§ 110 GewO

Wettbewerbsverbot

1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 4. Oktober 2024 00:49

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

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