8. Senat | REWIS RS 2021, 255
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Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
Eine vertragliche Vereinbarung, die eine über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 HGB hinausgehende Anrechnung eines vom Arbeitnehmer in der Karenzzeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielten oder aufgrund böswilligen Unterlassens nicht erzielten Erwerbs auf die Karenzentschädigung vorsieht, führt nicht zur Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots insgesamt, sondern nach § 75d Satz 1 HGB nur dazu, dass die vertragliche Anrechnungsvereinbarung insoweit für den Arbeitnehmer unverbindlich ist, als sie über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgeht.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 10. September 2020 - 5 Sa 24/20 - teilweise aufgehoben, soweit der Klägerin Zinsen aus 26.589,27 Euro brutto seit dem 29. April 2019 zugesprochen wurden und in Nr. 1 des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 20. August 2019 - 3 Ca 859/19 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.589,27 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.170,58 Euro seit dem 7. Mai 2019, aus weiteren 4.177,53 Euro seit dem 17. Juli 2019 und aus weiteren 12.241,16 Euro seit dem 22. Februar 2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und dabei über den Umfang der Anrechenbarkeit anderweitig von der Klägerin erzielten Verdienstes.
Die Klägerin war vom 1. März 2014 bis zum 15. April 2018 bei der beklagten Partnerschaft als Zahnärztin angestellt. Seit dem 19. Oktober 2015 erbrachte sie für die Beklagte keine Arbeitsleistung mehr.
Der am 27. November 2013 zwischen den Parteien geschlossene „Arbeitsvertrag für Assistenzzahnärzte“ enthält auszugsweise folgende Regelungen:
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„§ 9 Vergütung |
Das monatliche Bruttogehalt beträgt zur [X.] der Einstellung 27,5 % des Honorarumsatzes, aber mindestens € 4.000,- und ist am letzten Werktag jeden Monats fällig. |
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… |
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… |
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§ 15 Konkurrenzschutz |
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Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses innerhalb von 2 Jahren in einem Umkreis von 3 km von der Praxis des Arbeitgebers keine zahnärztliche Tätigkeit in eigener Praxis aufzunehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € ../.. fällig. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, für die Dauer des Verbots jährlich eine Entschädigung zu zahlen in Höhe der Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung, wobei darauf angerechnet wird, was der Arbeitnehmer durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“ |
Der in der Freifläche von § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrags nach dem [X.]-Zeichen befindliche Schrägstrich wurde handschriftlich eingefügt.
Ausweislich der der Klägerin erteilten Lohnabrechnungen beliefen sich deren monatlichen Bezüge in der [X.] von März 2017 bis März 2018 auf 5.446,86 [X.] brutto. Davon waren 1.446,86 [X.] als Umsatzbeteiligung und 4.000,00 [X.] als [X.] ausgewiesen. Für die [X.] vom 1. bis zum 15. April 2018 erhielt die Klägerin eine entsprechend anteilige Zahlung.
Die Parteien trafen unter dem 29. Januar 2018 eine Aufhebungsvereinbarung, die auszugsweise den folgenden Inhalt hat:
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„Die Parteien heben dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Wirkung zum Ablauf des 15.04.2018 auf. |
Der Arbeitgeber wird das laufende Gehalt für die [X.] bis zum 15.04.2018 ordnungsgemäß abrechnen und auszahlen. |
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Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin zusammen mit der Abrechnung für den Monat April einen Betrag in Höhe von 10.338,50 [X.] brutto. |
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…“ |
Am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nahm die Klägerin eine Tätigkeit als angestellte Zahnärztin in einer L Zahnarztpraxis auf, die weiter als drei Kilometer von der Praxis der [X.] entfernt liegt. Die monatliche Bruttovergütung, die die Klägerin dort in der [X.] vom 16. April 2018 bis einschließlich 15. April 2020 erhielt, belief sich auf: 2.000,00 [X.] im April 2018, 4.860,06 [X.] im Mai 2018, 5.044,13 [X.] im Juni 2018, 5.931,39 [X.] im Juli 2018, 4.041,47 [X.] im August 2018, 5.083,43 [X.] im September 2018, 6.429,33 [X.] im Oktober 2018, 6.358,45 [X.] im November 2018, jeweils 5.063,21 [X.] in der [X.] von Dezember 2018 bis Mai 2019, 2.665,03 [X.] im Juni 2019, jeweils 2.706,30 [X.] im Juli und im August 2019, 4.085,53 [X.] im September 2019, 7.388,32 [X.] im Oktober 2019, jeweils 5.063,21 [X.] in der [X.] von November 2019 bis März 2020 und 2.531,61 [X.] im April 2020. Für den [X.]raum vom 2. Juni 2019 bis zum 12. September 2019 bezog sie außerdem von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld iHv. 13,00 [X.]/Kalendertag.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt die Zahlung von Karenzentschädigung in [X.] nebst Prozesszinsen für die [X.] vom 16. April 2018 bis zum 31. Juli 2019 verlangt sowie hinsichtlich der [X.] vom 1. August 2019 bis zum 15. April 2020 Feststellungsklage auf künftige Leistung erhoben. [X.] hat sie für den gesamten Klagezeitraum einen bezifferten [X.] gestellt. Sie hat geltend gemacht, angesichts der Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots stehe ihr nach § 15 Satz 3 Halbs. 1 des Arbeitsvertrags eine Karenzentschädigung iHv. 2.723,43 [X.] brutto monatlich zu. Hierauf brauche sie sich anderweitig erzielten Erwerb lediglich nach den Vorgaben des § 74c HGB anrechnen zu lassen, dh. nur insoweit, als dieser Verdienst bei Hinzurechnung der Karenzentschädigung [X.] der zuletzt bei der [X.] vertragsgemäß bezogenen Leistungen übersteige. Die Regelung in § 15 Satz 3 Halbs. 2 des Arbeitsvertrags über die volle Anrechenbarkeit anderweitig erzielten Verdienstes sei nach § 75d Satz 1 HGB unverbindlich mit der Folge, dass die Beklagte sich auf diese Vereinbarung nicht berufen könne.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.589,27 [X.] brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei, wie die Streichung in § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrags verdeutliche, nicht vereinbart worden; jedenfalls hätten die Parteien eine etwaige [X.] mit Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 29. Januar 2018 aufgehoben. Unabhängig davon führe die von der Klägerin beanstandete Abweichung von § 74c HGB nicht zur Unanwendbarkeit der vertraglichen Anrechnungsvereinbarung, sondern allenfalls zur Unverbindlichkeit der [X.] insgesamt. Da sich die Klägerin für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots entschieden habe, könne sie Karenzentschädigung lediglich in der sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Höhe unter Berücksichtigung der dortigen Anrechnungsregelung verlangen. [X.] stehe ihr eine Karenzentschädigung nicht in der beantragten Höhe zu.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
A. Mit dem Einverständnis der Parteien konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.
B. Die zulässige Revision der [X.]n ist - bis auf einen geringfügigen Teil - unbegründet. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht abgeändert und der Klägerin Karenzentschädigung in der zuletzt beantragten Höhe nebst Zinsen zuerkannt. Beim [X.] ist es allerdings über den Antrag der Klägerin hinausgegangen, weshalb das Berufungsurteil in diesem Umfang der Aufhebung unterliegt.
I. Die Klage ist mit dem zuletzt erhobenen [X.] insgesamt zulässig. Der in der Berufungsinstanz im Hinblick auf Ansprüche auf Karenzentschädigung für die [X.] vom 1. August 2019 bis zum 15. April 2020 erfolgte Übergang vom Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag stellt als Erweiterung des erstinstanzlichen Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung iSv. § 263 ZPO dar ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 165, 19).
II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus § 15 Satz 1 und Satz 3 [X.]. 1 ihres Arbeitsvertrags vom 27. November 2013 (im Folgenden Arbeitsvertrag) iVm. § 110 [X.], § 74b Abs. 2 und § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB für die [X.] vom 16. April 2018 bis zum 15. April 2020 Anspruch auf Karenzentschädigung in der beantragten Höhe zuzüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Prozesszinsen.
1. Die Parteien haben ein nachvertragliches [X.]verbot vereinbart und dieses Verbot auch nicht einvernehmlich aufgehoben.
a) In § 15 Satz 1 des Arbeitsvertrags haben die Parteien sich darüber geeinigt, dass die Klägerin nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der [X.]n innerhalb von zwei Jahren in einem Umkreis von drei Kilometern von der Praxis keine zahnärztliche Tätigkeit in eigener Praxis aufnimmt. Damit haben sie ein nachvertragliches [X.]verbot mit diesem Inhalt vereinbart.
b) Aus der in § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrags enthaltenen handschriftlichen Streichung folgt - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - nichts Abweichendes. Dies ergibt die Auslegung von § 15 des Arbeitsvertrags nach den für [X.] geltenden Grundsätzen.
aa) Bei den in § 15 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] bzw. um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Zwar hat das [X.] hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es hat allerdings ausgeführt, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Formularvertrag handelt und angenommen, dass dessen Auslegung nach den für [X.] geltenden Grundsätzen zu erfolgen habe. Unabhängig hiervon lässt bereits das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung auf [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] schließen. Dies gilt auch für § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrags. Aus dem Umstand, dass § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrags eine handschriftlich vorgenommene Streichung enthält, folgt nichts Abweichendes. Die Schriftart ist nach § 305 Abs. 1 Satz 2 [X.] ohne Bedeutung (vgl. [X.] - zu II 2 b der Gründe). Dass die in § 15 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung unter den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 3 [X.]) oder dass die Klägerin insoweit auf den Inhalt des Arbeitsvertrags Einfluss nehmen konnte ( § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ), hat die [X.] nicht behauptet.
bb) [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2019 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.]E 166, 54; 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 26 mwN). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. etwa [X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] - Rn. 15 mwN). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 753/14 - Rn. 30 mwN).
cc) Die Auslegung von § 15 des Arbeitsvertrags nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die in § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrags enthaltene handschriftliche Streichung die in den Sätzen 1 und 3 des § 15 des Arbeitsvertrags zum nachvertraglichen [X.]verbot getroffenen Abreden unberührt lässt.
(1) § 15 des Arbeitsvertrags enthält mehrere selbständige Regelungen. Satz 1 enthält die Vereinbarung des [X.]verbots, Satz 2 enthält eine gemäß dem vorgedruckten Vertragstext ausfüllungsbedürftige Vereinbarung über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das [X.]verbot, und Satz 3 enthält schließlich zwei weitere selbständige Regelungen, nämlich in Satz 3 [X.]. 1 eine Vereinbarung über die Höhe der im Fall der Einhaltung des [X.]verbots von der [X.]n geschuldeten Karenzentschädigung sowie in Satz 3 [X.]. 2 eine Vereinbarung über die Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Die in § 15 Satz 1 und Satz 3 des Arbeitsvertrags getroffenen Abreden haben einen eigenständigen, von der möglichen Vereinbarung einer Vertragsstrafe unabhängigen Regelungsgehalt. Die Vereinbarung einer solchen Strafe ist auch nicht zwingend mit der Vereinbarung eines [X.]verbots verknüpft. Sie kann vielmehr zusätzlich - im Anwendungsbereich von § 75c HGB allerdings nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen - erfolgen und ggf. den Erfüllungszwang eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots verstärken (vgl. [X.]/[X.] 21. Aufl. HGB § 75c Rn. 1).
(2) Die handschriftliche Streichung in § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrags beschränkt sich auf die in diesem Satz vorgesehene mögliche Regelung. Sie wurde an der im Vertragstext enthaltenen Leerstelle angebracht, die für die Eintragung des [X.] einer Vertragsstrafe vorgegeben war. Die Streichung ragt weder in den Satz 1 des § 15 des Arbeitsvertrags noch in dessen Satz 3 hinein. Dies konnte ein verständiger und redlicher Vertragspartner nur so verstehen, dass lediglich keine Vertragsstrafe vereinbart war, die anderen, in § 15 Satz 1 und Satz 3 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen allerdings gelten sollten.
(3) Vor diesem Hintergrund hätte die [X.], sollte es tatsächlich ihrem Willen entsprochen haben, mit der Klägerin bereits kein nachvertragliches [X.]verbot zu vereinbaren und nicht nur von der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Verletzung eines solchen Verbots abzusehen, diesen Willen unmissverständlich, etwa durch Streichung der gesamten Klausel zum Ausdruck bringen müssen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob - wie die [X.] behauptet hat - vor Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen einem Partner der [X.]n und dessen [X.] besprochen wurde, mit der Klägerin ein „Konkurrenzverbot“ nicht zu vereinbaren.
c) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n haben die Parteien das in § 15 Satz 1 des Arbeitsvertrags vereinbarte [X.]verbot nicht durch die „Aufhebungsvereinbarung“ vom 29. Januar 2018 einvernehmlich aufgehoben. Zwar können die Arbeitsvertragsparteien wegen der bestehenden Vertragsfreiheit ein [X.]verbot grundsätzlich jederzeit einvernehmlich - auch konkludent - wieder aufheben (vgl. [X.] 31. Juli 2002 - 10 [X.] 558/01 - zu [X.] a der Gründe mwN). Eine solche Aufhebung ist - wie das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat - dem Aufhebungsvertrag aber nicht zu entnehmen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei den im Aufhebungsvertrag getroffenen Abreden um atypische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das [X.] nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht [X.]n verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat ([X.] 24. Februar 2021 - 7 [X.] 108/20 - Rn. 23; 23. Februar 2021 - 5 [X.] 314/20 - Rn. 14 mwN), oder ob es sich auch insoweit um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] oder zumindest vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] handelt, deren Auslegung durch das [X.] vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist ([X.] 25. Februar 2021 - 8 [X.] 171/19 - Rn. 61; 28. Februar 2019 - 8 [X.] - Rn. 55 mwN, [X.]E 166, 54). Die vom [X.] vorgenommene Auslegung des Aufhebungsvertrags, nach der die Parteien das vereinbarte [X.]verbot nicht einvernehmlich aufgehoben haben, hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand.
aa) Aus der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses kann regelmäßig nicht auf die Aufhebung eines zuvor vereinbarten nachvertraglichen [X.]verbots geschlossen werden. Während der Arbeitgeber durch das gesetzliche [X.]verbot (§§ 60 f. HGB) davor geschützt werden soll, dass ihm der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Konkurrenz macht, liegen Sinn und Zweck eines nachvertraglichen [X.]verbots iSd. §§ 74 ff. HGB darin, den Arbeitgeber für die [X.] nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vor Konkurrenz des Arbeitnehmers zu schützen. Wenn daher in einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nichts über die gleichzeitige Erledigung eines nachvertraglichen [X.]verbots gesagt worden ist, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien eine bestehende Abrede über ein nachvertragliches [X.]verbot weiterhin Wirkung entfalten soll (vgl. [X.] 30. Juni 1981 - 3 [X.] 665/78 - zu I 1 der Gründe).
bb) Die [X.], die für die Aufhebung des [X.]verbots die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. [X.] 30. Juni 1981 - 3 [X.] 665/78 - zu I 1 der Gründe), hat schon keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine solche einvernehmliche Aufhebung des [X.]verbots ergeben könnte. Zwar haben die Parteien im Aufhebungsvertrag vom 29. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 15. April 2018 gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben und in diesem Zusammenhang auch weitere Vereinbarungen über die Abwicklung ihres Vertragsverhältnisses getroffen. Auf das [X.]verbot sind sie dabei aber mit keinem Wort eingegangen. Der Aufhebungsvertrag enthält auch keine allgemeine Ausgleichsklausel bzw. sog. Ausgleichsquittung, weshalb es zudem keiner Entscheidung bedarf, ob und unter welchen Umständen einer solchen Vereinbarung eine konkludente Aufhebung eines [X.]verbots entnommen werden könnte (vgl. dazu [X.] 31. Juli 2002 - 10 [X.] 558/01 - zu II 2 b cc [1] der Gründe).
2. Nach alledem hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung.
a) Das zwischen den Parteien vereinbarte [X.]verbot ist nicht wegen Verstoßes gegen die Vorgaben von §§ 74 ff. HGB nichtig.
aa) Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer grundsätzlich frei, mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten oder für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Dieses durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers, über sein berufliches Fortkommen selbst zu bestimmen, wird vom Gesetz als dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers, sich vor Nachteilen einer Konkurrenztätigkeit zu schützen, grundsätzlich übergeordnet angesehen ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 448/15 - Rn. 19, [X.]E 158, 329; 15. Juni 1993 - 9 [X.] 558/91 - zu I 2 b aa der Gründe, [X.]E 73, 229).
bb) Gemäß § 110 Satz 1 [X.] können Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken ([X.]verbot). Die §§ 74 bis 75f HGB sind insoweit nach § 110 Satz 2 [X.] entsprechend anzuwenden ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 448/15 - Rn. 20, [X.]E 158, 329). Das gilt, anders als die [X.] gemeint hat, auch für [X.]abreden zwischen freiberuflich tätigen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern (vgl. [X.] 26. September 2007 - 10 [X.] 511/06 - Rn. 26, [X.]E 124, 133).
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 74 bis 75f HGB konstituieren ein im Grundsatz geschlossenes gesetzliches System, das die Bedingungen und Voraussetzungen für nachvertragliche [X.]verbote, die - wie im Streitfall - bereits während des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, auch in Abgrenzung zu den Regelungen für Handelsvertreter (§ 90a HGB) festlegt ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 448/15 - Rn. 21, [X.]E 158, 329).
(2) Danach ist ein nachvertragliches [X.]verbot wirksam und für beide Vertragsparteien verbindlich, wenn es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient, nach Ort, [X.] und Gegenstand nicht zu weit reicht (§ 74a Abs. 1 HGB) und der Arbeitgeber sich verpflichtet, eine Karenzentschädigung zu zahlen, die mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus sieht § 74 Abs. 1 HGB für eine solche [X.]abrede die Einhaltung der Schriftform und die Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten entsprechenden Urkunde an den Arbeitnehmer vor. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind beide Parteien an die Vereinbarung gebunden. Der Arbeitnehmer hat sich, soweit die Abrede reicht, des [X.] zu enthalten, und hat im Gegenzug unter Berücksichtigung gegebenenfalls erzielten anderweitigen Erwerbs (§ [X.] HGB) Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 448/15 - Rn. 22, [X.]E 158, 329; zum Gegenseitigkeitsverhältnis auch: [X.] 7. Juli 2015 - 10 [X.] 260/14 - Rn. 29, [X.]E 152, 99; 14. Juli 2010 - 10 [X.] 291/09 - Rn. 22, [X.]E 135, 116).
(3) [X.]verbote, die entgegen § 74 Abs. 2 HGB überhaupt keine Karenzentschädigung vorsehen, sind hingegen nach ständiger Rechtsprechung - auch wenn sie schriftlich vereinbart wurden - nichtig. Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber können aus einer solchen Abrede Rechte herleiten (zuletzt zB [X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 448/15 - Rn. 23, [X.]E 158, 329; 15. Januar 2014 - 10 [X.] 243/13 - Rn. 14 mwN, [X.]E 147, 128; ebenso [X.]/Boecken/[X.] 4. Aufl. § 74 Rn. 50; [X.]/[X.] 21. Aufl. HGB § 74 Rn. 18; [X.]/Thüsing 5. Aufl. § 74 Rn. 49: „praktisch“ nichtig). Für eine Wahl des Arbeitnehmers zwischen der Ausübung von Wettbewerb und der [X.]enthaltung gegen Entschädigung bleibt in diesen besonderen Fällen kein Raum, da der Arbeitnehmer auch dann, wenn er das [X.]verbot einhält, keine Zahlungsansprüche aus der Vereinbarung herleiten könnte ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 448/15 - aaO; [X.]/[X.]/[X.] HGB 40. Aufl. § 74 Rn. 22; Wagner/[X.] in [X.]/[X.] von Westphalen/[X.] HGB 5. Aufl. § 74 Rn. 66; einschränkend [X.]/Diller [X.]verbote 8. Aufl. Rn. 472 [„gewisser Widerspruch“ zum Wortlaut des Gesetzes]).
(4) Unverbindlich sind demgegenüber [X.]verbote bzw. damit in Zusammenhang stehende Abreden, die zwar schriftlich vereinbart wurden und dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung vorsehen, die aber zuungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Hierzu gehören nicht nur Vereinbarungen, bei denen die Entschädigung nicht (eindeutig) die gesetzliche Mindesthöhe erreicht (vgl. zB [X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] 243/13 - Rn. 23, [X.]E 147, 128), die zu weit gefasst sind (vgl. zB [X.] 21. April 2010 - 10 [X.] 288/09 - Rn. 22, [X.]E 134, 147) und die unter Bedingungen stehen oder dem Arbeitgeber ein Wahlrecht einräumen (vgl. zB [X.] 14. Juli 2010 - 10 [X.] 291/09 - Rn. 20, [X.]E 135, 116; 22. Mai 1990 - 3 [X.] 647/88 - zu I 1 der Gründe mwN), sondern auch solche Vereinbarungen, die gegen die Vorgaben des § 74a Abs. 1 HGB verstoßen (vgl. etwa [X.] 21. April 2010 - 10 [X.] 288/09 - Rn. 22 f., aaO; 13. September 1969 - 3 [X.] 138/68 - zu Teil I III 1 der Gründe, [X.]E 22, 125) oder eine über die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 HGB hinausgehende Anrechnung vorsehen (vgl. [X.] 25. Juni 1985 - 3 [X.] 305/83 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 49, 109). In all diesen Fällen sehen die §§ 74 ff. HGB nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung vor. Vielmehr ist - abhängig davon, von welcher gesetzlichen Vorgabe abgewichen wird - zu differenzieren:
(a) Führt der Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe zur Unverbindlichkeit des gesamten [X.]verbots, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Er kann frei entscheiden, ob er sich an die [X.]vereinbarung hält, also Wettbewerb unterlässt, und damit einen Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung erwirbt ([X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] 243/13 - Rn. 31, [X.]E 147, 128), oder ob er in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber tritt, ohne hierfür wegen der für ihn bestehenden Unverbindlichkeit Sanktionen befürchten zu müssen. Diese Entscheidung muss der Arbeitnehmer zu Beginn der Karenzzeit für den gesamten [X.]raum treffen ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 448/15 - Rn. 24, [X.]E 158, 329; 14. Juli 2010 - 10 [X.] 291/09 - Rn. 22, [X.]E 135, 116). Entschließt sich der Arbeitnehmer bei entsprechenden Verstößen zur Einhaltung des Verbots, hat er Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Entschädigung, nicht hingegen auf die Mindestentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB ([X.]Rspr., zB vgl. [X.] 14. Juli 2010 - 10 [X.] 291/09 - Rn. 38, aaO; 18. Januar 2000 - 9 [X.] 929/98 - zu II a der Gründe).
(b) Führt der Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe hingegen dazu, dass die Vereinbarungen über das [X.]verbot ihre Verbindlichkeit nicht vollständig, sondern nur teilweise einbüßen, kann die Rechtsfolge einer überschießenden Regelung sein, dass eine Bindung des Arbeitnehmers zwar erfolgt, aber nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Dies hat das [X.] sowohl im Fall eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 74a Abs. 1 HGB (vgl. etwa [X.] 21. April 2010 - 10 [X.] 288/09 - Rn. 22 f., [X.]E 134, 147; 13. September 1969 - 3 [X.] 138/68 - zu Teil I III 1 der Gründe, [X.]E 22, 125) als auch in einem Fall angenommen, in dem die vertragliche Vereinbarung eine über die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 HGB hinausgehende Anrechnung vorsah (vgl. [X.] 25. Juni 1985 - 3 [X.] 305/83 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 49, 109).
cc) Danach ist das [X.]verbot der Parteien nicht nach den Bestimmungen in §§ 74 ff. HGB nichtig.
(1) Das Schriftformerfordernis des § 74 Abs. 1 [X.]. 1 HGB ist eingehalten. Der von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält in seinem § 15 die vollständige [X.]vereinbarung einschließlich der Vereinbarung über die Zahlung einer Karenzentschädigung. Damit ergibt sich aus der Urkunde der wesentliche Inhalt des der Schriftform unterliegenden Rechtsgeschäfts, was ausreicht ([X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] 243/13 - Rn. 21 mwN, [X.]E 147, 128). Ob der Klägerin, wie von § 74 Abs. 1 [X.]. 2 HGB verlangt, eine Originalurkunde des Arbeitsvertrags übergeben worden ist, ist für die Gültigkeit der [X.]abrede nicht von Belang. Insoweit handelt es sich nicht um eine Formvorschrift iSd. § 125 Satz 1 [X.], sondern um eine Dokumentationsregelung. Ist - wie hier - die für die [X.]abrede vorgeschriebene Schriftform gewahrt, hindert eine etwa unterbliebene Aushändigung der Urkunde den Arbeitnehmer nicht daran, sich auf das [X.]verbot zu berufen und bei dessen Einhaltung Karenzentschädigung zu verlangen ([X.] 23. November 2004 - 9 [X.] 595/03 - zu [X.], [X.]E 112, 376).
(2) Die Parteien haben auch kein entschädigungsloses [X.]verbot vereinbart. Die [X.] hat der Klägerin vielmehr in § 15 Satz 3 [X.]. 1 des Arbeitsvertrags ausdrücklich eine Karenzentschädigung „in Höhe der Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung“ zugesagt. Aus dem Umstand, dass nach § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags auf die Entschädigung angerechnet wird, was die Klägerin durch Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, folgt nichts Abweichendes. Obgleich die in § 15 Satz 3 [X.]. 1 und [X.]. 2 des Arbeitsvertrags getroffenen Abreden durch ein „wobei“ verbunden sind, enthält § 15 Satz 3 des Arbeitsvertrags zwei inhaltlich selbständige Regelungen über die Karenzentschädigung und deren Höhe auf der einen Seite ([X.]. 1) und die Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf der anderen Seite ([X.]. 2). Die in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags vorgesehene Anrechnung lässt demnach die Vereinbarung über die Karenzentschädigung und ihre Höhe unberührt.
b) Die von den Parteien in § 15 Satz 1 und Satz 3 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen, die keine überraschenden Klauseln iSv. § 305c Abs. 1 [X.] darstellen und deshalb Vertragsbestandteil geworden sind, sind auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] (zu den sich hieraus ergebenden Anforderungen: vgl. bspw. [X.] 24. August 2017 - 8 [X.] 378/16 - Rn. 18; 26. Januar 2017 - 6 [X.] 671/15 - Rn. 22, [X.]E 158, 81; 23. Januar 2014 - 8 [X.] 130/13 - Rn. 23, jeweils mwN) unwirksam. Die Klauseln enthalten keine vermeidbaren Unklarheiten.
aa) Das in § 15 Satz 1 des Arbeitsvertrags vereinbarte [X.]verbot ist nach seinem örtlichen (Umkreis von drei Kilometern von der Praxis der [X.]n entfernt), zeitlichen (zwei Jahre) und inhaltlichen (zahnärztliche Tätigkeit in eigener Praxis) Umfang zweifelsfrei bestimmt.
bb) § 15 Satz 3 des Arbeitsvertrags ist sowohl hinsichtlich der vereinbarten Karenzentschädigung als auch hinsichtlich der dort vorgesehenen Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausreichend klar und verständlich.
Soweit nicht näher konkretisiert wird, welche Entgeltbestandteile von dem Begriff der „Vergütung“ umfasst sind, ist dies unschädlich. Die Klausel ist ohne Weiteres und auch ohne konkrete Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 HGB dahin auszulegen, dass der Begriff der zuletzt bezogenen „Vergütung“ in § 15 Satz 3 [X.]. 1 des Arbeitsvertrags dem der „vertragsmäßigen Leistungen“ iSv. § 74 Abs. 2 HGB entspricht und damit nicht nur das eigentliche regelmäßige Entgelt, sondern sämtliche Vergütungsbestandteile umfasst, die der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält. Im Übrigen kann ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger die Formulierung in § 15 Satz 3 [X.]. 1 des Arbeitsvertrags, wonach für die Dauer des Verbots jährlich eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung zu zahlen ist, nur dahin verstehen, dass ihm bei Einhaltung des [X.]verbots grundsätzlich eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll. Dass es an Vereinbarungen über die Fälligkeit der Entschädigung fehlt, führt nicht zur Intransparenz, weil das Gesetz in § 74b HGB eine entsprechende Regelung enthält.
Schließlich ist auch die Anrechnungsregelung in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags ausreichend klar und verständlich in dem Sinne, dass ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger ihr entnehmen kann, „was auf ihn zukommt“. Zwar wird der anderweitige, durch Verwertung der Arbeitskraft erzielte oder infolge böswilligen Unterlassens nicht erzielte Erwerb nicht weiter konkretisiert. Dies ist aber mit Blick auf die sich aus dem Transparenzgebot ergebenden Anforderungen unschädlich, weil auch die gesetzliche Bestimmung in § [X.] Abs. 1 HGB insoweit nicht weiter differenziert. An die Verständlichkeit vorformulierter Vereinbarungen über ein nachvertragliches [X.]verbot können grundsätzlich keine höheren Anforderungen gestellt werden als an entsprechende gesetzliche Bestimmungen (vgl. [X.] 2013, 117, 118).
c) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n führt der Umstand, dass die in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags getroffene Abrede eine über die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgehende Anrechnung vorsieht, nicht zur Unverbindlichkeit des gesamten [X.]verbots, die - wie die [X.] meint - dann zur Folge hätte, dass die Klägerin, die sich an das [X.]verbot gehalten hat, die Anrechnungsvereinbarung in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags gegen sich gelten lassen müsste. Vielmehr führt der Verstoß gegen die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 HGB nach § 75d Satz 1 HGB dazu, dass nur die in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung insoweit für die Klägerin unverbindlich ist, als sie über die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgeht.
aa) Gemäß § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB muss sich der Arbeitnehmer auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des [X.]raums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Arbeitnehmer durch das [X.]verbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, tritt nach Satz 2 der Bestimmung an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Mit der gesetzlich bestimmten Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft will das Gesetz nur verhindern, dass der Arbeitnehmer Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das [X.]verbot keine wesentlichen beruflichen Nachteile erleidet (vgl. [X.] 27. Februar 2019 - 10 [X.] 340/18 - Rn. 29, [X.]E 166, 36), und damit einer „Übersicherung“ des Arbeitnehmers entgegenwirken (vgl. [X.]/Boecken/[X.] 4. Aufl. § [X.] Rn. 2; [X.]/Thüsing 5. Aufl. HGB § [X.] Rn. 2). Ziel der Regelung ist es hingegen nicht, den Arbeitgeber zu entlasten ([X.] 27. Februar 2019 - 10 [X.] 340/18 - aaO). Nach § [X.] Abs. 1 HGB findet die in dieser Bestimmung vorgesehene Anrechnung kraft Gesetzes unabhängig davon statt, ob die Anrechenbarkeit anderweitig erzielten oder aufgrund böswilligen Unterlassens nicht erzielten Erwerbs in einer [X.]vereinbarung ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt wird.
bb) Im vorliegenden Verfahren haben die Parteien in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags eine Anrechnung vereinbart, die über die hier einschlägigen Vorgaben des § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgeht. Der Arbeitsvertrag sieht nämlich insoweit eine uneingeschränkte Anrechnung vor.
cc) Dieser Umstand führt nach § 75d Satz 1 HGB allerdings nicht zur Unverbindlichkeit des gesamten [X.]verbots, sondern dazu, dass die in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung insoweit für die Klägerin unverbindlich ist, als sie über die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgeht.
(1) Gemäß § 75d Satz 1 HGB (analog) kann sich der Arbeitgeber auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c HGB zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen wird, nicht berufen. Das gilt nach Satz 2 der Regelung auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen. Danach sind insbesondere Vereinbarungen über die Anrechenbarkeit anderweitig erzielten oder aufgrund böswilligen Unterlassens nicht erzielten Verdienstes über die in § [X.] Abs. 1 HGB normierten Grenzen hinaus unzulässig, wobei Rechtsfolge eines solchen Verstoßes nach § 75d Satz 1 HGB weder die Nichtigkeit des [X.]verbots noch seine vollständige Unverbindlichkeit, sondern die Unverbindlichkeit der einzelnen vom Gesetz abweichenden Vereinbarung ist. § 75d HGB stellt sicher, dass die Vorgaben der §§ 74 ff. HGB zugunsten der Arbeitnehmer zwingend sind (vgl. [X.] 14. Juli 1981 - 3 [X.] 515/78 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 37, 26). Es soll verhindert werden, dass der über diese Bestimmungen vermittelte Schutz ins Leere läuft. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen nach der vertraglichen Anrechnungsvereinbarung die Anrechenbarkeit anderweitigen Erwerbs in voller Höhe stattfinden soll und die vertragliche Vereinbarung insoweit darauf zielt, die zugesagte Karenzentschädigung unter Umständen auf „Null“ zu reduzieren (im Ergebnis bereits [X.] 25. Juni 1985 - 3 [X.] 305/83 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 49, 109; offengelassen von [X.] 31. Januar 2018 - 10 [X.] 392/17 - Rn. 13, [X.]E 162, 12; 14. September 2011 - 10 [X.] 198/10 - Rn. 14 ff.).
(2) Allerdings wird im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei [X.]/Diller [X.]verbote 8. Aufl. Rn. 477 ff.; [X.]/Reinhard § [X.] HGB Rn. 18; [X.]/[X.] Stand 15. September 2021 HGB § 75d Rn. 6) verbreitet angenommen, eine zu weitreichende vertragliche Anrechnungsregelung führe zu einer Unverbindlichkeit des [X.]verbots insgesamt und nicht lediglich zur Unverbindlichkeit der die gesetzlichen Vorgaben übersteigenden Anrechnungsregelung. Dabei wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass durch eine Vereinbarung, die abweichend von § [X.] Abs. 1 HGB eine weitergehende Anrechnung anderweitigen Erwerbs vorsieht, die Zusage einer Mindestentschädigung „absolut infrage gestellt“ werde (zB [X.]/[X.] aaO Rn. 8.4) bzw. dass die Auswirkungen einer die Grenzen des § [X.] Abs. 1 HGB überschreitenden Anrechnungsvereinbarung wirtschaftlich keine anderen seien als bei einer von vornherein zu geringen Karenzentschädigung ([X.]/Diller aaO Rn. 479).
(3) Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr hält er an der bereits unter Rn. 37 dargestellten Rechtsprechung fest, wonach eine über die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 HGB hinausgehende Vereinbarung nicht die Unverbindlichkeit des [X.]verbots als solches zur Folge hat, sondern nur dazu führt, dass die konkrete Anrechnungsvereinbarung insoweit unverbindlich (§ 75d Satz 1 HGB) ist, als sie über die gesetzliche Regelung in § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgeht und vorsieht, dass anderweitiger Erwerb in voller Höhe auf die Karenzentschädigung anzurechnen ist.
(a) Das Handelsgesetzbuch unterscheidet in den §§ 74 ff. - je nach konkretem Inhalt der Vereinbarung - ausdrücklich zwischen der Rechtsfolge der Unverbindlichkeit des [X.]verbots und der Unverbindlichkeit einer konkreten Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c HGB zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen wird. Es ordnet die vollständige Unverbindlichkeit des [X.]verbots in § 74 Abs. 2 HGB lediglich für den Fall an, dass die vereinbarte Karenzentschädigung die Mindestentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB unterschreitet. Demgegenüber ist nach § 74a Abs. 1 HGB eine differenzierte Betrachtung geboten. Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist das [X.]verbot nur insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des [X.] dient. Und nach § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB ist das [X.]verbot ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, [X.] oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Demgegenüber ordnet § 75d HGB für den Fall, dass durch eine Vereinbarung von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c HGB zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen wird, nicht die vollständige oder teilweise Unverbindlichkeit des [X.]verbots an, sondern bestimmt, dass der [X.] sich auf diese abweichende Vereinbarung nicht berufen kann. Damit ist eine solche Vereinbarung für den Arbeitnehmer nur im zulässigen Umfang verbindlich. Es kommt kraft Gesetzes zu einer geltungserhaltenden Reduktion auf das gesetzlich zulässige Maß.
(b) Davon abgesehen gebietet es der Zweck des § 75d HGB, an zu weitreichende, weil die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 HGB übersteigende vertragliche Anrechnungsregelungen nicht die Rechtsfolge der Unverbindlichkeit des gesamten [X.]verbots zu knüpfen, sondern die Anrechnungsregelung nur insoweit als für den Arbeitnehmer unverbindlich anzusehen, als sie über die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB hinausgeht (so auch für bloße Nebenabreden zum [X.]verbot: [X.]/[X.] Stand 15. September 2021 HGB § 75d Rn. 8; [X.]/Thüsing 5. Aufl. HGB § 75d Rn. 4, 5). Würde der Fall einer überschießenden Anrechnungsregelung mit der Zusage einer zu niedrigen Karenzentschädigung gleichgestellt, würde, sofern der Arbeitnehmer sein ihm dann konsequenterweise zuzubilligendes Wahlrecht dahin ausüben sollte, sich an die [X.]vereinbarung zu halten, der durch § [X.] Abs. 1 HGB bezweckte Arbeitnehmerschutz nicht gewährleistet. Der Arbeitnehmer müsste dann nämlich auch die von § [X.] Abs. 1 HGB abweichende Anrechnungsregelung gegen sich gelten lassen. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Zweck des § 75d HGB, sicherzustellen, dass ua. die Vorgaben des § [X.] Abs. 1 HGB zugunsten der Arbeitnehmer zwingend sind, unvereinbar.
dd) Es kann im Übrigen im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags getroffene Anrechnungsvereinbarung einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] zu unterziehen ist oder ob die in den §§ 74 ff. HGB getroffenen Regelungen als leges speciales einer Inhaltskontrolle entgegenstehen. Auch dann, wenn § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] nicht standhalten sollte, würde sich an dem Ergebnis, dass eine Anrechnung erzielten oder böswillig unterlassenen Erwerbs nur in dem in § [X.] Abs. 1 HGB gesetzlich vorgesehenen Umfang stattfinden würde, nichts ändern. Angesichts der sprachlichen und inhaltlichen Teilbarkeit von § 15 Satz 3 des Arbeitsvertrags würde im Fall der Unwirksamkeit der in § 15 Satz 3 [X.]. 2 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung nach § 306 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] diese Vertragsbedingung unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entfallen. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin sich von Gesetzes wegen nach § [X.] Abs. 1 HGB auf die Karenzentschädigung das anrechnen lassen müsste, was sie während des [X.]raums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihr bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um nicht mehr als ein Zehntel übersteigen würde.
(1) Sind [X.] ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 [X.]) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 [X.]). § 306 Abs. 1 [X.] enthält eine kodifizierte Abweichung von der [X.] des § 139 [X.], wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 42 ). Demzufolge hat § 306 Abs. 1 [X.] die Vertragserhaltung und damit in erster Linie den Schutz des Vertragspartners des Verwenders zum Ziel, denn dieser hat regelmäßig ein Interesse daran, dass nur die unbilligen Abreden entfallen und der [X.] (vgl. etwa [X.] 13. November 1997 - IX ZR 289/96 - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 137, 153 ). Entsprechend dem ihm immanenten Vertragserhaltungsgedanken berücksichtigt § 306 Abs. 1 [X.], dass Klauseln nur teilweise unwirksam sein können und ordnet den Wegfall der Bestimmungen nur „insoweit“ an, als diese der Inhaltskontrolle nicht standhalten (vgl. etwa [X.] 25. Februar 2021 - 8 [X.] 171/19 - Rn. 72).
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist die Teilbarkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 930/12 - Rn. 36 , [X.]E 149, 200 ; 9. Februar 2011 - 7 [X.] 91/10 - Rn. 64 ; 12. März 2008 - 10 [X.] 152/07 - Rn. 28). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach „[X.]“ der unwirksamen Teilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-test, vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 43; 19. Oktober 2011 - 7 [X.] 33/11 - Rn. 69 ; 14. September 2011 - 10 [X.] 526/10 - Rn. 27 , [X.]E 139, 156).
(3) Die in § 15 Satz 3 des Arbeitsvertrags enthaltene Regelung ist inhaltlich und sprachlich teilbar. Nach „[X.]“ des zweiten [X.]atzes, der die Anrechnung anderweitigen Erwerbs betrifft, ist die Regelung in [X.]. 1, wonach für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung gezahlt wird, ohne Weiteres verständlich.
d) Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Karenzentschädigung liegen vor.
aa) Die [X.] hat nicht iSv. § 75a HGB auf das [X.]verbot verzichtet mit der Folge, dass sie zumindest mit Ablauf eines Jahres seit der Abgabe einer solchen Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei geworden wäre.
bb) Nach den bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des [X.]s hat die Klägerin sich im gesamten Klagezeitraum, der sich mit der vereinbarten Karenzzeit von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses deckt, an das [X.]verbot gehalten.
3. Der Klägerin steht die Karenzentschädigung auch in der beantragten Höhe zu.
a) Das [X.] hat als Bemessungsgrundlage für die Karenzentschädigung nicht auf die in § 9 des Arbeitsvertrags vereinbarte Mindestvergütung abgestellt, sondern einen monatlichen Verdienst iHv. 5.446,86 Euro brutto angenommen. Da - wie unter Rn. 44 ausgeführt - der Begriff der „zuletzt bezogenen Vergütung“ in § 15 Satz 3 [X.]. 1 des Arbeitsvertrags nicht enger zu verstehen ist als der der „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ in § 74 Abs. 2 HGB, ist auch die der Klägerin bis zuletzt zugeflossene Umsatzbeteiligung in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen, da es sich insoweit um eine Leistung handelte, die im [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung der Klägerin stand (zu dieser Voraussetzung bspw. [X.] 22. Oktober 2008 - 10 [X.] 360/08 - Rn. 17, 18 mwN). Gegenüber der - zutreffenden - Annahme des Berufungsgerichts, daraus ergebe sich für jeden vollen Monat der Karenzzeit ein Anspruch auf Karenzentschädigung iHv. 2.723,43 Euro, erhebt die [X.] in der Revision auch keine [X.] (mehr).
b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass - wie unter Rn. 46 ff. ausgeführt - eine Anrechnung des von der Klägerin in der Karenzzeit erzielten anderweitigen Verdienstes nur in den Grenzen des § [X.] Abs. 1 HGB stattfindet.
aa) Danach muss sich die Klägerin, die während der Karenzzeit nicht gezwungen war, ihren Wohnsitz zu verlegen, nach § [X.] Abs. 1 HGB anderweitigen Verdienst lediglich insoweit anrechnen lassen, als die Summe aus anzurechnendem Erwerb und Entschädigung [X.] der bisherigen vertragsmäßigen Leistungen beträgt. [X.] der bisherigen vertragsmäßigen Leistungen ergeben hier 5.991,55 Euro brutto; für die Monate April 2018 und April 2020 ist jeweils die Hälfte dieses Betrags anzusetzen.
bb) Das von der Klägerin zur Berechnung ihrer Klageforderung angestellte Rechenwerk ist gesetzeskonform. Es trägt durch entsprechende Gegenüberstellung der Vorgabe Rechnung, dass die Anrechnung nach § [X.] Abs. 1 HGB - im Gegensatz zu § 615 Satz 2 [X.] und § 11 [X.] - auf jede fällige Monatsrate der Entschädigung pro rata temporis erfolgt (vgl. [X.] 16. November 2005 - 10 [X.] 152/05 - Rn. 25; 23. Februar 1999 - 9 [X.] 739/97 - [X.]E 91, 56; 16. November 1973 - 3 [X.] 61/73 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 25, 385). Über die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin in dem Arbeitsverhältnis mit ihrer neuen Arbeitgeberin erzielt hat, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ob es sich bei dem von der Klägerin zeitweise (von der Krankenkasse) bezogenen Mutterschaftsgeld um anrechenbare Leistungen iSv. § [X.] Abs. 1 HGB handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil die Klägerin diese Leistungen in die von ihr vorgenommene Vergleichsberechnung anspruchsmindernd einbezogen hat.
c) Nach alledem steht der Klägerin eine Karenzentschädigung iHv. 26.589,27 Euro brutto zu.
Prozesszinsen stehen der Klägerin allerdings erst ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag zu (vgl. [X.] 17. Oktober 2018 - 5 [X.] 538/17 - Rn. 40). Ausgehend davon, dass der [X.]n die Klageschrift mit einer Klageforderung iHv. 10.170,58 Euro am 6. Mai 2019, die erstinstanzliche Klageerweiterung vom 5. Juli 2019 über weitere 4.177,53 Euro, über die ein förmlicher Zustellnachweis nicht vorliegt, der [X.]n spätestens am 16. Juli 2019, und die Berufungsbegründung mit der letztlich um 12.241,16 Euro erweiterten Klage am 21. Februar 2020 zugestellt wurden, sind Prozesszinsen auf den jeweils geltend gemachten Betrag ab dem 7. Mai 2019, dem 17. Juli 2019 und dem 22. Februar 2020 zu leisten. Soweit das [X.] auf einen Zinsbeginn ab dem 29. April 2018 erkannt hat, hat es der Klägerin mehr zuerkannt als beantragt. Dass die [X.] insoweit keine Revisionsrügen erhoben hat, ist unbeachtlich. Der in der Zuerkennung höherer Zinsen liegende Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (analog).
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Schlewing |
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[X.] |
Meta
16.12.2021
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Lübeck, 20. August 2019, Az: 3 Ca 859/19, Urteil
§ 74c Abs 1 S 1 HGB, § 75d S 1 HGB, § 110 GewO, § 74b Abs 2 HGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2021, Az. 8 AZR 498/20 (REWIS RS 2021, 255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 255 MDR 2022, 902-903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 AZR 291/09 (Bundesarbeitsgericht)
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