Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 124/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5427

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 124/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.067,75 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Verurteilung unter Vorbe-halt angreift, ist sie schon deshalb unbegründet, weil gegen den mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Anfechtungsanspruch nicht [X.] - 3 - net werden kann (§ 96 Abs.1 Nr. 1 [X.]; vgl. [X.], Urt. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZR 9/03, [X.], 248, 249 m.w.[X.]). 2. Die Frage nach dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (§ 142 [X.]) von Mietzahlungen und Gebrauchsüberlassung stellt sich nicht. 3 Hinsichtlich der Position 40 kommt es auf die von der Beschwerde prob-lematisierte Reichweite der Bargeschäftsausnahme nicht an. Insofern hat das Berufungsgericht die Klage nach § 133 Abs. 1 [X.] durchgreifen lassen. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Rechtshandlungen, die wegen [X.] Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sind, werden von der [X.] nicht erfasst. 4 Ein Teilbetrag von 3.067,75 • der Position 32 ist als Verurteilungsbetrag nicht mehr im Streit. 5 Im Übrigen greift die Bargeschäftsausnahme nicht durch, weil die Schuldnerin vor den in Rede stehenden [X.] nicht hat zahlen können und somit jeweils einen Zahlungsaufschub in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Tatrichters zur Zahlungsunfähigkeit und der vergleichsweise niedrigen Höhe der geleisteten Teilzahlungen. Die Stundung einer Forderung schließt die Annahme eines unmittelbaren [X.] aus, wenn sie darauf beruht, dass der Schuldner im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht zahlen kann ([X.], Urt. v. 19. Dezember 2002 - [X.] ZR 377/99, [X.], 488, 493). Fischer Ganter [X.]

[X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 23 O 527/05 - [X.], Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 114/06 -

Meta

IX ZR 124/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 124/07 (REWIS RS 2008, 5427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5427

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