Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 12/17 R

12. Senat | REWIS RS 2018, 12397

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der Informationstechnologie - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Einsatz in Drittunternehmen - Vertragskette - Berücksichtigung weiterer Vertragsbeziehungen bei Statusfeststellung - kein Vorliegen von revisionsrechtlich verwertbaren Tatsachenfeststellungen


Leitsatz

1. Es liegen keine revisionsrechtlich verwertbaren Tatsachenfeststellungen vor, wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beteiligten lediglich inhaltlich referiert oder den Text der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wörtlich wiedergibt ("copy-and-paste"), sofern nicht erkennbar ist, welche Tatsachen es seiner Entscheidung aufgrund eigener Erkenntnis zugrunde gelegt hat.

2. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1. im [X.]raum vom 13.5.2008 bis 18.9.2009 in einer Tätigkeit als Datenbank-Administrator für die Klägerin, ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen im Bereich der IT, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- ([X.]) und Rentenversicherung ([X.]), [X.] Pflegeversicherung ([X.]) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Die Klägerin, die vormals unter [X.] firmierte, bietet Beratung und Dienstleistungen in der IT an. Der Beigeladene zu 1. bietet seit 2004 ebenfalls entsprechende Leistungen als Einzelunternehmer an. Für November 2004 wurde für ihn zuletzt ein Beitrag zur [X.] gezahlt. Im streitbefangenen [X.]raum war er im Rahmen von zeitlich begrenzten Einsätzen in Drittunternehmen, den sog Endkunden, ausschließlich für die Klägerin tätig. Den Einsätzen lagen folgende schriftliche, als "Beauftragung" bezeichnete Einzelvereinbarungen zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1. zugrunde:

3

[X.]raum

Vertrag Einsatzort Umfang

13.5.2008 - 31.12.2008

5.5.2008

Deutsche Post Mainz

geplant 162 Tage, 1296 [X.], storniert zum 15.8.2008

1.9.2008 - 31.12.2008

15.8.2008

[X.] Deutschland [X.]

geplant 640 Personenstunden, auf unbestimmte [X.] verschoben; für 1.9.2008 bis 3.9.2008 wurden 3 x 200 Euro vergütet

16.9.2008 - 30.6.2009

12.9.2008

Deutsches Patentamt München

200 Tage, 1600 [X.]

1.7.2009 - 31.8.2009

29.6.2009

Deutsches Patentamt München

44 Tage, 352 [X.]

1.9.2009 - 18.9.2009

1.9.2009

Deutsches Patentamt München

127 [X.]

4

Die Vertragsbestimmungen waren jeweils im Wesentlichen identisch. Die Projektleitung oblag danach bei allen Aufträgen dem IT-Unternehmen [X.], mit dessen Betriebssystem die Endkunden ausgestattet waren. Der Beigeladene zu 1. war ausdrücklich als "freier Mitarbeiter" bezeichnet.

5

Am [X.] stellte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten den Antrag, im Hinblick auf seine bei der Klägerin ab 13.5.2008 ausgeübte Tätigkeit festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Nach erfolgter Anhörung stellte die Beklagte gegenüber ihm und der Klägerin fest, dass die Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde (Bescheide vom 11.5.2009). Die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. wies die Beklagte mit [X.] vom [X.] zurück, die sich auf die Beurteilung der Tätigkeit "in der [X.] ab 13.5.2008 (Verträge [X.] 40505081 und [X.] 41209082)" bezogen. Sowohl der Beigeladene zu 1. als auch die Klägerin haben Klage erhoben. Die Klage des Beigeladenen zu 1. ruht ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]). Während des Klageverfahrens hat die Beklagte ihre Bescheide unter Hinweis auf § 96 Abs 1 [X.]G dahingehend abgeändert, dass in der durch den Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin vom 13.5.2008 bis 18.9.2009 ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe (Bescheide vom 1.3.2012).

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung zu einem späteren Versicherungsbeginn iS von § 7a Abs 6 [X.]B IV erklärt. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 1.3.2012 nach § 96 [X.]G Verfahrensgegenstand geworden sei, und hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass im [X.]raum 13.5.2008 bis [X.] keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Der Beigeladene zu 1. sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Die Versicherungspflicht sei nach § 7a Abs 6 S 1 [X.]B IV jedoch erst mit Bekanntgabe der Bescheide vom 11.5.2009 eingetreten. Es sei nicht erforderlich, dass seine private Krankenversicherung ([X.]) auch einen Anspruch auf Krankengeld ([X.]) umfasse.

7

Gegen das Urteil haben die Klägerin und die Beklagte Berufung eingelegt. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen (Urteil vom 26.10.2016). Für eine ausreichende Absicherung gegen das Risiko von Krankheit reiche es nicht aus, wenn der Schutz der [X.] keinen Anspruch auf [X.] umfasse.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Abs 1, § 7a Abs 6 [X.]B IV. Der Beigeladene zu 1. sei insbesondere nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen, da er nicht an ihrem Betriebssitz, sondern beim Endkunden tätig gewesen sei. Die vertragliche Leistungsbeschreibung sei ausreichend und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung. Eine gewisse Unbestimmtheit ergebe sich aus der Natur der Sache einer Beratungsleistung, die ein Spezialist erbringen solle. Ein etwaiges Weisungsrecht hätte mangels Vorliegen der erforderlichen Fachkenntnisse von der Klägerin gar nicht ausgeübt werden können. Es habe auch hinsichtlich [X.], Dauer und Ort nicht vorgelegen. Das L[X.] habe das Kriterium des unternehmerischen Risikos überbewertet. Bei Dienstleistungen sei das Fehlen größerer Investitionen kein gewichtiges Indiz. Zudem habe der Beigeladene zu 1. Kapital durch Nutzung des eigenen Büros und Laptops eingesetzt. Das Fehlen typischer Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sei zu gering gewichtet. Die [X.] lasse bei einem Stundensatz von 65 Euro Eigenvorsorge zu. Der Wille der Vertragsparteien sei nicht in die Gesamtschau eingestellt worden. § 7a Abs 6 [X.]B IV sei verletzt, da sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass die Absicherung mit den Leistungen der [X.] nicht deckungsgleich sein müsse. Ein ausreichender Schutz bestehe, wenn die [X.] ein Krankentagegeld nicht umfasse.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2016 aufzuheben und das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2010 und des Änderungsbescheides vom 1. März 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass in dem [X.]raum 13. Mai 2008 bis 18. September 2009 keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des L[X.]. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]).

Soweit die Klage die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. vom 1. bis 3.9.2008 sowie ab [X.] betrifft, ist sie unzulässig (dazu 1.). Im Übrigen fehlen für eine abschließende Beurteilung der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. ausreichende Feststellungen (dazu 2.).

1. Die Klage gegen die im Änderungsbescheid vom 1.3.2012 getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. für den gesamten [X.]raum seiner Tätigkeiten bei der Klägerin (13.5.2008 bis 18.9.2009) ist nur teilweise zulässig. Der Beigeladene zu 1. ist jeweils auf Grundlage von Einzelverträgen für die Klägerin tätig geworden. Hinsichtlich der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. in den [X.]räumen 1.9.2008 bis 3.9.2008 und ab [X.] fehlt es an der nach § 78 Abs 1 [X.] [X.] erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens. Diese Tätigkeiten waren nicht Gegenstand des [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.].

a) Der ursprüngliche Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf eine unzulässige Elementenfeststellung über das Bestehen einer Beschäftigung. Während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte daher den Bescheid vom 1.3.2012 erlassen und notwendige Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und zur Bezeichnung des Rechtsverhältnisses im [X.] "ergänzt" (vgl [X.] vom 11.3.2009 - [X.]2 R 11/07 R - [X.], 17 = [X.]-2400 § 7a [X.], Leitsatz und Rd[X.] ff; [X.] vom 4.6.2009 - [X.]2 R 6/08 R - Juris Rd[X.] ff). Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt, liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten iS von § 96 Abs 1 [X.] (iVm § 153 Abs 1 [X.]) ersetzt ([X.] vom 28.9.2011 - [X.]2 R 17/09 R - Juris Rd[X.]). Der Durchführung eines Vorverfahrens für den nach § 96 Abs 1 [X.] in das sozialgerichtliche Verfahren einbezogenen neuen Bescheid bedarf es nicht (Klein in [X.]/[X.], jurisPK-[X.], 1. Aufl 2017, § 96 Rd[X.]3 mwN).

b) Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin in den [X.]räumen 1.9.2008 bis 3.9.2008 und ab [X.] sind die Voraussetzungen von § 96 Abs 1 [X.] nicht erfüllt. Die Frage, ob die Tatsachengerichte die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 [X.] zu Recht angenommen haben, ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ([X.] vom [X.] KR 5/97 R - [X.]-5425 § 24 [X.]); einer Verfahrensrüge der Beteiligten bedarf es insoweit nicht, weil das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.

Nach § 96 Abs 1 [X.] wird ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn ein anderer Streitstoff oder veränderte Tatsachen umfasst sind ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 96 Rd[X.]a). Dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. ein Dauerrechtsverhältnis, etwa in Form eines Rahmenvertrages, bestand, hat das [X.] nicht festgestellt. Eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits als Grundlage einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 [X.] [X.]B IV in Betracht kommt, liegt damit immer erst in den durch Einzelverträge begründeten "Beauftragungen" des Beigeladenen zu 1.

Im Ausgangsbescheid vom [X.] hat die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin seit dem 13.5.2008 festgestellt, dies in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom [X.] aber ausdrücklich auf die Vertragsverhältnisse mit den [X.] 40505081 und [X.] 41209082 bezogen. Hierbei handelt es sich um die Verträge, die den Tätigkeiten im [X.]raum 13.5.2008 bis 15.8.2008 und 16.9.2008 bis 30.6.2009 zugrunde lagen. Soweit die Beklagte im Änderungsbescheid eine Feststellung hinsichtlich der drei weiteren Beauftragungen des Beigeladenen zu 1. getroffen hat, geht dies über den vorherigen Streitstoff hinaus. Es ändert auch nichts, dass in der Beauftragung vom 12.9.2008 mit der Auftragsnummer [X.] 41209082 neben dem ursprünglich geplanten Leistungszeitraum vom 16.9.2008 bis 30.6.2009 geregelt war, dass eine Option auf Verlängerung bestehe. Zwar ist es in der Folgezeit zu Verlängerungen dieser Beauftragung gekommen, dies jedoch auf Grundlage von neuen Einzelverträgen, die auch separat zu beurteilen sind.

c) Der Änderungsbescheid ist hinsichtlich der weiteren Beauftragungen auch nicht durch eine gewillkürte Klageänderung nach § 99 [X.] zulässig zum Gegenstand des anhängigen Prozesses gemacht worden. In der erweiterten Antragstellung durch die Klägerin vor dem [X.] und der rügelosen Einlassung der Beklagten hierauf liegt zwar eine zulässige Klageänderung. Aber auch hinsichtlich der geänderten Klage muss die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens vorliegen, wenn es um einen anderen Streitgegenstand geht. Die Voraussetzungen des § 78 Abs 1 [X.] [X.], bei deren Vorliegen es eines Vorverfahrens ausnahmsweise nicht bedarf, sind nicht erfüllt. Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat in der Regel das Verfahren analog § 114 [X.] auszusetzen und den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren noch nachzuholen (B[X.] Beschluss vom 1.7.2014 - [X.] KR 99/13 B - Juris Rd[X.] mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 78 Rd[X.]a mwN).

d) Die Beklagte muss insoweit noch über den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 1.3.2012 entscheiden, als sie in diesem Änderungsbescheid erstmals die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. auch wegen dessen für die Klägerin in den [X.]räumen vom 1. bis 3.9.2008 und ab [X.] ausgeübter Tätigkeiten festgestellt hat. Der Änderungsbescheid vom 1.3.2012 ist nicht bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat im sozialgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass sie gegen den Bescheid insgesamt vorgehen möchte. Dies ist bereits mit Schriftsatz vom 12.3.2012 und spätestens mit der erweiterten Antragstellung vor dem [X.], die dieses seiner Entscheidung vom [X.] zugrunde gelegt hat, geschehen. Hierdurch hat die Klägerin die nach § 66 Abs 2 [X.] [X.] aufgrund unterlassener Rechtsbehelfsbelehrung geltende Jahresfrist für den Widerspruch gewahrt (so bereits zu einer vergleichbaren Fallgestaltung [X.] vom 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R - B[X.]E 90, 143, 146 = [X.]-2500 § 37 [X.] f).

Es kann offenbleiben, ob eine Zurückverweisung an die Vorinstanz allein zum Zweck der Nachholung des Vorverfahrens erfolgen könnte ([X.] vom 13.11.2012 - [X.] KR 13/12 R - B[X.]E 112, 170 = [X.]-1500 § 54 [X.]7, RdNr 7 ff; [X.] in [X.]/[X.], jurisPK-[X.], 1. Aufl 2017, § 170 Rd[X.]5; aA [X.] vom 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R - B[X.]E 90, 143, 145 f = [X.]-2500 § 37 [X.] wenn hinsichtlich eines Teiles des Verfahrensgegenstandes im Revisionsverfahren durchentschieden werden kann). Jedenfalls dann, wenn die Zurückverweisung - wie hier - auch aus anderen Gründen erfolgt (dazu sogleich unter 2.), kann eine Heilung des Verstoßes gegen die Vorverfahrenspflicht auch noch im wiedereröffneten Berufungsverfahren erfolgen (vgl zur Nachholung einer Anhörung im aus anderen Gründen zurückverwiesenen Berufungsverfahren [X.] vom 16.3.2017 - [X.]0 LW 1/15 R - B[X.]E , [X.]-1300 § 41 [X.] RdNr 16 ff).

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf seine bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten im [X.]raum 13.5.2008 bis 15.8.2008 und 16.9.2008 bis 30.6.2009, hinsichtlich derer die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, nicht aus. Das [X.] ist im Ausgangspunkt von zutreffenden Prüfungsmaßstäben ausgegangen (hierzu unter a). Es fehlen jedoch Feststellungen; weiter lässt das angegriffene Urteil auch nicht durchgängig erkennen, von welchen Feststellungen das [X.] selbst bei seiner Entscheidung ausgegangen ist (dazu b). Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] zudem zu beachten haben, dass neben den Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. auch diejenigen der Klägerin mit [X.] und den Endkunden sowie deren Vertragsbeziehungen untereinander von Bedeutung für die Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sein können (dazu c).

a) Im streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 [X.]B V, § 20 Abs 1 [X.] Nr 1 [X.]B XI, § 1 [X.] Nr 1 [X.]B VI und § 25 Abs 1 [X.] [X.]B III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 [X.]B IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ([X.]). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ([X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB [X.] vom 16.8.2017 - [X.]2 KR 14/16 R - [X.]-2400 § 7 [X.]1 Rd[X.] mwN und [X.] vom 31.3.2017 - [X.]2 R 7/15 R - [X.]-2400 § 7 [X.]0 Rd[X.]1 mwN, jeweils auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; [X.] vom 30.4.2013 - [X.]2 KR 19/11 R - [X.]-2400 § 7 [X.]1 Rd[X.] mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl [X.] Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.]-2400 § 7 [X.]). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden ([X.] vom 23.5.2017 - [X.]2 KR 9/16 R - [X.]-2400 § 26 [X.] Rd[X.]4 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen ([X.] vom 18.11.2015 - [X.]2 KR 16/13 R - B[X.]E 120, 99 = [X.]-2400 § 7 [X.]5, Rd[X.] mwN).

b) Ob die Verhältnisse während der Durchführung der Aufträge eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in allen Zweigen der Sozialversicherung begründen, weil im Verhältnis zur Klägerin von einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 [X.]B IV auszugehen ist, kann der Senat auf Grundlage der vom [X.] getroffenen und für ihn bindenden (§ 163 [X.]) Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

Das Urteil des [X.] enthält keine ausreichenden Feststellungen und bietet damit keine geeignete Grundlage für die rechtliche Nachprüfung durch den Senat. Die Entscheidung gibt eine der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. bestehenden Einzelvereinbarungen auszugsweise wieder. Zwar ist es nicht erforderlich - und oft auch nicht angezeigt - im Urteil des [X.] den gesamten schriftlichen Vertrag wörtlich wiederzugeben; es reicht die Darstellung des wesentlichen Inhalts, verbunden mit einer konkreten Bezugnahme auf den in den Verwaltungs- bzw [X.]-Akten befindlichen Vertragstext (§ 136 Abs 2 [X.] [X.]). Dem Urteil des [X.] sind allerdings keine Feststellungen zu den in Bezug genommenen AGB der Klägerin zu entnehmen und zu der Frage, ob eine Rahmenvereinbarung existiert hat.

Darüber hinaus beschränkt sich das [X.] im Wesentlichen darauf, den Beteiligtenvortrag aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in indirekter Rede und die Entscheidungsgründe des [X.] vollständig wörtlich zu zitieren. Festgestellt sind aber nur Tatsachen, die das Gericht erkennbar für zutreffend erachtet, sich zu eigen macht und daher seiner rechtlichen Überzeugungsbildung zugrunde legt. Es liegen keine revisionsrechtlich verwertbaren Feststellungen vor, wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beteiligten lediglich inhaltlich referiert oder den Text der Entscheidungsgründe des [X.] wörtlich wiedergibt ("[X.]"), sofern nicht erkennbar ist, welche Tatsachen es seiner Entscheidung aufgrund eigener Erkenntnis zugrunde gelegt hat (vgl [X.] vom [X.] - B 2 U 1/04 R - [X.]-2700 § 8 [X.]; [X.] vom 22.6.2005 - [X.]2 RA 14/04 R - Juris Rd[X.]; [X.] vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 25/11 R - [X.]-3500 § 35 [X.] Rd[X.]).

Die wörtliche Übernahme des Textes der Entscheidungsgründe des [X.] lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, welche Tatsachen das Berufungsgericht für zutreffend hält. Denn der vom [X.] unkommentiert wiedergegebene Vortrag der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. weicht teilweise von den Tatsachen ab, die das [X.] bei seiner Entscheidung angenommen hat. Dies gilt etwa hinsichtlich der Angaben dazu, wie die Vergütung des Beigeladenen zu 1. erfolgte. So hat das [X.] einerseits die Angaben der Klägerin zitiert, wonach der Beigeladene zu 1., wenn er mehr [X.] als veranschlagt benötige, den Mehraufwand nicht vergütet erhalte, es ihm aber zugutekomme, falls er einen geringeren zeitlichen Aufwand benötige. Andererseits hat es die Ausführungen des [X.] zitiert, wonach beides nicht der vertraglichen Gestaltung entsprochen habe. Auch referiert das [X.] die Angabe der Klägerin, ihr obliege die Verantwortung der Projektkoordination im Rahmen der Projektleitung. Sie stimme sich dabei mit den Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Das [X.] ist hingegen davon ausgegangen, dass die Projektleitung nicht durch die Klägerin, sondern durch [X.] wahrgenommen wurde.

Der Senat kann ausreichende Feststellungen auch nicht daraus ableiten, dass das [X.] hinsichtlich der Annahme von Versicherungspflicht teilweise auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des [X.] verwiesen und nur im Übrigen eigene Entscheidungsgründe dargelegt hat. Die für das Berufungsgericht bestehende Möglichkeit der Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nach § 153 Abs 2 [X.] lässt es nicht zu, auf die Darstellung des Tatbestandes zu verzichten ([X.] in [X.]/[X.], jurisPK-[X.], 1. Aufl 2017, § 153 Rd[X.]4; Fock in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 153 Rd[X.]).

Soweit das [X.] schließlich im Tatbestand seines Urteils erwähnt, dass ihm die Verwaltungs- und Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen haben, hat auch dieser bloße Hinweis keine Feststellungswirkung. Das [X.] hat nicht ausdrücklich auf den Akteninhalt Bezug genommen oder verwiesen. Eine pauschale Bezugnahme hätte jedenfalls bei mehrdeutigen oder unklaren tatsächlichen Angaben aber auch keine Feststellungswirkung ([X.] in [X.]/[X.], jurisPK-[X.], 1. Aufl 2017, § 163 [X.] Rd[X.]2).

c) Der Senat hält es für erforderlich, dass das [X.] von Amts wegen (§ 103 [X.]) vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung weitere Umstände aufklärt und im Rahmen seiner Gesamtabwägung berücksichtigt, namentlich zu den Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und [X.] bzw den Endkunden sowie zwischen diesen untereinander. Eine entsprechende Pflicht zur Amtsermittlung trifft auch die Beklagte im Rahmen der nachzuholenden Vorverfahren (§ 7a Abs 2 [X.]B IV, § 20 [X.]B X ).

aa) Das [X.] muss angesichts des Streitgegenstandes (Statusfeststellungsverfahren) zwar nur prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis gerade zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin vorlag. Der Antrag auf Statusfeststellung kann nach § 7a Abs 1 [X.] [X.]B IV durch die am Auftragsverhältnis Beteiligten gestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung sind Beteiligte die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird(BT-Drucks 14/1855 [X.]). Der Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Statusfeststellung vom [X.] bezog sich auf seine ab 13.5.2008 ausgeübte Tätigkeit, der eine schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin zugrunde lag.

bb) Diese Prüfung nach § 7a Abs 1 [X.] [X.]B V schließt es aber nicht aus, auch die weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten, die den projektbezogenen Einsatz des Beigeladenen zu 1. prägen. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und [X.] erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen. In Betracht kommen vorliegend vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Endkunden, der Klägerin und [X.] sowie [X.] und den Endkunden. Diese Rechtsverhältnisse haben sich insoweit auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ausgewirkt, als dieser unter Zwischenschaltung der Klägerin in den Betriebsstätten der Endkunden eingesetzt war und - jedenfalls nach den Annahmen des [X.] - mit den Mitarbeitern der Endkunden und Mitarbeitern von [X.] im Rahmen der Aufträge zusammengearbeitet hat. Die Klägerin stand nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht in einer Vertragsbeziehung zu den Endkunden, sondern zu [X.], mit deren Betriebssystem die Endkunden ausgestattet waren. Nach der vom [X.] wiedergegebenen schriftlichen vertraglichen Vereinbarung waren Basis für die Dienstleistung des Beigeladenen zu 1. die von der [X.]-Projektleitung geplanten und terminierten Inhalte und Aktionen. Zwischen dem Beigeladenen zu 1. und dem Endkunden, in dessen Betrieb die eigentliche Tätigkeit ausgeübt wurde, war insoweit eine Kette von Vermittlern, nämlich einerseits die Klägerin und andererseits [X.], eingesetzt. Dabei ist bisher nicht geklärt, welche Verpflichtung die Klägerin gegenüber [X.] hatte. Wäre die Klägerin gegenüber ihrem Vertragspartner lediglich dazu verpflichtet, einen selbstständigen Spezialisten für ein Projekt zur Verfügung zu stellen, hätte sie als "Headhunter" agiert. Wäre sie selbst gegenüber [X.] zu einer Leistungserbringung im Rahmen des eigentlichen Projektes verpflichtet, wäre der Beigeladene zu 1. ggf als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen. In einer solchen Konstellation wäre auch eine Delegation von [X.] der Klägerin denkbar. Auch das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen. Hätte die Klägerin in diesem Fall als Verleiherin nicht die nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] erforderliche Erlaubnis, würde aber ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aus diesem Grund nicht bestehen. Denn nach § 9 Abs 1 Nr 1 [X.] sind Verträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern in diesem Fall unwirksam. Rechtsfolge ist nach § 10 Abs 1 [X.] [X.], dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gilt.

cc) Die Auswirkungen der Leistungsbeziehungen innerhalb des [X.] auf das Rechtsverhältnis des Beigeladenen zu 1. und der Klägerin sind danach vom [X.] auch im Hinblick darauf aufzuklären, ob und ggf welche Weisungen der Beigeladene zu 1. von der Klägerin bzw in deren Absprache mit deren Vertragspartner [X.] von diesem erhalten oder ob die Klägerin ihr Weisungsrecht an [X.] abgetreten hat. Denkbar ist auch eine Übertragung des Weisungsrechts über die Vertragskette der Vermittler auf den Endkunden. Insoweit ist zu beachten, dass sich das Weisungsrecht eines Arbeitgebers je nach den Umständen auch darauf erstrecken kann, dass der Beschäftigte zur Arbeitsleistung in die Betriebe von Endkunden entsandt wird, da die Dienstleistung auch dann fremdbestimmt bleibt (zur Beschäftigung in einem Dreiecksverhältnis vgl bereits [X.] vom [X.] - [X.]2 KR 5/97 R - [X.]-2400 § 7 [X.], [X.]-2200 § 441 [X.] ). Bei Leiharbeit kann das Weisungsrecht verabredungsgemäß vom Entleiher ausgeübt werden.

dd) Im Rahmen der Gesamtabwägung muss das [X.] auf Grundlage entsprechender Ermittlungen und Feststellungen insbesondere auch berücksichtigen, wie die Projektleitung organisiert war. Denn hieraus ergeben sich Rückschlüsse im Hinblick auf eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen zu 1. Die bislang aus dem Urteil des [X.] hierzu ersichtlichen Informationen sind mehrdeutig. Nach den vom [X.] wiedergegebenen Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung oblag ihr die Verantwortung der Projektkoordination im Rahmen der Projektleitung. Sie hat angegeben, sich in allen übergeordneten Belangen mit den Projektverantwortlichen des Endkunden abzustimmen. Mit dem Beigeladenen zu 1. stimme sie Arbeitspakete ab, die dieser ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten [X.]- und Arbeitsrahmens abarbeite. In dem Text des vom [X.] zitierten schriftlichen Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. ist vereinbart, dass letzterer seine Dienstleistung auf Basis der von der [X.]-Projektleitung geplanten und terminierten Inhalte und Aktionen erbringt. Damit bestehen keine eindeutigen Erkenntnisse darüber, wer das Projekt definierte, wer die Projektverantwortung trug und wie die Projektleitung strukturiert war - ob es etwa in den streitbefangenen Tätigkeiten abweichend von der durch die Klägerin im Anhörungsverfahren geschilderten Praxis keinen Projektverantwortlichen bei ihr gab, sondern nur bei [X.] und/oder beim Endkunden. Zu klären sein wird auch, ob der Beigeladene zu 1. mit der Projektleitung "auf Augenhöhe" zusammenarbeitete und die von ihm abzuarbeitenden Arbeitspakete inhaltlich als externer Spezialist mit gestalterischen Freiheiten mitbestimmte, oder ob er unter [X.] der Projektleitung nach deren hierarchischen Vorgaben Beiträge im Projekt abzuleisten hatte. Hinsichtlich der Zusammenarbeit des Beigeladenen zu 1. mit Mitarbeitern von [X.] und/oder der Klägerin in einem Team wird das [X.] aufklären müssen, wer diesem Team angehört hat und welche konkreten Folgen sich aus der Teamstruktur für die Modalitäten der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. tatsächlich ergeben haben, ob und inwiefern sich hieraus etwa - wie vom [X.] offenbar angenommen - eine wesentliche Einschränkung des Gestaltungsspielraums des Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf seine Anwesenheit im Betrieb des Endkunden und die Lage und Dauer seiner Arbeitszeiten ergab.

B. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der [X.] festzusetzen.

Meta

B 12 KR 12/17 R

14.03.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dresden, 16. Januar 2013, Az: S 25 KR 225/10, Urteil

§ 78 Abs 1 S 1 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 163 SGG, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 12/17 R (REWIS RS 2018, 12397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12397

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