Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 95/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Fe-bruar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 78.980,63 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die weitere Tätigkeit des [X.] für den Kläger außerhalb der Lohnbuchhaltung und der Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen Anlass bot, die zweimalige Mahnung, Aufzeichnungen über die [X.] der Beschäftigten zu Beweiszwecken (A 30 Abs. 6 Satz 4 LStR 1996, BStBl. I 1995 2 - 3 - Sondernr. 3; jetzt [X.] 2003) zu führen, zu wiederholen, stellt sich nicht. Das Berufungsurteil enthält hierzu keinen Rechtssatz. Das Be-rufungsgericht hat schon aus dem Mandat folgende zusätzliche Aufgaben des [X.], die zu schädlichen Weiterungen in diesem Sinne führen konnten, nicht festgestellt. Der Kläger hat auch die haftungsausfüllende Kausalität eines unterbliebenen dritten Hinweises des [X.] nicht dargelegt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls aufgegriffene Ver-pflichtung des Steuerberaters zur Rückgabe des Auftrags nach § 27 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der [X.] vom 2. Juni 1997 (veröffentlich [X.] 1997 Beiheft zu Heft 26/1997) ist eine Frage des Einzelfalls. Der Beklagte war an einer pflichtgemäßen Mandatswahrnehmung durch das Verhalten des [X.] entgegen den Ausführungen des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2002 nicht gehindert. Insbesondere hat er nach dem Klagevortrag 3 - 4 - an keinem gesetzwidrigen Verhalten mitgewirkt, nur weil er bei dem Kläger die Anfertigung [X.] Aufzeichnungen über Zuschlagszeiten trotz [X.] LStR 2003 nicht durchsetzen konnte. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.05.2001 - 1 O 547/00 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 1075/01 -
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 95/03 (REWIS RS 2006, 1741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1741
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.