Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 19/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1763

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 19/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.702,21 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz von grundsätzli-cher Bedeutung, sondern verneint in tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Insoweit steht es insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen von [X.], 134 zur objek-tiven Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit und von [X.], 178, 187 sowie 2 - 3 - des Urteils vom 10. Juli 2003 - [X.] ZR 89/02, [X.], 1776, 1778 unter [X.] 3. a) und des Beschlusses vom 13. Juni 2006 - [X.] ZB 238/05, Rn. 6, 7, z.[X.]. zur indiziellen Bedeutung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen. Zu einer möglichen Deckungsanfechtung wegen inkongruenter Befriedi-gung der Beklagten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) ist der Kläger seiner [X.] nicht gerecht geworden (vgl. [X.]/Kirchhof § 131 Rn. 59 m.w.N.). Die Rüge der Übergehung von [X.], welches sich der Kläger zu Eigen gemacht haben kann, ist unter diesen Umständen un-begründet. 3 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2002 - 9 O 740/02 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2002 - 13 U 1651/02 -

Meta

IX ZR 19/03

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 19/03 (REWIS RS 2006, 1763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1763

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