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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 32/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der von dem Kläger gerügte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift nicht durch. 1 Die angefochtene Entscheidung kollidiert nicht mit dem Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 - [X.] ZR 418/98. Im Unterschied zu jener Sache bestand in vorliegendem Verfahren für den Beklagten kein Anlass, den Zeitpunkt des [X.] der Kündigung zu hinterfragen. Da der Kläger den Beklagten unstreitig dahin unterrichtete, dass ihm das Schreiben vom 29. April 2005 in einem [X.] - 3 - kierten Briefumschlag übermittelt wurde, konnte es ihm infolge der bei einer Postbeförderung üblichen Laufzeit von einem Tag frühestens am 30. April 2005 zugegangen sein. Anhaltspunkte für die von dem Kläger nunmehr rein [X.] in den Raum gestellten anderen Verläufe - Stempelung nur der [X.] oder Überbringung durch Boten nach Vornahme des Stempelaufdrucks - waren für den Beklagten, der sich auf die Angaben des [X.] verlassen [X.], nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] Ganter [X.]
Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - 1 O 114/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 14 U 158/05 -
Meta
21.02.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 32/07 (REWIS RS 2008, 5421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5421
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