Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2005, Az. IX ZR 7/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1418

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 7/05
vom 10. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 10. Oktober 2005 beschlossen:
Der Antrag des [X.], dem Beklagten eine Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 239 Abs. 2 ZPO zur Aufnahme des [X.] und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu [X.], wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Mit Urteil vom 23. April 2004 sind die Eheleute [X.]und H.

[X.] verurteilt worden, gemäß §§ 3, 4 [X.] wegen einer For-derung des [X.] gegen die Schuldnerin [X.]H.

die Zwangsvoll-streckung in bestimmte Grundstücke zu dulden. Die Berufung der Beklagten ist durch ein ihnen am 10. Dezember 2004 zugestelltes Urteil zurückgewiesen worden. Die Eheleute [X.]haben am 10. Januar 2005 Nichtzulassungs-beschwerde einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde ist bis zum 11. April 2005 verlängert worden. Am 5. April 2005 hat [X.]M. für beide Eheleute unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe sowie die erneute Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Am 7. April 2005 sind Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Eheleute eröffnet worden; in [X.] 3 -

den Verfahren ist der Beklagte zum Treuhänder (§ 313 [X.]) bestellt worden. Nunmehr beantragt der Kläger, den Beklagten als Treuhänder der beiden [X.] [X.]zur Aufnahme des Beschwerdeverfahrens zu laden und ihm zugleich eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu setzen.

2. Die Vorschrift des § 17 [X.] regelt den Fall, dass ein Prozess zwi-schen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten (dem [X.]) geführt wird und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners - nicht: den [X.]s - eröffnet worden ist (vgl. auch [X.], [X.]. v. 14. November 2002 - [X.] ZR 236/99, [X.], 39). In einem solchen Fall kann der [X.] vom Insolvenzverwalter die Fortführung des an-hängigen Prozesses verlangen ([X.] 2005, 217); ein etwaiger "Ertrag" gebührt der Masse. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die [X.] insolvent geworden. Der Prozess ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weil über die Vermögen der beiden [X.] Insolvenzverfahren eröffnet worden sind. Ein solcher Fall wird von der Vorschrift des § 17 [X.] nicht er-fasst.

Rechtsstreitigkeiten, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens gegen den Insolvenzschuldner anhängig sind, können gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sowohl vom Verwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung aus einem zur Masse gehörenden - 4 -

Gegenstand betreffen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach [X.] beginnt die volle Frist zur Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde von neuem zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 7/05

10.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2005, Az. IX ZR 7/05 (REWIS RS 2005, 1418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1418

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