Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2020, Az. B 12 KR 23/19 R

12. Senat | REWIS RS 2020, 2423

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stille Gesellschafterin in einer Steuerberatungsgesellschaft - Tochter-GmbH - Niederlassungsleiterin - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Niederlassungsleiterin in der [X.] von 2000 bis 2006 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gmb[X.]. Sie ist - neben weiteren Gesellschaften mb[X.] - eine 100%ige Tochtergesellschaft der [X.] (im Folgenden: [X.]) und dieser gegenüber gewinnabführungspflichtig. Die Gesellschaften mb[X.] betreiben eine Vielzahl von Niederlassungen in [X.] mit dem Organisationsmodell, dass die Niederlassungsleiter als stille Gesellschafter lediglich für die jeweilige Niederlassung an der Gmb[X.] beteiligt werden.

3

Die Beigeladene zu 1. war von 2000 bis 2006 als Leiterin einer Niederlassung der Klägerin in [X.] tätig. Gemeinsam mit ihrem Ehemann trat sie mit Wirkung vom 1.1.2000 in einen zuvor zwischen der Klägerin und weiteren Personen am 30.1.1999 geschlossenen Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft (im Folgenden: [X.]) hinsichtlich der auswärtigen Beratungsstelle in [X.] an deren Stelle mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 10 % ein ([X.] und [X.] vom 10.1.2000). Danach bestehen die Beteiligungen am gesamten Geschäftsbetrieb der auswärtigen Beratungsstelle. Die Beigeladene zu 1. und ihr Ehemann verpflichteten sich zur Erbringung ihrer vollen Arbeitskraft für die auswärtige Beratungsstelle als Einlage und erhielten für diese Tätigkeiten einen Vorabgewinn gemäß der als Vertragsbestandteil geltenden Tätigkeitsvereinbarung. Außerdem schloss die Beigeladene zu 1. am 10.1.2000 mit der Klägerin für das [X.] eine Vergütungs-Vereinbarung, die sich auf alle Tätigkeiten ua als Gesellschafter für Tochtergesellschaften der [X.] bezieht. Ab dem Folgejahr schlossen dieselben Vertragsparteien jährlich Vereinbarungen über eine Tätigkeitsvergütung (im Folgenden: [X.]) mit ähnlichem Inhalt. Im März 2003 wurde der Beigeladenen zu 1. der Anteil ihres Ehemanns übertragen. Zu keinem [X.]punkt war sie Gesellschafterin der klagenden Gmb[X.].

4

Nach einer Betriebsprüfung stellte die Rechtsvorgängerin der beklagten [X.] gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1. in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe (Bescheid vom 24.5.2004; Widerspruchsbescheid vom 22.12.2004). Während des Klageverfahrens forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur [X.] und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen i[X.] von 89 140,18 Euro nach (Bescheid vom [X.]). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 16.1.2015 hat die Beklagte "in Ergänzung" ihrer Bescheide festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. von 2000 bis 2006 der Versicherungspflicht in der [X.] und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.1.2015). Das L[X.]-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 1. sei in die Betriebsorganisation der auswärtigen Beratungsstelle in [X.] vollständig eingegliedert gewesen. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht bestanden. Die Beteiligung an einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden stillen Gesellschaft stehe einer Beschäftigung nicht entgegen (Urteil vom 26.9.2018).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 [X.]B IV, § 31 [X.]B X und § 128 Abs 1 [X.]G iVm Art 103 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil beruhe auf unvollständigen und fehlerhaften Feststellungen. Für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprächen deren Befugnis, die Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen, die dort gegebene Sperrminorität sowie die Regelungen im [X.] hinsichtlich des Abfindungsanspruchs und des Wettbewerbsverbots. Die Beigeladene zu 1. sei einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt gewesen, da sie bei Beendigung der Gesellschaft über ihre Einlage hinaus Verluste i[X.] von 33 000 Euro zu tragen gehabt hätte. Aus dem als Verwaltungsakt zu wertenden Schreiben der zu 3. beigeladenen Krankenkasse vom [X.] über die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. habe sie - die Klägerin - Vertrauensschutz ableiten können. Trotz ihres Charakters als [X.] sei die stille Gesellschaft den Personengesellschaften zuzurechnen, worauf das [X.] von Kapitalgesellschaften nicht anwendbar sei.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 26. September 2018 und des [X.] vom 16. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2004 sowie der Fassung des Bescheids vom 16. Januar 2015 aufzuheben.

8

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]evision der Klägerin ist unbegründet. Zu [X.]echt hat das [X.] ihre gegen das klageabweisende Urteil des [X.] gerichtete Berufung zurückgewiesen. Gegenstand des [X.]echtsstreits ist lediglich die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht, nicht aber die Nachforderung von Beiträgen (dazu A.). Ausgehend von den Feststellungen des [X.] unterlag die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Niederlassungsleiterin von 2000 bis 2006 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der [X.] und nach dem [X.]echt der Arbeitsförderung (dazu B.).

A. Mit der Klage angefochten ist lediglich die Feststellung von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. aufgrund einer Beschäftigung. § 28p [X.] 1 Satz 5 [X.]B IV (idF des [X.] zur Änderung des [X.]B III und anderer Gesetze vom 16.12.1997 und der Bekanntmachung vom 23.1.2006 ) ermächtigt den betriebsprüfenden [X.] zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte. Die zunächst mit Ausgangsbescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2004 getroffene Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 16.1.2015 um die Feststellung einer Versicherungspflicht in der [X.] und der Arbeitslosenversicherung ergänzt. Der dadurch erlassene abändernde Verwaltungsakt ist gemäß § 96 [X.] 1 [X.]G Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Demgegenüber war die Beitragsfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom [X.] nicht als ersetzender oder abändernder Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift in den [X.]echtsstreit einzubeziehen. Zwar ermächtigt § 28p [X.] 1 Satz 5 [X.]B IV den betriebsprüfenden [X.] auch hierzu ("Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe"). Mit dem Ausgangsbescheid waren Beiträge aber nicht erhoben worden.

B. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht ihren [X.]echten. Die Beklagte war als betriebsprüfender [X.] zum Erlass eines Verwaltungsakts über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. ermächtigt (dazu 1.). Ausgehend von den für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit geltenden Maßstäben (dazu 2.) unterlag die Beigeladene zu 1. der Versicherungspflicht in der [X.] und nach dem [X.]echt der Arbeitsförderung (dazu 3.). Ihre Beteiligung an der [X.] änderte daran nichts (dazu 4. und 5.).

1. Die Feststellung der Versicherungspflicht ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht zugleich mit einer Entscheidung über die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbunden war. Dass § 28p [X.] 1 Satz 5 [X.]B IV zum Erlass eines Verwaltungsakts "zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe" ermächtigt, steht der isolierten Feststellung von Versicherungspflicht nicht entgegen (aA Bayerisches [X.] Urteil vom [X.]/10 - juris [X.]d[X.]4 f). Darin liegt nicht die unzulässige Elementenfeststellung des Vorliegens einer Beschäftigung (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] K[X.] 12/17 [X.] - [X.] 4-2400 § 7 [X.] [X.]d[X.]5; grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 11/07 [X.] - B[X.]E 103, 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.], Leitsatz und [X.]d[X.]1 ff).

2. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der [X.] sowie nach dem [X.]echt der Arbeitsförderung (§ 25 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III; § 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI idF des [X.] vom [X.] sowie der Bekanntmachung vom [X.] ). Beschäftigung ist gemäß § 7 [X.] 1 [X.]B IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen [X.]echtsprechung des B[X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem [X.]echt auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des [X.]echtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st[X.]spr; vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 6/18 [X.] - B[X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], [X.]d[X.]3 f mwN).

3. Ausgehend von diesen Maßstäben und seinen von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen (dazu a), damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 [X.]G) ist das [X.] zu [X.]echt zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin (dazu b) der Versicherungspflicht unterlag (dazu c bis e).

a) Mit der [X.]evision ist die Verletzung von § 128 [X.] 1 [X.]G iVm Art 103 [X.] 1 GG gerügt und geltend gemacht worden, dass das [X.] einzelne [X.]egelungen des [X.] außer Acht gelassen, speziell bei § 13 [X.] den Begriff "Gesellschafter" um das im Vertragstext nicht genannte Wort "stille" ergänzt, das Schreiben der Beigeladenen zu 3. vom [X.] nicht vollständig wiedergegeben und die Beträge der Vorabvergütungen in den Jahren 2000 sowie 2001 in [X.] statt in [X.] angegeben hätte. Soweit die Klägerin mit dieser Begründung eine unzutreffende Tatsachengrundlage beanstandet, scheidet ein im [X.]evisionsverfahren beachtlicher Verfahrensmangel schon deshalb aus, weil ein solcher Fehler im Wege der [X.] (§ 139 [X.]G) vom Berufungsgericht selbst hätte korrigiert werden können (vgl B[X.] Urteil vom 14.3.2013 - B 13 [X.] 5/11 [X.] - [X.] 4-1200 § 51 [X.] [X.]d[X.]5).

Ungeachtet dessen entscheidet das Gericht nach § 128 [X.] 1 Satz 1 [X.]G nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gegen dieses Gebot verstößt nur, wer die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet. Dass das [X.] gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hätte (vgl B[X.] Urteil vom 16.7.2019 - [X.] K[X.] 6/18 [X.] - B[X.]E 128, 277 = [X.] 4-2400 § 7a [X.]2, [X.]d[X.]8), ist aber nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt hätte, sondern vertragliche [X.]egelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hätte und damit der tatsächliche Prozessstoff verkannt worden wäre (vgl BVerwG Beschluss vom 6.11.2001 - 9 B 46/01 - juris [X.]dNr 4; [X.] Urteil vom 3.11.1992 - VI Z[X.] 362/91 - NJW 1993, 538 - juris [X.]d[X.]3 f). Das [X.] hat in seiner Entscheidung den [X.], die [X.] und das Schreiben der Beigeladenen zu 3. vom [X.] auszugsweise wörtlich wiedergegeben und insoweit ergänzend hinsichtlich der weiteren Einzelheiten ausdrücklich auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Allein die zweimalige Verwendung des Begriffs "[X.]er" und die Betragsangabe in [X.] statt in [X.] vermag die Annahme einer Verkennung des Prozessstoffs nicht zu rechtfertigen. Eine dadurch bedingte unzutreffende rechtliche Würdigung würde nicht das Verfahrensrecht, sondern die materielle [X.]echtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art 103 [X.] 1 GG gerügt hat, fehlt es an Ausführungen dazu, inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Unabhängig davon ist das Gericht nicht verpflichtet, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (B[X.] Urteil vom 16.7.2019 - [X.] K[X.] 6/18 [X.] - B[X.]E 128, 277 = [X.] 4-2400 § 7a [X.]2, [X.]d[X.]9), das Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden oder die [X.]echtsansicht eines Beteiligten zu teilen (B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 K[X.] 21/17 [X.] - [X.] 4-2500 § 130b [X.] [X.]dNr 48 mwN).

b) Gegenstand der Prüfung ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die klagende Gmb[X.], eine juristische Person des Privatrechts. Diese kann Trägerin von [X.]echten und Pflichten, damit ua auch Arbeitgeberin sein, und ist auch Adressatin der angefochtenen Verwaltungsakte. Demgegenüber scheidet die zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin gebildete [X.] schon deshalb als Arbeit- oder Auftraggeberin aus, weil die Niederlassung in [X.] von der Klägerin und nicht von der [X.] betrieben wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn eine durch das Einbringen der Arbeitskraft im [X.]ahmen einer atypisch [X.] begründete Mitunternehmerschaft angenommen würde (vgl [X.] in ders, [X.]andbuch [X.], 9. Aufl 2020, [X.] als Unternehmensform, [X.]d[X.].31). Eine gesellschaftsrechtlich und damit sozialversicherungsrechtlich relevante Beteiligung an der nach außen auftretenden Klägerin mit einer hieraus folgenden [X.]echtsmacht der Beigeladenen zu 1., die Geschicke des Unternehmens bestimmen zu können, entsteht dadurch nicht (hierzu ausführlich unter 4.).

c) Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. regeln ein für eine Beschäftigung typisches Austauschverhältnis von Arbeits- und Entgeltleistung. Die Beigeladene zu 1. war nach § 2 [X.] verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft für die auswärtige Beratungsstelle der Klägerin in [X.] zu erbringen. Gemäß den auf § 7 [X.] gestützten jährlichen [X.] erhielt sie im Gegenzug eine Vergütung, die im Jahr 2000 150 000 [X.] (umgerechnet: 76 693,78 [X.]) betrug und in den Jahren 2001 bis 2004 eine jährliche Mindestsumme von 120 000 [X.] (umgerechnet: 61 355,03 [X.]) bzw 55 500 [X.] nicht unterschritt. Vertraglich geregelt war zudem eine Vergütung im Krankheitsfall, ein Anspruch auf Urlaub sowie eine Zustimmungspflicht für Nebentätigkeiten. Bei der Erbringung ihrer vollen Arbeitskraft war die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des [X.] vollständig in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert. Sie nutzte deren Betriebsmittel (Einrichtungsgegenstände, Büromaterial) und den Einsatz des sonstigen Personals. Angesichts dieser vollständigen Eingliederung fällt eine für Dienste höherer Art typischerweise gering bis gar nicht ausgeprägte Weisungsunterworfenheit nicht entscheidend ins Gewicht (vgl hierzu ausführlich B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 11/18 [X.] - B[X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], [X.]d[X.]9 ff mwN). Damit kommt es nicht darauf an, inwieweit die weiteren vom [X.] herangezogenen Indizien ("Freistellung" der Beigeladenen; "[X.]" im Dezember 2003 und 2004) für eine Beschäftigung sprechen.

d) Für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechende relevante Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Soweit die Klägerin einwendet, das [X.] habe die Bedeutung des § 9 [X.] 3 [X.] verkannt, ist der von ihr hergestellte Zusammenhang mit den in § 7 [X.] iVm den [X.] geregelten Vergütungsansprüchen der Beigeladenen zu 1. nicht ersichtlich. § 9 [X.] erlaubt in [X.] 1 Entnahmen aus nicht mit Verlusten zu verrechnenden Gewinnanteilen und gestattet in [X.] 2 den Gesellschaftern, die jeweils vorhandene Liquidität darlehensweise im Verhältnis ihrer Ergebnisbeteiligung zu entnehmen. Nach [X.] 3 entscheidet die Gesellschafterversammlung, ob und inwieweit solche Zahlungen im Einzelfall zulässig sind. Diese [X.]egelungen lassen die speziell in § 7 [X.] bestimmte Tätigkeitsvergütung der Beigeladenen zu 1. unberührt. Danach erhält jeder zur Einlage seiner Arbeitskraft verpflichtete Gesellschafter für seine Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung als Vorabgewinn, die jeweils durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern festzulegen ist. Er darf auf diesen Vorabgewinn nach [X.]prache mit den anderen Gesellschaftern monatliche Entnahmen tätigen. Entsprechende Vereinbarungen haben die Gesellschafter in den jährlichen [X.] getroffen.

Die Beigeladene zu 1. trug kein ins Gewicht fallendes wirtschaftliches [X.]isiko. Für sie bestand lediglich die Gefahr, ihre im [X.]ahmen der [X.] geleistete Kapitaleinlage i[X.] von 9000 [X.] einzubüßen. Der geltend gemachte Verlust i[X.] von 33 000 [X.] steht nach dem vom [X.] wiedergegebenen Vortrag der Beigeladenen zu 1. im Zusammenhang mit "der Einbringung der ehemaligen auswärtigen Beratungsstelle der [X.]," - einer anderen Tochtergesellschaft der F Gmb[X.] - "Niederlassung [X.]2, in die auswärtige Beratungsstelle der Klägerin, Niederlassung [X.]". Aus tatsächlichen Verlusten aus einer früheren Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber/Auftraggeber kann weder ein tatsächlicher Verlust noch ein Verlustrisiko im [X.]ahmen der streitigen Tätigkeit für die Klägerin abgeleitet werden. Unabhängig davon ist ein unternehmerisches [X.]isiko nur dann [X.]inweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem [X.]isiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] K[X.] 16/13 [X.] - B[X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]5, [X.]d[X.]6 mwN). Solche Freiheiten waren der Beigeladenen zu 1. mangels Beteiligung an der Klägerin (dazu 4.) nicht eingeräumt.

Auch die [X.]onorarhöhe vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die [X.]onorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Sie ist als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Dem Willen der Vertragsparteien kommt nach der [X.]echtsprechung des Senats eine potentielle Bedeutung jedoch nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl ausführlich B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 11/18 [X.] - B[X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], [X.]d[X.]6 f mwN).

e) Ein der Annahme von Beschäftigung entgegenstehender Verwaltungsakt mit Bindungswirkung eines anderen Sozialversicherungsträgers existiert nicht. Selbst wenn in dem Schreiben der Beigeladenen zu 3. vom [X.] ein Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 [X.]B X gesehen würde, hätte er auf das vorliegende [X.]echtsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1. keine Auswirkungen. Die "[X.] Beurteilung" der Beigeladenen zu 3. bezieht sich ausdrücklich nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. "eines atypischen [X.]ers bei der Firma [X.] Gmb[X.]". [X.]echtswirkungen könnte ein Verwaltungsakt daher nur hinsichtlich dieser, 1998 beendeten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die [X.] entfalten (vgl zur Beschränkung eines Verwaltungsakts zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] [X.] 3/11 [X.] - B[X.]E 112, 108 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], [X.]d[X.]6). Losgelöst von einer rechtlichen Bindungswirkung aufgrund konkreter Feststellungen in einem Verwaltungsakt ist ein allgemeines, abstraktes Vertrauen in eine gleichartige sozialversicherungsrechtliche Bewertung von vermeintlich vergleichbaren Tätigkeiten durch die Gerichte oder die Verwaltung nicht anzuerkennen (vgl zum Vertrauen in eine vermeintliche Kopf-und-Seele-[X.]echtsprechung, B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 25/18 [X.] - B[X.]E 129, 95 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], [X.]d[X.]9 ff). Die Klägerin konnte daher nicht darauf vertrauen, die für sie ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. würde als selbstständig bewertet werden.

4. An der Eigenschaft der Beigeladenen zu 1. als versicherungspflichtig Beschäftigte ändert sich nichts dadurch, dass sie Gesellschafterin einer [X.] war. Als [X.]erin war sie nicht in der Lage, ihren vertraglichen Bindungen gegenüber der Klägerin durch Berufung auf die rechtlichen Verpflichtungen der Klägerin aus dem [X.] zu entgehen und entscheidenden unternehmerischen Einfluss auf die klagende Gmb[X.] auszuüben.

Bei einer [X.] handelt es sich um eine in § 230 bis § 236 [X.]andelsgesetzbuch ([X.]GB) geregelte Personengesellschaft iS des § 705 BGB. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der nicht nach außen in Erscheinung tretende [X.]er am [X.]andelsgewerbe eines anderen mit einer in das Vermögen des Inhabers des [X.]andelsgeschäfts übergehenden Vermögenseinlage gegen notwendige Teilnahme am Gewinn beteiligt (vgl § 230 [X.] 1, § 231 [X.]GB). [X.] bildet als klassischer Fall einer [X.] weder ein [X.]vermögen noch ist sie rechtsfähig/parteifähig noch kann sie vertreten werden. In rechtlicher [X.]insicht tritt allein der Geschäftsinhaber als Träger des Unternehmens in Erscheinung, sodass eine Außenhaftung der [X.]er ausgeschlossen ist. Als [X.] ist die (typische) [X.] in erster Linie Schuldverhältnis mit dem [X.] als zentralem vermögensrechtlichen Aspekt und nicht mit einer Gmb[X.] als [X.]andelsgesellschaft im Sinne des [X.]GB (§ 13 [X.] 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter [X.]aftung - Gmb[X.]G) vergleichbar (vgl B[X.] Urteil vom 24.1.2007 - [X.] K[X.] 31/06 [X.] - [X.] 4-2400 § 7 [X.] [X.]d[X.]2 mwN; zum Ganzen: [X.] in ders, [X.]andbuch [X.], 9. Aufl 2020, Wesen und Bedeutung der Unternehmungsformen, [X.]d[X.].9, 1.15). Nach dieser Entscheidung steht die Eigenschaft als stiller Gesellschafter einer (abhängigen) Beschäftigung nicht entgegen. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die stille Beteiligung vermittelte der Beigeladenen zu 1. in Bezug auf die Klägerin als Gmb[X.] und Trägerin der Niederlassung in [X.] nicht die für den Inhaber des [X.]andelsgeschäfts typische und für eine selbstständige Tätigkeit notwendige [X.]echtsmacht.

Die Beigeladene zu 1. hielt keine Anteile am Stammkapital der klagenden Gmb[X.] und war damit nicht deren Gesellschafterin. Aufgrund ihrer geleisteten Einlage war sie lediglich an der [X.] beteiligt. Als [X.]erin gehörte sie nicht zu den in der Gesellschafterliste eingetragenen Gmb[X.]-Gesellschaftern (vgl § 8 [X.] 1 [X.], § 40 [X.] 1 Satz 1 Gmb[X.]G), die als Geschäftsführer der Gmb[X.] aufgrund ihres Kapitalanteils oder zumindest einer im [X.]vertrag geregelten umfassenden Sperrminorität in der Lage wären, die Geschicke der Gmb[X.] als [X.]echtsträger zu steuern oder zu beeinflussen. Ungeachtet dessen war die Beigeladene zu 1. über die [X.] auch nicht vollumfänglich am gesamten Unternehmen der Klägerin beteiligt. Vielmehr beschränkte sich die [X.] auf den Betrieb der Niederlassung in [X.].

Allein ihre Beteiligung an der [X.] von zunächst 10 % und ab März 2003 von 20 % versetzte die Beigeladene zu 1. nicht in die Lage, auf die Gesellschafterversammlung der klagenden Gmb[X.] Einfluss zu nehmen. Zwar vermochte sie wegen der nach § 5 [X.] erforderlichen Mehrheit von 91 % Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der [X.] zu verhindern. Diese Sperrminorität erstreckte sich aber nicht auf die Gesellschafterversammlung der Klägerin als Gmb[X.]. Dass es der Beigeladenen zu 1. damit nicht möglich war, unternehmerischen Einfluss auf die Geschicke der klagenden Gmb[X.] zu nehmen, unterscheidet sie von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gmb[X.] mit gesellschaftsrechtlich geregelter umfassender Sperrminorität. Dieser ist (zumindest) in der Lage, eine ihm unliebsame Einflussnahme auf die ihm übertragene Geschäftsführung zu verhindern. [X.]iermit ist die Position der Beigeladenen zu 1. auch deshalb nicht vergleichbar, weil sich ihr Tätigkeitsfeld von vornherein auf den Betrieb der Niederlassung in [X.] und damit nur auf einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin beschränkte. Zu unternehmerischen Entscheidungen hinsichtlich der Klägerin oder zu deren Geschäftsführung war die Beigeladene zu 1. nicht berufen. Auf die nicht die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung der Klägerin betreffende Möglichkeit der Beigeladenen zu 1., jederzeit eine Gesellschafterversammlung der [X.] einzuberufen und insoweit die Tagesordnung festzulegen, kommt es damit nicht an.

Die aktuelle [X.]echtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Berücksichtigung einer [X.]echtsmacht des Geschäftsführers einer Gesellschaft aufgrund seiner Beteiligung an anderen juristischen Personen (vgl B[X.] Urteile vom 8.7.2020 - [X.] [X.] 26/18 [X.] - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; - [X.] [X.] 1/19 [X.], [X.] [X.] 2/19 [X.] und [X.] [X.] 4/19 [X.] - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; - [X.] [X.] 6/19 [X.] -) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann die eine abhängige Beschäftigung ausschließende [X.]echtsmacht auch daraus resultieren, dass der Geschäftsführer einer Gmb[X.] oder [X.] kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der Gmb[X.] oder [X.] zu nehmen. Auch eine solche [X.]echtsmacht ist aber nach der [X.]echtsprechung des Senats nur dann für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung beachtlich, wenn sie ihrerseits im [X.]recht wurzelt, durch [X.]vertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende [X.]echtsverhältnis durchschlägt. Dies ist bei der vorliegenden [X.] nicht der Fall.

5. Mit dem hier gefundenen Ergebnis wird weder die Eigenschaft der [X.] als Personengesellschaft verkannt noch unzulässig das [X.]echt der Kapitalgesellschaften angewandt. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Beschäftigung iS des § 7 [X.] 1 [X.]B IV bestimmt sich in erster Linie nach den in dieser Vorschrift genannten Anhaltspunkten (Eingliederung und Tätigkeit nach Weisung) und im Falle betroffener Gesellschaften nach der sich aus dem [X.](vertrags)recht ergebenden [X.]echtsmacht. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass nach Auffassung der [X.]evision die Abfindungsregelung in § 12 [X.] wegen ihres unwiderleglichen personengesellschaftsrechtlichen [X.] eindeutig gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche. Weder die [X.]egelung einer Abfindung noch die Bestimmungen über die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung der [X.]er und die insoweit eingeräumte Sperrminorität der Beigeladenen zu 1. schließen eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aus.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 [X.] 2, § 162 [X.] 3 VwGO.

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 [X.] 2, § 52 [X.] 2, § 47 [X.] 1 G[X.].

Meta

B 12 KR 23/19 R

24.11.2020

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 16. Januar 2015, Az: S 89 KR 1476/10 WA, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 230 HGB, §§ 230ff HGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2020, Az. B 12 KR 23/19 R (REWIS RS 2020, 2423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2423

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