Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VI ZB 70/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11120

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418BVIZB70.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/16
vom

10. April
2018

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; [X.] Nr. 3201
Zur Ersatzfähigkeit der dem [X.]fungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die
anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der [X.]fung) in [X.] der zwischenzeitlich erfolgten [X.]fungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2016 -
[X.]/15, [X.]Z 209, 120).

[X.], Beschluss vom 10. April 2018 -
VI [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10.
April
2018
durch
den Vorsitzenden [X.], den
Richter Wellner, die Richterin
von [X.], [X.] und die Richterin Müller

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
11. Zivilsenats des [X.] vom 30. [X.] wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger
zu tragen.
Der Beschwerdewert
wird auf

festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die [X.]en streiten über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechts-anwaltsgebühren nach einem in Unkenntnis der [X.]fungsrücknahme des Klä-gers ergangenen
[X.]
der
Prozessbevollmächtigen der [X.].
Der Kläger legte mit [X.] vom 16. Juni
2016 [X.]fung gegen das klageabweisende Endurteil des [X.] vom 27. Mai 2016 ein. Der 1
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[X.] wurde den Prozessbevollmächtigen der Beklagten am 28. Juni 2016 zugestellt. Mit [X.] vom
24. Juni 2016, eingegangen beim Oberlandesge-richt am selben Tag
und den [X.] zugestellt am 5. Juli 2016, nahm der Kläger die [X.]fung zurück. Die Prozessbevollmächtigten der [X.] beantragten mit [X.] vom 1. Juli 2016, eingegangen beim [X.] am 6. Juli 2016, die Zurückweisung der [X.]fung. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 erlegte das [X.] dem Kläger nach § 516 Abs.
3 ZPO die Kosten des [X.]fungsverfahrens auf und setzte den Streitwert für das [X.]fungsverfa

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragten
mit [X.] vom 26. Juli 2016 die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für das [X.]--fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201
VV-RVG aus einem [X.] von 70.000

a-le gem. Nr. 7002 VV-RVG, [X.] [X.]). Auf Hinweis der Rechtspflegerin vom 12.
August 2016 teilten sie
mit, die am 28. Juni 2016 zugestellte [X.]fungs-schrift habe ein bis zwei
Arbeitstage später zur Bearbeitung vorgelegen. Im [X.] sei wie üblich eine Prüfung der Formalien erfolgt und sodann der [X.] diktiert worden, datiert auf den 1. Juli 2016, so dass eine Befassung vor Zustellung und Kenntnis der [X.]fungsrücknahme vorliege.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 19. September 2016 den Festsetzungsantrag der Beklagtenseite zurückgewiesen.
Mit [X.] vom 11. Oktober hat die Beklagte gegen diesen [X.] sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die (anwaltliche)
Tätigkeit erst nach Zustellung der [X.]fungsrücknahme habe ein-gestellt werden können.
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Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des [X.] aufgehoben und die von der [X.] an die [X.] zu erstattenden Kosten wie von der Beklagten mit [X.] vom 26. Juli 2016 beantragt festgesetzt.
Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Festset-

I[X.]
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat mit
Recht
trotz der erfolgten Rücknahme der [X.]fung des Klägers
die
erstattungs-fähigen Rechtsanwaltskosten
der ([X.]fungs-) Beklagten
für das [X.]fungsver-fahren in Höhe einer 1,1-fachen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV-RVG aus dem [X.] von

festgesetzt.
1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] -
und im Fall des § 516 Abs. 3 ZPO der [X.]fungskläger -
die dem Gegner erwachsenen Kosten zu tragen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
2. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständi-ge und wirtschaftlich vernünftig
denkende
[X.] die Kosten auslösende Maß-nahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der [X.] in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdien-lichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verob-6
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jektivierten" [X.] der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2018 -
XII [X.], juris Rn.
24 und Beschluss vom 25. Januar 2017 -
XII ZB 447/16, [X.], 643).
3. Da die seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erbrachte anwaltliche Tätigkeit
im Streitfall
in Unkenntnis der [X.]fungsrücknahme erfolg-te, war diese
Tätigkeit im damaligen Zeitpunkt aus der maßgebenden Sicht ei-ner verständigen und wirtschaftlich vernünftig
denkenden
[X.]
zur [X.] Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Darauf, dass es der Beauftragung eines Anwalts in Anbetracht der zuvor erfolgten Rücknahme der [X.]fung objektiv nicht mehr bedurfte, kommt es
-
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde -
nicht an.
a) Soweit
sich
die
Rechtsbeschwerde
zur Begründung ihrer gegenteili-gen Auffassung
auf einen Beschluss des [X.] vom 25. Februar 2016 ([X.]/15, [X.]Z 209, 120-127) stützt,
dringt sie nicht durch. In jenem Fall hatte der [X.]fungsbeklagte durch Zugang des Hinweises gemäß §
522 Abs.
2 Satz
2 ZPO Kenntnis von der Absicht des [X.]fungsgerichts erlangt, die [X.]-fung zurückzuweisen. Aus der Sicht einer vernünftig und wirtschaftlich denken-den [X.] bestand daher kein Anlass, durch [X.] einen [X.]-fungsgegenantrag zu stellen.
b) Auch die Entscheidung des [X.] Zivilsenats des [X.] zu
den
Kosten für eine Schutzschrift, die nach Rücknahme des Antrags auf einst-weilige Verfügung eingereicht wurde, steht der vorliegenden Entscheidung
nicht entgegen. Soweit darin ein rein objektiver Maßstab zugrunde gelegt wurde ([X.] vom 23. November 2006 -
I ZB 39/06 -
NJW-RR 2007, 1575 Rn.
17), tragen die Ausführungen
hierzu
die Entscheidung nicht, weil die verfahrensge-11
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genständlichen Kosten bereits vor der Rücknahme angefallen waren (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2018 -
XII [X.], juris Rn. 24). Entsprechendes gilt für die Entscheidung des [X.] Zivilsenats zu Kosten für den Zurückweisungs-antrag in einem [X.]fungsverfahren, in welcher die Erstattungsfähigkeit der reduzierten Verfahrensgebühr schon nicht angegriffen war (Beschluss vom 5.
Oktober 2017 -
I [X.], [X.], 620).
c) Schließlich ist das im Streitfall gefundene Ergebnis auch sachgerecht. Die mit einem Rechtsmittel überzogene [X.] kann regelmäßig nicht selbst [X.], was zur Rechtsverteidigung
zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich ver-tretenen [X.]fungsklägers abzuwarten ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2002 -
X [X.], [X.], 877, 878; [X.]/Müller-Rabe, RVG 19.
Aufl. VV 3201 Rn. 52). Dieser hat es vielmehr in der Hand, durch seinen Prozessbevollmächtigten die Gegenseite von einer (eventuell) beabsichtigten [X.]fungsrücknahme frühzeitig zu informieren.
Galke
Wellner
von [X.]

[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2016 -
4 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2016 -
11 W 1761/16 -

14

Meta

VI ZB 70/16

10.04.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VI ZB 70/16 (REWIS RS 2018, 11120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11120

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZB 70/16

III ZB 66/15

XII ZB 112/17

XII ZB 447/16

I ZB 112/16

4 O 672/14

11 W 1761/16

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