1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
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