vorgesehenen stufenweisen jährlichen Steigerung - für die gesamte Dauer des Verbots in Höhe der Hälfte der „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ festgelegt und konkretisiert wurde. Da in der [X.]esetzesbegründung einerseits darauf eingegangen wird, dass der [X.]ehilfe bzw. Arbeitnehmer die Wettbewerbsbeschränkung „infolge“ seines [X.] erfährt, andererseits im Zusammenhang mit dem eingeführten [X.]rundsatz der „bezahlten Karenz“ Vertragsverhältnisse außerhalb des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses nicht angesprochen werden, kann kein Zweifel bestehen, dass der historische [X.]esetzgeber das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als ein an das Ende des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses anknüpfendes Schuldverhältnis zwischen denselben Parteien - hier: Arbeitnehmer und Arbeitgeber - angesehen hat und den angemessenen Ausgleich in Form der Karenzentschädigung anhand der Leistungen hat bemessen wollen, die der [X.]ehilfe bzw. Arbeitnehmer vom [X.] bzw. Arbeitgeber für seine Dienst- bzw. Arbeitsleistung beanspruchen konnte.

d) Danach könnten - unabhängig von der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Übrigen (beschränkte) [X.] sind, und wie ggf. ihr Wert zu ermitteln ist (zur Problematik bspw. [X.]/[X.][X.] [2020] § 611a Rn. 1495 ff.; [X.] Die arbeitsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil S. 143 ff., 290 ff.; [X.] Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 85 ff., 116 ff.; [X.] Personalbindung durch aktienkursorientierte Vergütung S. 32 ff.; [X.]/[X.] [X.], 117, 118 f.) - (beschränkte) [X.] allenfalls dann bei der Bemessung der Karenzentschädigung eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein, wenn diese ihre Rechtsgrundlage in Vereinbarungen mit dem [X.] haben.

aa) Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die [X.]ewährung von (beschränkten) [X.]n nicht mit seinem [X.], sondern mit der [X.] einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns abschließt, der bzw. dem sein [X.] angehört. In einem solchen Fall steht der Vertrag über die [X.]ewährung der [X.] regelmäßig rechtlich selbständig neben dem Arbeitsvertrag mit dem [X.]. Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung können deshalb grundsätzlich nur gegenüber der [X.] geltend gemacht werden, sie werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag - wie üblich - Motiv für die [X.]ewährung der [X.] durch die [X.] ist (vgl. [X.] 16. Januar 2008 - 7 [X.] 887/06 - Rn. 17 mwN zur Behandlung von seitens einer Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer eines anderen Konzernunternehmens gewährter Aktienoptionen als Arbeitsentgelt iSv. § 37 [X.]; 12. Februar 2003 - 10 [X.] 299/02 - zu II 2 c der [X.]ründe mwN, [X.]E 104, 324 zum Eintritt eines Betriebserwerbers nach § 613a B[X.]B in Verpflichtungen aus einem Aktienoptionsplan, wenn die Vereinbarung über die Optionsgewährung nicht mit dem Betriebsveräußerer, sondern mit einem [X.] geschlossen wurde; im Ergebnis ebenso bspw. Annuß/[X.] 2003, 2230, 2231; [X.]/[X.] [X.] 2016, 117, 118; [X.] FS Wiedemann 2002 S. 645, 654 ff.; [X.] Die arbeitsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil S. 291 f., 294 ff.; [X.] Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 218 ff.; aA [X.]/Diller Wettbewerbsverbote 9. Aufl. Rn. 375; [X.]/[X.] 2003, 150, 152).

[X.]) Die von einem [X.] im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis versprochenen (beschränkten) [X.] können deshalb allenfalls dann Teil der „vertragsmäßigen Leistungen“ iSv. § 74 Abs. 2 H[X.]B sein, wenn der [X.] im Hinblick auf die [X.]ewährung solcher Leistungen durch die [X.] eine - wie auch immer geartete - eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist (vgl. [X.] 16. Januar 2008 - 7 [X.] 887/06 - Rn. 16, 17; 12. Februar 2003 - 10 [X.] 299/02 - zu II 2 c der [X.]ründe, [X.]E 104, 324). Die Einbeziehung von [X.]n in das Arbeitsverhältnis kann dabei sowohl durch ausdrückliche Erklärung als auch durch schlüssiges Verhalten des [X.]s erfolgen. Dabei kann eine solche Einbeziehung im Einzelfall anzunehmen sein, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilhabe des Arbeitnehmers an einem Aktienerwerbs-Programm der [X.] explizit oder konkludent vereinbaren (vgl. [X.] 16. Januar 2008 - 7 [X.] 887/06 - aaO; 12. Februar 2003 - 10 [X.] 299/02 - zu II 2 d [X.] der [X.]ründe, aaO; zu möglichen Anknüpfungspunkten einer konkludenten Einbeziehung von seitens einer Konzernmutter gewährten Aktienoptionen in das mit einer Tochtergesellschaft bestehende Arbeitsverhältnis vgl. [X.] FS Wiedemann 2002 S. 645, 656 f.; ausführlich auch [X.] Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 221 ff.). Eine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Vertragsgestaltung oder tatsächliche dahin gehende Vermutung besteht aber nicht. Maßgeblich sind stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

cc) Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Argumente veranlassen keine andere Bewertung.

(1) Die vom Kläger im [X.] an [X.]/Diller (Wettbewerbsverbote 9. Aufl. Rn. 375) vertretene Auffassung, nach Sinn und Zweck der Karenzentschädigung müssten in deren Berechnung - zumindest bei engen [X.] - geldwerte Leistungen, die ein anderes, dem [X.] Unternehmen gegenüber Arbeitnehmern des [X.]s im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erbringt, deshalb einfließen, weil die [X.]en häufig erst zusammen mit den Drittzuwendungen den „Marktwert“ des Arbeitnehmers zutreffend widerspiegelten, könnte zwar de lege ferenda unter Umständen erwägenswert sein, sie findet aber in § 74 Abs. 2 H[X.]B, der - wie unter Rn. 26 ff. ausgeführt - eine vertragsmäßige Leistung des [X.]s voraussetzt, keine Stütze.

(2) Aus dem Umstand, dass die Karenzentschädigung dem Arbeitnehmer den Lebensstandard sichern soll, den er sich aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat (vgl. [X.] 9. Januar 1990 - 3 [X.] 110/88 - zu 2 b aa der [X.]ründe, [X.]E 64, 1), folgt nichts Abweichendes. Angesichts der gesetzlichen Anknüpfung an die „vertragsmäßigen Leistungen“ kann maßgeblich nur der Lebensstandard sein, den der Arbeitnehmer auf der [X.]rundlage seiner Rechtsbeziehungen mit dem [X.] erlangt hat. Wenden Dritte, was ihnen frei steht, dem Arbeitnehmer [X.] mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis aus eigener Initiative und auf eigene Rechnung zu, werden diese Leistungen nicht [X.]egenstand des Arbeitsverhältnisses; die Vergünstigungen können dem [X.] - vorbehaltlich einer durch diesen begründeten (Mit-)Verpflichtung hinsichtlich der [X.]ewährung der Zuwendung - vertragsrechtlich selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn er von den Leistungen Kenntnis hat und diese billigt. Das schließt zugleich die Einbeziehung der Drittleistungen in die Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 H[X.]B aus, weil sich andernfalls für den aus dem [X.] nicht verpflichteten [X.] Lasten ergäben, die mit den [X.]rundsätzen der Vertragsfreiheit nicht in Einklang zu bringen wären (zur Unzulässigkeit eines Vertrags zulasten Dritter vgl. [X.] 30. Oktober 2003 - 8 [X.] 491/02 - zu II 2 b [X.] (1) der [X.]ründe, [X.]E 108, 199).

(3) Dass zu den vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 H[X.]B auch [X.] gehören, die der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistungen gewährt (vgl. [X.] 22. Oktober 2008 - 10 [X.] 360/08 - Rn. 17; 9. Januar 1990 - 3 [X.] 110/88 - zu 2 der [X.]ründe, [X.]E 64, 1; jeweils mwN), führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Der Begriff „freiwillig“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht bereits durch [X.]esetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu der fraglichen Leistung verpflichtet ist (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] 266/14 - Rn. 22). Der Ausschluss eines Rechtsanspruchs hat, soweit er wirksam ist, jeweils nur für die Zukunft Bedeutung. Er ändert nichts daran, dass für eine in den maßgeblichen [X.]räumen (§ 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 H[X.]B) tatsächlich bewirkte [X.] ein schuldrechtlicher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag begründet wird. Das unterscheidet die „freiwilligen“ Leistungen des [X.]s von Zuwendungen, die ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in den Rechtsbeziehungen zu einem [X.] haben. Die vom Kläger und vereinzelt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. [X.] 31. Mai 2017 - 18 Sa 768/16 - zu II 3 b der [X.]ründe) angenommene Parallelität der Sachverhalte besteht nicht.

(4) Wird - wie hier - mit der [X.] einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns auf der Basis eines von dieser aufgelegten Anreizplans die [X.]ewährung von [X.]n außerhalb der mit dem [X.] vereinbarten Vergütung vereinbart, liegt darin im Allgemeinen keine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über das Mindestmaß der Entschädigung. [X.]egen eine Umgehungsabsicht spricht, dass die (Konzern-)[X.] mit dem [X.], auch wenn dieser durch den Arbeitsvertrag motiviert ist, typischerweise eigene Zwecke verfolgt. Ein dahin gehendes Angebot erfolgt regelmäßig nicht aus altruistischen Motiven oder in Form einer Schenkung; die Leistung soll vielmehr den im Unternehmensverbund beschäftigten Mitarbeitern Anreize zur Leistungssteigerung bieten in der Erwartung, dass durch besondere Anstrengungen der Wert der Aktie der [X.] steigt. Da in einem solchen Fall nicht der Arbeitsvertrag, sondern der [X.] die originäre Rechtsgrundlage für die Einräumung der Erwerbsrechte ist (für von einer Konzernmutter an Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften gewährte Aktienoptionen: vgl. [X.] 12. Februar 2003 - 10 [X.] 299/02 - zu II 2 d dd der [X.]ründe, [X.]E 104, 324; Annuß/[X.] 2003, 2230, 2231; [X.] Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 220; aA [X.]/[X.] 2003, 150, 152), finden die Leistungen der [X.] ihren Ursprung nicht im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer, der ein solches, über die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung hinausgehendes Angebot der (Konzern-)[X.] annimmt, muss wissen, dass er insoweit nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Vertragspartner kontrahiert und dass er Ansprüche aus dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber diesem anderen Vertragspartner - hier die [X.] - realisieren kann. Er muss deshalb erkennen, dass solche Ansprüche, sofern der Arbeitgeber in Bezug auf die Drittleistungen keine eigene (Mit-)Verpflichtung übernommen hat, auch bei der Bemessung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 H[X.]B keine Berücksichtigung finden.

(5) Die nicht vom [X.], sondern von der [X.] einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns, der bzw. dem der [X.] angehört, aufgrund eines mit der [X.] geschlossenen Vertrags erbrachten Leistungen sind auch dann nicht in die Berechnung der vom [X.] geschuldeten Karenzentschädigung einzubeziehen, wenn sich das Wettbewerbsverbot - wie hier - nach der mit dem [X.] getroffenen Abrede nicht auf den [X.]eschäftsbereich des [X.]s beschränkt, sondern auch auf den [X.]eschäftsbereich eines anderen oder mehrerer anderer Unternehmen der [X.]ruppe bzw. des Konzerns erstreckt. Ein solches Wettbewerbsverbot hat keinen Einfluss auf den Bedeutungsgehalt des § 74 Abs. 2 H[X.]B, es hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Leistungen der [X.] „vertragsmäßige Leistungen“ des [X.]s iSv. § 74 Abs. 2 H[X.]B werden.

(a) Inhalt und Umfang eines Wettbewerbsverbots sind maßgeblich für die Beurteilung, ob das Wettbewerbsverbot unverbindlich iSv. § 74a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 H[X.]B ist. Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 H[X.]B ist das Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Nach § 74a Abs. 1 Satz 2 H[X.]B ist es ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, [X.] oder [X.]egenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des [X.]ehilfen enthält. Dabei stehen die Regelungen in § 74a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 H[X.]B allerdings nicht beziehungslos nebeneinander. Ein Wettbewerbsverbot, das nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses dient, stellt regelmäßig auch eine unbillige Fortkommenserschwerung des Arbeitnehmers dar. In erster Linie kommt es deshalb darauf an, inwieweit das vereinbarte Wettbewerbsverbot tatsächlich von einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers gedeckt ist. Ist dies im Hinblick auf eine dem Verbot unterliegende Tätigkeit nicht der Fall, ist das Wettbewerbsverbot insoweit bereits nach § 74a Abs. 1 Satz 1 H[X.]B unverbindlich. Besteht ein solches Interesse, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit das Wettbewerbsverbot den Arbeitnehmer ausnahmsweise dennoch unbillig behindert. Die Frage der unbilligen Fortkommenserschwerung nach § 74a Abs. 1 Satz 2 H[X.]B ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch eine Wechselwirkung mit der vereinbarten Entschädigung besteht. Eine großzügige Entschädigung kann eine weitergehende örtliche, zeitliche und gegenständliche Einschränkung des Arbeitnehmers rechtfertigen (zu den Einzelheiten vgl. [X.] 21. April 2010 - 10 [X.] 288/09 - Rn. 15 ff., [X.]E 134, 147).

(b) Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 H[X.]B büßt ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot seine Wirksamkeit nicht insgesamt, sondern nur teilweise ein. Es wird aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls auf das zulässige Maß zurückgeführt. Die Unwirksamkeit des Verbots in seinem unverbindlichen Teil tritt dabei kraft [X.]esetzes ein; es findet eine geltungserhaltende Reduktion statt (vgl. [X.] 16. Dezember 2021 - 8 [X.] - Rn. 37 mwN). Rechtsfolge eines nur teilweise verbindlichen Wettbewerbsverbots ist demnach, dass der Arbeitgeber lediglich im verbindlichen Umfang die Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit verlangen kann, während der Arbeitnehmer in vollem Umfang Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung hat, sofern er das Verbot in seinem verbindlichen Teil beachtet (ausführlich [X.] 21. April 2010 - 10 [X.] 288/09 - Rn. 23, [X.]E 134, 147).

(c) Ausweislich der [X.]esetzesbegründung (vgl. Rn. 33) hat der historische [X.]esetzgeber den mit der Regelung in § 74a Abs. 1 H[X.]B bewirkten Schutz des [X.]ehilfen bei der Fassung des § 74 Abs. 2 H[X.]B berücksichtigt und in seine Erwägungen zur Festlegung der Höhe der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung einbezogen. Eine dem Arbeitnehmer im Einzelfall auferlegte Verpflichtung, Wettbewerb auch im [X.]eschäftsbereich eines mit dem [X.] verbundenen Unternehmens zu unterlassen, kann danach allenfalls zur teilweisen Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen. Der Umstand, dass dem Arbeitnehmer eine sich auch auf andere ([X.] erstreckende Wettbewerbsbeschränkung auferlegt wurde, gebietet demgegenüber kein anderes Verständnis des Begriffs der „vertragsmäßigen Leistungen“ iSv. § 74 Abs. 2 H[X.]B.

(6) Auch steuerliche Erwägungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist für Aktienoptionen anerkannt, dass der geldwerte Vorteil aus der Ausübung solcher Optionen, der sich seinerseits nach dem Unterschied zwischen Übernahmepreis und [X.] im [X.]punkt des Zuflusses bemisst, steuerrechtlich unabhängig davon Arbeitslohn darstellt, ob die Optionen durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen [X.], eingeräumt wurden (vgl. [X.] 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b aa der [X.]ründe; 24. Januar 2001 - I R 119/98 - zu II 4 b der [X.]ründe, [X.]E 195, 110; jeweils mwN). Entsprechendes wird für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen [X.]ewährung von [X.] nach Wegfall bestimmter Restriktionen und Zuteilungentsprechender Aktien angenommen (vgl. [X.] 2. Oktober 2014 - 15 K 2686/11 -). Aus der steuerlichen Behandlung können jedoch keine Rückschlüsse auf die privatrechtliche Rechtsgrundlage von Einkünften des Arbeitnehmers gezogen werden ([X.] 30. März 2022 - 10 [X.] 419/19 - Rn. 46; 12. Februar 2003 - 10 [X.] 299/02 - zu II 2 d dd der [X.]ründe, [X.]E 104, 324). Dementsprechend differenziert auch der [X.] in seinen Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus der Ausübung von Aktienoptionen, die eine Muttergesellschaft Arbeitnehmern einer Tochtergesellschaft einräumt, ausdrücklich zwischen den schuldrechtlichen Beziehungen und den steuerrechtlichen Konsequenzen (bspw. [X.] 24. Januar 2001 - I R 119/98 - aaO).

3. Nach alledem waren die dem Kläger von der [X.] zugesagten und gewährten [X.] nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 15 (2.3) des [X.]. § 74 Abs. 2 H[X.]B einzubeziehen.

a) Der Kläger hat über die [X.], die er in der [X.] seiner Tätigkeit für die Beklagte bzw. deren [X.] erhalten hat, Vereinbarungen ausschließlich mit der [X.] getroffen. Nach der Präambel der vorgelegten Mustervereinbarung war [X.]egenstand der jeweiligen Abreden der Erhalt einer „Prämie“ von „[X.] (die [X.]) gemäß dem [X.] der [X.] von 1997 (der ‚Plan‘)“. Die Prämie gewährte ein ungesichertes und ungedecktes Versprechen der [X.], dem Kläger „in der Zukunft Stammaktien der [X.] zu übertragen, sofern die in [dem] Vertrag (… ‚[X.]lobal Restricted Stock Unit Award Agreement‘) aufgeführten Unverfallbarkeitsbedingungen ([X.] Conditions) erfüllt“ waren. Danach besteht kein Zweifel daran, dass die dem Kläger gewährten [X.] Leistungen der [X.] und keine Leistungen der [X.] darstellten.

b) Weder die Beklagte noch ihre [X.] sind hinsichtlich der [X.]ewährung der [X.] eine irgendwie geartete vertragliche (Mit-)Verpflichtung eingegangen.

aa) Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2011 iVm. der Zusatzvereinbarung über die [X.]ewährung eines „[X.]“ noch aus dem Überleitungsvertrag vom 28. November 2013 bzw. dem Schreiben der [X.] vom 28. November 2011.

(1) Bei den erkennbar jeweils vorformulierten vertraglichen Vereinbarungen handelt es sich, wenn auch ggf. nicht um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 B[X.]B, so doch aber zumindest um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B[X.]B, deren Auslegung - wie unter Rn. 22 ausgeführt - nach den für [X.] bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B[X.]B geltenden [X.]rundsätzen auch dem Revisionsgericht obliegt. Bei dem Schreiben der [X.] vom 28. November 2011 handelt es sich um typische Erklärungen, so dass hier Entsprechendes gilt.

(2) Der für das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2011 enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die [X.]ewährung von [X.]. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner konnte - wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch weder den Vereinbarungen über die Zahlung des sog. [X.] noch den Klauseln über die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine konkludente Abrede entnehmen, nach der die [X.]ewährung von [X.] bzw. die Teilnahme am [X.] der [X.] in irgendeiner Form Teil der dem Kläger von der [X.] versprochenen Leistungen sein sollte.

(a) Aus § 14 des [X.]. der Zusatzvereinbarung über den „[X.]“ ergibt sich, dass die vormalige Arbeitgeberin des [X.] mit der Zahlung dieses [X.] ihre Wertschätzung für die Entscheidung des [X.] zur Eingehung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen wollte. Zum anderen sollte die Zahlung die - erwartete - Betriebstreue des [X.] in den ersten Jahren des Arbeitsverhältnisses honorieren. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt für das vom Kläger favorisierte Verständnis, der „[X.]“ habe zudem eine wirtschaftliche Kompensation der ihm vor Abschluss des Arbeitsvertrags durch Schreiben der [X.] vom 28. November 2011 in Aussicht gestellten, allerdings verzögert „vestenden“ [X.] dargestellt.

(b) Selbst wenn zugunsten des [X.] davon ausgegangen würde, der „[X.]“ habe eine „Überbrückungsleistung“ dargestellt, hätte es sich hierbei nach der in § 14 des [X.]. der Zusatzvereinbarung über den „[X.]“ getroffenen Abrede doch um eine einmalige Leistung des Arbeitgebers gehandelt, die sowohl nach ihrem Inhalt als auch den Modalitäten der Auszahlung von den Zuteilungen der [X.] gänzlich unabhängig war. Für einen verständigen und redlichen Arbeitnehmer in der Lage des [X.] war zudem objektiv bereits aus dem Schreiben der [X.] vom 28. November 2011 erkennbar, dass ihm [X.] nicht von der [X.]in, sondern von dritter Seite, nämlich der [X.] gewährt werden würden. Nach dem Schreiben sollte der Kläger für den Fall, dass er ein Arbeitsverhältnis mit einer Tochtergesellschaft der [X.] eingehen würde, berechtigt sein, auf der [X.]rundlage eines mit [X.] abzuschließenden Vertrags beschränkte [X.] der [X.] zu erhalten. Ein über die [X.]ewährung des „[X.]“ hinausgehender Verpflichtungswille der [X.] als [X.]in ist deshalb aus den betreffenden schriftlichen Vereinbarungen nicht ablesbar.

(c) Auch die in § 15 des Arbeitsvertrags über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot getroffenen Vereinbarungen konnten aus der Sicht eines verständigen und redlichen durchschnittlichen Vertragspartners nicht dahin verstanden werden, dass [X.] Teil der dem Kläger aufgrund des mit seinem [X.] geschlossenen Arbeitsvertrags zustehenden Leistungen waren. Zwar bezieht sich die dem Kläger in § 15 (2) des Arbeitsvertrags auferlegte Wettbewerbsbeschränkung auch auf den [X.]eschäftsbereich von Konzernunternehmen und insoweit auf die in § 15 (1.1) des Arbeitsvertrags als ein solches Unternehmen benannte [X.]. Ein rechtlicher Bindungswille der [X.], in Bezug auf Leistungen, die dem Kläger außerhalb des Arbeitsvertrags von Seiten der [X.] gewährt werden, eigene (Mit-)Verpflichtungen zu begründen oder diese Drittleistungen jedenfalls bei der Bemessung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen, lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Vereinbarungen über den Umfang des Wettbewerbsverbots bestimmen - wie unter Rn. 43 ff. ausgeführt - weder den Umfang der vom [X.] im Arbeitsverhältnis geschuldeten Leistungen noch beeinflussen sie - ungeachtet der Frage einer sich aus der Reichweite der Wettbewerbsbeschränkung ergebenden teilweisen Unverbindlichkeit des Verbots - die Höhe der versprochenen Karenzentschädigung.

(d) Soweit der Kläger einwendet, es liege „auf der Hand“, dass [X.] bei den [X.]ehaltsverhandlungen „eine Rolle“ gespielt hätten, und er mit der [X.] im Lauf seiner Tätigkeit ganz erhebliche Erhöhungen seines [X.]rundgehalts vereinbart oder er eine andere leistungsabhängige [X.]ratifikation erhalten hätte, wenn es nicht das [X.] der [X.] gegeben hätte, handelt es sich um bloße Spekulationen, die durch nichts belegt sind. Konkrete Anhaltspunkte, die zu der Annahme berechtigten, die Parteien hätten im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen konkludent verabredet, der Kläger solle die [X.] anstelle eines ihm sonst von der [X.] gezahlten (höheren) [X.]ehalts beziehen (zu diesem [X.]esichtspunkt bspw. Annuß/[X.] 2003, 2230, 2233; [X.] Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 222 mwN), liegen nicht vor.

(3) Die Rechtsvorgängerin der [X.] ist auch in dem Überleitungsvertrag vom 28. November 2013 hinsichtlich der [X.]ewährung der [X.] keine irgendwie geartete vertragliche (Mit-)Verpflichtung eingegangen. Die Regelung in Art. 3 § 2 dieses Vertrags hat, soweit dort bestimmt ist, dass der Vertrag keine Auswirkungen auf etwaige, dem Kläger von der [X.], [X.], gewährte [X.] hat, zweifelsfrei lediglich klarstellenden Charakter.

[X.]) Ein konkludentes Angebot der [X.] oder einer ihrer [X.], im Hinblick auf die [X.]ewährung der [X.] eine eigene vertragliche (Mit-)Verpflichtung zu begründen, lässt sich auch weder deren Verhalten bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses bzw. dem Verhalten der [X.] entnehmen. Insbesondere lässt sich ein entsprechender (Mit-)Verpflichtungswille weder aus den von den Führungskräften erstellten Leistungsbeurteilungen noch aus der Auszahlung von Erlösen aus [X.] einschließlich deren steuerlicher Behandlung durch die Beklagte bzw. ihre [X.], aus deren Vergütungsmitteilungen oder aus dem von der [X.] beworbenen „[X.]“ bzw. aus Äußerungen der [X.] über ihre „Unternehmensphilosophie“ ableiten.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen und Mitteilungen um typische oder atypische Erklärungen handelt (zur unterschiedlichen Reichweite der revisionsrechtlichen Kontrolle: vgl. [X.] 24. März 2021 - 10 [X.] 16/20 - Rn. 38, [X.]E 174, 294; 19. Dezember 2018 - 7 [X.] 70/17 - Rn. 24 mwN, [X.]E 164, 370). Ebenso kann offenbleiben, ob die angefochtene Entscheidung, soweit es um die Würdigung eines tatsächlichen Verhaltens geht, einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt oder nur daraufhin überprüft werden kann, ob sich das [X.] entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., zB [X.] 19. Februar 2015 - 8 [X.] 1011/13 - Rn. 27 mwN). Sowohl die vom [X.] vorgenommene Auslegung als auch dessen Würdigung halten auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

(1) Es spricht bereits viel dafür, dass den von den Führungskräften vorgenommenen Leistungsbeurteilungen kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt (vgl. Häferer/[X.] NZA 2020, 143, 145). Unmittelbare Rechtsfolgen treten mit ihnen nicht ein. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Unabhängig von ihrer Einordnung als Realakt, rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder als Willenserklärung lag in der Erstellung von Leistungsbeurteilungen jedenfalls kein an den Kläger gerichtetes Angebot der [X.] bzw. ihrer [X.], im Hinblick auf die [X.]ewährung von [X.] eine eigene (Mit-)Verpflichtung zu begründen (vgl. auch [X.] 16. Januar 2008 - 7 [X.] 887/06 - Rn. 23).

(a) Die Leistungsbeurteilungen dienten der [X.] mit Sitz in den [X.] als [X.]rundlage für deren Entscheidung über die künftige [X.]ewährung von [X.] an in der „[X.]“ beschäftigte Mitarbeiter/innen. Soweit Führungskräfte der [X.] bzw. ihrer [X.] und nicht Beschäftigte der [X.] die Leistungsbeurteilungen vorgenommen haben, lag dies in der Natur der Sache. Die (Konzern-)[X.] wollte mit den [X.] Anreize für im ([X.] tätige Beschäftigte schaffen, von deren Arbeitsleistung sie mittelbar - über Wertsteigerungen ihrer Aktien - profitieren konnte. Da sie die Qualität der Arbeitsleistung von Mitarbeitern/innen, die zum potentiell begünstigten Personenkreis zählten, jedoch nicht unmittelbar bei ihr beschäftigt waren, nicht aus eigener Kenntnis beurteilen konnte, war sie auf die Unterstützung des jeweiligen [X.]s angewiesen. Diese Umstände waren für einen verständigen Arbeitnehmer in der Lage des [X.] ohne Weiteres erkennbar. Ein solcher Arbeitnehmer wusste aus den mit der [X.] geschlossenen [X.] und den zugrunde liegenden Planbedingungen auch, dass die Letztentscheidung über die [X.]ewährung von [X.] im alleinigen Ermessen des Vorstands der [X.] ([X.]) lag.

(b) Es spricht zudem viel dafür, dass die Beklagte bzw. ihre [X.] gegenüber dem Kläger sogar eine rechtliche Verpflichtung traf, die Leistungsbeurteilungen durchzuführen. Denn grundsätzlich ist jeder Vertragspartner verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 B[X.]B). Diese Rücksichtnahmepflicht kann auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers umfassen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber [X.] erwerben können (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 444/08 - Rn. 14). Bei dieser Pflicht handelt es sich allerdings um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, deren schuldhafte Verletzung keine vertraglichen Leistungsansprüche nach sich ziehen, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber begründen könnte.

(2) Auch der Umstand, dass die Beklagte nach dem „[X.]“ der [X.] und der Zuteilung von Aktien die jeweiligen [X.] an den Kläger auszahlte, lässt nicht auf deren Willen schließen, eine eigene rechtsgeschäftliche (Mit-)Verpflichtung einzugehen. Die [X.] der Erlöse durch die Beklagte beruhte auf einem - unstreitig - zwischen ihr und der [X.] geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Die Würdigung des [X.]s, die Beklagte sei bei den Auszahlungen als [X.] der [X.] iSd. § 278 Satz 1 B[X.]B tätig geworden, ist demnach rechtsfehlerfrei und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Ob die Beklagte - wie jedenfalls für das [X.] geschehen - verpflichtet war, Lohnsteuer auf die vom Kläger aus [X.] erzielten [X.] nach Maßgabe der §§ 38, 41a ESt[X.] anzumelden, einzubehalten und abzuführen (zur Problematik vgl. [X.] 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b [X.] der [X.]ründe), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn die Durchführung des Lohnabzugsverfahrens mit den Vorgaben des Steuerrechts nicht in Einklang gestanden haben sollte, wäre dies nur steuerrechtlich von Bedeutung; Rückschlüsse auf einen bestimmten Inhalt des Schuldverhältnisses der Parteien konnte ein verständiger und redlicher Arbeitnehmer - wie unter Rn. 47 ausgeführt - aus diesem Verhalten nicht ziehen.

(3) Entgegen seiner Auffassung konnte der Kläger die ihm für das Vergütungsjahr 2019 unter dem Titel „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung“ zugeleitete Übersicht nicht dahin verstehen, dass [X.] Teil der [X.]egenleistung der [X.] für seine Arbeitsleistung waren, sie also durch seine Arbeit verdient und auch von der [X.] als Entlohnung für erbrachte Arbeit verstanden wurden. Der Vergütungsmitteilung lässt sich ein dahin gehender rechtsgeschäftlicher Bindungswille der [X.] nicht entnehmen, was die Revision letztlich auch zugesteht. An dieser Bewertung würde sich auch dann nichts ändern, wenn inhaltsgleiche Zusammenfassungen bereits vor 2019 [X.] erstellt und an den Kläger übermittelt worden sein sollten.

Die „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung“ für das Vergütungsjahr 2019 enthält in der Fußnote den Hinweis, dass [X.] von der [X.] zur Verfügung gestellt werden und jede Zuteilung auf der [X.]rundlage und nach den Bestimmungen des zwischen dem Kläger und der [X.] hierzu getroffenen Vertrags erfolgt. Zugleich wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem Schreiben um eine „informative Übersicht“ und nicht um einen Vertrag oder ein Vertragsdokument handelt. Bereits daraus wurde für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich, dass die Zusammenfassung(en) der persönlichen Vergütung keinen Einfluss auf die der [X.] zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen haben sollte(n). Im Übrigen konnte auch der weitere in der „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung“ enthaltene Hinweis, wonach die [X.] nicht bei der Berechnung zB von Abfindungen und Karenzentschädigungen Berücksichtigung finden, nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte die [X.] nicht als Bestandteil ihrer [X.]egenleistung für die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung ansah.

(4) Der Kläger durfte die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien und das Verhalten der [X.] bzw. ihrer [X.] bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses auch nicht deshalb anders verstehen, weil die [X.] im [X.] ein „[X.]“ verfolgte und gegenüber potentiellen Mitarbeitern/innen bewarb, nach welchem sich die „Vergütung“ von Mitarbeitern/innen aus einem „moderaten“ [X.]rundgehalt sowie [X.] zusammensetzt. Insoweit fehlt es bereits an Vorbringen des [X.] zu den Umständen, unter denen die Erklärungen erfolgten, und damit zugleich an der Darlegung eines Sachverhalts, aufgrund dessen die Beklagte sich die Äußerungen der [X.] im Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ggf. zurechnen lassen müsste. Dem weiteren Vorbringen des [X.], die Beklagte habe in einer Stellenanzeige selbst damit geworben, eine „Vergütungsphilosophie“ aus [X.]rundgehältern, jährlichen Leistungsprämien sowie [X.] zu verfolgen, kommt vorliegend schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die herangezogene Ausschreibung aus dem [X.] stammt und sich an neu einzustellende Mitarbeiter/innen wendet. Unabhängig davon enthält eine Stellenausschreibung regelmäßig kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem bestimmten Inhalt (vgl. [X.] 25. Januar 2000 - 9 [X.] 140/99 - Rn. 35).

cc) Das [X.] hat auch die Abreden der Parteien in der Abwicklungsvereinbarung vom 14. Oktober 2019 zutreffend dahin ausgelegt, dass sich aus ihnen keine eigene (Mit-)Verpflichtung der [X.] hinsichtlich der [X.]ewährung der [X.] ergibt.

(1) Dabei waren - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - jedenfalls bei der Auslegung von § 2 Abs. 2 und § 8 der Abwicklungsvereinbarung - auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Bei den in diesen Bestimmungen enthaltenen Abreden handelt es sich nämlich nicht um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B oder um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B[X.]B, bei deren Auslegung solche Umstände außer Betracht bleiben müssten (st. Rspr., zB [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] 68/14 - Rn. 17 mwN), sondern um Individualvereinbarungen (vgl. dazu bspw. [X.] 10. Mai 2016 - 9 [X.] 434/15 - Rn. 25 mwN). Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s fand die in § 8 der Abwicklungsvereinbarung getroffene Abrede in wesentlichen Teilen auf Initiative des [X.] und erst nach eingehenden Verhandlungen der Parteien über ihren Inhalt Eingang in den Vertrag. Der Kläger konnte, wie der betreffende [X.] der Parteien belegt, auf die in der Regelung enthaltenen Formulierungen Einfluss nehmen und hat dies auch getan.

(2) Hiervon ausgehend konnte der Kläger der Abwicklungsvereinbarung nicht entnehmen, dass die Beklagte ihm [X.] oder auch nur die auf das „[X.]“ im November 2019 entfallenden Anteile als Bestandteil ihrer [X.]en zuwenden wollte.

(a) Zwar konnte die in § 2 Abs. 2 der Abwicklungsvereinbarung unter der Überschrift „Vergütung / Abwicklung“ getroffene Vereinbarung, wonach bezüglich der [X.] ausschließlich die Regelung in § 8 der Vereinbarung galt, - für sich betrachtet - auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, aus Sicht der [X.] handele es sich bei den [X.] um „Vergütung“ im arbeitsvertraglichen Sinne.

(b) Allerdings musste § 2 Abs. 2 der Abwicklungsvereinbarung im Kontext mit den Bestimmungen in § 8 der Abwicklungsvereinbarung ausgelegt werden. Danach findet sich für die Auffassung des [X.], die Parteien hätten die [X.] oder die auf das „[X.]“ im November 2019 entfallenden Anteile als Bestandteil der von der [X.] als [X.]in geschuldeten Leistungen vereinbart, kein genügender Anhaltspunkt.

(aa) Dies legt bereits der Wortlaut von § 8 der Abwicklungsvereinbarung nahe.

Nach § 8 Satz 1 der Abwicklungsvereinbarung richten sich die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters bezüglich der [X.], wenn und soweit der Mitarbeiter bereits [X.] der [X.] erhalten hat, nach den schriftlich getroffenen einzelvertraglichen Regelungen (insbesondere nach dem [X.] mit [X.]) sowie den Bestimmungen desjenigen Restricted Stock Unit Plans der [X.], nach welchem die [X.] dem Mitarbeiter zugeteilt wurden. Diese Regelung hat erkennbar klarstellenden Charakter und sollte verdeutlichen, dass sich die Ansprüche des [X.] auf die [X.]ewährung von [X.] weiterhin nur aus den mit der [X.] getroffenen Vereinbarungen bzw. dem von dieser aufgelegten [X.] ergeben konnten. Die in § 8 Satz 2 und Satz 3 der Abwicklungsvereinbarung über den Verfall und die Ausü[X.]arkeit von [X.] getroffenen Abreden stehen sodann nicht beziehungslos neben Satz 1 der Bestimmung, sondern knüpfen an die dort getroffenen Vereinbarungen an. Soweit es darin heißt, dass alle [X.], die noch nicht „gevested“, dh. fällig sind, aber vor dem [X.] ausü[X.]ar werden, „wie gewohnt“ ausü[X.]ar werden, einschließlich aller [X.], die im November 2019 fällig werden, konnte es sich wiederum nur um [X.] handeln, die auf der [X.]rundlage desjenigen Restricted Stock Unit Plans der [X.] beruhten, nach welchem die [X.] dem Kläger zugeteilt wurden. Danach ließen auch die Vereinbarungen der Parteien über das „[X.]“ nicht darauf schließen, dass die Beklagte - abweichend von der klarstellenden Abrede in § 8 Satz 1 der Abwicklungsvereinbarung - im Hinblick auf die [X.]ewährung dieser [X.] eigene Verpflichtungen begründen wollte.

([X.]) Auch unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Verhandlungen und der bestehenden Interessenlage der Parteien konnten die in der Abwicklungsvereinbarung getroffenen Abreden nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte dem Kläger [X.] oder auch nur die auf das „[X.]“ im November 2019 entfallenden Anteile als Bestandteil ihrer [X.]en zuwenden wollte.

Nach den Feststellungen des [X.]s ging es dem Kläger bei der in § 8 der Abwicklungsvereinbarung getroffenen Regelung - unstreitig - darum, für die [X.] der vereinbarten Freistellung von der Arbeitspflicht ein „[X.]“ ihm bereits gewährter [X.], die nach den Vereinbarungen mit der [X.] an sich im November 2019 fällig werden sollten, sicherzustellen. Hintergrund war dabei die in Nr. 6 des maßgeblichen [X.] enthaltene Bestimmung, wonach bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften unabhängig vom [X.] und unabhängig davon, ob die Beendigung freiwillig oder auf Veranlassung des jeweiligen Arbeitgebers erfolgt, der zu diesem [X.]punkt noch nicht unverfallbare Anteil der Prämie „automatisch“ verfallen sollte, und zudem „im Sinne dieser Prämienregelung“ das Arbeitsverhältnis als von dem Tag an beendet gelten sollte, der der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeit für die [X.] bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften vorausgeht, soweit in dieser (Prämien-)Vereinbarung oder durch Beschluss der [X.] nicht ausdrücklich bestimmt worden sei, dass die Prämie nicht verfällt.

Da es der [X.], die diese Bestimmungen kannte, grundsätzlich nicht oblag, Regelungen über ein „[X.]“ zu treffen, spricht alles dafür, dass sich deren Interesse bei der Aufnahme von § 8 in die Abwicklungsvereinbarung darauf beschränkte, das Zustandekommen des [X.] nicht durch aus Sicht des [X.] bestehende Unsicherheiten über den Eintritt der Unverfallbarkeit von [X.] im Freistellungszeitraum zu gefährden. Bereits daraus ergibt sich, dass der Kläger nicht annehmen durfte, die Beklagte wolle mit den Regelungen in § 8 Satz 2 und Satz 3 der Abwicklungsvereinbarung originäre eigene arbeitsvertragliche Pflichten in Bezug auf die [X.]ewährung von [X.] begründen oder auch nur dokumentieren.

Es kommt hinzu, dass die Beklagte - wie das [X.] ebenfalls unangefochten festgestellt hat - dem Kläger im Zuge der Verhandlungen über § 8 der Abwicklungsvereinbarung versicherte, dass die [X.] bestimmt habe, die dem Kläger bereits gewährten [X.] auch während einer Freistellungsphase noch „vesten“ und zur Auszahlung kommen zu lassen. Dabei wies sie - unstreitig - einen zwischenzeitlichen Vorschlag des [X.] zurück, der auszugsweise dahin lauten sollte, dass die Parteien, „unabhängig und ggf. entgegen … anderslautender Formulierungen in den Bestimmungen des [X.] […] ausdrücklich vereinbaren, dass die im November 2019 vestenden [X.]’s [dem Kläger] trotz Freistellung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung zustehen, ihm zugeteilt und noch im November 2019 an ihn übertragen werden“. Stattdessen schlug sie die letztlich in § 8 der Abwicklungsvereinbarung aufgenommene Regelung vor, mit der sich der Kläger im Ergebnis einverstanden erklärte. All dies verdeutlicht, dass die in § 8 Satz 2 und Satz 3 der Abwicklungsvereinbarung getroffenen Abreden nur dem Zweck dienten, die von der [X.] zugesagte Handhabung der Abreden in Nr. 6 des [X.] zu bestätigen. Etwas anderes folgt deshalb auch nicht aus der [X.] der Mitarbeiterin [X.] vom 14. Oktober 2019, in der es heißt, sie „bestätige“ „gerne nochmal“, dass die im November 2019 „vestenden“ [X.] dem Kläger trotz Freistellung zustehen, ihm zugeteilt und an ihn übertragen würden, was gerne auch der [X.]eschäftsführer der [X.] nochmals bestätigen könne.

Umstände, die auf eine hiervon abweichende Interessenlage der Parteien hindeuten könnten, sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat anklingen lassen, das [X.] habe bei seiner Würdigung den [X.] nicht erschöpft, fehlt es dafür an Anhaltspunkten. Eine zulässige Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

(cc) Abweichendes folgt auch nicht aus § 10 Satz 2 der Abwicklungsvereinbarung. Soweit dort bestimmte Ansprüche aus der in Satz 1 enthaltenen Erledigungsregelung ausgenommen werden, betrifft dies ua. Beträge, die unter Umständen bei der Abrechnung etwaiger von dem Mitarbeiter bereits ausgeübter oder nach § 8 der Abwicklungsvereinbarung noch auszuübender [X.] von der [X.] überzahlt worden sind oder überzahlt werden. Diese Regelung steht erkennbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit der [X.] als Dienstleister bei der Abrechnung und [X.] von [X.]n, die der Kläger aus den ihm von Seiten der [X.] gewährten [X.] erzielt hat oder noch erzielen würde. Auch aus dieser vertraglichen Vereinbarung lässt sich demnach im Hinblick auf die [X.]ewährung von [X.] nichts für eine (Mit-)Verpflichtung der [X.] herleiten.

dd) Die gebotene [X.]esamtschau aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls führt nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Die Beklagte bzw. ihre [X.] haben im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen mit dem Kläger weder ausdrücklich noch konkludent eine (Mit-)Verpflichtung begründet, nach welcher [X.] als Bestandteil der von ihnen für die Arbeitsleistung des [X.] geschuldeten Vergütung anzusehen wären. Im Lauf des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger mehrfach - wie zuletzt in § 8 der Abwicklungsvereinbarung - verdeutlicht, dass für die [X.]ewährung der [X.] allein die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der [X.] maßgeblich sein sollen. Die Beklagte und ihre [X.] haben - jedenfalls gegenüber dem Kläger - auch zu keinem [X.]punkt [X.] ohne entsprechende Klarstellung als Vergütung bezeichnet bzw. durch ein sonstiges Verhalten zum Ausdruck gebracht, hinsichtlich der [X.]ewährung von [X.] eigene vertragliche Verpflichtungen eingehen zu wollen. Für den Kläger war überdies aus den mit der [X.] getroffenen Abreden erkennbar, dass diese mit dem [X.] eigene, am [X.] ausgerichtete Zwecke verfolgte. Auch wenn, wie der Kläger behauptet hat, sämtliche Vertragsangelegenheiten im Hinblick auf die [X.]ewährung von [X.] „mit der bei der [X.] angesiedelten Abteilung ‚HR‘“ „kommuniziert“ worden sein sollten, musste er doch wissen, dass er Ansprüche aus den [X.] iVm. dem jeweils zugrunde liegenden Plan nur gegenüber der aus den Vereinbarungen verpflichteten [X.] geltend machen konnte. Im Übrigen diente die vom Kläger nicht näher spezifizierte „Kommunikation“ über die Beklagte angesichts des Sitzes der [X.] in den [X.] der Vereinfachung, die auch ihm zugutekam.

4. Der [X.] ist es schließlich nicht nach [X.] und [X.]lauben (§ 242 B[X.]B) verwehrt, bei der Berechnung der Karenzentschädigung die seitens der [X.] gewährten [X.] außer Betracht zu lassen. Tatsächliche Umstände, die zu der Annahme führen könnten, die Beklagte habe sich durch treuwidriges Verhalten eine für sie günstige Rechtsstellung verschafft (zu den Voraussetzungen vgl. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] 4/15 - Rn. 44 mwN, [X.]E 156, 71) oder verhalte sich widersprüchlich (vgl. dazu bspw. [X.] 16. Januar 2008 - 7 [X.] 887/06 - Rn. 22 mwN), liegen nicht vor. [X.]egenteiliges macht der Kläger - wie bereits im [X.] - auch nicht (mehr) geltend.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

    Bloesinger    

        

    Diekmann    

                 

Meta

8 AZR 453/21

25.08.2022

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Minden, 17. Februar 2021, Az: 3 Ca 470/20, Urteil

§ 74 Abs 2 HGB, § 110 GewO, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 74b Abs 2 HGB, § 74b Abs 3 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022, Az. 8 AZR 453/21 (REWIS RS 2022, 7569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7569 MDR 2023, 371-372 REWIS RS 2022, 7569


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ca 470/20

Arbeitsgericht Minden, 3 Ca 470/20, 17.02.2021.


Az. 8 AZR 453/21

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 453/21, 25.08.2022.


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