Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.02.2017, Az. 30 W (pat) 517/14

30. Senat | REWIS RS 2017, 16147

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Malteser KUCHLER Apotheke Alles Gute zur Gesundheit. (Wort-Bild-Marke)/Malteserkreuz im Wappen (Bildmarke)/Malteser (Wort-Bild-Marke)/MALTESER" – Prüfung des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke zu 2): zur Warenidentität und Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare Verwechslungsgefahr – Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise – Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Widersprüche


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 058 766

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

[X.] Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 16. Dezember 2013 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 33 594 wird die Löschung der Marke 30 2009 058 766 angeordnet.

I[X.] Hinsichtlich der Widersprüche aus den Marken 2 069 437 und 396 33 521 ist die Beschwerde gegenstandslos.

Gründe

I.

1

Die in den Farben blau, rot und weiß gestaltete Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 7. Oktober 2009 angemeldet und am 22. Januar 2010 in das Register bei dem [X.] eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen der

3

„Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel

4

Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Arzneimittel für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke

5

Klasse 44: Dienstleistungen eines Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken“.

6

Bildmarke 2 069 437 (Widerspruchsmarke 1)

Abbildung

7

Wort-/Bildmarke 396 33 594 (Widerspruchsmarke 2)

Abbildung

8

Wortmarke 396 33 521 (Widerspruchsmarke 3)

9

MALTESER

wobei die drei Widerspruchsmarken jeweils für die folgenden Waren und Dienstleistungen Schutz genießen:

„Pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babynahrung; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Maschinen für das Sanitäts- und Rettungswesen, nämlich Rettungsscheren, Schweißmaschinen, Hubmaschinen, Pumpen, Stromgeneratoren, Notstromaggregate; Bindenwickelmaschinen; handbetätigte Werkzeuge und Geräte (soweit in Klasse 8 enthalten), Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel; wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte; elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Funkgeräte; bespielte Aufzeichnungsträger für Ton und Bild; Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Unterrichtsmodelle, nämlich Krankenpflegepuppen, [X.], [X.]; medizinische Thermometer; Sicherheitsbekleidung, Sicherheitsschuhe, Feuerlöschgeräte; chirurgische, ärztliche und zahnärztliche und andere medizinische Instrumente und Apparate; Krankenpflegeinstrumente, nämlich Krankentragen; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Wasserleitungs- und sanitäre Geräte und Apparate, [X.] zur Trinkwasseraufbereitung; Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser, insbesondere Kranken- und Behindertenfahrzeuge sowie Rollstühle; Papierwaren (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen oder Spielen; Abzeichen, Orden und Ehrenzeichen (nicht aus Edelmetall); Seile, Netze, Planen, Segel, Zelte, insbesondere als Notunterkünfte und Nothospital; [X.], Textilstoffe, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Dreiecktücher; Fahnen, Standarten, Wimpel; Bekleidungsstücke, insbesondere Arbeitskleidung, Dienstbekleidung, nämlich Dienstmützen, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]; Arbeitsschuhe, Arbeitshandschuhe; Krawatten (vorgenannte Waren nicht als Sicherheitsbekleidung); Transport von Notfallpatienten, Kranken, Verletzten sowie geistig und körperlich behinderten Personen, Rettungsdienste, Veranstaltung von Reisen, insbesondere von Erholungs- und Pilgerreisen mit Kranken und/oder Behinderten; Reisebegleitung, insbesondere für Kranke und Behinderte; [X.]; Ausbildung in Erster Hilfe, im [X.], im Zivil- und Katastrophenschutz, in der Unfall- und Katastrophenhilfe, in der Pflege von Kranken, Verletzten oder Verwundeten, im Gymnastikunterricht; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren; Dienstleistungen in Erster Hilfe und im [X.]; Dienstleistung im Zivil- und Katastrophenschutz, nämlich [X.], ABC-Dienst, Betreuungsdienst von Kranken, Verletzten oder Verwundeten, Fernmeldedienst; Dienstleistung im [X.] und karitativen Betreuungsdienst, nämlich Hilfsdienste für Alte, Kranke und Behinderte, Mahlzeitendienste; Medikamentennotdienst; Dienstleistungen von Ärzten, Chiropraktikern, Chirurgen, Optikern, Physiotherapeuten, eines Sanitäters, eines Zahnarztes; Dienstleistungen einer medizinischen Ambulanz, eines Altenheimes, einer Blutbank, von Erholungsheimen, von Genesungsheimen, eines Krankenhauses, eines Kurheimes, eines medizinischen Labors, einer Leprastation, eines Pflegeheimes, eines Sanatoriums“.

Die Markeninhaberin hat mit Eingaben vom 27. September 2010 die Benutzung der drei Widerspruchsmarken nach § 43 Abs. 1 [X.] bestritten.

Die Widersprechende hat daraufhin zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung auf verschiedene Webseiten von [X.] ([X.]; [X.]) verwiesen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, zu den Akten gereicht.

Hierauf hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 mitgeteilt, dass die Einrede der mangelnden Benutzung für die Waren in Klasse 5, soweit für den Widerspruch relevant, nicht mehr aufrecht erhalten werde; anderes gelte für die Dienstleistungen der Klasse 44; insoweit werde die Einrede aufrecht erhalten.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.]es die Widersprüche aus den drei Widerspruchsmarken zurückgewiesen, da eine [X.] zwischen den Kollisionsmarken jeweils nicht gegeben sei.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, mangels [X.] könne die seitens der Markeninhaberin bestrittene Benutzung der Widerspruchszeichen dahingestellt bleiben. Es stünden sich in Klasse 5 teilweise identische, in den anderen Klassen ähnliche, teilweise auch unähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber. Eine nähere Untersuchung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit erübrige sich, da vorliegend eine [X.] sogar im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen nicht anzunehmen sei. Die jüngere Marke halte den gebotenen Markenabstand zu den drei Widerspruchsmarken in jeder Hinsicht ein.

2 069 437 handele es sich um eine reine Bildmarke, der eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen sei. Die Vergleichsmarken wiesen als gemeinsamen Bestandteil lediglich ein weißes, achtspitziges Kreuz auf. Dieses sei in der Widerspruchsmarke in einem schildförmigen schwarzen Wappen, welches mit einer weiß-schwarzen Doppellinie umrandet sei, eingebettet, in der angegriffenen Marke hingegen in einer roten Kreisfläche. Damit wiesen bereits die Bildbestandteile erhebliche Unterschiede auf, wobei das Kreuz als solches als typisches Element der [X.] Ornamentik und als häufig verwendetes Symbol [X.] Nächstenliebe wahrgenommen werde, ohne als Kennzeichnung für die Widersprechende erkannt zu werden. In jedem Fall seien die Vergleichsmarken in ihrem Gesamteindruck aufgrund der zusätzlichen Wortbestandteile („Malteser“, „KUCHLER“, „Apotheke“), des zusätzlichen Slogans „[X.].“ sowie schließlich der graphischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke ausreichend voneinander entfernt. Insbesondere der Eigenname „KUCHLER“ begründe einen ausreichenden Abstand, so dass eine unmittelbare [X.] zu verneinen sei. Unter Berücksichtigung des erheblichen [X.] fehlten auch Anhaltspunkte für eine [X.] durch gedankliches Inverbindungbringen.

Wort-/Bildmarke 396 33 594, Geltung. Neben dem achtspitzigen Kreuz enthalte diese Marke weiterhin den Wortbestandteil Malteser. Hierbei handele es sich u. a. um die Bezeichnung für eine Hunderasse sowie für die Mitglieder des [X.], welcher weltweit in engem Bezug zu karitativen Tätigkeiten stehe; in [X.] sei zudem der „Malteser-Hilfsdienst“ gegründet worden. Für die Annahme einer Steigerung der Kennzeichnungskraft aufgrund einer intensiven Benutzung der Widerspruchsmarke lägen keine Anhaltspunkte vor; die vorgelegten Unterlagen reichten zum Beleg hierfür nicht aus. Ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien Verwechslungen aber nicht zu befürchten. Die [X.] unterschieden sich hinreichend deutlich durch die nur in der angegriffenen Marke enthaltenen grafischen Gestaltungselemente sowie die zusätzlichen Wortbestandteile. Von einer Prägung des Gesamteindrucks durch den einzig in beiden Zeichen übereinstimmenden Bestandteil Malteser könne nicht ausgegangen werden. Dagegen spreche zum einen die Mehrzahl an Bedeutungen, die dem Begriff „Malteser“ zukomme, sowie zum anderen die Existenz einer Vielzahl sogenannter „[X.]n“, die sich in der Regel durch Eigennamenzusätze unterschieden und daher keinen Bezug zum „[X.]“ oder zum „Malteser-Hilfsdienst“ lieferten.

396 33 521, nicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie trägt vor, die Markenstelle habe im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass sich in Klasse 5 überwiegend identische Waren gegenüberstünden, während es sich in den Klassen 3 und 44 um hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen handele.

Malteser und „[X.]“ würden seit Jahrzehnten genutzt. Im Jahr 2009 habe die Widersprechende über 98.941 ordentliche Mitglieder und 883.036 Fördermitglieder verfügt. Zur Bekanntheit der Widerspruchsmarken würden ferner insbesondere auch Rettungs- und sonstige Hilfsdienste beitragen, die von den [X.] geleistet würden (wie z. B. der Mahlzeitendienst, die Altenbetreuung, der sehr nachgefragte medizinische Notruf usw.). Hervorzuheben sei insbesondere auch die von der Widersprechenden geleistete Ausbildung in „Erster Hilfe“, wie sie z. B. für den Erwerb des Führerscheins Pflicht sei. So hätten beispielsweise in 2009 in 27.962 Kursen 299.390 Teilnehmer an solchen Schulungen der Widersprechenden teilgenommen.

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin werde die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass es an verschiedenen Orten in [X.] „[X.]n“ gebe, die von der Widersprechenden bisher aus unterschiedlichen Gründen geduldet würden. Es handele sich hierbei um (teils historisch bedingte) Benutzungen, die schon sehr lange zurückreichten, die aber rein lokal begrenzt seien. Eine Apotheke habe normalerweise nur einen eng begrenzten Einzugsbereich. Diese über die Bundesrepublik [X.] verstreuten Benutzungen hätten die Markenrechte der Widersprechenden bisher nicht beeinträchtigt. Gegenüber einer solchen Benutzung als lokal begrenzte Geschäftsbezeichnung sei die Anmeldung und Eintragung einer Marke hingegen von ganz anderer Qualität und könne von der Widersprechenden nicht hingenommen werden. Ersichtlich gehe es der Markeninhaberin darum, unter ihrer Marke eine bundesweite Betätigung zu entfalten, sei es als Versandapotheke, sei es mit Filialen in anderen Städten. Die Inhaberin der angegriffenen Marke versuche also bewusst, von der Bekanntheit der Widersprechenden zu profitieren und sie verfüge über keinerlei historische Berechtigung, sich „[X.]“ zu nennen.

Malteser als auch der Wort-/Bildmarke, die das achtspitzige Kreuz als zusätzlichen Bildbestandteil beinhalte, begründet.

Malteser identisch sowie das „[X.]“ nahezu identisch und ergänze diese Bestandteile lediglich durch weitgehend beschreibende Angaben („Apotheke“) bzw. einen werblich anpreisenden Slogan („[X.]“). Auch der Bestandteil „KUCHLER“ trete im Gesamteindruck zurück, da er bereits grafisch untergeordnet erscheine und zudem als Hinweis auf den Namen des Inhabers der Marke erkennbar sei. Ausgehend hiervon werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch das Wort Malteser in Verbindung mit dem „[X.]“ geprägt. Zumindest komme dem Wortbestandteil „Malteser“, zumal es sich um eine bekannte und überdurchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke handele, innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2009 058 766 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Beschwerdebegründung gebe den Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der Feststellungen zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit falsch wieder. Nach den Feststellungen der Markenstelle stünden sich in Klasse 5 teilweise identische, in den anderen Klassen ähnliche, teilweise aber auch nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber. Gerade auch die für die angegriffene Marke registrierten Waren der Klasse 3 seien zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke offensichtlich unähnlich.

Malteser im Firmennamen aufwiesen. Bereits eine Recherche unter dem [X.] „www.aponet.de“ führe hier zu mehr als zwei Dutzend Treffern mit dem Ergebnis „[X.]“. Eine Google-Recherche mit dem Suchbegriff „[X.]“ weise sogar 45.900 Ergebnisse auf. Letztlich sei davon auszugehen, dass in jeder größeren Stadt eine [X.] existiere. [X.] sei insoweit, dass, soweit ersichtlich, ein Einschreiten der Widersprechenden in keinem der vorgenannten Fälle erfolgt sei; die Widersprechende toleriere vielmehr die Benutzung im Bereich der Apotheken. Dies gelte gerade auch für den Inhaber der angegriffenen Marke. Dieser führe seine Apotheke bereits seit dem 1. Mai 1980 (und damit seit 14 bzw. 16 Jahren vor Eintragung der Widerspruchsmarken) unter der Bezeichnung „[X.]“. Damit lägen die prioritätsälteren Rechte bei dem Inhaber der angegriffenen Marke.

Mit zutreffender Begründung habe die Markenstelle eine Zeichenähnlichkeit verneint. Die [X.] folge insbesondere aus den zusätzlichen Wortbestandteilen der angegriffenen Marke. Die angegriffene Marke weise als verwechslungshinderndes Merkmal insbesondere den Namen der Apotheke, nämlich „KUCHLER“ auf. Dem Verkehr erschließe sich somit ohne weiteres, dass mit der angegriffenen Marke eine ganz bestimmte Apotheke und deren Waren und Dienstleistungen, ohne Bezug zu der Widersprechenden, bezeichnet werde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handele es sich bei dem Eigennamen „KUCHLER“ auch keinesfalls um ein untergeordnetes Merkmal, sondern die Markeninhaberin distanziere sich hierdurch gerade von möglichen gedanklichen Verbindungen zu der Widersprechenden.

[X.]“, als Markenbestandteil beinhalte, so dass lediglich den anderen Markenbestandteilen eine prägende Bedeutung zugemessen werden könne (unter Hinweis auf [X.] 1996, 404, 405 - [X.]). Schließlich sei auch der Bildbestandteil „[X.]“ der Widerspruchsmarke dem Bildbestandteil in der angegriffenen Marke unähnlich. Während das „[X.]“ der Widerspruchsmarke auf einem Wappenhintergrund platziert sei, nutze die angegriffene Marke eine runde Kreisform als Hintergrund.

Ausgehend hiervon könnten auch die von der Beschwerdeführerin angeführten „[X.]“-Entscheidungen des [X.] nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden, zumal vorliegend bereits keine identische Übernahme der prioritätsälteren Marke gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und der zweiten Widerspruchsmarke 396 33 594

Abbildung

besteht hinsichtlich sämtlicher für die jüngere Marke registrierten Waren (mit Ausnahme von „

Hinsichtlich der für die jüngere Marke in Klasse 3 weiterhin registrierten „

A. Zwischen der angegriffenen Marke und der zweiten Widerspruchsmarke

Abbildung

besteht hinsichtlich sämtlicher Waren (bis auf „

1. Ob [X.] vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.] 2013, 923, Nr. 34 - [X.]; [X.] 2010, 1098, Nr. 44 - [X.]/[X.]; [X.] 2010, 933, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2015, 176, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 488, Nr. 9 - [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der [X.] eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.] 2015, 176, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 488, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den genannten Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen.

2. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist hinsichtlich der Widerspruchswaren der Klasse 5, nachdem die Markeninhaberin die Nichtbenutzungseinrede insoweit ausdrücklich „nicht mehr aufrecht erhalten“ hat, von der [X.] auszugehen.

Soweit die Markeninhaberin die Einrede mangelnder Benutzung dagegen für die Dienstleistungen der Klasse 44 aufrecht erhalten hat, kommt es hierauf nicht streitentscheidend an. Der [X.] merkt lediglich an, dass der pauschale Verweis auf Internetseiten (hier von [X.]: [X.]; [X.]) für die Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung gemäß § 43 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht ausreicht, so dass es an einer Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke für „

3. Ausgehend hiervon können sich die Vergleichsmarken teilweise auf identischen Waren begegnen, während im Übrigen (bis auf „

a) Eine Ähnlichkeit von Waren ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der [X.] wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie - was zu unterstellen ist - mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. [X.] [X.] 1998, 922, 923 f., Nr. 22 - 29 - [X.]; [X.] [X.] 2006, 582, Nr. 85 - [X.]; [X.] 2006, 941, Nr. 13 - TOSCA [X.]; [X.] 2004, 241, 243 - GeDIOS; [X.] 2001, 507, 508 - EVIAN/[X.]; Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rdn. 59 m. w. N.).

b) In der [X.] 5 sind zunächst die Waren identisch in beiden [X.] vorhanden. Die Waren

Die ferner in Klasse 5 für die angegriffene Marke eingetragenen „

c) Auch für die beschwerdegegenständlichen, in

Der Warenbegriff „

Der Sammelbegriff "

Zwischen „

d) Soweit die angegriffene Marke in Klasse 44 schließlich

e) Außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke liegen dagegen die für die angegriffene Marke registrierten „

4. Die Widerspruchsmarke

Abbildung

verfügt für die relevanten Widerspruchswaren über eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. [X.] 2013, 833, Nr. 55 - Culinaria/[X.]).

a) Dabei geht der [X.] zunächst davon aus, dass die Widerspruchsmarke von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.

Malteser einer gewissen Schwächung, da beschreibende Anklänge im Hinblick auf die Einwohner [X.] bestehen, wenngleich das Wort im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang auch nicht glatt beschreibend ist. Jedoch bestimmt sich die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen (hier: eines Wort-/ Bildzeichens) nach deren Gesamteindruck, wobei es in der Regel so ist, dass das kennzeichnungsstärkste Element zugleich die Kennzeichnungskraft der [X.] bestimmt (Ströbele/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 136).

Vorliegend kommt dem Bildbestandteil („[X.]“) aufgrund der charakteristischen Form des achtspitzigen Kreuzes von Hause aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (so schon ausdrücklich [X.] 2010, 833, Nr. 16 - [X.] II), die auch grundsätzlich weder durch die Benutzungslage noch unter dem Aspekt schwächender Drittmarken geschwächt ist; nach der Rechtsprechung des [X.] bewirkt insbesondere die Verwendung der in Rede stehenden Kreuzform auch durch den [X.], der aus historischen Gründen und nach den Grundsätzen des Gleichnamigenrechts ebenso wie die hiesige Widersprechende zur Zeichenführung berechtigt ist, keine generelle Schwächung der Marke gegenüber sonstigen [X.] ([X.] 2010, 833, 834, Nr. 17 - [X.] II; vgl. auch [X.]/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 149, 177; zu der Frage einer Schwächung wegen der Existenz zahlreicher [X.]n siehe im Folgenden unten 3 c). Auch im maßgeblichen Gesamteindruck bestimmt das nach alledem kennzeichnungsstärkere Bildelement die Kennzeichnungskraft der [X.], so dass dem [X.] von Hause aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen ist.

b) Dem [X.] ist weiterhin bekannt, dass die Widerspruchsmarke in ihrem Kernbereich - im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Rettungs- und Sanitätsdienste sowie in „Erster Hilfe“- langjährig umfassend benutzt wird und omnipräsent ist.

Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergeben, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. [X.] 2011, 1043 Rn. 49 - [X.]; [X.] 2014, 378 Rn. 27 - [X.]). Vorliegend handelt es sich offenkundig um eine überragend bekannte Marke. Aufgrund der langjährigen und intensiven Benutzung und der daraus folgenden allgemeinen Bekanntheit des [X.] innerhalb der für die Beurteilung der [X.] relevanten Verkehrskreise ist der Widerspruchsmarke in Bezug auf die genannten Dienstleistungen sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahr 2009 als auch im Entscheidungszeitpunkt eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen.

Diese weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrem Kernbereich strahlt auch auf die hier relevanten, eng verwandten Widerspruchswaren der Klasse 5 - namentlich auf „

Zwar hat die Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Marke infolge Benutzung vorrangig Bedeutung für denjenigen Waren- und Dienstleistungsbereich, in dem die umfangreiche Benutzung erfolgt ist. Allerdings ist anerkannt, dass die erhöhte Kennzeichnungskraft einer Marke auf eng verwandte Waren oder Dienstleistungen ausstrahlen kann, so dass auch insoweit - wenn auch in gewissen engen Grenzen - ein erweiterter Schutzumfang in Betracht kommt (vgl. [X.] 2012, 930, Nr. 71 - [X.]/[X.]; [X.]/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 171). Davon ist hier auszugehen, da die genannten Waren der Klasse 5 in unmittelbarem funktionellem Zusammenhang mit Rettungs- und [X.]en stehen.

c) Eine Schwächung der nach alledem weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch benutzte [X.] ist nicht ersichtlich; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Markeninhaberin zu der Duldung einer Mehrzahl von „[X.]n“ durch die Widersprechende.

Eine solche Schwächung der Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die [X.] in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken. Allein die Anzahl der [X.] reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus ([X.] 2009, 685, Nr. 25 - adh.de). Daneben müssen der Umfang der Benutzung und die Bekanntheit der Marken am Markt im Einzelnen dargelegt werden ([X.], 29 W (pat) 70/11- A1 A-One [X.], juris).

Gemessen an diesen Maßstäben genügt der Vortrag der Markeninhaberin hierzu nicht. Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen („[X.]n“) und die Bekanntheit ihrer jeweiligen Kennzeichnungen am Markt sind von der Markeninhaberin nicht näher dargelegt worden. Der vorgelegte Auszug aus einer Google-Recherche ist insoweit ohne Aussagekraft. Die weiteren Nachweise, insbesondere die 25 Treffer im „[X.]“ (www.aponet.de/apofinder), beziehen sich ausschließlich auf das [X.] bzw. die Wortkombination „[X.]“, während eine Drittbenutzung des - wie dargelegt von Hause aus kennzeichnungsstärkeren - [X.] (des achtspitzigen Kreuzes) nicht belegt ist. Insoweit gilt aber der Grundsatz, dass selbst eine durch häufige Verwendung bedingte Kennzeichnungsschwäche eines Markenbestandteils nicht die Annahme rechtfertigt, die [X.] sei in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt (vgl. m. w. N. [X.]/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 176). Im Übrigen verweist die Widersprechende mit Recht darauf, dass die Benutzung der Geschäftsbezeichnung einer lokal operierenden Apotheke grundsätzlich örtlich eng begrenzt ist. Es bestehen ausgehend hiervon jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]n in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erschiene, eine umfassende Gewöhnung des Verkehrs an die Drittbenutzung von weiteren [X.] bzw. Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken.

d) Nach alledem ist von einer weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die relevanten Widerspruchswaren auszugehen.

5. Die [X.] weisen ferner eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf.

a) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. [X.] 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 - [X.]/[X.]; [X.] 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729, Nr. 23 - [X.]). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-​)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.] 2006, 413, Nr. 19 - [X.]/SIR; [X.] 2005, 1042, Nr. 28 - [X.] LIFE; [X.] Int. 2004, 843, Nr. 29 - [X.]; [X.] 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; [X.] 2010, 235, [X.] - [X.]/[X.]; [X.] 2009, 484, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; [X.] 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer [X.] regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; [X.] 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; [X.] 2010, 235, Nr. 18 - [X.]/[X.] m. w. N.; vgl. Ströbele/[X.], a. a. O., § 9 Rdn. 254 m. w. N.).

b) Die angegriffene Marke enthält - über das Wort „Malteser“ und das achtspitzige Kreuz hinaus - weitere graphische Elemente und zusätzliche Wortbestandteile, nämlich „KUCHLER“, „Apotheke“ sowie den Werbespruch „[X.]“, so dass sich die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit zunächst deutlich voneinander unterscheiden. Der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke

Abbildung

aa) Es ist allgemein anerkannt, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante [X.] begründen können (vgl. m. w. N. [X.] 2013, 1239, Nr. 32 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.] 2009, 772, Nr. 57 - [X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. [X.] 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729, Nr. 31 - [X.]; [X.] 2009, 1055, Nr. 23 - airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.] [X.] 2007, 700, Nr. 42 - [X.]/Shaker, [X.] Int. 2010, 129, Nr.62 - [X.]/[X.]; [X.] 2010, 1098, Nr. 56 - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2004, 778, 779 - [X.] DIREKT; [X.] 2008, 719, Nr. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft; [X.]2010, 828, Nr. 45 - DiSC).

bb) Vorliegend wird die angegriffene Marke alleine durch die Bestandteile Abbildung

Apotheke“ ist im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang glatt beschreibend und tritt daher ohne weiteres in den Hintergrund (Ströbele/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 372). Die Wortfolge „[X.]“ erschöpft sich in einem anpreisenden Werbeslogan, welcher ebenso jeder [X.] Unterscheidungskraft entbehrt.

KUCHLER“ schließlich erscheint bereits graphisch (aufgrund der geringen Schriftgröße) untergeordnet und erschließt sich dem Verkehr zudem unmittelbar als Eigenname des [X.]; ist aber der Firmenname innerhalb einer Kombinationsmarke erkennbar, verlagert sich der prägende Charakter schon grundsätzlich auf den anderen Markenteil, hier also auf das [X.] Malteser in Kombination mit dem achtspitzigen Kreuz (vgl. m. w. N. Ströbele/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 413), zumal Letzteres in ersichtlicher Anlehnung an das ®-Symbol in einen Kreis gefasst und hochgestellt ist und so die genannte Kombination als den eigentlichen „Markenkern“ besonders hervorhebt.

cc) Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die sich ihrerseits zusätzlich auf die Prägung des angegriffenen Kombinationszeichens durch die Bestandteile Abbildung

Grundsätzlich hat zwar die Prüfung der prägenden Eigenschaft eines Markenbestandteils unabhängig von der [X.] lediglich anhand der Gestaltung der betreffenden Marke zu erfolgen (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 9 Rdnr. 383). Zu beachten ist jedoch, dass bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt erworbene Kennzeichnungskraft auch bei der Prüfung, welche Bestandteile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen, von Bedeutung sein und dazu führen kann, dass dem entsprechenden Bestandteil auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn er ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil des jüngeren Zeichens entgegentritt (vgl. [X.], [X.] 2003, 880 - City Plus). Dabei kommt ein solcher Hinweischarakter einem älteren Zeichen in der jüngeren [X.] umso eher zu, je stärker seine Kennzeichnungskraft ist (vgl. [X.] MarkenR 2005, 240 - Public Nation/PUBLIC).

Malteser in identischer Form, wie sie auch von dem Bildelement („[X.]“) in sehr ähnlicher Form Gebrauch macht. Die entgegenstehende Argumentation der Markenstelle zu einer vermeintlichen Unähnlichkeit der Bildelemente vernachlässigt, dass das Charakteristische der Gestaltung des bekannten „[X.]es“ und seine Bedeutung gegenüber gängigen Kreuzformen gerade in der achtspitzigen Form liegt (so schon ausdrücklich [X.] 2006, 859 - [X.] I sowie [X.] 2010, 833 - [X.] II) und dass die jüngere Marke diese besondere Gestaltung des Kreuzes der Form nach identisch aufnimmt. Die Unterschiede in der „Einbettung“ des Kreuzes (in einem schildförmigen schwarzen Wappen in der Widerspruchsmarke bzw. in einer roten Kreisfläche in der angegriffenen Marke) fallen demgegenüber für den charakteristischen Eindruck des Zeichens ebenso wenig ins Gewicht wie seine „spiegelverkehrte“ Anordnung rechts von dem Wort Malteser (anstatt links davon wie in der Widerspruchsmarke). Aufgrund seiner charakteristischen Form und in der Zusammenschau mit dem Wortbestandteil Malteser wird der Verkehr das achtspitzige Kreuz auch in der angegriffenen Marke ohne weiteres als „[X.]“ erkennen.

c) Bei dieser Sachlage besteht aber naheliegend die Gefahr, dass der Verkehr in den Bestandteilen Abbildung

Da die angegriffene Marke den Wortbestandteil der Widerspruchsmarke identisch und den Bildbestandteil ([X.]) in sehr ähnlicher Form übernimmt, ist von einer überdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit auszugehen, welche dazu führt, dass für die obengenannten Waren und Dienstleistungen, die identisch oder zumindest (überdurchschnittlich) ähnlich zu den Waren sind, für die die Widerspruchsmarke eine durch Benutzung erworbene, weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt, eine unmittelbare [X.] anzunehmen ist. Dies trifft wie dargelegt auf alle für die angegriffene Marke registrierten Waren (mit Ausnahme der „Parfümeriewaren“) und Dienstleistungen zu.

Insoweit war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt der [X.] für alle genannten Waren und Dienstleistungen anzuordnen.

B. Die Löschung der angegriffenen Marke war schließlich auch für die in Klasse 3 beanspruchten „

Zwar ist hinsichtlich dieser Waren - und wegen der bestehenden Warenunähnlichkeit - die Annahme einer [X.] ausgeschlossen.

396 33 594 aus und ist daher gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu löschen.

1. Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung der angegriffenen Marke (

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist zeitlich anwendbar, weil die angegriffene Marke am 7. Oktober 2009 und damit nach dem Stichtag 1. Oktober 2009 zur Eintragung angemeldet worden ist (§ 165 Abs. 2 [X.]).

Soweit dabei vorliegend aus einem einzigen Schutzrecht (hier: der Widerspruchsmarke zu 2) vorgegangen wird, handelt es sich bei den [X.] der [X.] sowie des Bekanntheitsschutzes um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand (vgl. zum Verletzungsprozess [X.] 2012, 621, 623, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2012, 1145, 1146, Nr. 18 - Pelikan; [X.]/ [X.], a. a. O., § 14 Rn. 457), so dass einer Berücksichtigung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sowohl aufgrund des Vortrags in der mündlichen Verhandlung als auch von Amts wegen nichts entgegensteht.

2. Bei der Widerspruchsmarke

Abbildung

handelt es sich offenkundig um eine bekannte Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Das Markenzeichen wird, wie bereits dargelegt, gerichtsbekannt in seinem Kernbereich - im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Rettungs- und [X.]e sowie der „[X.]“ - umfassend benutzt und ist omnipräsent. Aufgrund dieser langjährigen und intensiven Benutzung ist es einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt, was sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahr 2009 als auch für den hiesigen Entscheidungszeitpunkt offensichtlich ist.

3. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] setzt ferner voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird. Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Widerspruchsmarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von [X.] zählen (vgl. [X.], [X.] 2004, 58 Rn. 30 - [X.]/Fitnessworld; [X.] 2008, 503 Rn. 41 - adidas/[X.]; [X.] 2009, 56 Rn. 41 f. - [X.]/CPM; [X.] Int. 2011, 500 Rn. 56 - [X.]/KINDER).

Malteser sowie das sehr ähnlich übernommene Bildelement („achtspitziges Kreuz“) eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den [X.] festzustellen. Berücksichtigt man ferner den überragenden Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, so ist davon auszugehen, dass der Verkehr beim Anblick der jüngeren Marke, welche auf „

4. Die Wertschätzung der Widerspruchsmarke wird durch die jüngere Marke, wenn sie auf „

Eine Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung angenommen, wenn sich ein Dritter mit der Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (s. [X.]/[X.], a. a. O., § 14 Rn. 345 m. w. N.). Dabei handelt es sich vor allem um Fälle des [X.], bei denen der gute Ruf der bekannten Marke auf die ähnlich gekennzeichneten Produkte umgeleitet werden soll. Ob die Ausnutzung der Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt, ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. [X.], 29 W (pat) 109/12 - juris - [X.]/TÜV).

Vorliegend hat sich die Markeninhaberin mit ihrem Zeichen in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke der Widerspruchsführerin begeben.

Malteser identisch als auch das berühmte [X.], wenn auch in leicht abgewandelter Form, übernimmt - so liegt die Annahme der Ausnutzung von Wertschätzung auf der Hand.

Einen rechtfertigenden Grund dafür hat die Beschwerdegegnerin weder vorgetragen, noch ist er sonst ersichtlich. Die Tatsache alleine, dass die Markeninhaberin ihr Zeichen lange Zeit vor der Markenanmeldung und über Jahre hinweg von der Widersprechenden unbeanstandet benutzt haben will, begründet keine berechtigte Wahrnehmung eigener Interessen, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Gleichgewichtslage zwischen den [X.] bestand und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Markeninhaberin einen schutzwürdigen Besitzstand erworben haben könnte (vgl. hierzu [X.]/[X.], a. a. O., § 23 Rn. 53).

Ebensowenig kann es die Markeninhaberin entlasten, dass die Widersprechende in Einzelfällen die Namensführung „[X.]“ hingenommen hat. Denn zum einen betrifft dies nicht die hier fragliche Kombinationsbezeichnung (s. dazu schon oben 3 c), zum anderen rechtfertigt die Duldung einer Zeichennutzung generell nicht die Registrierung als Marke (vgl. [X.] [X.] 2016, 19, 23 - Springender Pudel).

5. Daher ist die angegriffene Marke unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch für die in Klasse 3 beanspruchten „Parfümeriewaren“ zu löschen, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle insgesamt aufzuheben war.

C. Da die Beschwerde im Hinblick auf die Widerspruchsmarke 396 33 594 in vollem Umfang Erfolg hat, ist sie wegen der weiteren Widersprüche aus den Marken 2 069 437 und 396 33 521 gegenstandslos.

D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 517/14

06.02.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.02.2017, Az. 30 W (pat) 517/14 (REWIS RS 2017, 16147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16147

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Referenzen
Wird zitiert von

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