Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 78/10 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 1580

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltszahlungen


Leitsatz

Vom Einkommen eines Hilfebedürftigen nach dem SGB 2 ist der in einer Jugendamtsurkunde titulierte Unterhaltsanspruch regelmäßig in der dort festgelegten Höhe unabhängig von seiner Pfändbarkeit abzusetzen, wenn mit ihm gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des [X.] im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Streitig ist die [X.]öhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], insbesondere die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen vom laufenden Erwerbseinkommen für den [X.]raum vom 1.4. bis [X.] und - im Zusammenhang mit einer teilweisen Aufhebung der [X.]-Bewilligung - für März 2008.

2

Der 1969 geborene Kläger bezieht seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Zuletzt bewilligte die Beklagte ihm für die [X.] vom 1.10.2007 bis [X.] [X.]-Leistungen in [X.]öhe von 592,96 [X.] monatlich, die sich aus der Regelleistung in [X.]öhe von 347 [X.] und Kosten für Unterkunft und [X.]eizung (KdU) in [X.]öhe von 245,56 [X.] zusammensetzten (Bescheid vom 4.10.2007). Seit Jan[X.]r 2008 ist er geschieden; sein am 5.5.1998 geborener [X.] lebt bei der geschiedenen Ehefrau. Am 24.1.2008 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung bei einer Privatschule in [X.] ab 1.3.2008. Im streitgegenständlichen [X.]raum beliefen sich seine monatlichen Einkünfte auf 600 [X.] brutto bzw 496,47 [X.] netto. Anlässlich seines am [X.] gestellten Antrags auf Fortzahlung der Leistungen nach dem [X.] legte der Kläger die von ihm am 29.2.2008 beim Jugendamt des [X.] unterzeichnete Unterhaltsurkunde vor, in der er sich [X.] verpflichtet hatte, in der [X.] vom 1.3. bis 31.12.2008 Unterhalt an seinen [X.] in [X.]öhe von 245 [X.] zu zahlen. Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit hatte er sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

3

Mit Änderungsbescheid vom [X.] bewilligte die Beklagte für die [X.] vom 1. bis zum [X.] nur noch Leistungen in [X.]öhe von insgesamt 353,62 [X.], die sich aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in [X.]öhe von 108 [X.] und für Unterkunft und [X.]eizung in [X.]öhe von 245,56 [X.] zusammensetzten. Dabei legte sie unter Berücksichtigung verschiedener Absetzbeträge als anrechenbares Einkommen einen Betrag in [X.]öhe von 238,94 [X.] zugrunde und hob die Bewilligung von [X.]-Leistungen teilweise auf. Die Unterhaltsverpflichtung des [X.] sei nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil er unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig sei. Er könne eine [X.]erabsetzung des Unterhalts auf "Null" beantragen. Für die [X.] vom 1.4. bis zum [X.] bewilligte die Beklagte - wie bereits für März 2008 - Leistungen in [X.]öhe von 353,62 [X.] ohne Berücksichtigung der monatlichen Unterhaltszahlungen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 27.5.2008).

4

Das [X.] hat den Bescheid vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2008 (betreffend die Aufhebung der [X.]-Bewilligung für März 2008) aufgehoben und den weiteren Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2008 "abgeändert mit der Maßgabe, dass die Beklagte monatlich einen Betrag in [X.]öhe von 245 [X.] zusätzlich von dem anzurechnenden Einkommen absetzt" (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 22.4.2010). Der Bescheid vom [X.], mit dem die Beklagte die Leistungen für die [X.] vom 1. bis [X.] neu berechnet habe, sei rechtswidrig. Zwar habe der Kläger seit dem 1.3.2008 ein eigenes Einkommen erzielt; dieses habe aber nicht zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruchs geführt. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Leistungen nach dem [X.] auch für den Monat März 2008 kein Einkommen in [X.]öhe von 238,94 [X.] anrechnen dürfen. Die tatsächlichen Unterhaltszahlungen des [X.] an seinen [X.] seien nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 [X.] vom Einkommen abzusetzen. Dem stehe nicht entgegen, dass er im streitigen [X.]raum bereits seinen eigenen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen habe bestreiten können und auf Leistungen der Beklagten angewiesen gewesen sei. § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 [X.] verlange für die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsforderung zunächst nur, dass diese tituliert sei und die [X.] innerhalb des durch die Titulierung vorgegebenen Rahmens liege. Die Frage, ob der titulierte Unterhaltsanspruch im konkreten Fall erfolgreich gepfändet werden könne, sei für dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 [X.] irrelevant. Der auf den Unterhaltstitel gezahlte Betrag sei dem Kläger im hier maßgeblichen [X.]raum auch nicht wegen unterlassener Selbsthilfe entgegenzuhalten und in Konsequenz dessen als Absetzbetrag unberücksichtigt zu lassen. Angesichts der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Änderung des [X.] ohne Weiteres möglich wäre. Der Kläger sei gegenüber seinem minderjährigen [X.] gesteigert unterhaltspflichtig. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen werde dabei nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und -möglichkeiten bestimmt; demzufolge könne ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlasse, obwohl er diese "bei gutem Willen" hätte ausüben können. Da der Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei, erscheine die Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der (unterhaltsrechtlichen) Bemessung seiner Leistungsfähigkeit - auch angesichts seines Lebensalters - zumindest nicht ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung in [X.]öhe von 245 [X.] verbleibe kein den Bedarf minderndes Einkommen. Daher sei auch der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2008 für die [X.] vom 1.4. bis [X.] teilweise rechtswidrig.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 [X.]. Die titulierten und geleisteten Unterhaltszahlungen könnten nicht vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete - wie hier der Kläger - aus leistungsrechtlicher Sicht gar nicht in der Lage sei, die Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, ohne sich in diesem Umfang bedürftig zu machen. Der Kläger habe den für seinen [X.] zu zahlenden [X.] in dem vollen Bewusstsein festsetzen und titulieren lassen, dass er diese Unterhaltsverpflichtung nicht allein durch sein zu erwartendes Einkommen erfüllen könne. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass jeder titulierte [X.] auch tatsächlich pfändbar sei. Dies sei aber nicht immer der Fall. Bei einem nicht leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten könne es tatsächlich nie zu einer Pfändung kommen, weil dieser den Unterhaltstitel bereits vor der Pfändung herabgesetzt habe oder einer solchen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO entgegentrete. Der Aufforderung, einen Antrag auf [X.]erabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu stellen, sei der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Der Annahme des L[X.], dass ungenutzte Selbsthilfemöglichkeiten nicht relevant würden, wenn die bloße Möglichkeit einer langwierigen Durchsetzung des Rechts bestehe, könne nicht gefolgt werden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2009 in der Fassung des Urteils des [X.] vom 22. April 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Das L[X.] habe dezidiert und substantiiert dargelegt, dass ihn die Unterhaltspflicht im streitgegenständlichen [X.]raum sehr wohl getroffen habe. Entsprechend sei das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Raum für eine teleologische Reduktion des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 [X.] bestehe und er sich auch nicht dadurch kostenersatzpflichtig iS des § 34 [X.] gemacht habe, dass er sich der Unterhaltsverpflichtung zugunsten seines [X.]es unterworfen habe.

Entscheidungsgründe

9

1. Die zulässige Revision der Beklagten ist ni[X.]ht begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom [X.] zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen.

2. Gegenstand des Verfahrens ist zum einen der Bes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 27.5.2008, mit dem die Beklagte den Bewilligungsbes[X.]heid vom 4.10.2007 wegen der Berü[X.]ksi[X.]htigung von Erwerbseinkommen des [X.] für den Monat März 2008 teilweise aufgehoben hat. Hiergegen wendet si[X.]h der Kläger zu Re[X.]ht nur mit der reinen Anfe[X.]htungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), weil mit der Aufhebung dieses Bes[X.]heids die im Bewilligungsbes[X.]heid vom 4.10.2007 enthaltene Verfügung über die Bewilligung von [X.] II-[X.]eistungen für die [X.] vom 1.10.2007 bis 31.3.2008 wirksam bleibt. Zum anderen ist der Bes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 27.5.2008 Gegenstand des Verfahrens, mit dem die Beklagte das Einkommen des [X.] aus seiner Teilzeitbes[X.]häftigung in Höhe von 238,94 Euro bedarfsmindernd ohne Abzug der tatsä[X.]hli[X.]hen Unterhaltszahlungen des [X.] an seinen [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Gegen diesen Bes[X.]heid wendet si[X.]h der Kläger in zulässiger Weise mit einer (kombinierten) Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Die Vorinstanzen sind zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die mit der Urkunde des [X.] des [X.] vom 29.2.2008 titulierten Unterhaltsansprü[X.]he einkommensmindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind und au[X.]h unter Bea[X.]htung der sonstigen Absatzbeträge kein anre[X.]henbares Einkommen verbleibt.

3. Die Re[X.]htmäßigkeit des angefo[X.]htenen Bes[X.]heides vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 27.5.2008, mit dem die Beklagte die Bewilligung von [X.] II-[X.]eistungen vom 1.10.2007 bis 31.3.2008 teilweise aufgehoben hat, misst si[X.]h an § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.] X und § 330 Abs 3 [X.] III. Hierna[X.]h ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Bes[X.]heid vom 4.10.2007 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentli[X.]he Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit na[X.]h Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspru[X.]hs geführt haben würde. Eine wesentli[X.]he Änderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse liegt ni[X.]ht vor. Der Kläger hat au[X.]h im März 2008 weiterhin Anspru[X.]h auf [X.] II-[X.]eistungen in der vom [X.] ermittelten Höhe unter Berü[X.]ksi[X.]htigung angemessener KdU in Höhe von 245,56 Euro ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des Einkommens aus der Teilzeitbes[X.]häftigung, weil neben den weiteren Absetzbeträgen au[X.]h die Unterhaltsverpfli[X.]htung gegenüber seinem [X.] in vollem Umfang einkommensmindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.

4. Na[X.]h Maßgabe der §§ 11 Abs 2 [X.] II, 30 [X.] II sowie § 6 der Verordnung zur Bere[X.]hnung von Einkommen sowie zur Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld ([X.]/[X.] vom 17.12.2007 <[X.] 2942>) hat die Beklagte den vom Nettoeinkommen des [X.] in Höhe von 496,97 Euro abzusetzenden Betrag in Höhe von 502,53 Euro zutreffend ermittelt. Sie hat neben dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit na[X.]h § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 6 [X.] II iVm § 30 [X.] II in Höhe von 100 Euro einen Paus[X.]hbetrag für private Versi[X.]herungen in Höhe von 30 Euro (§ 6 Abs 1 [X.]), eine allgemeine Werbungskostenpaus[X.]hale in Höhe von 15,33 Euro monatli[X.]h (§ 6 Abs 1 [X.]) und 112,20 Euro monatli[X.]h an paus[X.]halierten Fahrtkosten berü[X.]ksi[X.]htigt (§ 6 Abs 1 [X.] b Alg II-V). Dabei hat sie die Entfernung des [X.] zwis[X.]hen seinem Zweitwohnsitz in [X.] und der Arbeitsstelle (37,4 km), 15 Fahrtage pro Monat und 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer zugrunde gelegt. Ergänzend zu dem so erre[X.]hneten Absetzbetrag in Höhe von 157,53 Euro sind der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro (vgl § 30 [X.] II) und die Unterhaltszahlungen des [X.] in Abzug zu bringen, sodass si[X.]h ein Gesamtbetrag in Höhe von 502,53 Euro ergibt, der das Nettoeinkommen des [X.] in Höhe von 496,47 Euro übersteigt.

5. a) Die Unterhaltszahlungen des [X.] an seinen [X.] sind von seinem Erwerbseinkommen abzuziehen. Insofern bestimmt § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzli[X.]her Unterhaltsverpfli[X.]htungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen sind. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] hat der Kläger den in der Unterhaltsurkunde festgelegten Unterhalt im streitigen [X.]raum tatsä[X.]hli[X.]h geleistet (zu diesem Erfordernis: [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 24). Dies hat seine ges[X.]hiedene Ehefrau mit s[X.]hriftli[X.]her Erklärung vom [X.] bestätigt. Bei der vor dem Jugendamt des [X.] unterzei[X.]hneten Unterhaltsurkunde vom 29.2.2008 handelt es si[X.]h um einen Unterhaltstitel iS des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II (b). Die Unterhaltszahlungen des [X.] erfolgten au[X.]h zur Erfüllung gesetzli[X.]her Unterhaltspfli[X.]hten ([X.]). Die Absetzbarkeit der Unterhaltsbeträge na[X.]h § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II hängt ni[X.]ht davon ab, ob und ggf in wel[X.]hem Umfang das im Rahmen des [X.] II zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einkommen wegen der titulierten Unterhaltsverpfli[X.]htungen pfändbar ist (d). Die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der tatsä[X.]hli[X.]hen Unterhaltszahlungen ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass der Kläger auf eine Abänderung des Unterhaltstitels hinwirken muss (e).

b) Ein Unterhaltstitel iS des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II liegt au[X.]h vor, wenn si[X.]h der Unterhaltss[X.]huldner - wie hier - mit einer [X.]urkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpfli[X.]htet. Den Gesetzesmaterialien ist der gesetzgeberis[X.]he Wille zu entnehmen, au[X.]h beim Jugendamt kostenfrei zu bes[X.]haffende Unterhaltstitel glei[X.]hwertig zu anderen Unterhaltstiteln zu berü[X.]ksi[X.]htigen (BT-Dru[X.]ks 16/1410 [X.]). Na[X.]h § 59 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] VIII ist die [X.] beim Jugendamt befugt, die Verpfli[X.]htung zur Erfüllung von Unterhaltsansprü[X.]hen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern die unterhaltsbere[X.]htigte Person zum [X.]punkt der Beurkundung das 21. [X.]ebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet hat. § 60 [X.] VIII bestimmt, dass aus Urkunden, die eine Verpfli[X.]htung na[X.]h § 59 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] VIII zum Gegenstand haben, die Zwangsvollstre[X.]kung stattfindet, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der S[X.]huldner si[X.]h in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung unterworfen hat (Satz 1). Auf die Zwangsvollstre[X.]kung sind die Vors[X.]hriften, die für die Zwangsvollstre[X.]kung aus geri[X.]htli[X.]hen Urkunden na[X.]h § 794 Abs 1 [X.] 5 ZPO gelten, grundsätzli[X.]h anwendbar (§ 60 Satz 3 [X.] VII). Entspre[X.]hend diesen gesetzli[X.]hen Regelungen geht die zivilgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung davon aus, dass [X.] - unabhängig von der Frage, ob ihnen eine von den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung oder ein einseitig verpfli[X.]htendes S[X.]huldverspre[X.]hen des Unterhaltss[X.]huldners zugrunde liegt - Unterhaltstitel sind, die (ggf nur bei Änderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen des abzuändernden Titels, vgl hierzu [X.] in [X.] 12/2008 [X.]) im Wege einer Abänderungsklage na[X.]h § 323 Abs 4 ZPO verändert werden können ([X.] [X.]/01 - NJW 2003, 3770; [X.] Urteil vom 2.10.2002 - [X.], 304 ff; [X.] Urteil vom [X.] - FamRZ 1984, 997 ff).

[X.]) [X.]) Der hier in der Unterhaltsurkunde vom 29.2.2008 für die [X.] ab 1.3.2008 vereinbarte Unterhalt in Höhe von 245 Euro dient der Erfüllung gesetzli[X.]her Unterhaltsverpfli[X.]htungen iS des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II, weil der Kläger seinem [X.] gegenüber na[X.]h den Regelungen des [X.] na[X.]h den §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpfli[X.]htet ist. Insofern bringt die Verknüpfung der in einem Unterhaltstitel fixierten Unterhaltsbeträge mit dem Erfordernis der "gesetzli[X.]hen Unterhaltsverpfli[X.]htungen" in § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II zum Ausdru[X.]k, dass jedenfalls "freiwillige Unterhaltszahlungen" ohne Titulierung ([X.] vom [X.] [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 4 Rd[X.] 21) und titulierte Unterhaltszahlungen, die ni[X.]ht auf einer gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htung beruhen, ni[X.]ht als Absetzbeträge vom Einkommen berü[X.]ksi[X.]htigt werden können (vgl [X.] vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 18 Rd[X.] 25).

bb) Die grundsätzli[X.]he Anknüpfung der Höhe des abzusetzenden [X.] an den titulierten Unterhaltsanspru[X.]h folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II. Indem der Gesetzgeber des [X.] II für die Höhe des vom Einkommen abzusetzenden [X.] an den in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsanspru[X.]h als Obergrenze für die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Unterhaltszahlungen als Abzugsbetrag anknüpft, unterstellt er im Sinne einer verwaltungspraktis[X.]hen Anwendbarkeit der [X.] II-Vors[X.]hriften zur Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung typisierend, dass ein na[X.]h Maßgabe der §§ 1601 ff BGB gegebener Unterhaltsanspru[X.]h au[X.]h in der festgelegten Höhe besteht. Es bedarf daher regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Trägers der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende oder der Sozialgeri[X.]hte zur Höhe des Unterhaltsanspru[X.]hs.

Diese na[X.]h der gesetzgeberis[X.]hen Konzeption des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II vorgesehene Anknüpfung an einen Unterhaltstitel für die Ermittlung der vom Einkommen absetzbaren Unterhaltszahlungen entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung des BSG zur Abzweigung na[X.]h § 48 [X.] I. Na[X.]h § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] I können laufende Geldleistungen, die der Si[X.]herung des [X.]ebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des [X.]eistungsbere[X.]htigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hkommt. Konkrete Feststellungen der Sozialleistungsträger bzw der Geri[X.]hte zur Unterhaltspfli[X.]ht, insbesondere zur [X.]eistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen, erfolgen nur dann, wenn keine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung oder verbindli[X.]he Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt ([X.] vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-1200 § 48 [X.] 3, Rd[X.] 15; [X.], 203 = [X.] 4-1200 § 48 [X.] 1, jeweils Rd[X.] 17; [X.] vom [X.] - B 11 A[X.] 30/08 R - [X.], 65 ff = [X.] 4-1200 § 48 [X.] 4, jeweils Rd[X.] 14). Dagegen bestimmt und begrenzt ein re[X.]htskräftiger Unterhaltstitel glei[X.]hzeitig die gesetzli[X.]he Unterhaltspfli[X.]ht iS des § 48 [X.] I ([X.] vom 7.10.2004 - B 11 A[X.] 13/04 R - [X.], 203 = [X.] 4-1200 § 48 [X.] 1, jeweils Rd[X.]; [X.] 1200 § 48 [X.] 3;).

Die Anknüpfung an den titulierten Anspru[X.]h gilt au[X.]h für dur[X.]h [X.] titulierte Unterhaltsansprü[X.]he. Zwar ist - anders als bei Titulierung eines Unterhaltstitels dur[X.]h ein Urteil - bei Aufnahme einer Unterhaltsverpfli[X.]htung in einer Urkunde des [X.] eher denkbar, dass Unterhaltspfli[X.]hten als verbindli[X.]h fixiert werden, ohne dass deren genaue Höhe im konkreten Einzelfall geri[X.]htli[X.]h abs[X.]hließend geklärt und festgelegt worden ist (vgl O[X.]G Hamm Urteil vom [X.] - II-13 [X.], 13 [X.] - NJW 2009, 3446 ff). Dies hat der Gesetzgeber mit dem Bezug auf einen vorliegenden Unterhaltstitel und Verweis auf die kostenfreie Titulierung von Unterhaltspfli[X.]hten dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme von Jugendämtern jedo[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h in Kauf genommen (vgl BT-Dru[X.]ks 16/1410 [X.]). Hierbei dürfte au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass nur von dem Jugendamt konkret na[X.]h § 59 Abs 3 [X.] VIII ermä[X.]htigte Mitarbeiter zur Beurkundung von Unterhaltsverpfli[X.]htungen na[X.]h § 59 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] II bere[X.]htigt sind. Diese Befugnis kann nur Beamten oder Angestellten übertragen sein, die wegen ihrer Kenntnisse des deuts[X.]hen und ausländis[X.]hen Familienre[X.]hts (Greßmann in Hau[X.]k/[X.], [X.] VIII, § 59 Rd[X.] 44 f, Stand September 2009) dafür geeignet sind (§ 59 Abs 3 [X.] VIII).

[X.][X.]) Es ist hier ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob von dieser grundsätzli[X.]hen Anknüpfung an den Inhalt eines Unterhaltstitels eine Ausnahme zu ma[X.]hen ist, wenn der titulierte Unterhalt offenbar dem Grunde oder seiner Höhe na[X.]h ni[X.]ht der Erfüllung einer gesetzli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht dienen kann. Im zu ents[X.]heidenden Fall liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat seinem minderjährigen [X.] gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspfli[X.]ht na[X.]h § 1603 Abs 2 BGB. Diese führt dazu, dass au[X.]h an seine Erwerbsobliegenheit besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und der Verstoß gegen diese Obliegenheiten familienre[X.]htli[X.]h zur Annahme einer unterhaltsre[X.]htli[X.]hen [X.]eistungsfähigkeit dur[X.]h Anre[X.]hnung fiktiver Einkünfte führen kann (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/05 - [X.], 594; vgl zur Aufre[X.]hterhaltung einer nur auf der Grundlage der Zure[X.]hnung eines fiktiven Erwerbseinkommens angenommenen [X.]eistungsfähigkeit: [X.] Urteil vom [X.] - [X.], 872). Au[X.]h die Höhe des von dem Kläger mit der Unterhaltsurkunde des [X.] des [X.] vom 29.2.2008 anerkannten [X.] wei[X.]ht ni[X.]ht offenbar von gesetzli[X.]hen Vorgaben ab. Der festgesetzte Betrag entspri[X.]ht seiner Höhe na[X.]h dem untersten Betrag der - na[X.]h Praxis der Familiengeri[X.]hte (vgl [X.]/[X.], Das Unterhaltsre[X.]ht in der familienri[X.]hterli[X.]hen Praxis, 7. Aufl 2008, § 2 Rd[X.] 122, 195, 205) - heranzuziehenden [X.] Tabelle (Stand 1.7.2007) sowie dem Regelbetrag na[X.]h der bis 31.12.2007 geltenden [X.] auf der Grundlage des § 1612a BGB aF in der Altersstufe des [X.]es des [X.] (ab 1.7.2007 in Höhe von 245 Euro). Der in der Urkunde des [X.] fixierte Betrag liegt damit unterhalb des ab 1.1.2008 geltenden [X.] na[X.]h § 1612a BGB iVm § 36 [X.] 4 Bu[X.]hst b EGZPO für minderjährige Kinder in Höhe von 322 Euro.

d) Der Abzug der in der Urkunde des [X.] vom 29.2.2008 titulierten Unterhaltsbeträge erfolgt unabhängig von ihrer konkreten Pfändbarkeit. Der Wortlaut des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II sowie au[X.]h dessen Entstehungsges[X.]hi[X.]hte gibt für die zusätzli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung der Pfändbarkeit des Unterhaltsanspru[X.]hs im Sinne eines weiteren "[X.] Tatbestandsmerkmals" keine Anhaltspunkte. § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II fordert na[X.]h seinem Wortlaut allein die Titulierung von Unterhaltsansprü[X.]hen. Die (nur) titulierten Unterhaltsansprü[X.]he werden bereits gepfändeten Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltspfli[X.]hten, die von vorneherein ni[X.]ht als verfügbares Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (Brühl in [X.]PK-[X.] II, 3. Aufl 2009, § 11 Rd[X.] 55), glei[X.]hgestellt ([X.]/[X.] in GK-[X.] II, § 11 Rd[X.] 325, Stand Oktober 2008). Insofern ergibt si[X.]h aus der gesetzgeberis[X.]hen Konzeption des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II, dass hinsi[X.]htli[X.]h der dur[X.]h einen Unterhaltstitel festgelegten gesetzli[X.]hen Unterhaltsverpfli[X.]htungen davon auszugehen ist, dass diese Beträge - tatsä[X.]hli[X.]he Unterhaltszahlungen vorausgesetzt (vgl zu diesem Erfordernis [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 24) - insoweit als gebundene Teile des Einkommens au[X.]h unabhängig von ihrer Pfändbarkeit angesehen werden sollen.

In der ursprüngli[X.]hen Fassung des § 11 Abs 2 [X.] II bei Inkrafttreten des [X.] II zum 1.1.2005 hatte der Gesetzgeber zunä[X.]hst keine Regelungen zur einkommensmindernden Berü[X.]ksi[X.]htigung von tatsä[X.]hli[X.]hen Unterhaltszahlungen an Dritte aufgenommen. Ausweisli[X.]h der Gesetzesmaterialien wollte er si[X.]h bei der S[X.]haffung der Vors[X.]hriften des [X.] II zur Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung an den bislang im Sozialhilfere[X.]ht geltenden Regelungen orientieren (vgl BT-Dru[X.]ks 15/1516 [X.] zu § 11). Unter Geltung des § 76 Abs 2, Abs 2a [X.] war in der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt, dass "bloß" titulierte Unterhaltsverpfli[X.]htungen ni[X.]ht abgesetzt werden konnten. [X.]edigli[X.]h bereits zu Gunsten eines Unterhaltsanspru[X.]hs gepfändetes Einkommen wurde als ni[X.]ht "bereites Mittel" angesehen. Die Privilegierung des gepfändeten Einkommens wurde zudem daran geknüpft, dass eine Abwehr der Pfändung aus Re[X.]htsgründen überhaupt ni[X.]ht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Re[X.]htsmittelverfahrens mögli[X.]h war ([X.] Urteil vom 15.12.1977 - [X.] 35.77 - [X.]E 55, 148 ff, 151 f; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 5 [X.]/92 - [X.] 1994, 41 f; Hessis[X.]her VGH Urteil vom 24.1.1986 - [X.] - [X.] 35, 447; OVG S[X.]hleswig-Holstein Urteil vom 16.2.2002 - 2 [X.] 137/01 - info also 2002, 129). Glei[X.]hfalls wies das [X.] darauf hin, dass ein Unters[X.]hied abhängig davon bestehen könne, ob der Unterhaltspfli[X.]htige die Mittel (das anre[X.]henbare Einkommen) von Anfang an unges[X.]hmälert in der Hand gehabt habe und vor der Frage stehe, si[X.]h in Erfüllung seiner Unterhaltspfli[X.]ht dur[X.]h [X.]eistung des Unterhalts hilfebedürftig zu ma[X.]hen oder ob er das anre[X.]henbare Einkommen infolge einer Pfändung ungemindert in die Hand bekomme ([X.]E 55, 148, 153).

Vor dem Hintergrund der im [X.] II neu ges[X.]haffenen Bedarfsgemeins[X.]haft ist die Absetzbarkeit von Unterhaltsansprü[X.]hen vom Einkommen na[X.]h Inkrafttreten des [X.] II am 1.1.2005 von der sozialgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zunä[X.]hst unters[X.]hiedli[X.]h bewertet worden (vgl zB [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 11.1.2006 - [X.] 1 [X.]/05 [X.], Rd[X.] 3 gegen die Berü[X.]ksi[X.]htigung von "nur" titulierten Unterhaltsansprü[X.]hen; aA Sä[X.]hsis[X.]hes [X.] Bes[X.]hluss vom 1.2.2006 - [X.] 3 [X.]/05 [X.]). Im politis[X.]hen Raum wurde thematisiert, ob ni[X.]ht eine dem Kindeswohl unzuträgli[X.]he Belastung zwis[X.]hen den Eltern eines Kindes aus einer vorangegangenen Partners[X.]haft aber au[X.]h dem unterhaltspfli[X.]htigen Elternteil und dem ni[X.]ht in der Bedarfsgemeins[X.]haft lebenden Kind dadur[X.]h eintreten könne, dass dem Unterhalt für ein Kind aus einer vorherigen Partners[X.]haft eine untergeordnete Priorität im Verglei[X.]h zu dem "tatsä[X.]hli[X.]hen Unterhalt" dur[X.]h die Bedarfsgemeins[X.]haft eingeräumt werde (BT-Dru[X.]ks 15/3694 [X.]). Im Ans[X.]hluss hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwi[X.]klung der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende vom [X.] ([X.] 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006 die jetzige Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II in das Gesetz aufgenommen. Wie si[X.]h der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, sollen au[X.]h ni[X.]ht gepfändete Ansprü[X.]he, "die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspru[X.]hs jederzeit gepfändet werden können" (vgl BT-Dru[X.]ks 16/1410 [X.]) das Erwerbseinkommen mindern. Eine zeitbezogene Differenzierung der Absetzbarkeit von Unterhaltsansprü[X.]hen im Hinbli[X.]k auf den [X.]punkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit na[X.]h dem [X.] II hat der Gesetzgeber trotz der bekannten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]ht in die Vors[X.]hrift aufgenommen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II jedenfalls au[X.]h den Vorrang von nur titulierten gesetzli[X.]hen Unterhaltsverpfli[X.]htungen gerade gegenüber leibli[X.]hen minderjährigen Kindern außerhalb einer Bedarfsgemeins[X.]haft gegenüber dem Einsatz des Einkommens in einer Bedarfsgemeins[X.]haft si[X.]herstellen wollte (vgl au[X.]h [X.] vom 13.11.2008 - [X.] [X.]/08 R - [X.], 76 ff = [X.] 4-4200 § 9 [X.] 7, jeweils Rd[X.] 42).

e) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt si[X.]h ein Außerbetra[X.]htlassen der Unterhaltsverpfli[X.]htung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht aus seiner Pfli[X.]ht zur Eigenaktivität na[X.]h § 2 [X.] II bzw dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 3 Abs 3 [X.] II ableiten. Na[X.]h § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] II haben Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Mögli[X.]hkeiten zu nutzen, ihren [X.]ebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. [X.]eistungen zur Si[X.]herung des [X.]ebensunterhalts dürfen na[X.]h § 3 Abs 3 [X.] II nur erbra[X.]ht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit ni[X.]ht anderweitig beseitigt werden kann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und ggf inwieweit diesen Normen eine von den weiteren Vors[X.]hriften des [X.] II unabhängige Sanktions- bzw Kürzungsmögli[X.]hkeit entnommen werden kann, weil § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II die von dem Kläger gewählte Gestaltungsform ausdrü[X.]kli[X.]h zulässt.

Zwar kann § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 7 [X.] II - wie vorliegend der Fall - bewirken, dass ein nur auf der Grundlage einer familienre[X.]htli[X.]hen Zure[X.]hnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bestehender titulierter Unterhaltsanspru[X.]h dur[X.]h dessen Absetzbarkeit vom Einkommen zu höheren [X.] II-[X.]eistungen für den Hilfebedürftigen und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeins[X.]haft (vgl § 9 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.] II) führt, wenn die Anforderungen des Trägers der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geringer sind als die familienre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspfli[X.]ht gegenüber minderjährigen Kindern na[X.]h § 1603 Abs 2 BGB (vgl zum Umfang der Erwerbsobliegenheiten zB [X.] Urteil vom 3.12.2008 - [X.]/06 - [X.], 314 ff). Dies wird jedo[X.]h mit einer allein auf die Titulierung abstellenden typisierenden Regelung in Kauf genommen. Hierbei ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass mit dem Erfordernis der Titulierung dur[X.]h fa[X.]hkundige familienre[X.]htli[X.]he Stellen regelmäßig die Bea[X.]htung unterhaltsre[X.]htli[X.]her Grundsätze, na[X.]h denen dem Unterhaltspfli[X.]htigen jedenfalls der Betrag verbleiben muss, der seinen eigenen [X.]ebensbedarf na[X.]h sozialhilfe- bzw grundsi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen si[X.]herstellt ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]/09 - [X.], 594; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 166, 351, 356 = [X.], 683, 684; [X.] FamRZ 2001, 1685 f), angenommen werden kann.

6. Da unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Absetzbeträge und der Unterhaltszahlungen kein anre[X.]henbares Einkommen verbleibt, ist die Revision der Beklagten au[X.]h zurü[X.]kzuweisen, soweit sie si[X.]h dagegen wehrt, dass die Vorinstanzen dem Kläger bei einem weiterhin in glei[X.]her Höhe bestehenden Bedarf für den Bewilligungszeitraum vom 1.4. bis [X.] [X.]eistungen zur Si[X.]herung des [X.]ebensunterhalts na[X.]h dem [X.] II in voller Höhe zugespro[X.]hen haben.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 78/10 R

09.11.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 16. Oktober 2009, Az: S 4 AS 3239/08, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 2, § 2 Abs 1 S 1 SGB 2, § 48 Abs 1 S 1 SGB 1, § 1601 BGB, §§ 1601ff BGB, § 1603 Abs 2 BGB, § 59 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8, § 59 Abs 3 SGB 8, § 60 SGB 8, § 323 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 78/10 R (REWIS RS 2010, 1580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1580

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XII ZR 170/09

13 UF 2/09

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