Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 182/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3046

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[X.] [X.] ZR 182/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 21.811,93 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Zu den vom Berufungsgericht verneinten subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]) deckt die Nichtzulassungs-beschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hält sich im [X.] - 3 - men einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Die Vorinstanz ist hierzu we-der von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen noch hat sie in zulassungsrelevanter Weise die Indizienlage verkannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2008 - 6 O 350/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 14 U 14/08 -

Meta

IX ZR 182/09

23.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 182/09 (REWIS RS 2010, 3046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3046

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