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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 106/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2007 - berichtigt durch Beschluss vom 29. Juni 2007 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.001,01 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem von den Beklagten unterlassenen Hinweis auf Regressansprüche gegen den im Vorprozess tätig gewesenen Instanzanwalt sei ein Schaden bereits im Zeitpunkt des rechtskräf-tigen Abschlusses des [X.] entstanden, könnte dies zwar Bedenken 2 - 3 - begegnen. Gegebenenfalls läge jedoch ein bloßer Subsumtionsfehler vor. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Es besteht deshalb kein Anlass, durch eine Entscheidung des [X.] die Einheit der Rechtsprechung zu sichern. Zudem spricht viel dafür, dass die im Senatsurteil vom 29. April 1993 ([X.] ZR 101/92, NJW 1993, 2045) bezeichneten Haftungsvoraussetzungen im Streitfall nicht gegeben waren. 3 Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter [X.]
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2005 - 9 O 135/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 2/06 -
Meta
21.02.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 106/07 (REWIS RS 2008, 5417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5417
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