Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.10.2018, Az. 30 W (pat) 518/16

30. Senat | REWIS RS 2018, 2934

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wellcotec-Germany/Wellcomet (Unionsmarke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Widerspruchsmarke durch abweichende Benutzungsform - Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit - unmittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 035 282

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 11. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 24. Juli 2014 angemeldete Wortmarke

2

[X.]-Germany

3

ist am 8. September 2014 für die folgenden Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 10: Medizinische Laser

5

Klasse 21: Kosmetische Geräte

6

Klasse 44: Kosmetische Behandlung des Körpers“

7

unter der Nr. 30 2014 035 282 in das Markenregister eingetragen worden.

8

Gegen diese Wortmarke, deren Eintragung am 10. Oktober 2014 veröffentlicht wurde, ist Widerspruch erhoben worden aus der am 22. Dezember 2002 angemeldeten und am 26. Oktober 2004 eingetragenen [X.]smarke 002 986 685

9

[X.]

die für folgende Waren und Dienstleistungen Schutz genießt:

„Klasse 3: Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege

Klasse 8: Apparate, Geräte und Instrumente für die Körper- und Schönheitspflege (soweit in Klasse 8 enthalten)

Klasse 9: Elektrische Apparate und Instrumente für die Körper- und Schönheitspflege (soweit in Klasse 9 enthalten)

Klasse 10: Ärztliche Instrumente und Apparate, Spezialmobiliar für medizinische Zwecke

Klasse 11: [X.], Bedampfungsgeräte

Klasse 20: Möbel für die Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Behandlungsliegen, Behandlungsstühle und Gerätewagen

Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“.

Die Markeninhaberin hat mit Eingabe vom 5. März 2015 die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben.

Die Widersprechende hat hierauf mit [X.] vom 9. Juni 2015 Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke eingereicht.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 hat die Markenstelle für Klasse 44 die angegriffene Marke auf den Widerspruch teilweise gelöscht, und zwar für die Waren

„Klasse 10: Medizinische Laser

Klasse 21: Kosmetische Geräte“.

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen; Kosten wurden weder auferlegt noch erstattet.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Widersprechende habe auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] für „Ultraschallgeräte“ glaubhaft gemacht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Widerspruchsmarke nach den vorgelegten Unterlagen mit Zusätzen benutzt worden sei; denn der beschreibende Zusatz „[X.]“ sowie die werbeübliche grafische Ausgestaltung seien nicht geeignet, den kennzeichnenden Charakter der Marke zu verändern. In Anwendung der sog. „erweiterten Minimallösung“ sei es gerechtfertigt, die glaubhaft gemachte rechtserhaltende Benutzung von „Ultraschallgeräten“ auf die „medizinischen Apparate“ der Klasse 10 zu erweitern. Für die Dienstleistungen der Klasse 44, nämlich „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“, sei eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke dagegen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Ausgehend hiervon sei eine „beachtliche“ [X.] zwischen den rechtserhaltend benutzten Widerspruchswaren der Klasse 10 sowie den angegriffenen Waren der Klassen 10 („

[X.]” beinhalte zwar das [X.] Grußwort „welcome”, von welchem aber durch die Schreibweise mit doppeltem „l“ und zusätzlichem „t“ am Wortende hinreichend weggeführt werde.

-Germany“ in der angegriffenen Marke trete als rein beschreibender Sachhinweis für den [X.] zurück, so dass sich die jeweils dreisilbigen [X.] [X.] und [X.] gegenüberstünden. [X.] ergebe sich eine hochgradige Ähnlichkeit. Zudem seien sich die Marken klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich, da sie in den ersten beiden Silben identisch seien und zudem dieselbe Vokalfolge („[X.]“) und Betonung aufwiesen. Demgegenüber würden die [X.] Unterschiede in der Schlusssilbe („m / t“ bzw. „t / c“) weniger beachtet.

Ausgehend hiervon bestehe für die angegriffenen Waren Verwechslungsgefahr, so dass dem Widerspruch insoweit stattzugeben und die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich dieser Waren anzuordnen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Germany“ wohl zunächst durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt. Dennoch sei eine schriftbildliche Ähnlichkeit zu verneinen, da der auffällige Bestandteil „-cotec“ die angegriffene Marke wesentlich mit präge. Zugleich bestimme selbst bei flüchtiger Aussprache der als „kotek“ gesprochene Bestandteil den Klang des angegriffenen Zeichens in einer Weise, die mit dem Klang des Bestandteils „comet“ in der Widerspruchsmarke nicht verwechselt werden könne. Der angesichts der Warennähe zu fordernde hohe Abstand zwischen den Zeichen sei schließlich insbesondere im Hinblick auf den Sinngehalt der Vergleichsmarken gewahrt. Die [X.]n Wörter „Well“ und „comet“ seien auch im Inland allgemein bekannt und würden gängig verwendet, so dass die Widerspruchsmarke den für jedermann verständlichen Sinngehalt „guter Komet“ aufweise. Der ohne weiteres erfassbare Sinngehalt „Komet“ des Widerspruchsmarkenbestandteils sei mit dem Kunstwort „cotec“ nicht verwechselbar.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 26. Januar 2016 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Medizinische Laser; kosmetische Geräte“ angeordnet worden ist, und den Widerspruch aus der [X.]smarke 002 986 685 auch insoweit zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.  

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen den Vergleichsmarken im von der Markenstelle angenommenen Umfang eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht. Daher hat die Markenstelle zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klassen 10 und 21 angeordnet (§ 43 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

A. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. [X.] [X.] 2010, 1098, Nr. 44 - [X.]/[X.]; [X.] 2010, 933, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2011, 915, Nr. 45 - [X.]; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 - [X.] B/Barbie B; [X.] 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 235, Nr. 15 - [X.]/ [X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.] 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 - [X.] B/ Barbie B; [X.] 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; [X.] [X.] 2008, 343 Nr. 48 - Il [X.]/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen.

1. Die seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke zulässigerweise erhobene Einrede mangelnder Benutzung (§§ 43 Abs. 1, 125 b Nr. 4 [X.] i. V. m. Art. 15 [X.] [jetzt: Art. 18 [X.]]) erstreckt sich auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 [X.], da die ([X.] 002 986 685 [X.] zum [X.]punkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke bereits seit mehr als fünf Jahren eingetragen war.

a) Auf Seiten der Widerspruchsmarke sind daher gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist. Der Widersprechenden oblag es demnach, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für den [X.]raum innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, glaubhaft zu machen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 125 b Nr. 4 [X.]), nämlich für den [X.]raum von Oktober 2009 bis Oktober 2014, sowie für die [X.] innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Beschwerdeentscheidung (§§ 43 Abs. 1 Satz 2, 125 b Nr. 4 [X.]), somit von Oktober 2013 bis Oktober 2018.

b) Nach § 125b Nr. 4 [X.] sind für den Fall, dass ein Widerspruch auf eine ältere [X.]smarke gestützt wird (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125b Nr. 1 [X.]), die [X.] des § 43 Abs. 1 [X.] entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem [X.]rang gemäß § 26 [X.] die Benutzung der [X.]smarke gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (jetzt: Artikel 18 [X.]) tritt. Danach muss die Marke in der [X.] ernsthaft benutzt worden sein (vgl. hierzu im Einzelnen Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 125 b Rn. 41 ff.). Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren (oder Dienstleistungen), für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren (oder Dienstleistungen) einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.] 2003, 425, 428, Rn. 38 - Ajax/[X.]; [X.] 2006, 582, 584, Rn. 70 - [X.]). Nach der europäischen Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist" (vgl. [X.] [X.] 2008, 343, 346, Nr. 74 - [X.]/[X.]).

c) In Anwendung der dargelegten Grundsätze hat die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß Art. 18 [X.] in der [X.] für beide nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, 125 b Nr. 4 [X.] maßgeblichen [X.]räume für die Waren „

aa) Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung enthält die eidesstattliche Versicherung vom 3. Juni 2015 des Geschäftsführers der Widersprechenden, des Herrn Dr. K…, in Verbindung mit der detaillierten Aufstellung gemäß Anlage A 1 eine Glaubhaftmachung hinreichender Verkaufs- und Umsatzzahlen für unter der Widerspruchsmarke vertriebene „Ultraschallgeräte“.

Nach der eidesstattlichen Versicherung stellt die Widersprechende u. a. „Ultraschallgeräte“ her und verkauft diese, wobei die Geräte sich sowohl für die kosmetische Behandlung, z. B. im Bereich Anti Aging oder für [X.], als auch für medizinische Behandlungen (wie z. B bei Muskelzerrungen, Arthritis oder Hämatomen) eignen. Ferner ist glaubhaft gemacht, dass die Widersprechende im ersten Benutzungszeitraum mehr als … dieser Ultraschallgeräte zu [X.] € bis zu … € in [X.] verkauft hat. Aus den An- gaben in der eidesstattlichen Versicherung in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Einzelauflistung gemäß Anlage [X.] ergeben sich [X.] alleine mit Ultraschallgeräten (ohne Zubehör) von … € bis zu mehr als … € für die Jahre 2009 bis 2013. Im [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014, der auch in den zweiten Benutzungszeitraum fällt, hat die Widersprechende ferner einen Jahresmindestumsatz von mehr als … € mit Ultraschallgeräten erzielt.

Nach der eidesstattlichen Versicherung beziehen sich alle aufgeführten Stückzahlen (und damit Umsatzzahlen) auf [X.]. Zwar ist vorliegend die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der [X.]s-Widerspruchsmarke in der [X.] gefordert. Jedoch reicht die Benutzung in einem einzigen Mitgliedstaat jedenfalls dann aus, wenn sie recht intensiv und umfangreich erfolgt ist (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 125 b Rn. 44 m: w: N:). Dies ist im vorliegenden Fall angesichts der Größenordnung der erzielten Umsätze zu bejahen. Im Ergebnis ist für das Gebiet der [X.] ein Umfang, der - in Abgrenzung zur reinen Scheinbenutzung (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 86) - eine ernsthafte Benutzung belegt, erreicht.

bb) Die Form der Benutzung ist glaubhaft gemacht durch die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung in Verbindung mit den Abbildungen in der Anlage A 3, wonach die Widerspruchsmarke direkt auf der Vorderseite der Ultraschallgeräte angebracht ist.

Die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke scheitert insoweit auch nicht daran, dass die Marke auf den Ultraschallgeräten mit Zusätzen wie folgt verwendet wird:

Abbildung

wellcomet“ als Marke erkennt. Auch die Schreibweise des Anfangsbuchstabens als Minuskel ist nicht geeignet, den kennzeichnenden Charakter der Marke zu verändern (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 200).

Dies gilt schließlich auch für die grafischen Elemente und insbesondere das links neben dem Schriftzug angeordnete Bildelement. Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer eingetragenen Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich zusätzlich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung des Motivs eine eigenständige kennzeichnende Wirkung erzielt. Aber auch sonstige, nicht nur begriffsverstärkende Bildbestandteile können akzeptiert werden, wenn durch ihre Anfügung der eigenständige Aussagehalt der Wortmarke nicht beeinträchtigt wird ([X.] 1999, 995, 996 f. - [X.] - Hinzufügung eines nicht näher benennbaren [X.]). Unter dieser Voraussetzung muss auch eine durch die Kombination von Wort- und Bildelementen entstandene einheitliche Emblemwirkung der Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke nicht entgegenstehen ([X.] 2000, 1038, 1040 - Kornkammer; [X.] 2002, 167, 168 - Bit/Bud - jeweils mit ausdrücklicher Abgrenzung gegenüber den strengeren Aussagen (zum früheren Recht) in [X.] 1984, 872, 873 - Wurstmühle).

wellcomet“ sowohl größenmäßig als auch aufgrund der zentralen Anordnung innerhalb des Emblems hervorgehoben erscheint, wie auch die zusätzliche Beifügung des „R im Kreis“ (®) an die Marke dazu beiträgt, dass nur das Wort „wellcomet“ als der eigentliche betriebliche Herkunftshinweis aufgefasst wird, der sich mit den weiteren Zusätzen nicht zu einer einheitlichen Kennzeichnung verbindet (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 183 m. w. N.).

cc) Demnach hat die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung für die unter den registrierten Oberbegriff der Klasse 10 „

Eine gleichzeitige Benutzung auch für die Widerspruchswaren der Klassen 8 bzw. 9 „

2. Ausgehend von den danach auf Seiten der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] zu berücksichtigenden Waren („Ärztliche Instrumente und Apparate, nämlich Ultraschallgeräte“) können sich die [X.] auf identischen sowie weit überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen.

Eine Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren und/oder Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise bei - unterstellt - identischer Kennzeichnung der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.]/04 P, Slg. 2006, [X.] = [X.] 2006, 582 Rn. 85 = WRP 2006, 1102 - [X.]; [X.], [X.]-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], [X.] 2007, 1066 Rn. 23 - Kinderzeit; [X.] 2014, 488 Rn. 12 -  [X.]/[X.] ).

Auf dem hier (mit) einschlägigen Fachgebiet der Dermatologie gehen medizinische Therapie- und kosmetische Behandlungsformen häufig Hand in Hand und ergänzen sich in ihrer Wirkungsweise (vgl. so schon [X.], Beschluss vom 30. September 2009, 28 W (pat) 139/08 - [X.]/[X.], juris Rn. 24). Wie stark sich die beiden Bereiche dabei überschneiden können, verdeutlicht gerade auch der vorliegende Fall. Denn „Ultraschallgeräte“, wie sie die Widersprechende herstellt und vertreibt, werden auf dem Markt sowohl als medizinische Geräte wie auch als Apparate zur Körper- und Schönheitspflege (z. B. im Bereich Anti-Aging) angeboten. Entsprechend - sowohl zur medizinischen Anwendung, als auch zu ästhetischen Zwecken - werden sie etwa von [X.] genutzt. Damit ist von einem medizinischen

Vor diesem Hintergrund ist von [X.] zwischen „

Ferner bestehen erhebliche Überschneidungen zwischen „

3. Der Widerspruchsmarke [X.] kommt von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. [X.] 2013, 833, Nr. 55 - Culinaria/[X.]).

Von einer originär unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Widerspruchsmarke erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt wäre (vgl. [X.] MarkenR 2017, 412 Rn. 19 - Medicon-Apotheke/[X.]; [X.] 2014, Rn. 26 - [X.]). Dies kann aber vorliegend nicht festgestellt werden. Der Verkehr wird die Widerspruchsmarke als einheitliches Fantasiewort wahrnehmen. Eine Anlehnung an das [X.] Begrüßungswort „Welcome“ liegt, wie auch die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aufgrund der Schreibweise (mit doppeltem „l“ sowie dem zusätzlichen [X.]) fern. Entgegen dem Vortrag der Markeninhaberin erschließt sich das Markenwort auch nicht auf Anhieb als Hinweis auf einen „guten Kometen“, zumal die Kombination eines Adverbs („well“) mit einem Substantiv („comet“) offensichtlich sprachregelwidrig ist. Darüber hinaus ergäbe die Begriffskombination „guter Komet“ im vorliegenden [X.] auch keinen (beschreibenden) Sinn und ist daher von vorneherein nicht geeignet, zu einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke zu führen.

Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine aufgrund weiterer Faktoren herabgesetzte oder aber gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Die Ähnlichkeit der Zeichen ist zumindest durchschnittlich.

a) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich der jeweilige Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich (vgl. z. B. [X.] 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 - [X.] B/[X.]; [X.] 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729, Nr. 23 - [X.]). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.] 2006, 413, Nr. 19 - [X.]/SIR; [X.] 2005, 1042, Nr. 28 - [X.] LIFE; [X.] Int. 2004, 843, Nr. 29 - [X.]; [X.] 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; [X.] 2010, 235, Nr. 15 - [X.]/[X.]; [X.] 2009, 484, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; [X.] 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; [X.] 2015, 1114, Nr. 23 - [X.]; [X.] 2010, 235, Nr. 18 - [X.]/[X.] m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 m. w. N.).

b) Ausgehend davon kommen sich beide Marken bereits im Klangbild so nahe, dass jedenfalls eine mittlere (durchschnittliche) Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden kann.

aa) In ihrer Gesamtheit sind die Vergleichsmarken allerdings durch den in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandenen Bestandteil „-Germany“ zunächst leicht zu unterscheiden.

Jedoch zwingt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks nicht dazu, die Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N. [X.] 2013, 1239, Nr. 32 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.] 2009, 772, Nr. 57 - [X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. [X.] 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729, Nr. 31 - [X.]; [X.] 2009, 1055, Nr. 23 - airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.] [X.] 2016, 80, Nr. 37 - [X.]/[X.]; [X.] 2007, 700, Nr. 42 - [X.]/Shaker, [X.] Int. 2010, 129, Nr. 62 - [X.]/[X.]; [X.] 2010, 1098, Nr. 56 - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2004, 778, 779 - [X.] DIREKT; [X.] 2008, 719, Nr. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft; [X.] 2010, 828, Nr. 45 - DiSC).

bb) Vorliegend wird - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat und wovon auch die Markeninhaberin ausgeht - der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Bestandteil [X.] geprägt, während der weitere Bestandteil „Germany“ als beschreibender Hinweis auf einen geografischen Bezug (zu [X.]) bzw. Herkunftsort und damit als schutzunfähiger Bestandteil in den Hintergrund rückt.

[X.] als einheitliches Fantasiewort auffassen. Besondere Umstände, die den Verkehr veranlassen würden, das [X.] weiter in seine Bestandteile zu zergliedern (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 347) bzw. vorrangig auf das Element „-cotec“ abzustellen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag zu einer Prägung durch das Element „-cotec“ geht daher ins Leere; vielmehr ist auf Seiten der angegriffenen Marke [X.] nur in seiner Gesamtheit zu würdigen (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 348).

cc) Stehen sich damit die [X.] [X.] und [X.] gegenüber, ist klanglich eine zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit festzustellen.

Well-co“ identisch. Hinzu tritt in klanglicher Hinsicht, dass auch die jeweiligen Endsilben durch denselben Vokal „e“ bestimmt sind, so dass sich eine identische, das [X.] maßgeblich beeinflussende Vokalfolge „[X.]“ ergibt. Im Verhältnis zu diesen erheblichen Übereinstimmungen, gerade auch am grundsätzlicher stärker beachteten Wortanfang, stellen die [X.] Abweichungen in der Schlusssilbe kein ausreichendes Gegengewicht dar, um ein sicheres [X.] der Markenwörter in klanglicher Hinsicht zu ermöglichen.

Wie bereits dargelegt, weist die Widerspruchsmarke schließlich auch keinen sofort und ohne weiteres erfassbaren Sinngehalt auf, welcher die Übereinstimmungen im Klangbild beider Marken „neutralisieren“ oder zumindest reduzieren könnte.

5. Angesichts einer Identität bzw. weit überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der zumindest durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit der [X.] kann dann aber in der Gesamtabwägung eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden.

B Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 518/16

11.10.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.10.2018, Az. 30 W (pat) 518/16 (REWIS RS 2018, 2934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2934

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Referenzen
Wird zitiert von

29 W (pat) 58/20

30 W (pat) 33/17

27 W (pat) 101/16

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