Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 152/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2886

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[X.] [X.] ZR 152/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach der Beurteilung des [X.] richtigerweise zu entscheiden gewesen 2 - 3 - wäre. Diese ständige Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es seine eigene Auffassung von der fehlenden Erfolgsaussicht des verwal-tungsgerichtlichen Zulassungsantrags zum Ausdruck gebracht hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält das Berufungsurteil auch eine einzelfallbezogene umfassende Würdigung der Umstände, die für die [X.] der Geräuschemissionen von Bedeutung sind. 3 Ganter Raebel [X.]

Gehrlein Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 O 104/05 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 U 55/06 -

Meta

IX ZR 152/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 152/07 (REWIS RS 2008, 2886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2886

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