Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 6882

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kinderzuschlag - Mindesteinkommensgrenze - Einkommen - Einkommensberechnung nach dem SGB 2 - zu berücksichtigendes Einkommen - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Rückgängigmachung der Pfändung


Leitsatz

Gepfändetes Einkommen bleibt ausnahmsweise dann bei der Einkommensberechnung nach dem SGB 2 unberücksichtigt, wenn die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines [X.] nach § 6a [X.] für die [X.] von September 2006 bis Januar 2007.

2

Der verheiratete Kläger bezog während seiner Erwerbstätigkeit einen Kinderzuschlag für seine drei Kinder in Höhe von monatlich 420 Euro. Nach Eintritt von Arbeitslosigkeit im Februar 2006 bewilligte ihm die Beklagte vom [X.] bis 11.2.2007 [X.] in Höhe von 1056,90 Euro monatlich. Er erhielt die Leistung zunächst in voller Höhe. Ab September 2006 wurde ihm wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ([X.]) des [X.] vom [X.] zugunsten des [X.] ( [X.]) nur noch [X.] in Höhe von 972,60 Euro monatlich ausgezahlt.

3

Nachdem die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag ab Beginn der Arbeitslosigkeit bis September 2006 zunächst insgesamt abgelehnt hatte (Bescheid vom 18.5.2006; Widerspruchsbescheid vom [X.]), bewilligte sie dem Kläger während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens bis einschließlich August 2006 für seine drei Kinder einen Kinderzuschlag in Höhe von 415 Euro monatlich. Für die [X.] ab September 2006 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Kinderzuschlags dagegen mit der Begründung ab, dass sein Einkommen unter der Mindesteinkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach in Höhe des für den Kläger jeweils maßgebenden [X.] (§ 6a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 6a Abs 4 Satz 1 [X.]) in Höhe von 986,74 Euro liege ([X.] vom 15.10.2007 und 29.10.2007).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil des [X.] vom 31.3.2008). Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und den Bescheid der Beklagten vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] sowie die [X.] vom "15.2.2007" (gemeint: 15.10.2007) und 29.10.2007 dahin geändert, dass dem Kläger auch für die Monate September 2006 bis Januar 2007 Kinderzuschlag in Höhe von 415 Euro monatlich bewilligt werde (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, die Beklagte habe hinsichtlich des beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Einkommens zu Unrecht nur den tatsächlich auf das Konto des [X.] gezahlten Betrag berücksichtigt. Auch der gepfändete Teil des [X.] sei Einkommen iS des § 6a [X.] iVm § 11 [X.]B II, weil auch dieser seine Einkommens- und Vermögenssituation verändert habe. Dies gelte auch, wenn ein Betrag - wie hier - unmittelbar vom zufließenden Einkommen abgezogen werde. Eine Korrektur über den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der "bereiten Mittel" sei nicht vorzunehmen. Es könne offen bleiben, wie die vom B[X.] bisher nicht abschließend beantwortete Rechtsfrage, ob aus anderen Gründen als wegen Unterhaltsansprüchen titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen minderten, allein bezogen auf die Bewilligung von Leistungen nach dem [X.]B II zu beurteilen sei. Insofern bewirke die Nichtberücksichtigung gepfändeter Einkommensteile möglicherweise, dass Antragsteller aufgrund des um den Pfändungsanteil verminderten Einkommens hilfebedürftig würden und es zu einem unberechtigten Bezug von steuerfinanzierten Leistungen komme. Im Bereich des Kinderzuschlags nach § 6a [X.] sei die Rechtsfrage jedenfalls bezüglich der Mindesteinkommensgrenze losgelöst von den Überlegungen zum [X.]B II ausschließlich nach Sinn und Zweck der Besonderheiten des Kinderzuschlags zu beurteilen, der gerade nur bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze geleistet werde. Würde man das Korrektiv der "bereiten Mittel" bezüglich der Mindesteinkommensgrenze anwenden, könne dies nachteilig sein, weil das Einkommen mit der Folge vermindert werde, dass ein Kinderzuschlag nicht erbracht werde.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine unrichtige Anwendung von § 6a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Der Begriff des Einkommens iS von § 11 [X.]B II sei so zu verstehen, dass hiervon nur die Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst würden, die dem Empfänger zur freien Verfügung stünden. Als Einkommen könne nur dasjenige berücksichtigt werden, was tatsächlich bereit stehe und bedarfsbezogen verwendet werden könne. Dies betreffe nur finanzielle Mittel, die der Hilfebedürftige kurzfristig und ohne wesentliche Zwischenschritte realisieren könne, um mit ihnen seinen aktuellen Lebensunterhalt zu decken. Soweit Teile eines Arbeitseinkommens oder des [X.] aufgrund eines [X.] gepfändet seien und deshalb nicht ausgezahlt werden könnten, habe der Antragsteller hierüber keinerlei Verfügungsmöglichkeiten. Diese Gelder stünden ihm daher nicht als bereite Mittel zur Verfügung.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er macht geltend, bei der Einkommensberechnung nach dem [X.]B II könnten [X.] nicht abgesetzt werden. Die Tatsache, dass ein Teil des [X.] aufgrund eines [X.] an einen Gläubiger abgeführt werde, ändere hieran nichts. Würde man die gepfändeten Teile des [X.] einkommensmindernd berücksichtigen, hätte dies zur Folge, dass die [X.] des Sozialleistungsempfängers von dem [X.]B II-Träger zu erstatten seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Anspruch des [X.] auf Kinderzuschlag in dem Zeitraum von September 2006 bis Januar 2007 nicht möglich.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sowie die [X.] vom 15.10.2007 und 29.10.2007, mit denen für den hier streitigen Zeitraum des [X.]-Bezugs des [X.] vom September 2006 bis Januar 2007 die Gewährung von Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1 und 4, § 56 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des [X.] zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und der Mindesteinkommensgrenze iS des § 6a [X.] 1 [X.] [X.] iVm § 6a [X.] 4 [X.] kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag hatte.

2. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a [X.] 1 [X.] in der insoweit hier maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem [X.] oder dem X. [X.]chnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 [X.] haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 [X.] mindestens in Höhe des nach [X.] 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach [X.] 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.] vermieden wird. Nach § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] wird der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen des [X.] 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des [X.] mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden [X.] nach § 19 Satz 1 [X.] [X.] oder des [X.] nach § 28 [X.] 1 [X.] nicht übersteigt.

Wie der 14. Senat des BSG bereits ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob der Berechtigte im Sinne der so genannten "Mindesteinkommensgrenze" des § 6a [X.] 1 [X.] [X.] über Einkommen iS des § 11 [X.] mindestens in Höhe des nach § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] für ihn maßgebenden Betrags verfügt, das zu berücksichtigende Einkommen und in einem zweiten Schritt der Bedarf - ohne Berücksichtigung der Kinder - nach § 19 Satz 1 [X.] [X.] einschließlich der Kosten der Unterkunft iS des § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] zu ermitteln und gegenüberzustellen. Die Kosten der Unterkunft bestimmen sich gemäß § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] nicht nach der anteiligen Miete des [X.] und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen; vielmehr ist der prozentuale Anteil für die Unterkunftskosten nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zugrunde zu legen (vgl hierzu im Einzelnen: [X.] vom [X.] - [X.] KG 1/08 R - Rd[X.]6 ff; [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.] 4-5870 § 6a [X.] Rd[X.]7 ff).

Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Regelungen für den Zeitraum von September 2006 bis Januar 2007 einen Anspruch auf Kinderzuschlag hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Auf der [X.] fehlt es insofern an Feststellungen des [X.] zur Zusammensetzung des vom Berufungsgericht als Mindesteinkommensgrenze von 986,74 Euro bezeichneten Betrags. Es sind insbesondere nähere Ermittlungen zu den tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 [X.] 1 [X.] erforderlich, die nach § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] anteilig zu berücksichtigen sind. Es bedarf aber auch zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens wegen möglicher [X.]etzbeträge nach Maßgabe des § 11 [X.] 2 [X.], § 30 [X.] sowie § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld ([X.]/[X.]) weiterer Feststellungen. Die Beklagte geht mit ihrem Revisionsvorbringen aber zu Recht davon aus, dass das [X.] den ab 1.9.2006 gepfändeten Teil des Einkommens nicht ohne Weiteres in vollem Umfang berücksichtigen durfte. Entgegen der Auffassung des [X.] ist es nicht möglich, bei dem Einkommensbegriff des § 6a [X.] und demjenigen des § 11 [X.] 1 [X.] unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Auch der gepfändete Anteil des [X.] ist Einkommen iS des § 11 [X.] 1 [X.], das grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann.

3. § 6a [X.] stellt - entgegen der Ansicht des [X.] - bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 [X.] ab (so auch [X.] in [X.], [X.]/EStG/[X.], § 6a [X.] Rd[X.]9, Stand Dezember 2009; [X.]/[X.], Kindergeldrecht, § 6a [X.] Rd[X.], 18, 20, Stand Mai 2010; [X.], [X.]/[X.] 2005, 136 ff, 139). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6a [X.] 1 [X.] [X.] iVm § 6a [X.] 4 [X.]. Die Regelungen beziehen sich in der hier maßgebenden Fassung ausdrücklich und ohne Einschränkungen auf das nach § 11 [X.] zu berücksichtigende elterliche Einkommen. Mit der Festsetzung einer Mindesteinkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe des elterlichen Bedarfs an [X.] und/oder Sozialgeld wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass nur diejenigen Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren Bedarf an [X.] und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gesichert ist. Es sollte erreicht werden, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren entweder im Jobcenter als Empfänger von [X.] und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Zuschlag durchlaufen müssen (BT-Drucks 15/1516 [X.]), also entweder dem [X.] oder dem [X.] (Kinderzuschlag) zugeordnet sind (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, Anhang § 6a [X.] Rd[X.]). Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung liefen unterschiedliche Einkommensbegriffe nach § 6a [X.] und § 11 [X.] mit komplizierten Berechnungen zweier Sozialleistungsträger zuwider.

Da der Kinderzuschlag nur bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze gewährt wird, kann sich die Minderung des Einkommens um gepfändete Anteile zwar in der Weise auswirken, dass der Berechtigte - anders als in der Fallgestaltung des § 11 [X.] 1 [X.] bei den [X.] II-Leistungen - den Kinderzuschlag aus diesem Grund nicht erhält. Entgegen der Auffassung des [X.] kann dies jedoch keine unterschiedliche Auslegung des Begriffs des Einkommens in § 6a [X.] und § 11 [X.] 1 [X.] begründen. Zum einen kann die Nichtberücksichtigung gepfändeter Einkommensbestandteile im Rahmen des § 6a [X.] - bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze - auch zu Gunsten des Berechtigten dazu führen, dass sich der geleistete Kinderzuschlag erhöht. Zum anderen werden bei fehlendem Anspruch auf Kinderzuschlag die nach § 5 [X.] 1 [X.] nachrangigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] gewährt, die in gleicher Weise der Existenzsicherung dienen und mit denen auch weitergehende Ansprüche für Kinder verbunden sein können (vgl die Beispiele bei Söhngen, [X.] 2004, 412, 413).

4. Bei dem von dem Kläger bezogenen [X.] handelt es sich dem Grunde nach und auch hinsichtlich der gepfändeten Anteile um Einkommen iS des § 11 [X.] 1 [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], § 11 [X.] RdNr 9, Stand Juli 2010). Nach § 11 [X.] 1 [X.] sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem [X.], der Grundrente nach dem [X.] und nach den Gesetzen zu berücksichtigen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.]. Demnach ist das [X.] nicht als Ausnahme von dem nach § 11 [X.] 1 Satz 1 [X.] zwingend zu berücksichtigenden Einkommen in Geld oder Geldeswert erfasst.

Auch die gepfändeten Teile des [X.] sind Einkommen iS des § 11 [X.] 1 Satz 1 [X.]. Zwar kann dies dem Wortlaut der Norm nicht entnommen werden, weil dieser keine weitergehende Definition dessen enthält, was als Einkommen gilt. Auch die gepfändeten Teile des [X.] bewirken bei dem Kläger jedoch einen "wertmäßigen Zuwachs", also eine Veränderung des [X.] (vgl zu diesem Erfordernis [X.] vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.], 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]6), und sind - vergleichbar den Einnahmen in Geldeswert - solche, die wegen der Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzen. Nicht erforderlich ist, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt, dh die tatsächliche, reale Chance auf eine Umsetzung der Einnahme in Geld besteht (Spellbrink in [X.]/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 11 [X.] Rd[X.]).

5. Die gepfändeten Teile des [X.] sind regelmäßig zu berücksichtigen; sie können nicht generell von dem gesamten Einkommen abgezogen werden. § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] enthält in dessen [X.] als vom Einkommen abzusetzende [X.] lediglich Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag. Da sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschriften des [X.] zur Einkommensberücksichtigung an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientieren wollte (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.] zu § 11), gilt hinsichtlich sonstiger [X.] bzw gepfändeter Beträge der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung in gleicher Weise wie zuvor von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht ([X.] vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 11 [X.]8 Rd[X.]5; Urteil vom 30.9.2008 - [X.] [X.]9/07 R - [X.], 291 ff = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]9; Urteil vom 16.12.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]9 Rd[X.]8; Urteil vom [X.] - [X.] [X.]9/08 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]2 Rd[X.]3; [X.]E 66, 342, 346; [X.]E 55, 148, 152). Dies betrifft auch gepfändete Einkommensbestandteile.

6. a) Von der grundsätzlichen Berücksichtigung der wegen anderer als Unterhaltsverpflichtungen (vgl § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.]) gepfändeten Anteile des Einkommens ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der im laufenden [X.]-Bezug stehende Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann (so auch [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 11 [X.] Rd[X.]9 Stand Juli 2010; Söhngen in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 41; [X.] in [X.], [X.], § 11 Rd[X.]7 f, Stand April 2008; [X.] in Oestreicher, [X.]/[X.], § 11 [X.] Rd[X.]9a f, Stand Oktober 2010), weil ihm dann bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. Die gepfändeten Anteile des Einkommens sind unter diesen Voraussetzungen in gleicher Weise wie die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] vom Einkommen abzusetzen.

b) Aus § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] ergibt sich nicht, dass die Pfändung wegen anderer [X.] als Unterhaltszahlungen gänzlich unberücksichtigt bleiben muss. Wie sich den Gesetzesmaterialien zur Einfügung des § 11 [X.] 2 [X.] [X.] durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) entnehmen lässt, sollten mit dieser Regelung auch nicht gepfändete Ansprüche, "die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspruches jederzeit gepfändet werden können" (vgl BT-Drucks 16/1410 [X.]), das Erwerbseinkommen mindern. Dies wurde damit begründet, dass die in einem Unterhaltstitel oder in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegten Beträge "nicht als 'bereites', d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung" stünden (BT-Drucks aaO). Der Gesetzgeber wollte die (nur) titulierten Unterhaltsansprüche den bereits gepfändeten Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten, die nach der Rechtsprechung des [X.] generell nicht als verfügbares Einkommen zu berücksichtigen waren (vgl [X.]E 55, 148, 151), gleichstellen ([X.] vom [X.] - [X.] AS 78/10 R - Rd[X.]0 mwN zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen), nicht jedoch die Pfändung wegen anderweitiger [X.] gänzlich unberücksichtigt lassen. In seiner Gesetzesbegründung hat er vielmehr ausdrücklich die Relevanz bereiter Mittel betont.

c) Die [X.]etzbarkeit gepfändeter Einkommensbestandteile unter engen Voraussetzungen folgt auch aus dem Zusammenwirken des Einkommensbegriffs des § 11 [X.] 1 [X.] mit dem Begriff der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 [X.]. § 9 [X.] 1 [X.] bestimmt, dass hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ([X.]) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen ([X.]) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass [X.]-Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann, es also auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel" ankommt ([X.] vom [X.] - [X.] AS 32/08 R - Rd[X.]0 zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Entsprechend der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.] muss korrespondierend bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Einkommensteile an die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen angeknüpft werden. Auch der 14. Senat des BSG hat zwar den Grundsatz betont, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden müsse, wenn er sich dadurch außerstande setze, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen ([X.] vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 11 [X.]8 Rd[X.]5); andererseits hat er eine Hilfegewährung aber für möglich gehalten, wenn das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe ([X.] vom 13.11.2008 - [X.] [X.]/08 R - [X.] 102, 76 ff = [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.]2; Urteil vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 23/06 R - [X.] 99, 262 ff = [X.] 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.]5).

d) Gegen die [X.]etzbarkeit gepfändeter Anteile bei dem Einkommensbegriff des § 11 [X.] spricht auch nicht, dass das BSG in dem vom [X.] zitierten Urteil zur Arbeitslosenhilfe ([X.]) entschieden hat, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Arbeitslosen auch insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sei, als der Anspruch hierauf "abgetreten, gepfändet und überwiesen" sei ([X.] 53, 115, 116 = [X.] 4100 § 138 [X.] S 24; [X.] 62, 160, 161 = [X.] 2200 § 1243 [X.]). Diese Rechtsprechung kann nicht uneingeschränkt auf den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden, weil es für die Heranziehung des [X.] des [X.] als Einkommen im Rahmen des [X.] - anders als bei der [X.] - nicht ausreicht, dass "Veränderungen des Vermögensbestands" bewirkt worden sind (so zur [X.] [X.] 53, 115, 116 = [X.] 4100 § 138 [X.] S 24). Dies folgt aus dem an der Beseitigung von Hilfebedürftigkeit orientierten existenzsichernden Charakter der [X.]-Leistungen.

e) Ist demnach für den unmittelbaren Einsatz des gepfändeten Einkommens zur Bedarfsdeckung von Bedeutung, ob es sich um "bereite Mittel" handelt, muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 [X.] 1 Satz 1 [X.] (vgl [X.], Grundsicherung und Sozialhilfe, [X.] Rd[X.]3a, Stand Oktober 2009) zuzumuten ist, auf die Rückgängigmachung der Pfändung hinzuwirken. Als Bezieher von existenzsichernden und bedarfsabhängigen Sozialleistungen dürfte für den Kläger dabei grundsätzlich erkennbar gewesen sein, dass er gegen eine unberechtigte Minderung seines Einkommens vorgehen und seine Hilfebedürftigkeit dartun musste. Bezogen auf die Beseitigung einer unberechtigten Pfändung ist die Ausgangslage dabei derjenigen bei der Verwirklichung von Forderungen vergleichbar, weil es unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht darauf ankommen kann, ob der Hilfebedürftige sich bereite Mittel zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit durch Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte oder Beseitigung einer (rechtswidrigen) Pfändung verschaffen muss. Für die Realisierung von Forderungen ist nach der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht davon auszugehen, dass sie zum zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen nur unter der Voraussetzung zählen, dass diese in angemessener Zeit ("rechtzeitig") durchzusetzen sind ([X.] Beschluss vom 13.5.1996 - 5 B 52/96 - [X.] 436.0 § 2 [X.] [X.]0; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.] 104, 219 ff = [X.] 4-3500 § 74 [X.], Rd[X.]5). Diese Überlegungen sind auf gepfändete Einkommensbestandteile nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragbar.

7. Das [X.] wird nach den og Maßstäben daher Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum eine Rückgängigmachung der Pfändung ohne Weiteres erreichen konnte. Insofern wird zunächst näher aufzuklären sein, wegen welcher Umstände und Gründe das [X.] dem Kläger in seinem Beschluss vom [X.] nur einen pfandfreien Betrag iHv 635 Euro und einen Differenzbetrag iHv 4/5 des [X.] zwischen 635 Euro und dem [X.] belassen hat. Der notwendige Unterhalt - nicht der deutlich höhere Betrag nach § 850c ZPO - soll dem Schuldner dann verbleiben, wenn es sich um eine Pfändung von Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO) handelt oder diese auf Forderungen wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f [X.] 2 ZPO) beruht (vgl stRspr des [X.] zum Umfang des notwendigen Unterhalts [X.], [X.], 208 ff; [X.]Z 162, 234 ff; [X.]Z 156, 30 ff). Liegt eine Pfändung wegen unerlaubter Handlung vor, ist fraglich, ob das [X.] ausreichend beachtet hat, dass nach § 850f [X.] 2 ZPO mindestens der zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten erforderliche Betrag verbleiben muss (Stöber in [X.], ZPO, 28. Aufl 2010, § 850f Rd[X.]0; [X.] in [X.] Kommentar, ZPO, 3. Aufl 2007, § 850f Rd[X.]5 zum Vorrang von "unterhaltsberechtigten Gläubigern"; s auch [X.] Urteil vom [X.]/03 - [X.]Z 162, 234 ff).

8. Ergibt sich unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Feststellung des anrechenbaren Einkommens ein die Mindesteinkommensgrenze des § 6a [X.] 1 [X.] [X.] überschreitender Betrag, ist weiter zu prüfen, ob durch den Kinderzuschlag auch eine Hilfebedürftigkeit vermieden wird (§ 6a [X.] 1 [X.] [X.]). Besteht schon aus anderen Gründen kein Anspruch auf Leistungen nach dem [X.], kann also (auch) Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] nicht vermieden werden, scheidet ein Anspruch nach § 6a [X.] aus ([X.] vom 15.12.2010 - [X.] KG 1/09 R). Dies erfordert eine individuelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem [X.] ([X.] in [X.], [X.]/EStG/[X.], § 6a [X.] Rd[X.]4, Stand Dezember 2009).

9. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] ggf auch den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 75 [X.] 2 Satz 1 2. Alt SGG in das Verfahren einbeziehen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag dieser Träger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Liegt kein rechtzeitiger Antrag auf [X.]-Leistungen vor (§ 37 [X.]), wird es dabei ggf auch zu prüfen haben, ob in dem Antrag des [X.] gegenüber der Beklagten auf dem Formblatt für den Kinderzuschlag bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens auch ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] gesehen werden kann (vgl zur weitgehenden Identität der Anträge für einen Kinderzuschlag und das [X.] Winkel, [X.] 2004, 402). Dabei ist unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" im Zweifel davon auszugehen, dass ein Hilfebedürftiger ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags all diejenigen Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können (vgl nur [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 37 Rd[X.]1 ff mwN zur Rechtsprechung). Der 8. Senat des BSG hat bereits betont, dass dies in besonderer Weise im Bereich existenzsichernder Leistungen gelte, weil es dem Hilfebedürftigen regelmäßig nur darauf ankomme, die als notwendig empfundene Hilfe unabhängig von den für einen Laien kaum oder nur schwer durchschaubaren Abgrenzungsregelungen für Leistungen nach dem [X.] und [X.] vom zuständigen Sozialleistungsträger zu erhalten; im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten sei ([X.] vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 18/07 R - [X.] 4-3500 § 18 [X.] Rd[X.]2; vgl auch Urteil vom 19.10.2010 - [X.] AS 16/09 R Rd[X.]8 ff, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, wonach in einem Antrag auf Gewährung von [X.] nach dem [X.]I zugleich ein Antrag auf [X.]-Leistungen liegen kann und ansonsten eine Rückwirkung des Antrags nach § 28 Satz 1 [X.] X in Betracht kommt). § 16 [X.] 2 Satz 1 [X.] I begründet dann eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 KG 1/10 R

10.05.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Augsburg, 31. März 2008, Az: S 16 KG 28/06, Urteil

§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 20.07.2006, § 6a Abs 4 S 1 BKGG 1996 vom 20.07.2006, § 9 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R (REWIS RS 2011, 6882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6882

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