Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. VI ZR 25/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10902

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160517BVIZR25.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VI ZR
25/16

vom

16. Mai
2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1, § 313a, § 540, § 544 Abs. 7; StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 ([X.])
a)
Im [X.] ist die Revision nicht alleine deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht unter irrtümlicher Anwendung von § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die Rechts-schutzbegehren der Parteien im Berufungsurteil wiederzugeben. Allerdings ist die Richtigkeit des Beschwerdevortrags zu unterstellen, wenn er infolge des Fehlers anhand des Urteils nicht überprüft werden kann (Fortführung Senatsbeschluss vom 18. September 2012

[X.], NJW-RR 2012, 1535 Rn.
1).
b)
Spricht das Berufungsgericht dem Kläger entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zu als von diesem beantragt, so liegt darin regelmäßig auch eine Gehörsverlet-zung zulasten des [X.].

[X.], Beschluss vom 16. Mai 2017 -
VI [X.]/16 -
OLG [X.]elle

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. Mai
2017
durch den [X.] [X.], die Richterin von [X.], den Richter Offenloch
und
die Richterinnen Dr.
Oehler und Dr.
Roloff
beschlossen:
1.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu 3 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgericht [X.]elle vom 10. De-zember 2015 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des [X.] zu 2
und insoweit aufgehoben, als zum
Nachteil
der [X.] zu 3
erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2.
Die Beschwerde des [X.] zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.]elle wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die [X.] aus einem Verkehrsunfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch.
1
-
3
-

Der Beklagte zu 1 wollte nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Kläger, zu der es gekommen war,
weil sich der Kläger über die Fahrweise des [X.] zu 1 geärgert hatte, mit einem bei der [X.] zu 3 haftpflicht-versicherten
Pkw von einem Parkplatz wegfahren. Der Kläger stellte sich ihm in den Weg. Um den Kläger zum Weggehen zu bewegen, fuhr der Beklagte zu 1 weiter auf ihn zu. Der Kläger sprang zu Seite, rappelte sich wieder auf, lief [X.] Schritte hinter dem sich entfernenden Wagen her und stürzte erneut. Er
zog
sich einen Bruch des Unterschenkels zu.
Im Wesentlichen mit der Behauptung, sich diese
Verletzung bereits beim Sprung weg von dem auf ihn zufahrenden Fahrzeug zugezogen zu haben, hat der Kläger die [X.] zu 1 bis 3
-
den [X.] zu 2 als angeblichen Halter des Fahrzeugs
-
auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht
hat
das
Urteil auf die Berufung des [X.] teilweise abgeändert, die [X.] zu
1 und 3 in der Hauptsache gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15.648,13

an den Kläger verurteilt und festgestellt, dass die
[X.] zu
1 und 3
als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger seinen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall zu 75% zu ersetzen. Hinsichtlich des [X.] zu 2 hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die [X.] zu 1 und 3 mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden. Der Beklagte zu 2 hat seine zunächst ebenfalls eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wieder zu-rückgenommen.
2
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-
4
-

II.
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 1 wurde nicht in-nerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und war deshalb als unzulässig zu ver-werfen (§
544 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]
zu 3 hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit zum
Nachteil der [X.] zu 3
entschieden worden ist.
a)
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] gegen die [X.] zu 1 und 3 aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB, § 253 BGB bejaht und zur Begründung
-
"abgekürzt gem. §
313a Abs. 1 Satz 1 ZPO"
-
im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu
1 habe mit seinem Verhalten den Kläger beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs ver-letzt. Es sei davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 1 habe entfernen [X.], nachdem es zwischen ihm und dem Kläger zu einer heftigen Auseinander-setzung gekommen sei, sich die Polizei genähert habe, das [X.] schon zu hören und das Blaulicht schon zu sehen gewesen sei. Da der Beklagte zu 1 nach seinen eigenen Angaben gesehen habe, dass der Kläger gestürzt sei, sei er verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu bleiben. Da der Kläger verletzt am Boden gelegen habe, habe der Beklagte zu 1 auch keine weiteren
Übergrif-fe des [X.] zu fürchten gehabt. Das "[X.]"
sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.
Die Beklagte zu 3 hafte als Haftpflicht-versicherer nach § 3 PflVG. [X.] und nicht entscheidungsrelevant sei, ob sich der Kläger beim Sprung weg von dem auf ihn zufahrenden Fahrzeug oder erst beim [X.] verletzt habe.
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5
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5
-

Hinsichtlich der materiellen Schadenshöhe habe der Kläger dem [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert, dass und warum er wegen seines Ausfalls in seinem Unternehmen Aushilfskräf-te
habe anstellen und einen Subunternehmer mit der Fertigstellung von [X.] habe beauftragen müssen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich [X.] des [X.] von 25% in Höhe von

Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld belaufe sich unter Berücksichtigung

b)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte zu 3 in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
aa)
Das Berufungsgericht
hat
dem Kläger gehörswidrig mehr zugespro-chen als von diesem beantragt.
Nach den Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger mit der Berufung in der Hauptsache unter anderem beantragt, die [X.] gesamtschuldnerisch zur Zahlung von [X.] enthaltene Schmerzensgeld habe
er konkret beziffert
und nicht in das Ermessen
des Gerichts gestellt. Dies ist im [X.]

ungeachtet der Tatsache, dass der
Vortrag auch nach Aktenlage zutrifft

schon deshalb als zutreffend zugrunde zu legen, weil das Berufungsge-richt
unter irrtümlicher Anwendung von § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2
ZPO rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die [X.] der Parteien im Berufungsurteil wiederzugeben. Dieser Fehler
begründet für sich alleine zwar noch keinen Revisionszulassungsgrund (vgl. [X.], Beschluss vom
26.
Juni 2003

[X.], NJW 2003, 3208), führt aber dazu, dass der Be-schwerdevortrag, soweit er anhand des Urteils nicht überprüft werden kann, als 7
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-
6
-

richtig zu unterstellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2012

[X.], NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1; [X.], Beschluss vom 18. Juli 2007

[X.]/05
Rn. 26, juris).

Hat der Kläger damit die Verurteilung der [X.] zu einem konkret -
unter Einrechnung mate-rieller Schäden
-

e-zur [X.] von
insgesamt
15.648,13

ZPO verstoßen. Hierin liegt
regelmäßig
zugleich eine Gehörsverletzung (vgl. etwa
Hk-ZPO/[X.], 2017, § 308 Rn. 6; MüKoZPO/Musielak, 2016, § 308 Rn. 22 mwN).
bb) Auf
einer weiteren Verletzung des
Anspruchs der [X.] zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger seien wegen seines unfallbedingten Ausfalls in dem von ihm betrie-benen Unternehmen Kosten für die Beschäftigung von [X.] und die [X.] hat insoweit gehörswidrig übergangen, dass die Beklagte zu 3 den diesbezüglichen Vortrag des [X.] bestritten hatte.

(1)
Der [X.] verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Pflicht,
sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Denn grund-sätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägungen gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden 11
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-

ist ([X.], Beschluss vom 19. August 2016 -
1 BvR 1283/13, juris Rn. 9, mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen.
(2)
Die Beklagte zu 3 hat
-
wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutref-fend ausführt
-
unter anderem vorgetragen:
"Bezüglich des Verdienstausfalls bestreiten wir, dass der Kläger die ihm erteilten Aufträge
nicht weiter ausführen konnte. Wir bestreiten einen Auftrag an einem Flachdach

Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Mitarbeiter hatte, der eine Fahrerlaubnis [X.]. Wir bestreiten vorsorglich, dass es nicht möglich gewesen ist, die Arbeiten

[X.] haben soll. Seine Rechnungen weisen aus, dass er einen Fahrzeugbetrieb unterhält. Wir bestreiten die in den Rechnungen v. 23.01.2012, 19.12., 15.12. und 12.12.2011 dargestellten Hilfsarbeiten der Höhe nach. Hier wird der Kläger zunächst substantiiert darzustellen haben, für welche Bauvorhaben welche Hilfsarbeiten getätigt worden sein sollen. Wir bestreiten, dass es dem Mitarbei-

nicht möglich war, diese
Arbeiten durchzuführen. Wir bestreiten ferner, ferner, dass die Rechnung der Firma H

unfallbedingt notwendig ist. Es wird nicht einmal vorgetragen, [X.] sein sollen. Wir bestreiten ferner, dass die Rechnungen beglichen sind."
Trotz dieses dezidierten Bestreitens des vom Kläger behaupteten mate-riellen Schadens lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts schon nicht hinreichend klar entnehmen, dass die Höhe des materiellen Schadens zwischen den Parteien
überhaupt
streitig war. Auch ist nicht erkennbar,
dass und warum das Berufungsgericht die diesbezüglichen Behauptungen des [X.] für erwiesen erachtet
hat. Vielmehr hat sich
das Berufungsgericht
auf den 14
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offensichtlich unzureichenden Hinweis beschränkt, der Kläger habe "im Termin zur mündlichen Verhandlung -
unwidersprochen
-
erläutert, dass und warum wegen seines Ausfalls eine Aushilfskraft vor Ort nötig war, um die Arbeiten [X.] voranzubringen und einen Teil der Arbeiten durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens fertig gestellt werden musste", weshalb ihm die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Beträge zuzusprechen seien.
Hieraus folgt hinreichend klar, dass das Berufungsgericht aus dem Blick verloren hat, dass die [X.] die vom Kläger behaupteten Schäden bereits vor den Erläu-terungen des [X.] im Rahmen der mündlichen Verhandlung vollumfänglich bestritten hatten.
Aus § 314 ZPO folgt nichts anderes. Zwar wäre danach
auch der
erken-nende Senat
im [X.]
an eine
tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, nach der die Höhe des materiellen Schadens unstreitig
ist, gebunden. Eine solche Feststellung enthält das Berufungsurteil aber ebenfalls nicht. Denn dem Berufungsurteil lässt sich insoweit allein ent-nehmen, dass die [X.] den erläuternden Ausführungen des [X.] in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht aber, dass der Vortrag des [X.]
zum materiellen Schaden
dadurch
in-soweit
unstreitig wurde. Im Übrigen beziehen sich die diesbezüglichen Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts alleine auf die Erforderlichkeit von Aushilfskraft und Subunternehmer, nicht aber auf die von den [X.] ebenfalls bestrittene Höhe der dafür erforderlichen Aufwendungen.
3.
Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf Folgendes hin:
Die nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen ungeklärte Frage, ob sich der Kläger beim Sprung weg von dem auf ihn [X.] Fahrzeug oder erst beim [X.] verletzt hat, wäre nur dann 16
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-

nicht entscheidungserheblich, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass dem [X.] zu 1 auch eine erst beim [X.] entstandene Verlet-zung des [X.]
zugerechnet werden kann. Dies beurteilt sich nach den Grundsätzen der sogenannten "Herausforderungsfälle"
(vgl. nur Senatsurteil vom 31. Januar 2012 -
VI [X.], [X.]Z 192, 261 Rn. 8 ff.), wobei der Kläger
als Anspruchsteller
in Bezug auf die die Zurechenbarkeit begründenden Tatsa-chen darlegungs-
und beweisbelastet ist
(vgl. Senatsurteil vom 4. November 1980 -
VI [X.], NJW 1981,
570, 571). Bislang
sind tatsächliche Feststel-lungen, die die Zurechnung einer erst beim [X.] entstandenen Ver-letzung
tragen, nicht getroffen.
Insbesondere sind die Erwägungen des [X.]s
zur Frage, ob sich der Beklagte zu 1
nach dem Eintritt der Verlet-zung des [X.] unerlaubt
entfernt hat, insoweit -
wie auch sonst hinsichtlich

-
10
-

der Frage nach dem Bestehen der streitgegenständlichen Schadensersatzan-sprüche
-
ohne Bedeutung. Denn das Verhalten des [X.] zu 1 nach [X.] der Verletzung des [X.] kann für die Verletzung des [X.] schon nicht kausal geworden sein.

[X.]
v. [X.]
Offenloch

Oehler
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2015 -
4 O 182/13 -

OLG [X.]elle, Entscheidung vom 10.12.2015 -
5 [X.] -

Meta

VI ZR 25/16

16.05.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. VI ZR 25/16 (REWIS RS 2017, 10902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10902

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 51/12

VI ZR 25/16

1 BvR 1283/13

VI ZR 43/11

5 U 64/15

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