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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 217/03
vom 18. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 18. November 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 10. September 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 383.468,91 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) hat keinen Erfolg; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von einer gefestigten Rechtsprechung des [X.] zu § 94 BGB abgewichen. Das [X.] hat jedoch ausgeführt, daß die geplante [X.] ein Scheinbestandteil des Grundstücks gewesen wäre. Damit hat es § 95 Abs. 1 - 3 -
Satz 1 BGB angewandt. Hierzu legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
18.11.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. IX ZR 217/03 (REWIS RS 2004, 638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 638
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