Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 38/15 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 4149

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - Absetzung laufender Unterhaltszahlungen - keine Absetzbarkeit von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände - kein Mehrbedarf wegen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs - keine Absetzung von Rücklagen bzw Ansparungen für zukünftige Ausgaben


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 547/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in dem [X.]raum vom 1.10.2012 bis zum 31.3.2013.

2

Der Kläger, der seit Oktober 2005 durchgehend ein Gewerbe mit [X.], Computern sowie einen Ebay-Handel betreibt, erhielt vom 12.4.2012 bis 10.10.2012 [X.] als Versicherungsleistung von der [X.], zuletzt im Oktober 2012 einen Betrag in Höhe von 254,54 Euro. Im September 2012 beantragte er bei dem Beklagten die Bewilligung von [X.]-Leistungen und gab an, dass er mit monatlichen Unterhaltsrückstandszahlungen belastet sei und laufenden, titulierten Kindesunterhalt an seine Tochter zahle. Für seine Wohnung mit einer Wohnfläche von 44 qm zahlte der Kläger monatlich 135,80 Euro an Kaltmiete sowie monatliche Abschläge in Höhe von 87 Euro für Nebenkosten und von 42 Euro (ab 1.1.2013: 40 Euro) für Heizkosten und dezentrale Warmwasserversorgung.

3

Der Beklagte bewilligte für die [X.] vom 1.10.2012 bis 31.3.2013 ua wegen der selbstständigen Tätigkeit des [X.] zunächst vorläufig [X.]-Leistungen (Bescheid vom 26.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2012). In dem hiergegen gerichteten Verfahren beim [X.] hat der Kläger vorgetragen, von seinem Einkommen müssten weitere 100 Euro monatlich wegen Zahlungen auf Rückstände nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ([X.]) und 50 Euro monatlich auf den rückständigen Trennungsunterhalt an seine Frau abgezogen werden. Zudem zahle er laufenden Unterhalt in Höhe von 343 Euro an seine Tochter. Weiter hat er - zunächst im Wege einer Nichtigkeitsfeststellungsklage - geltend gemacht, dass sämtliche in der [X.] vom 1.10.2012 bis 31.3.2013 ergangenen Verwaltungsakte nichtig seien. Nachdem der Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens eine Überschussrechnung zu seiner selbstständigen Tätigkeit für den streitigen [X.]raum vorgelegt hat, hat der Beklagte die [X.]-Leistungen für den streitigen [X.]raum endgültig festgesetzt (Bescheid vom 6.9.2013), wobei Zahlungen auf den laufenden Kindesunterhalt berücksichtigt worden sind. Das [X.] hat dem Kläger für den Monat Februar 2013 [X.]-Leistungen in Höhe von 57 Euro wegen höherer tatsächlicher Unterhaltszahlungen zuerkannt (200 Euro anstelle von 143 Euro) und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 16.6.2014).

4

Die Berufung des [X.] mit seinem Vortrag, die Bescheide aus Oktober 2012 bis März 2013 seien nichtig, zumindest aber rechtswidrig, weil Zahlungen auf [X.] als leistungserhöhend anerkannt und monatliche Rücklagen in Höhe von jeweils 50 Euro für eventuelle Anwaltskosten sowie die Anschaffung eines Kfz vom Einkommen abgesetzt werden müssten, hat das Bayerische L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Gegenstand des Verfahrens sei allein der endgültige Bescheid vom 6.9.2013, für dessen Nichtigkeit keine Gründe ersichtlich seien. Der Kläger habe in keinem der Bewilligungsmonate einen Anspruch auf höhere [X.]-Leistungen. In den Monaten November/Dezember 2012 sowie Januar und März 2013 habe er schon deshalb keine höheren Leistungen beanspruchen können, weil in diesen Monaten kein Einkommen angerechnet worden sei. In den beiden verbleibenden Monaten Oktober 2012 und Februar 2013 habe der Beklagte das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit entsprechend den Angaben des [X.] - nach den Feststellungen des Senats sachlich zutreffend und von den Beteiligten insoweit auch nicht in Frage gestellt - in einer Gesamthöhe von 2864,44 Euro, verteilt auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum mit einem Betrag in Höhe von 477,41 Euro berücksichtigt und anschließend um die Absetzbeträge bereinigt. Unterhaltsleistungen an die Tochter seien in Abzug gebracht worden. Zwar zahle der Kläger seit 1.10.2010 monatlich 100 Euro für die in der [X.] vom 1.1.2006 bis 31.9.2008 entstandenen Unterhaltsansprüche nach dem [X.] an die vorleistende Behörde zurück. Zusätzlich erbringe er eine monatliche Rate von 50 Euro wegen rückständigen [X.]. Zahlungen auf [X.] könnten jedoch nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil es sich um keine nach § 11 Abs 2 Nr 7 [X.] (aF) zu berücksichtigenden Absetzbeträge vom Einkommen handele. Auch seien keine Abzüge wegen Rücklagenbildung für eventuelle Rechtsanwaltskosten und zur Anschaffung eines Kfz vorzunehmen.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 Abs 2 Nr 7 [X.] (aF) bzw des § 11b Abs 1 Nr 7 [X.]. Zwar habe das B[X.] entschieden, dass [X.] nicht zu berücksichtigen seien. Seine [X.] seien aber erst dadurch entstanden, dass der Beklagte ihm in den vergangenen Jahren keine Absetzbeträge vom Unterhalt zugebilligt habe. Dies müsse berücksichtigt werden. Es liege ein [X.] vor, weil der Sachbearbeiter des Beklagten durch unzutreffende Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen in Kauf genommen habe, dass er seinen Unterhalt nicht bzw nicht rechtzeitig bezahlt habe.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2015 aufzuheben sowie das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 6. September 2013 abzuändern und ihm für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 höhere Leistungen nach dem [X.] zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er bezieht sich auf das Urteil des L[X.].

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 1.10.2012 bis [X.] keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] hat.

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den mit Bescheid vom 6.9.2013 anerkannten Betrag hinaus. Mit diesem Bescheid hat der [X.] für den streitigen Zeitraum vom 1.10.2012 bis [X.] endgültig über die Höhe der [X.]-Leistungen entschieden. Dieser Bescheid hat den ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Bescheid vom 26.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2012 iS von § 39 [X.] X erledigt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurft hätte. Der endgültige Bescheid hat die geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und ist damit nach § 96 [X.]G zum Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (vgl [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2 mwN). Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 [X.]G iVm § 54 Abs 4 [X.]G). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Bescheide liegen nicht vor.

Zwar hat der Kläger nach § 19 [X.] iVm § 7 [X.] in der Normfassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]) im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach § 19 [X.] iVm § 7 Abs 1 S 1 [X.] erhalten Leistungen nach dem [X.] Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben ([X.]), erwerbsfähig ([X.]) und hilfebedürftig ([X.]) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben ([X.]). Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) liegen diese Voraussetzungen vor. Der durch [X.]-Leistungen zu deckende Hilfebedarf des [X.] iS des § 9 [X.] in der Normfassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] (aaO) geht jedoch nicht über den vom [X.] festgestellten Umfang hinaus. Nach § 9 Abs 1 [X.] ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ua nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen decken kann. Dem Bedarf des [X.] nach § 20 Abs 1 [X.], § 21 Abs 7 [X.] und § 22 Abs 1 S 1 [X.], jeweils idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] (aaO), ist sein Einkommen gegenüberzustellen.

Der [X.] ist zutreffend von einem Regelbedarf in Höhe von 374 Euro (Oktober bis Dezember 2012) bzw 382 Euro (Januar bis März 2013) ausgegangen und hat einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung in der von § 21 Abs 7 S 2 [X.] [X.] vorgesehenen pauschalierten Höhe von 2,3 % des Regelbedarfs bewilligt (8,60 Euro für 2012; 8,79 Euro für 2013). Als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat der [X.] weiter die tatsächliche monatliche Grundmiete in Höhe von 135,80 Euro und die volle Nebenkostenpauschale in Höhe von 87 Euro monatlich anerkannt. Den Heizkostenanteil von 42 Euro (2012) bzw 40 Euro (2013) hat der [X.] - bezogen auf sämtliche Monate des streitigen Zeitraums - um den als Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung erbrachten Betrag bereinigt. Soweit er - nur in den Monaten Januar bis März 2013 - einen Betrag in Höhe von 4,95 Euro monatlich für die Nutzung von [X.] abgesetzt hat, hat er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] mit einem von dem Kläger angenommenen Teilanerkenntnis korrigiert. Für eine leistungserhöhende Berücksichtigung der [X.] existiert keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere können diese keinen Härtefallmehrbedarf iS des § 21 Abs 6 [X.] begründen, weil schon nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf handelt. Entsprechend den tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ergab sich daher in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 ein Gesamtbedarf in Höhe von 638,80 Euro und für die Monate Januar und März 2013 ein solcher von 639,85 Euro. Für Februar 2013 hat der [X.] einen geringeren Bedarf in Höhe von 610,20 Euro angesetzt, nachdem in diesem Monat auf dem Konto des [X.] ein Heizkostenguthaben in Höhe von 29,65 Euro gutgeschrieben wurde und damit sein Unterkunftsbedarf entsprechend reduziert war.

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) geht der [X.] weiter davon aus, dass der [X.] das zu berücksichtigende Einkommen zutreffend ermittelt hat. Er hat den Gesamtgewinn des [X.] aus seiner selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 2864,44 Euro nach § 3 Abs 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld ([X.]/[X.] ) vom 17.12.2007 ([X.] 2942), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2011 ([X.] 2833) anteilig auf die Monate des betroffenen Bewilligungsabschnitts aufgeteilt (entspricht: 477,41 Euro mtl) und die Absetzbeträge nach § 11b Abs 2 und Abs 3 [X.] idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]) in richtiger Höhe berücksichtigt.

Das [X.] hat auch die Unterhaltsverpflichtungen zutreffend zugrunde gelegt. Nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 [X.] sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Da im streitigen Zeitraum nur in den Monaten Oktober 2012 und Februar 2013 wegen Anrechnung von Einkommen [X.]-Leistungen unterhalb des tatsächlichen Bedarfs des [X.] erbracht worden sind, stellt sich nur insoweit die Frage nach der Absetzbarkeit weiterer Unterhaltsverpflichtungen. In diesen Monaten hat das [X.] zu Recht nur den tatsächlichen laufenden Kindesunterhalt berücksichtigt. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist dabei nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 [X.] hinsichtlich des anzuerkennenden Unterhalts als Absetzbetrag an den titulierten Unterhaltsanspruch als Obergrenze anzuknüpfen ([X.] vom [X.] - B 4 AS 78/10 R - [X.], 106 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]6). Der Kläger hat sich nach dem Inhalt der Vereinbarung vor dem [X.] vom [X.] verpflichtet, an seine Tochter den laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbedarfs zu leisten. Für die [X.] ergibt sich für die im September 1998 geborene [X.] ein Unterhaltsanspruch nach der [X.] Tabelle (niedrigste Einkommensgruppe, Altersstufe 3) von 426 Euro. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 92 Euro entspricht dies einem Betrag in Höhe von 334 Euro. Diese Summe hat der [X.] als Absetzbetrag berücksichtigt. Entsprechend den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind im Monat Februar 2013 nur 200 Euro als Unterhalt für die Tochter gezahlt worden. Es ergibt sich daher für den Monat Oktober 2012 ein [X.]-Anspruch in Höhe von 416,33 Euro (KdU-Bedarfe in Höhe von 256,20 Euro; Regelbedarf zzgl Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 382,60 Euro [X.] als Versicherungsleistung in Höhe von 222,47 Euro unter Beachtung von Absetzungen, welche noch nicht beim Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden konnten), der dem Kläger bereits mit Bescheid vom 6.9.2013 bewilligt worden ist. Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts in geringerer tatsächlicher Höhe von 200 Euro hat der Kläger im Februar 2013 einen [X.]-Anspruch in Höhe von 513,22 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus [X.] in Höhe von 224,36 Euro, dem Regelbedarf/Mehrbedarf in Höhe von 390,79 Euro abzgl des (noch) zu berücksichtigenden Einkommensanteils von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Zwar ist dem Kläger mit dem Bescheid vom 6.9.2013 für den Monat Februar 2013 nur ein Leistungsbetrag in Höhe von 451,27 Euro bewilligt worden; das [X.] hat jedoch weitere 57 Euro zu- und der [X.] in der mündlichen Verhandlung den ergänzenden Betrag von 4,95 Euro anerkannt (ursprünglicher Abzug wegen [X.]).

Entgegen der Ansicht des [X.] können Zahlungen auf [X.], auch von tituliertem Unterhalt aus der Vergangenheit, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen nach dem [X.] abgesetzt werden. Dies hat der 14. [X.] des B[X.] bereits entschieden und eingehend begründet ([X.] vom [X.] - B 14 [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.] Rd[X.]2 ff). Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Auslegung des § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 [X.], die eine Zahlung auf Schulden für die Vergangenheit miteinbezieht, die nicht von dem aktuell fälligen Titel umfasst sind, über das gesetzgeberische Ziel hinausgeht. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, in der betont wird, dass mit der Regelung berücksichtigt werden solle, dass den Betroffenen ein in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegter Betrag nicht als "bereites", dh einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehe. Hier wird darauf Bezug genommen, dass laufende Zahlungen der Befriedigung des aktuellen Bedarfs dienen, während Zahlungen auf [X.] zunächst die Vergangenheit betreffen, auch wenn diese in aller Regel Auswirkungen auf die Gegenwart haben (B[X.], aaO, Rd[X.]6). Zudem sprechen systematische Gründe gegen eine Berücksichtigung von Zahlungen auf [X.] als Absetzbeträge. Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung aller Einnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich; die Übernahme von Schulden ist nur ausnahmsweise, nämlich zur Sicherung der Unterkunft zugelassen, dann aber in der Regel nur darlehensweise (B[X.], aaO, Rd[X.]7).

Soweit der Kläger mit seiner Revision ein Verschulden des [X.]n an den [X.]n geltend macht, kann dies keine Berücksichtigung finden. Anders als bei der Vermögensberücksichtigung nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 [X.] kann eine Anrechnung von Einkommen nicht schon deshalb unterbleiben, weil dies eine besondere Härte darstellen könnte. Bezogen auf den streitigen Zeitraum ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das anrechenbare Einkommen dem Kläger - etwa wegen einer Pfändung - nicht zugeflossen ist (vgl [X.] vom [X.] - B 14 [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.] Rd[X.]1; [X.] vom [X.] - B 4 AS 78/10 R - [X.], 106 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]1; [X.] vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.] 4-5870 § 6a [X.], Rd[X.]2: Pfändung; [X.] vom 16.5.2012 - B 4 [X.]2/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2: Einbehaltung eines Betriebskostenguthabens). Auch für die vom Kläger geltend gemachte Absetzbarkeit von Rücklagen für Anwaltskosten und ein neues Kfz besteht keine Rechtsgrundlage ([X.] vom 22.8.2013 - B 14 [X.]/13 R - B[X.]E 114, 136 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 38/15 R

12.10.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Augsburg, 16. Juni 2014, Az: S 11 AS 1113/12, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB 2, § 3 Abs 2 AlgIIV 2008, § 3 Abs 4 AlgIIV 2008, § 21 Abs 6 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 38/15 R (REWIS RS 2016, 4149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4149

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