Bundessozialgericht, Urteil vom 08.02.2017, Az. B 14 AS 22/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 15995

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach § 328 Abs 3 SGB 3 - Einkommensberücksichtigung - Abzugsfähigkeit nicht titulierter Unterhaltsaufwendungen - Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG 2004 - Verfassungsmäßigkeit)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe der abschließend festzustellenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] unter Berücksichtigung nicht titulierter [X.] für die [X.] vom 1.2. bis zum 31.7.2010.

2

Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin und ihrem am Verfahren nicht mehr beteiligten Ehemann für den streitbefangenen [X.]raum unter Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Einkommens des Ehemanns aus selbständiger Arbeit zunächst vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 1106,36 [X.] sowie wegen einer Heizkostennachforderung für März 2010 weitere 4,80 [X.] (Bescheide vom [X.] und vom [X.]). Nachdem ihr Ehemann eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben im streitbefangenen [X.]raum vorgelegt hatte, setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin abschließend auf monatlich 158,50 [X.] (Februar und April bis Juli 2010) bzw 160,90 [X.] (März 2010) und den zu erstattenden Betrag mit 2368,08 [X.] fest (Bescheide vom 13.1.2012; Widerspruchsbescheide vom [X.]).

3

Im sich anschließenden Klage- und Berufungsverfahren haben die Eheleute - wie schon zuvor im Widerspruchsverfahren - geltend gemacht, dass leistungserhöhend der [X.] zu berücksichtigen sei, den der Ehemann der Klägerin zur Erfüllung nicht titulierter Unterhaltsansprüche getragen habe. Zum einen habe er seinem nicht in seinem Haushalt lebenden [X.] monatlich Unterhalt iHv 250 [X.] geleistet. Zum anderen habe er für seine Mutter, für deren Lebensunterhalt er nach einer gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Verpflichtung nach § 68 [X.] aufzukommen habe und der über eine Rente von 78 [X.] hinaus weitere Beträge nicht zur Verfügung gestanden hätten, ebenfalls 250 [X.] monatlich aufgebracht. Diesen Unterhaltsverpflichtungen sei er durch Verpflegung und mit Sachwerten nachgekommen.

4

Die Klagen und Berufungen der Klägerin und ihres Ehemanns sind erfolglos geblieben (Urteile des [X.] vom 13.3.2014 und des L[X.] vom 19.3.2015). Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt: Die Klage des Ehemanns sei wegen Verfristung unzulässig, die der Klägerin unbegründet. Deren zutreffend ermitteltem Bedarf habe der Beklagte zu Recht das nicht um [X.] geminderte Einkommen ihres Ehemannes gegenübergestellt. Nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 [X.] aF seien vom Einkommen nur Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen. Danach könnten Unterhaltszahlungen an den [X.] nicht zu einem Abzug führen, weil sie weder in einem Unterhaltstitel noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt und nach der Rechtsprechung des B[X.] Zuwendungen ohne Unterhaltstitel oder notarielle Beurkundung insoweit nicht berücksichtigungsfähig seien (Verweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 78/10 R - B[X.]E 107, 106 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 14 [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.]). Entsprechendes gelte für Unterhaltszahlungen an die Mutter, weil die Verpflichtungserklärung nach § 68 [X.] weder einen Unterhaltstitel darstelle noch einem solchen gleichzustellen sei.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 [X.] aF. Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten seien vom Einkommen des Hilfebedürftigen unabhängig davon abzusetzen, ob ein Unterhaltstitel oder eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung vorliege. Der Wortlaut der Regelung sei nicht eindeutig. Er erlaube auch ein Verständnis dahin, die Grundsicherungsträger bei Vorliegen eines Titels von einer eigenständigen Feststellung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts zu entbinden. Jedenfalls werde es dem Gesetzeszweck nicht gerecht, bei Fehlen eines Unterhaltstitels von einer Absetzung ganz abzusehen. Verfassungsrechtlich sei vorgegeben, dass Leistungen des Unterhaltsschuldners einkommensmindernd berücksichtigt würden. Wenn in jedem Fall zwingend eine Titulierung oder Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung erfolgen müsse, sei dies mit erheblichem Kosten- und Verwaltungsaufwand verbunden.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 19. März 2015 und des [X.] vom 13. März 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2012 zu ändern, ihr [X.] für die [X.] vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von weiteren 250 [X.] monatlich festzusetzen und den [X.] vom 13. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2012 zu ändern und den Erstattungsbetrag auf 868,08 [X.] zu beschränken.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im streitbefangenen [X.]raum mangels Titulierung der streitbefangenen Unterhaltsverpflichtungen auch dann nicht zustehen, wenn ihr Ehemann im geltend gemachten Umfang Mittel zum Unterhalt seiner Mutter und seines [X.] aufgebracht hat.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide des Beklagten vom 13.1.2012, soweit er der Klägerin durch sie für die [X.] vom 1.2. bis zum 31.7.2010 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 158,50 [X.] (Febr[X.]r und April bis Juli 2010) bzw 160,90 [X.] (März 2010) zuerkannt und den von ihr zu erstattenden Betrag auf 2368,08 [X.] festgesetzt hat. Nicht mehr streitbefangen sind dagegen der den Anspruch des Ehemanns der Klägerin betreffende Teil des Leistungsbescheids vom 13.1.2012 sowie der an ihn gerichtete [X.] vom selben Tag, nachdem seine Klagen als unzulässig abgewiesen worden sind und er seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19.3.2015 zurückgenommen hat. Nicht einbezogen in das Revisionsverfahren sind weiter die Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung vom [X.] sowie vom [X.], die sich mit Erlass der hier streitbefangenen Bescheide erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl [X.] Urteil vom [X.] [X.]/13 R - [X.], 136 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]3).

2. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG). Durch die Bescheide vom 13.1.2012 hat der Beklagte gestützt auf § 40 Abs 2 [X.] [X.] (idF der Neufassung des [X.] vom 13.5.2011, [X.]) iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]I (idF des [X.] vom [X.], [X.] 926) der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in geringerer Höhe endgültig zuerkannt als vorläufig bewilligt und sie nach § 40 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]I zur Erstattung der danach überzahlten vorläufig erbrachten Leistungen herangezogen. Mit der Klage hiergegen und dem Vorbringen, ihr stünden höhere endgültige Leistungen zu, beansprucht die Klägerin eine Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die ihr (abschließend) "zustehende Leistung" iS von § 40 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 328 Abs 3 Satz 1 [X.]I.

Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Aufhebung des [X.]s und der Änderung des Leistungsbescheids auch darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihr abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit dem Bescheid vom 13.1.2012 festgesetzt (ähnlich die stRspr zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: vgl nur [X.] [X.] AS 36/07 R - [X.], 68 = [X.]-4200 § 23 [X.], Rd[X.]3; [X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 8 [X.] 7/08 R - [X.]-5910 § 88 [X.] Rd[X.]0; [X.] Urteil vom 6.8.2014 - B 4 [X.]/13 R - [X.]-4200 § 23 [X.]8 Rd[X.]2). Insoweit steht der Zulässigkeit einer Leistungsklage entgegen, dass die Klägerin weitere Geldleistungen nicht beansprucht; bei einer reinen Anfechtungsklage würde der [X.] insgesamt entfallen, ohne dass dem verfahrensrechtlichen Anspruch der Klägerin auf eine zutreffende abschließende Entscheidung über ihr ursprüngliches Leistungsbegehren (vgl dazu nur [X.] Urteil vom 29.4.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 40 [X.] Rd[X.]1 ff) durch feststellenden Verwaltungsakt Rechnung getragen wäre; das wäre mangels Gestaltungswirkung auch durch die Ergänzung um einen Feststellungsantrag nicht zu erreichen.

3. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf abschließende Feststellung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom 1.2. bis zum 31.7.2010 sind § 40 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 328 [X.]I sowie die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff [X.] idF, die das [X.] vor dem streitbefangenen [X.]raum zuletzt durch das Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 14.4.2010 ([X.] 410) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens [X.] Urteil vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.], Rd[X.]5 mwN).

a) Die Grundvoraussetzungen, um [X.] zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]), erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in [X.]; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt.

b) Dass die der Klägerin im streitbefangenen [X.]raum gewährten Leistungen ihre [X.]keit iS von § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] und den §§ 9, 11, 12 [X.] nicht abgewendet und ihren Lebensunterhalt nicht gesichert hätten, kann indes nicht festgestellt werden. [X.] im Sinne dieser Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 [X.]). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 Satz 3 [X.]).

Dass die der Klägerin abschließend zuerkannten Leistungen ihren Bedarf hiernach nicht vollständig gedeckt hätten, ist nicht zu erkennen. Zwar sind die Feststellungen der Vorinstanzen zu den Bedarfen der Eheleute und dem zu berücksichtigenden Einkommen des Ehemanns der Klägerin nicht vollständig, bis hin zum Aufenthalt ihrer Schwiegermutter, die nach dem Vorbringen zur Erbringung des geltend gemachten Unterhalts durch Verpflegung und mit Sachmitteln möglicherweise in den Haushalt der Eheleute aufgenommen gewesen sein könnte. Jedenfalls ein höherer ungedeckter Bedarf als vom Beklagten zugrunde gelegt besteht jedoch nicht. War die Schwiegermutter nicht in den Haushalt aufgenommen, setzte sich der Bedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eheleute zusammen aus der Regelleistung iHv jeweils 323 [X.] (§ 20 Abs 3 [X.] iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des [X.] für die [X.] ab 1.7.2009 vom [X.], [X.] 1342) und einem je hälftigen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, deren tatsächliche Höhe sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] auf 460,36 [X.] (Febr[X.]r und April bis Juli 2010) bzw 465,16 [X.] (März 2010) belief. Danach lag der zu deckende Bedarf der Klägerin und ihres Ehemanns zwischen Febr[X.]r und Juli 2010 bei jeweils 553,18 [X.] bzw 555,58 [X.] monatlich (323 [X.] + 1/2 460,36 [X.] = 553,18 [X.]; 323 [X.] + 1/2 465,16 [X.] = 555,58 [X.]).

Dem standen nach der Erklärung des Ehemanns der Klägerin in dieser [X.] Betriebseinnahmen iHv 46 486,53 [X.] gegenüber. Auch wenn hiervon die angegebenen Betriebsausgaben iHv 40 157,42 [X.] vollständig abzusetzen sind, was der Senat mangels näherer Feststellungen nicht zu überprüfen vermag (vgl zu den Voraussetzungen insoweit nur [X.] Urteil vom 17.2.2016 - B 4 [X.]7/15 R - [X.], 242 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]0 mwN), lag das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemanns der Klägerin ohne Absetzung der geltend gemachten [X.] bei mindestens 1054,85 [X.] monatlich ([46 486,53 [X.] - 40 157,42 [X.]] ÷ 6 = 1054,85 [X.]), woraus der Beklagte nach Bereinigung um die Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] aF und § 30 [X.] iHv 265,59 [X.] zutreffend ein bei der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen (§ 9 Abs 2 Satz 1 [X.]) von (jedenfalls) 394,68 [X.] ([1054,85 [X.] - 265,49 [X.]] x 1/2 = 394,68 [X.]) ermittelt und die ihr zustehenden Ansprüche in dem streitbefangenen Leistungsbescheid mit 158,50 [X.] (553,18 [X.] - 394,68 [X.] = 158,50 [X.]) bzw 160,90 [X.] (555,58 [X.] - 394,68 [X.] = 160,90 [X.]) ausgewiesen hat.

4. Mangels Titulierung konnte das [X.] hierbei zu Recht offen lassen, inwieweit der Ehemann der Klägerin Mittel zum Unterhalt seiner Mutter und seines [X.] aufgebracht hat.

a) Rechtlich beachtlich sind die von der Klägerin geltend gemachten [X.] ihres Ehemanns nur, soweit sie nach dem Katalog der [X.], im streitbefangenen [X.]raum noch idF des § 11 Abs 2 [X.] (im Folgenden: § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] aF; seit dem 1.4.2011 inhaltsgleich: § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]), einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Danach sind von dem nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigenden Einkommen hier des Ehemanns der Klägerin (§ 9 Abs 2 Satz 1 [X.]) [X.] abzusetzen "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag". Das schließt die Absetzbarkeit von Aufwendungen auf nicht titulierte Unterhaltsforderungen entgegen der Auffassung der Revision schon dem Wortlaut nach aus, wie das [X.] bereits mehrfach ausgesprochen hat. Absetzbar sind unterhaltsbezogene Aufwendungen hiernach nur, soweit sie 1. tatsächlich erbracht worden sind, 2. auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen und 3. die Unterhaltsverpflichtung tituliert ist (eingehend [X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 78/10 R - [X.], 106 = [X.]-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]5 ff mwN; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 11b [X.]; [X.] Urteil vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/15 R - Rd[X.]4; ebenso [X.] in GK-[X.], § 11b Rd[X.]69 ff, Stand Dezember 2011; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 11b Rd[X.]66 f, Stand: Febr[X.]r 2015; [X.] in Gagel, [X.]/[X.]I, § 11b [X.] Rd[X.]8, Stand: Dezember 2016; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 11b [X.] Rd[X.]8; [X.] in LPK-[X.], 5. Aufl 2013, § 11b Rd[X.]2; Mues in [X.], [X.], § 11b Rd[X.]0, Stand: April 2016).

b) An dem Erfordernis der Titulierung der Unterhaltsverpflichtung ist auch unter Berücksichtigung der von der Revision vorgetragenen Einwände festzuhalten. Dafür spricht zunächst insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm. Vor ihrer Einführung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) waren in § 11 Abs 2 [X.] Regelungen zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Dritte zunächst überhaupt nicht aufgenommen worden. Nach den Materialien wollte sich der Gesetzgeber bei der Einkommensberücksichtigung an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientieren (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). Unter Geltung des § 76 Abs 2, 2a [X.] war danach anerkannt, dass "bloß" titulierte Unterhaltsverpflichtungen nicht abgesetzt werden konnten. Lediglich bereits zu Gunsten eines Unterhaltsanspruchs gepfändetes Einkommen wurde als nicht "bereites Mittel" angesehen (BVerwG Urteil vom 15.12.1977 - [X.] 35.77 - BVerwGE 55, 148, 151 f; BVerwG Beschluss vom [X.] - 5 B 165.92 - [X.] 1994, 42 f). Auf die anschließende Diskussion im politischen Raum hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von [X.] in den Katalog der [X.] reagiert und sich dabei [X.] davon leiten lassen, dass Aufwendungen zur Erfüllung titulierter Ansprüche wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit in gleicher Weise als nicht "bereites" Mittel anzusehen sein sollen wie schon gepfändetes Einkommen (vgl BT-Drucks 16/1410 [X.]). Das bestärkt das bereits dem Wortlaut zu entnehmende Verständnis, dass den Leistungsberechtigten zustehende Einnahmen in Geld wegen bestehender Unterhaltsverpflichtungen nach der gesetzlichen Konzeption erst und nur dann nicht als zur Sicherung des Lebensunterhalts "bereite Mittel" bedarfsdeckend zu berücksichtigen sind, soweit die Unterhaltsberechtigten eine formalisierte Rechtsposition erlangt haben, die ihnen ohne streitiges Erkenntnisverfahren den zwangsweisen Zugriff auf das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten eröffnet, ohne notwendig dessen Pfändung betreiben zu müssen.

c) Das deckt sich schließlich nach Sinn und Zweck mit dem weiteren von der Regelung offenkundig verfolgten Ziel, die Verwaltung jedenfalls im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zu entlasten (vgl Söhngen in jurisPK-[X.], 4. Aufl 2015, § 11b Rd[X.]9). Zwar schließt die Anknüpfung an den in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsanspruch als Obergrenze für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als Abzugsbetrag nicht schlechthin die Prüfung aus, ob die Aufwendungen der "Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen (vgl im Einzelnen [X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 78/10 R - [X.], 106 = [X.]-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]6 ff mwN). Wie in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ist, begründet jedoch die Anknüpfung an den titulierten Betrag als Obergrenze der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendbarkeit die typisierende Unterstellung, dass ein nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB gegebener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht, weshalb es regelmäßig keiner eigenen Feststellungen der Grundsicherungsträger oder der Sozialgerichte zu dessen Höhe bedarf ([X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 78/10 R - [X.], 106 = [X.]-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]6). Auch das spricht gegen das mit der Revision geltend gemachte Verständnis, dass es auf den in einem Unterhaltstitel "festgelegten Betrag" als Obergrenze für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen nur ankommen soll, wenn ein entsprechender Titel vorliegt.

d) Zutreffend ist das [X.] hiernach davon ausgegangen, dass offen bleiben kann, inwiefern der Ehemann der Klägerin den geltend gemachten [X.] für seine Mutter und seinen [X.] getragen hat; für den [X.] besteht ein Unterhaltstitel nach den nicht gerügten Feststellungen des [X.] nicht und ebenso steht die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG im Verhältnis zur Mutter einem Unterhaltstitel nicht gleich. Keiner Entscheidung bedarf deshalb auch, inwieweit Sachleistungen als Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag iS von § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] aF angesehen werden können.

5. Die verfassungsrechtlichen Einwände der Revision hiergegen greifen nicht durch.

a) In der ihm übertragenen Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG (hierzu grundlegend [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2) hat der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass das zur Bedarfsdeckung einzusetzende Einkommen von Beziehern existenzsichernder Leistungen [X.] bemessen ist (zum Erfordernis der [X.]en [X.] vgl nur [X.] Urteil vom 9.10.2010 - 1 BvL 1/09 [X.] - [X.]E 125, 175, 225 = [X.]-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]39) und deshalb nur Mittel bedarfsdeckend berücksichtigt werden, die den Leistungsberechtigten zur Lebensunterhaltssicherung tatsächlich zur Verfügung stehen (stRspr, vgl nur [X.] Urteil vom [X.] AS 21/10 R - [X.]E 108, 258 = [X.]-4200 § 11 [X.]9 Rd[X.]9; [X.] Urteil vom [X.] AS 41/15 R - [X.]-4200 § 9 [X.]4 Rd[X.]4). Deshalb kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Berücksichtigung von Einnahmen als Einkommen in einem abschließenden [X.] darauf an, ob [X.] Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (stRspr, vgl letztens etwa nur [X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.]4 Rd[X.]5 mwN).

b) Hiermit steht zunächst in Einklang, dass Einkommen nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] aF nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist, soweit es im Monat des Zuflusses zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag benötigt wird. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass erzieltes Einkommen bis zu diesem Betrag entweder [X.] schon nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht (zur Absetzung gepfändeter Anteile des Einkommens vgl nur [X.] Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - [X.]E 108, 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]9) oder zur Meidung einer Pfändung an den Unterhaltsberechtigten weiterzuleiten ist und es vom Gesetzgeber wie ein nicht bereites Mittel behandelt wird.

c) Weitergehende Einkommensabsetzungen sind von Verfassungs wegen entgegen der Auffassung der Revision nicht geboten. Materiell darf der Gesetzgeber entsprechend dem im Einkommensbegriff des § 11 [X.] konkretisierten [X.] (§ 2 Abs 2 [X.]) von der hilfebedürftigen Person erwarten, dass sie ihr Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwendet, wenn sie sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen ([X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.]0/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.]8 Rd[X.]5; [X.] Urteil vom [X.] AS 21/10 R - [X.]E 108, 258 = [X.]-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.]9). Zudem bestehen Unterhaltspflichten nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss vielmehr schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (stRspr, vgl nur [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 166, 351 Rd[X.]6 mwN); daher endet seine finanzielle Leistungsfähigkeit jedenfalls dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern ([X.] Beschluss vom 20.8.2001 - 1 BvR 1509/97 - FamRZ 2001, 1685 f). Dem entsprechend substituieren die Existenzsicherungssysteme nach [X.] und [X.] grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten ([X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.]4/06 R - [X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]4).

d) Auch dem Verfahren nach ist nicht zu beanstanden, dass die Absetzbarkeit von [X.] an ihre vorherige Titulierung gebunden ist. Zum einen liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, auf diesem Weg für die Einbeziehung der notwendigen familienrechtlichen Sachkunde in das [X.]-Bewilligungsverfahren zu sorgen und hierdurch die [X.]-Träger zu entlasten. Zum anderen ist es ihm nicht verwehrt, die Berücksichtigung einkommensmindernder [X.] zur Sicherung des Nachrangs existenzsichernder Leistungen (§ 2 Abs 2 [X.]) durch das Erfordernis der vorherigen Titulierung der Sache nach von einer vorherigen Prüfung abhängig zu machen. Regelmäßig wird sich das ohnehin mit dem Interesse der Leistungsbezieher decken, weil die Abzweigung von Mitteln zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen zumeist nur möglich sein wird, wenn sie nach entsprechender Prüfung entsprechend höhere Leistungen nach dem [X.] erhalten; andernfalls werden die Mittel im Regelfall zur Deckung des eigenen Bedarfs und für Unterhaltszahlungen kaum ausreichen.

Dabei steht mit der Anknüpfung [X.] an durch [X.] titulierte Unterhaltsansprüche (zu deren Beachtlichkeit näher [X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 78/10 R - [X.], 106 = [X.]-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]8 mwN) auch ein kostenfrei zugängliches Titulierungsverfahren offen, dessen Inanspruchnahme den Leistungsberechtigten nach dem [X.] zumutbar ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang erkennbar besonderer Beratung bedürfen, haben dem die Jobcenter im Rahmen ihrer Beratungsverantwortung (§ 14 SGB I) Rechnung zu tragen. Etwaige praktische Schwierigkeiten der Handhabung insbesondere bei schwankendem Einkommen und notwendigen Änderungen von [X.] (zum Verfahren vgl etwa [X.] Urteil vom 4.5.2011 - [X.]/09 - [X.]Z 189, 284 Rd[X.]9 ff; [X.] Beschluss vom 31.3.2015 - II-26 [X.], 26 [X.] - FamRZ 2016, 1001; zur Möglichkeit der rückwirkenden Änderung [X.] Beschluss vom 10.9.2014 - 4 UF 43/14 - NJW-RR 2015, 197; zur einvernehmlichen Änderung [X.] Beschluss vom 7.12.2016 - [X.] 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rd[X.]1) durfte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund als nachrangig ansehen.

e) Nichts anderes folgt aus dem Verweis auf die Strafbarkeit bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB), weil das aufgezeigte Verfahren eine hinreichende Klärung des während des Bezugs von existenzsichernden Leistungen nach dem [X.] zu erbringenden Unterhalts und damit des zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gebotenen Verhaltens ermöglicht.

6. Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der überzahlten vorläufigen Leistungen ist hiernach gestützt auf § 40 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]I ebenfalls rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 14 AS 22/16 R

08.02.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 13. März 2014, Az: S 25 AS 4105/12, Urteil

§ 54 Abs 1 S 1 SGG, § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 328 Abs 3 S 1 SGB 3, § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2, § 9 Abs 2 S 3 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 2 vom 20.07.2006, § 2 Abs 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 68 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.02.2017, Az. B 14 AS 22/16 R (REWIS RS 2017, 15995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15995

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1 BvL 1/09

XII ZR 70/09

XII ZB 422/15

26 WF 7/15

4 UF 43/14

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