Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.06.2020, Az. 2 B 26/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 11998

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Gegenstand

Vertrauensschutz bei der Rücknahme der Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 000,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2

1. Der 1951 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptmeister ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]. Das [X.] ([X.]) erkannte im Juli 1995 den vom Kläger gemeldeten Unfall beim Dienstsport im Mai 1995 als Dienstunfall an und stellte als [X.] "[X.]" fest. Der [X.]eklagte erkannte mit [X.]escheid vom Juni 2005 "Gonarthrose links" und mit [X.]escheid vom Juli 2007 "beginnende retropatellare Arthrose im rechten Kniegelenk" als weitere [X.]n an.

3

Die Polizeidirektion versetzte den Kläger mit [X.]escheid vom November 2008 zum Ablauf desselben Monats wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und stellte mit Änderungsbescheid vom Januar 2009 fest, dass die Dienstunfähigkeit Folge des erlittenen [X.] sei. Im April 2009 setzte das [X.] das [X.] rückwirkend zum Dezember 2008 fest.

4

In der Folgezeit erkannte der [X.]eklagte weitere [X.]n an: mit [X.]escheid vom Oktober 2009 "degenerierter Rand des Innenmeniskus (nach Resektion), retropatellarer Knorpelschaden Stadium III bis IV, [X.] bis IV im Gleitlager zwischen den [X.], [X.] an der inneren Oberschenkelgelenkrolle, [X.] am inneren [X.], Knorpelschaden Grad II bis III an der äußeren Oberschenkelgelenkrolle, Knorpelschaden Grad II am äußeren [X.] am linken Kniegelenk" sowie mit [X.]escheid vom April 2011 "einliegende totale Kniegelenkendoprothese linkes Kniegelenk und innerseitig betonte umformende Verschleißerkrankung rechtes Kniegelenk". Der Kläger erhielt [X.] auf der Grundlage eines Grades der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. seit Februar 2005, zuletzt befristet bis Ende März 2012.

5

Nach einer Nachuntersuchung des [X.] lehnte das [X.] mit [X.]escheid vom April 2013 die Erstattung von entstandenen Heilbehandlungskosten ab. Mit [X.]escheid vom Oktober 2013 nahm das [X.] den [X.]escheid vom Juli 1995 über die Anerkennung des [X.] und der [X.] "[X.]" sowie sämtliche nachgehenden [X.]escheide über die Anerkennung der weiteren [X.]n mit Wirkung für die Zukunft zurück. Zugleich stellte es fest, dass eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht bestanden habe. Mit weiterem [X.]escheid vom Oktober 2013 forderte das [X.] vorläufig erstattete [X.] zurück.

6

Mit [X.]escheid vom Januar 2014 nahm das [X.] den [X.]escheid vom April 2009 über die Gewährung des [X.] mit Wirkung vom 1. Februar 2014 zurück. Mit rechtskräftigem [X.]eschluss vom März 2014 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des [X.] gegen diesen [X.]escheid wieder her. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.

7

Das [X.] wies mit Widerspruchsbescheid vom April 2014 die Widersprüche gegen die [X.]escheide vom April und Oktober 2013 zurück. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren eingestellt, soweit die [X.]eteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als der [X.]eklagte die Rücknahme der Anerkennung des [X.] und der [X.] "[X.]" in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat; im Übrigen hat es der Klage stattgegeben.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die [X.]erufung des [X.] das erstinstanzliche Urteil geändert, soweit darin das Verfahren nicht eingestellt worden ist, und die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Rücknahme der Anerkennung der weiteren [X.]n und einer unfallbedingten Minderung der Erwerbstätigkeit sei rechtmäßig. Die Anerkennungsbescheide seien rechtswidrig. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anerkannten Körperschäden scheide mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Dem Vertrauen des [X.] in den unveränderten Fortbestand der Anerkennungsbescheide für die Zukunft sei ausnahmsweise kein größeres Gewicht einzuräumen als dem öffentlichen Interesse, keine [X.] ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewähren zu müssen. Der Kläger sei durch die Anerkennung der weiteren [X.]n und die Feststellung erwerbsmindernder Folgen nicht erkennbar oder nachweisbar zu [X.] veranlasst worden, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. [X.]ei einer Gesamtwürdigung der Umstände sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger im [X.] 2005 allein aufgrund der Erwartung, zukünftig dauerhaft einen [X.] in Höhe von monatlich 104 € einschließlich gesetzlicher Steigerungen zu erhalten, zur Kreditaufnahme in Höhe von insgesamt 140 000 € für den Erwerb eines Eigenheims bewegt worden sei. Auch die Kreditaufnahmen in den Jahren 2009 und 2012 stünden in keinem Zusammenhang mit der Anerkennung der [X.]n. Die Kreditverträge könnten möglicherweise im Vertrauen auf das seit Dezember 2008 gewährte [X.] abgeschlossen worden sein. Die Rücknahme des [X.] sei aber im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Schließlich sei keine Vermögensdisposition in dem Umstand zu sehen, dass der Kläger gegen seine Zurruhesetzung kein Rechtsmittel eingelegt habe. Die für die Zukunft getroffene Rücknahmeentscheidung lasse keine Ermessensfehler erkennen. Da die Rücknahmeentscheidung rechtmäßig sei, habe der Kläger keine Heilfürsorgeansprüche.

9

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9).

a) Der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Frage,

"dürfen rechtmäßig bei der Ermessensausübung zur [X.]eurteilung eines überwiegenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG wegen nicht revisibler [X.] im Vertrauen auf einen Verwaltungsakt, der als Grundverwaltungsakt zwingende Voraussetzung für mehrere laufende Geldleistungen ist, diese Geldleistungen getrennt und mithin ungeachtet ihres Gesamtwertes für das laufende monatliche Einkommen betrachtet werden, sodass der mit der Aufhebung des [X.] beschiedene Wegfall einer dieser Geldleistungen möglich wird, weil die weiteren laufenden Geldleistung(en) mit der [X.]egründung gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die gesonderte Aufhebung dieser in gesonderten Verwaltungsverfahren zu beurteilen wäre",

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der bestehenden Rechtsprechung des [X.] im Sinne des [X.]erufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der gemäß § 1 des [X.] und des Verwaltungszustellungsrechts für den [X.] ([X.]) vom 19. Mai 2010 (SächsGV[X.]l. 2010, 142) entsprechend gilt, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der [X.]egünstigte auf den [X.]estand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der [X.]egünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorzunehmende Abwägung des Vertrauens auf den [X.]estand des begünstigenden Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme ist - entgegen der Annahme der [X.]eschwerde - nicht Teil der Ermessensentscheidung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("darf nicht zurückgenommen werden") handelt es sich um einen Vertrauenstatbestand, der der Rücknahme des Verwaltungsakts selbst entgegensteht (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 20. März 1990 - 9 C 12.89 - [X.]VerwGE 85, 79 <84> und vom 28. Oktober 2004 - 2 C 13.03 - [X.] 316 § 48 VwVfG Nr. 110 S. 34); er unterliegt - im Gegensatz zur Ausübung des Ermessens (vgl. § 114 VwGO) - der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die für die Entscheidung über die Gewährung von Vertrauensschutz erforderliche Abwägung vollzieht nur eine rechtlich vorgegebene Gewichtung nach und ist daher nicht mit einer [X.]eurteilungsermächtigung verbunden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91.82 - [X.]VerwGE 68, 159 <163 f.>).

Die Rücknahme des [X.]escheids über die Anerkennung eines [X.] und die Anerkennung von [X.]n bestimmt sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG. [X.]ei der Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über die Anerkennung eines [X.] nach § 45 Abs. 3 Satz 2 [X.] handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der Grundlage für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sachleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist. Ob ein Ereignis ein Dienstunfall ist, ist dem Grunde nach ohne Rücksicht auf Leistungsansprüche zu entscheiden. Die bestandskräftige Feststellung eines [X.] bindet [X.]ehörden und Gerichte ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 - [X.] 239.1 § 45 [X.] Nr. 6 S. 9; vgl. auch [X.], Urteile vom 14. Januar 1993 - [X.] - [X.]Z 121, 131<134 f.> und vom 27. November 2003 - [X.]/03 - [X.], 473 ). Aus der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 2 [X.] folgt auch die [X.]efugnis für die Entscheidung, ob ein bestimmter [X.] als [X.] anzuerkennen ist. Diese Entscheidung kann in dem [X.]escheid über die Anerkennung des [X.] selbst oder durch gesonderten Verwaltungsakt getroffen werden.

Die Anerkennung eines [X.] und der Unfallfolgen kann eine Reihe von Leistungsansprüchen der Unfallfürsorge (vgl. § 30 Abs. 2 [X.]) auslösen: Der verletzte [X.]eamte hat je nach Fallgestaltung und unter der [X.]edingung, dass er die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen, die Leistung vorsehenden, Norm erfüllt, einen Anspruch auf Erstattung von Sachschäden und besonderer Aufwendungen, einen Anspruch auf Heilverfahren, einen Anspruch auf [X.], auf [X.] oder auf einen Unterhaltsbeitrag sowie einen Anspruch auf eine einmalige (Unfall-)Entschädigung, auf Schadensausgleich in besonderen Fällen oder auf Einsatzversorgung im Sinne des § 31a [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 - [X.] 239.1 § 45 [X.] Nr. 6 S. 9).

Die Frage, ob sich die bei der Rücknahme eines Grundverwaltungsakts nach § 48 Abs. 2 VwVfG vorzunehmende Vertrauensschutzprüfung auf die Rückabwicklung sämtlicher, darauf beruhender Geldleistungen zu beziehen hat, lässt sich nach dem von der Norm verfolgten Sinn und Zweck unter [X.]erücksichtigung des materiellen Rechts beantworten. § 48 Abs. 2 VwVfG bezweckt für Geld- und Sachleistungsbescheide einen weitgehenden [X.]estandsschutz. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die in der Regel betroffenen fiskalischen Interessen der Allgemeinheit hinter dem Interesse des [X.]etroffenen am [X.]estand des Verwaltungsakts zurücktreten können, wenn er auf den [X.]estand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. [X.]. 7/910, S. 69 f.). Dieser Gesetzeszweck zwingt nicht dazu, bei der Rücknahme des Grundlagen- oder Feststellungsbescheids sämtliche denkbaren leistungsrechtlichen Folgen in die Vertrauensschutzprüfung einzustellen, wenn die Rückforderung gewährter Geldleistungen oder ihre Einstellung für die Zukunft voraussetzt, dass die auf dem Grundverwaltungsakt basierenden [X.] nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden. Denn bei der jeweiligen Entscheidung über die Rücknahme eines [X.]s findet seinerseits § 48 Abs. 2 VwVfG Anwendung. So liegt es auch im Fall der Gewährung von Geldleistungen der [X.], die durch einen selbstständigen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Diese [X.] sind nicht [X.]estandteil der Anerkennungsentscheidung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 - [X.] 239.1 § 45 [X.] Nr. 6 S. 9) und deshalb auch nicht von Gesetzes wegen Gegenstand der die rechtswidrige Anerkennungsentscheidung aufhebenden Rücknahmeentscheidung. Es bedarf grundsätzlich einer gesonderten Rücknahme der [X.] durch die dafür zuständige [X.]ehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die ihrerseits jeweils eine Vertrauensschutzprüfung nach § 48 Abs. 2 VwVfG verlangt.

Die von der [X.]eschwerde vertretene "Einheitsthese", dass die Vertrauensschutzprüfung bei der Rücknahme des Grundverwaltungsakts die vollumfängliche Überprüfung der gesamten Geldleistungen erfordert, die der [X.]egünstigte durch darauf basierende [X.] in der Vergangenheit erhalten hat und zukünftig beanspruchen könnte, ginge auch über das nach § 48 Abs. 2 VwVfG zu schützende Interesse des [X.]egünstigten hinaus. Es würden alle denkbaren leistungsrechtlichen Folgen zu Lasten des [X.]etroffenen zu einem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem überhaupt noch nicht feststeht, ob und inwieweit welche Leistung tatsächlich zu seinen Lasten durch selbstständigen Verwaltungsakt der dafür zuständigen [X.]ehörde zurückgenommen wird.

Keine andere [X.]eurteilung ergibt sich in der Fallkonstellation, in der für die Rücknahme des rechtswidrigen Grundverwaltungsakts und die Rücknahme der darauf basierenden [X.] dieselbe [X.]ehörde zuständig ist. In diesem Fall können die Rücknahmeentscheidungen miteinander verbunden werden, eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Entgegen der Annahme der [X.]eschwerde hat dies nicht zur Folge, dass die zugleich mit der Rücknahme des Grundverwaltungsakts beschiedene Rücknahme einer Geldleistung möglich wird, weil die weiteren Geldleistungen Gegenstand gesonderter Rücknahmeverfahren seien. [X.]ei jeder Entscheidung über die Rücknahme eines Leistungsbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist der Vertrauensschutztatbestand des § 48 Abs. 2 VwVfG zu prüfen. Es ist unter [X.]erücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu klären, ob der [X.]egünstigte (jedenfalls auch) im Vertrauen auf den [X.]estand dieses Verwaltungsakts Dispositionen getätigt hat und dieses betätigte Vertrauen schutzwürdig ist.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall wirft keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen auf. Die fallbezogene Würdigung des Einzelfalls durch das [X.]erufungsgericht kann mit der Grundsatzrüge nicht erfolgreich angegriffen werden (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 2 [X.] - juris Rn. 7 und vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 83.15 - [X.] 316 § 60 VwVfG Nr. 11 Rn. 10).

b) Der von der [X.]eschwerde bezeichneten Frage,

"kann ein subjektiv durch langfristige Kreditaufnahmen betätigtes Vertrauen auf den bereits gewährten monatlichen [X.] allein mit der [X.]egründung abgelehnt werden, dass Sinn und Zweck des [X.]s nur ein pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen aufgrund eines [X.] und ein Ausgleich für sonstige, durch [X.] verursachte immaterielle Einbußen und Unannehmlichkeiten wäre, nicht jedoch, die Ausgestaltung einer höherwertigen Lebensführung während des Ruhestandes sowie der Erwerb eines Eigenheimes mit dem Einkommen angepassten Kaufpreis und darauf beruhenden Finanzierung",

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn von der der Fragestellung zugrunde liegenden Annahme ist das [X.]erufungsgericht bei der Prüfung des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 VwVfG gerade nicht ausgegangen, wie die [X.]eschwerde selbst einräumt.

c) Als rechtsgrundsätzlich sieht die [X.]eschwerde weiter die Frage an,

"kann auch in der Erwartung eines durch den Grundverwaltungsakt gesicherten künftigen Mindesteinkommens (eines zumindest erhöhten Dienstunfallruhegehalts im Risikofalle vorzeitiger Dienstunfähigkeit) schutzwürdiges und durch hohe Kreditaufnahmen betätigtes Vertrauen in den Grundverwaltungsakt entstehen".

Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie höchstrichterlich geklärt ist.

Nach der Rechtsprechung des [X.] muss der [X.]etroffene sein Vertrauen in den Fortbestand des begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG "betätigt" haben, d.h. durch [X.] "ins Werk gesetzt haben" (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - [X.]VerwGE 67, 129 <133 f.>). Keine geschützte Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG ist deshalb eine solche, die vor Erlass des die Leistung gewährenden [X.]escheids getroffen wurde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 16.05 - [X.] 428 § 31 VermG Nr. 12 S. 5). Die in der vorstehenden Frage angesprochene "hohe Kreditaufnahme" meint ersichtlich die Aufnahme des Kredits für den Erwerb des Eigenheims im [X.] 2005. Das [X.], dessen Rücknahme nicht Streitgegenstand ist, ist dem Kläger aber erst im Dezember 2008 gewährt worden.

d) Als rechtsgrundsätzlich sieht die [X.]eschwerde ferner die Frage an,

"darf im Falle einer im Hinblick auf vorberechnete höhere Dienstunfallruhebezüge einwendungs- und widerspruchslosen Hinnahme einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung trotz unstreitig bestehender leidensgerechter Weiterverwendungsmöglichkeit eine nicht wieder rückgängig zu machende Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Anerkennung von [X.]n i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG verneint werden, mit der [X.]egründung, dass die angebotene Weiterverwendung schließlich nicht wahrgenommen wurde und in keiner Weise absehbar wäre, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte".

Diese Frage führt ebenso wenig zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch sie betrifft eine Frage, die sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn von den der Fragestellung zugrundeliegenden Annahmen ist das [X.]erufungsgericht gerade nicht ausgegangen. Das [X.]erufungsgericht hat zwar angenommen, dass in dem Verzicht des [X.], ein Rechtsmittel gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom November 2008 einzulegen, keine Vermögensdisposition zu sehen sei. Zur [X.]egründung hat es aber darauf abgestellt, dass der Verzicht auf die Überprüfung der Ruhestandsversetzung nicht durch die Anerkennungsbescheide vom Juni 2005 (Unfallfolge "Gonarthrose links") und vom Juli 2007 (Unfallfolge "beginnende retropatellare Arthrose im rechten Kniegelenk") veranlasst worden sei. Von [X.]edeutung sei vielmehr gewesen, auf welchen Grund die vorzeitige Ruhestandsversetzung gestützt werde, weil sich danach die wirtschaftlichen Folgen bestimmten. Das [X.]erufungsgericht hat den [X.]eweggrund des [X.], die Ruhestandsversetzung hinzunehmen und damit die Dienstunfähigkeit "anzunehmen" im Sinne von "zu akzeptieren", darin gesehen, dass die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit infolge des [X.] erfolgt ist und ein [X.] gewährt wurde.

Der Frage, ob der im Vertrauen auf diese Entscheidung gefasste Entschluss, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, eine schutzwürdige Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG ist, stellt sich deshalb bei der Rücknahme des [X.]escheids über die Gewährung des [X.], die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

e) Schließlich führt auch die von der [X.]eschwerde bezeichnete Frage,

"dürfen im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG im Vertrauen auf einen Grundverwaltungsakt, der Voraussetzung für laufende Geldleistungen ist, eingegangene Kreditverbindlichkeiten nur deshalb keine [X.]erücksichtigung als Vermögensdisposition des [X.]egünstigten finden, weil die zugehörigen Kreditverträge nicht durch den [X.]egünstigten selbst, sondern durch dessen (mit ihm auch damals schon gemeinsam wirtschaftende, in einem Haushalt lebende) Ehefrau unterzeichnet wurden",

nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung. Sie ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und im Sinne des [X.]erufungsurteils zu beantworten.

Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt der Vertrauenstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG beim [X.]egünstigten eine Vertrauensbildung - d.h. ein Vertrauthaben - und eine Vertrauensbetätigung - d.h. ein sog. Ins-Werk-Setzen - voraus; erforderlich ist eine durch das Vertrauen veranlasste Vermögensdisposition des betroffenen [X.]egünstigten (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 7. Juli 1966 - 3 C 219.64 - [X.]VerwGE 24, 294 <296>, vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - [X.]VerwGE 67, 129 <133> und vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91.82 - [X.]VerwGE 68, 159 <164>), d.h. dem Adressaten des Verwaltungsakts (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - [X.]VerwGE 143, 87 Rn. 46). Hiervon ist auch das [X.]erufungsgericht ausgegangen.

3. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 [X.] - [X.] 130 § 8 RuStAG Nr. 32, vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18 S. 5 und vom 22. März 2012 - 2 [X.] 148.11 - juris Rn. 4). Diese Darlegung ist der [X.]eschwerde nicht zu entnehmen, sodass sie insoweit unzulässig ist.

Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass das [X.]erufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das [X.] in den von der [X.]eschwerde angeführten Urteilen vom 24. April 1959 - 6 C 91.57 - ([X.]VerwGE 8, 261 <269>) und vom 19. Dezember 1963 - 3 C 72.62 - ([X.]VerwGE 17, 335 <339>) aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Während das [X.]erufungsurteil auf § 48 VwVfG gestützt ist, werden in den von der [X.]eschwerde herangezogenen Urteilen des [X.] keine für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsvorschriften genannt. Sie betreffen Sachverhalte, die nicht bereits vor dem Erlass der [X.] des [X.] und der Länder ab dem [X.] durch ein besonderes Verfahrensgesetz geregelt waren. Die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns wurde nach ungeschriebenen, von der Rechtsprechung ohne Allgemeinverbindlichkeit entwickelten, allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfahrensrechts beurteilt. Die [X.]erufung auf Entscheidungen des [X.] zu diesen allgemeinen Grundsätzen genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn das Urteil des [X.]erufungsgerichts in Anwendung einer gesetzlichen Regelung ergangen ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. März 2012 - 2 [X.] 148.11 - juris Rn. 4).

4. Die von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

a) Ohne Erfolg rügt die [X.]eschwerde, das angegriffene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das Oberverwaltungsgericht war gemäß § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, den Kläger vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass es in seinem Urteil annehmen werde, er sei durch die Anerkennung der [X.]n und die Feststellung der erwerbsmindernden Folgen, deren Rücknahmen allein streitgegenständlich seien, nicht zu [X.] veranlasst worden. Zwar konkretisiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - [X.]VerwGE 36, 264 <266 f.> und [X.]eschluss vom 10. Mai 2011 - 8 [X.] 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, aber keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die [X.]eteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des [X.] hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung.

Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte [X.]ewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 [X.]vR 10/99 - [X.]VerfGE 108, 341 <345 f.>; Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. November 2008 - 5 [X.] 54.08 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8, vom 16. August 2011 - 6 [X.] 18.11 - juris Rn. 9 und vom 28. Januar 2020 - 2 [X.] 15.19 - juris Rn. 12). Das war hier nicht der Fall.

Das [X.]erufungsgericht hat in seinem [X.]eschluss vom 12. Juni 2008 über die Zulassung der [X.]erufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der [X.]eklagte mit seinem Zulassungsantrag die Auffassung des [X.] zum schutzwürdigen Vertrauen des [X.] in Frage gestellt habe. Dabei hat der [X.]eklagte ausweislich des Zulassungsbeschlusses mit seinem Zulassungsvorbringen ernstlich in Zweifel gezogen, ob in die Vertrauensschutzprüfung das von der streitgegenständlichen Rücknahmeentscheidung nicht erfasste [X.] einzubeziehen sei und ob der Kläger im Vertrauen auf die gewährten [X.]sleistungen [X.] getroffen habe, sei es durch Kreditaufnahmen oder durch die Hinnahme der vorzeitigen Zurruhesetzung. Es lag deshalb nicht fern, dass diese Gesichtspunkte auch im [X.]erufungsverfahren bei der Prüfung des Vertrauensschutztatbestandes des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG [X.]edeutung erlangen. § 48 Abs. 2 VwVfG setzt - wie unter 2. e) ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung ein Vertrauthaben und eine Vertrauensbetätigung des [X.]etroffenen voraus. Es bestand daher für den anwaltlich vertretenen Kläger als [X.]erufungsbeklagten erkennbar Anlass, hierzu umfassend vorzutragen. Es konnte ihn nicht überraschen, dass die in Rede stehende Fragen vom [X.]erufungsgericht in seinem Urteil aufgegriffen wurden.

b) Der [X.]eschwerde kann ferner nicht gefolgt werden, soweit sie der Sache nach die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur der [X.] auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende [X.]eweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 [X.] 2.16 - juris Rn. 15 und vom 8. Juni 2017 - 2 [X.] 5.17 - juris Rn. 17). Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie [X.]eschlüsse vom 23. September 2013 - 2 [X.] 51.13 - juris Rn. 19 und vom 28. März 2017 - 2 [X.] 9.16 - juris Rn. 17).

Gemessen daran benennt die [X.]eschwerde mit dem Vorbringen, das [X.]erufungsurteil beruhe auf einem rechtlichen Irrtum zur Verteilung der [X.]eweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, keinen [X.]. Sie richtet sich gegen die Anwendung der [X.]eweislastregeln, die dem materiellen Recht zuzuordnen sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juli 2011 - 8 [X.] 14.11 - [X.] 2011, 221). Im Übrigen entspricht die von den Vorinstanzen angenommene Verteilung der materiellen [X.]eweislast der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 16.08 - [X.]VerwGE 135, 334 Rn. 36; a. A. [X.]ayVGH, Urteile vom 12. November 2009 - 3 [X.] 05.633 - juris Rn. 49, vom 21. September 2011 - 3 [X.] 09.3140 - juris Rn. 36 und vom 6. Mai 2019 - 14 [X.] 17.1926 - juris Rn. 62; [X.]eschluss vom 13. Januar 2014 - 14 CS 13.1790 - [X.]ayV[X.]l 2015, 172 Rn. 14).

Ohne Erfolg bleibt der Einwand, das [X.]erufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es die von der Ehefrau des [X.] abgeschlossenen Kreditverträge und die unterschiedlichen Vermögenslagen bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit nicht berücksichtigt habe; damit sei es von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Die [X.]eschwerde zeigt damit keinen [X.] auf. Sie zielt darauf ab, aus dem Sachverhalt andere rechtliche Schlüsse zu ziehen.

Soweit die [X.]eschwerde im Übrigen die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts angreift, erschöpft sich das Vorbringen darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 40, § 47 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dabei hat der [X.] nicht nur den dreifachen Jahresbetrag des zu gewährenden [X.]s und die Höhe der in Streit stehenden [X.] berücksichtigt, sondern auch die Rücknahme der Anerkennung der [X.]n. Das Interesse an der Aufhebung dieser Rücknahmeentscheidung hat der [X.] einmalig mit dem [X.] bewertet.

Meta

2 B 26/19

04.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. März 2019, Az: 2 A 332/17, Urteil

§ 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 48 Abs 1 S 2 VwVfG, § 48 Abs 2 S 1 VwVfG, § 48 Abs 2 S 2 VwVfG, § 86 Abs 3 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 30 Abs 2 BeamtVG, § 45 Abs 3 S 2 BeamtVG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.06.2020, Az. 2 B 26/19 (REWIS RS 2020, 11998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11998

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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