Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 10 AZR 461/20

10. Senat | REWIS RS 2023, 2331

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Gegenstand

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Zuschlagshöhe - Differenzierung - regelmäßige Nachtarbeit - unregelmäßige Nachtarbeit - Tarifauslegung - milchverarbeitende Industrie


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2020 - 16 [X.]/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher [X.].

2

Der Kläger leistete im streitgegenständlichen [X.]raum Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht bei der [X.], einem Unternehmen der milchverarbeitenden Industrie. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die [X.] [X.]/[X.] (ohne [X.]) vom 22. Januar 1997 ([X.]).

3

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen:

        

§ 3 - Nachtarbeit

        

Als Nachtarbeit gilt die [X.] von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr.

        

…       

        

§ 5 - Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

        

1.    

Mehrarbeit, die über die tägliche Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 2 hinausgeht, wird mit einem Zuschlag zum Stundenlohn von

25 %   

                 

vergütet.

        
                 

…       

        
        

2.    

Für die regelmäßige Nachtarbeit beträgt der Zuschlag

25 %   

                 

für die unregelmäßige Nachtarbeit beträgt der Zuschlag

50 %   

        

3.    

Für die Sonntagsarbeit beträgt der Zuschlag

60 %   

        

4.    

Der Zuschlag für die an den nachfolgenden Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden … beträgt

150 % 

        

…       

                 
        

6.    

Die Zuschläge werden von dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen, außer dem Zuschlag für Nachtarbeit, der ohne Anrechnung bleibt.

        

7.    

Arbeitnehmer, die regelmäßig Wechselschichtarbeit im [X.] ausführen, haben für je 65 tatsächlich geleistete Nachtschichten Anspruch auf bezahlte Schichtfreizeiten.

                 

Diese betragen

        
                 

2 Tage Schichtfreizeit.“

        

4

Aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung zahlte die Beklagte für regelmäßige Nachtarbeit im 3-Schicht-Turnus in der [X.] zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr anstelle des tariflichen [X.] von 25 % eine Nachtschichtzulage von 40 % des Stundenverdienstes. Die Schichtfreizeiten nach § 5 Nr. 7 [X.] gewährte die Beklagte hingegen nicht. Der Kläger verrichtete von Februar bis Mai 2019 regelmäßige Nachtarbeit im tarifvertraglichen Sinn, für welche er einen Zuschlag von 25 % bzw. 40 % erhielt.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer [X.] in Höhe der Differenz zwischen den gezahlten Zuschlägen iHv. 25 % bzw. 40 % und dem tariflichen Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit iHv. 50 % des Stundenverdienstes.

6

Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 5 Nr. 2 [X.] iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer für regelmäßige Nachtarbeit - trotz Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmergruppen - Zuschläge von nur 25 %, für unregelmäßige Nachtarbeit dagegen Zuschläge von 50 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am [X.] Leben auch bei regelmäßiger Nachtarbeit deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei regel- als auch bei unregelmäßiger Nachtarbeit vorliegen oder fehlen. Ein Zuschlag von nur 25 % für regelmäßige Nachtarbeit sei nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, er verteuere die Nachtarbeit nicht ausreichend. Außerdem sei dieser Gestaltungsspielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass tarifvertragliche Regelungen für [X.] der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) dienten und insoweit an Art. 20 und Art. 31 Abs. 1 [X.] zu messen seien.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

für den Abrechnungszeitraum 01.02. bis 28.02.2019 einen Betrag in Höhe von 225,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,

        

2.    

für den Abrechnungszeitraum 01.03. bis 31.03.2019 einen Betrag in Höhe von 149,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019,

        

3.    

für den Abrechnungszeitraum 01.04. bis 30.04.2019 einen Betrag in Höhe von 125,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019,

        

4.    

für den Abrechnungszeitraum 01.05. bis 31.05.2019 einen Betrag in Höhe von 210,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019

        

zu zahlen, sowie

        
        

5.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2019 Nachtarbeitszuschläge des [X.] der Molkereien [X.]/[X.] (ohne [X.]) vom 22. Januar 1997 für zwischen 20:00 Uhr und 05:00 Uhr geleistete „regelmäßige Nachtarbeit“ iSd. § 5 Nr. 2 des [X.] in gleicher Höhe zu gewähren wie für „unregelmäßige Nachtarbeit“ iSd. § 5 Nr. 2 des [X.].

        

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit bestehe ein [X.], weil regelmäßige Nachtarbeit sehr viel häufiger anfalle als unregelmäßige Nachtarbeit. Die unterschiedliche Höhe der [X.] überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelungen zu den Schichtfreizeiten. Der Zuschlag solle nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Außerdem sei die Teilhabe am [X.] Leben, etwa die [X.], bei unregelmäßiger Nachtarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf zwei Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der [X.] ([X.]) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ausgesetzt. Der [X.] hat auf die dort gestellte Frage mit Urteil vom 7. Juli 2022 geantwortet (- [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland]).

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]er Kläger kann für den streitgegenständlichen [X.]raum keine weiteren [X.] für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen.

I. [X.]ie Klage ist zulässig.

1. [X.]ie Leistungsklage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]er Kläger hat für jeden Monat des streitgegenständlichen [X.]raums die Anzahl der geleisteten [X.] angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen [X.]ruttostundenlohn unter Abzug der gezahlten [X.] berechnet. [X.]amit ist die Klage in [X.]ezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere [X.] verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 14 [X.]; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 162, 230).

2. [X.]ie Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig. [X.]ie prozessualen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.

a) [X.]er Klageantrag ist darauf gerichtet, ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen. [X.]er Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis alsbald durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird.

aa) [X.]ie Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. [X.]as Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Für einen auf die Vergangenheit bezogenen Antrag besteht dieses besondere rechtliche Interesse, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung, ergeben können ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 18 [X.]).

[X.]) Zwischen den Parteien ist nur streitig, ob der Kläger für die in der Nachtschicht von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden den höheren Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 5 Nr. 2 Alt. 2 [X.] verlangen kann. [X.]er Umfang der Leistungspflicht der [X.]eklagten wird durch die erstrebte Feststellung abschließend geklärt. [X.]er Kläger musste daher auch für die bereits vor Klageerhebung entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche nicht auf [X.] übergehen (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 18 [X.]).

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]er Kläger kann von der [X.]eklagten keine weiteren [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm weder unmittelbar aus dem [X.] noch wegen eines Verstoßes der [X.]estimmungen des [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu.

1. Ein Anspruch auf einen höheren [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des [X.].

a) [X.]er [X.] gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

b) Nach § 5 Nr. 2 [X.] ist für regelmäßige Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % und für unregelmäßige Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 % des tatsächlichen Stundenverdienstes zu zahlen. [X.]a es sich bei der vom Kläger im Rahmen von [X.] geleisteten Nachtarbeit um „regelmäßige Nachtarbeit“ iSv. § 5 Nr. 2 [X.] handelt (vgl. zum [X.]egriff „regelmäßig“ [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16 [X.]), hat er nach den Regelungen des [X.] nur Anspruch auf einen [X.] iHv. 25 % des Stundenverdienstes (§ 5 Nr. 2 Alt. 1 [X.]). [X.]avon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. [X.]er Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen [X.] iHv. 50 % des Stundenverdienstes wegen eines Verstoßes der tariflichen [X.]ifferenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung „nach oben“. [X.]ie Regelungen des [X.] stellen einen angemessenen Ausgleich für die [X.]elastungen durch regelmäßige Nachtarbeit dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.]. [X.]ie Unterscheidung bei der [X.] für regelmäßige Nachtarbeit einerseits und unregelmäßige Nachtarbeit andererseits in § 5 Nr. 2 [X.] verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit erbringen, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des [X.] gibt es einen aus dem [X.] erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt.

a) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., [X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 26; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21; 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 21). [X.]ie Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.]. Rn. 47).

b) [X.]er allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. [X.]er Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige [X.]ifferenzierungen in [X.] zu unterbinden. [X.]ementsprechend ist [X.] die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen [X.]ifferenzierungen führen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.] auch zur Gegenauffassung, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 ; 29. September 2020 -  9 [X.]  - Rn. 47 , [X.]E 172, 313 ; 27. Mai 2020 -  5 [X.]  - Rn. 37 ; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; zust. [X.] NZA 2019, 1684, 1686 ). [X.]iese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur [X.]eschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.], aaO ; [X.]. [X.] 2023, 9, 15 ff.).

c) [X.]ei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Ihnen kommt auch eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 163; vgl. auch [X.]. 12/5888 zum Entwurf des [X.] S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr [X.]efugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. [X.]ie Tarifvertragsparteien kennen die in den [X.]etrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen [X.]elastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). [X.]arüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen ([X.] 16. [X.]ezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 43, [X.]E 173, 251). [X.]ie Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 173, 205; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 168, 238; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235).

[X.]ies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 173, 205). Ein Verstoß gegen das [X.] ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. [X.]ei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die [X.]ifferenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den [X.] im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. [X.]iese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter [X.]eachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ([X.] 12. Oktober 2021 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 34 [X.]). [X.]as gilt unabhängig davon, ob es sich um [X.], unternehmensbezogene [X.] oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt.

d) [X.]iese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] nur verdrängen, wenn sie unter [X.]eachtung des [X.]es der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

aa) [X.]as [X.]undesverfassungsgericht hat für den [X.]ereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine staatliche Schutzpflicht. [X.]em Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen ( [X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82  ua. - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 85, 191 ; [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.]/ 20 - Rn. 4 4, [X.]E 173, 205).

[X.]) [X.]er Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 [X.] nachgekommen. [X.]ie Norm überantwortet die Schaffung von [X.] für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. [X.]ie gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 173, 205). Auch bei solchen tarifvertraglichen [X.] für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 46, aaO; aA Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 21). [X.]er verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den [X.]ereich des [X.] beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ( [X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12  ua. - Rn. 115 [X.], [X.]E 148, 296 ).

[X.]) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. [X.]ies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den [X.]estimmungen des [X.] erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 [X.] sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der [X.] beim Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. [X.]ie tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 72 [X.], [X.]E 173, 165; 13. [X.]ezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 18; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - Rn. 15 [X.]; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.]aeck/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 83; [X.]eckOK ArbSchR/[X.] Stand 1. Januar 2023 [X.] § 6 Rn. 51, 53; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. [X.]ezember 2022 [X.] § 6 Rn. 25 f.; [X.]/[X.] 2020, 239, 269; Kohte FS [X.]uschmann 2014 S. 71, 81; [X.] ZFA 2014, 237, 244; [X.] AuR 2020, 157, 161  f.; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 26 f.; wohl auch [X.]/[X.]iebl [X.] 16. Aufl. § 6 Rn. 26). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. [X.]as folgt schon aus dem Wortsinn des [X.]egriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 [X.] und entspricht dem Sinn und Zweck des [X.]es ([X.] 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - aaO).

[X.]) [X.]ei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 [X.] gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein [X.]eurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; HK-Arb[X.]R/[X.]. [X.] § 6 Rn. 127). § 6 Abs. 5 [X.] sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgten Zwecken (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28, 36 [X.]) bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche [X.] gebunden (aA Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 14; [X.] AuR 2020, 157, 162 f.).

ee) Soweit tarifvertragliche [X.] für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die [X.]auer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. [X.] wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. [X.]er individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. [X.]ie Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der [X.] den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 173, 205).

e) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte, die - wie der Kläger - regelmäßig Nachtarbeit im Rahmen von [X.] leisten, im [X.] Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 [X.] gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren. [X.]amit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.

aa) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen [X.] - hier die Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtarbeit leisten - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. [X.] ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne [X.]n an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] -) nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 [X.] der Vorrang verwehrt wird.

[X.]) [X.]anach wird § 6 Abs. 5 [X.] auch im Hinblick auf [X.]eschäftigte, die regelmäßige Nachtarbeit im Rahmen von [X.] leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. [X.]iese erhalten grundsätzlich einen tariflichen [X.] iHv. 25 % auf den tatsächlichen Stundenverdienst (§ 5 Nr. 2 Alt. 1 [X.]). [X.]ieser Wert erhöht sich nicht durch den in § 5 Nr. 7 [X.] geregelten Anspruch auf zwei Tage Schichtfreizeit für je 65 geleistete Nachtschichten. [X.]abei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht, sondern - jedenfalls vorrangig - um eine Kompensation für die [X.]elastungen durch den Schichtwechsel. [X.]enn dieser Anspruch besteht nicht bei ständiger Nachtschichtarbeit. [X.]em Tarifvertrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass regelmäßige Nachtarbeit in seinem Geltungsbereich nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien nur im Rahmen von Wechselschicht im [X.] anfallen kann. Gleichwohl stellt im Rahmen der bei der [X.]eurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden [X.]etrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich unter [X.]erücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 26 [X.]), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben.

[X.]) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Regelung, die für regelmäßige Nachtarbeit geringere Zuschläge gewährt als für unregelmäßige Nachtarbeit, die gesetzliche Zielsetzung missachte und deshalb unwirksam sei, vermag dies nicht zu überzeugen (so aber z[X.] auch [X.] AuR 2020, 157, 163). [X.]ies vermengt die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung. [X.]ie Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren [X.] erhalten.

f) [X.]ie im [X.] enthaltene [X.]ifferenzierung zwischen den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit in § 5 Nr. 2 [X.] verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen zwar miteinander vergleichbare [X.]n vor. Allerdings ist die unterschiedliche [X.]ehandlung bei den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt. Mit dem höheren Zuschlag soll - wie die Auslegung der [X.]estimmungen des [X.] ergibt - die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]ieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund.

aa) Arbeitnehmer, die regelmäßige bzw. unregelmäßige Nachtarbeit iSd. [X.] leisten, sind miteinander vergleichbar. [X.]ie jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich - insbesondere durch das Maß an [X.]elastung - von der Arbeit zu anderen [X.]en unterscheidet (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 ff. [X.] auch zu krit. Stimmen, [X.]E 173, 205 ). [X.]em steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. [X.]as entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. [X.]ie sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche [X.]ehandlung vorliegen, ist auf der [X.] zu klären (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 52, aaO; aA z[X.] [X.]/Eylert ZFA 2020, 239, 26 7 f.; ähnlich [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 16 ff.; Kleinebrink NZA 2019, 1458, 1461 ).

[X.]) [X.]ie unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 5 Nr. 2 [X.] führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. [X.]er Ausgleich, den Arbeitnehmer für unregelmäßige Nachtarbeit erhalten, ist deutlich höher als derjenige für regelmäßige Nachtarbeit.

(1) Nach § 5 Nr. 2 [X.] erhalten Arbeitnehmer für regelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 25 % des tariflichen Stundenverdienstes, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % beträgt. [X.]as führt zu einer [X.]ifferenz iHv. 25 Prozentpunkten.

(2) [X.]iese [X.]ifferenz zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen verringert sich nicht dadurch, dass nach § 5 Nr. 7 [X.] für je 65 Nachtschichten zwei Tage Schichtfreizeit zu gewähren sind. [X.]abei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Arbeit in der Nachtzeit (vgl. Rn. 35).

[X.]) [X.]ie Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

(1) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer [X.] nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]elastungen durch regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit anzunehmen. [X.]abei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. [X.]iese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für unregelmäßige Nachtarbeit zu rechtfertigen. [X.]abei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren ([X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 66, [X.]E 165, 1; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 158, 360). Ein solch weiterer Zweck liegt hier vor. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]as ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(2) [X.]ie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. [X.]anach ist zunächst vom [X.] auszugehen, ohne am [X.]uchstaben zu haften. [X.]abei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z[X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]).

(3) [X.]ies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung von [X.]n den [X.] der Nachtarbeitnehmer bezwecken. [X.]as gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit als auch für unregelmäßige Nachtarbeit. [X.]ieser Zweck stellt aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten.

(a) [X.]er Zweck des [X.]es ist zwar nicht ausdrücklich im [X.] benannt. Er hat aber hinreichend Niederschlag gefunden. [X.]ie Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Nachtarbeit bezeichnet (§ 5 Nr. 2 [X.]). [X.]er [X.] definiert den [X.]egriff der Nachtarbeit als die [X.] zwischen 20:00 Uhr und 05:00 Uhr, knüpft damit an § 2 Abs. 3 [X.] an und erweitert den [X.]. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 [X.] und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von [X.] in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. [X.]ie Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit [X.]n verfolgte Zweck (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 25).

(b) [X.]er Zweck des [X.]es vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen.

(aa) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191 ; ebenso [X.] 9. [X.]ezember 2020 -  10 [X.]  - Rn. 70  f., [X.]E 173, 205; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 21. März 2018 -  10 [X.]  - Rn. 49, [X.]E 162, 230 ; 18. Oktober 2017 -  10 [X.]  - Rn. 39, [X.]E 160, 325 ; [X.]/[X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR [X.]d. 7] § 11 Rn. 33; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 8 Rn. 3 [X.]). [X.]as gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von [X.] geleistet wird. [X.]ie gesundheitliche [X.]elastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - aaO; 9. [X.]ezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17  [X.], [X.]E 153, 378 ; 11. [X.]ezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19 , [X.]E 147, 33 ).

([X.]) [X.]urch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] [X.]esynchronisation kommt die physiologische [X.]esynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-[X.]arm-[X.]eschwerden und kardiovaskulären [X.]eeinträchtigungen äußert ([X.]eermann Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 9. [X.]ezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378 ; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.] ; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in [X.]ezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, A[X.]l. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

([X.]) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen [X.]elastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. [X.]em steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. [X.]as trifft nicht zu (vgl. [X.]undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 32). [X.] Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen ( [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.]  - Rn. 72 , [X.]E 173, 205; 9. [X.]ezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 , [X.]E 153, 378 ; 11. [X.]ezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19  f. [X.], [X.]E 147, 33 ; vgl. [X.]/Satzer aaO S. 36). [X.]islang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach [X.] zeigen extrahierte statistische [X.]aten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche [X.]elastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 52).

([X.]) Nach diesen Erkenntnissen läge es unter den Aspekten des [X.]es betrachtet näher, die regelmäßig in erheblichem Umfang geleistete Nachtarbeit mit höheren Zuschlägen zu vergüten als die gelegentlich außerhalb von [X.] geleistete Nachtarbeit ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70, [X.]E 173, 205; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 31). Jedenfalls können danach [X.]aspekte die im [X.] vorgenommene [X.]ifferenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen.

(4) Soweit die [X.]eklagte darauf hinweist, unregelmäßige Nachtarbeit falle sehr viel seltener an als regelmäßige (Schicht-)Nachtarbeit und betreffe insoweit nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern, ergibt sich auch aus einem solchen Ausnahmecharakter für sich genommen kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. [X.]er mögliche Ausnahmecharakter wäre zwar ein Umstand, der auf einen bestimmten Zweck der Leistung hindeuten kann, nicht aber ein selbständiger Zweck, der mit der Tarifregelung verfolgt wird. Auch die Größe der jeweils betroffenen [X.] - sollte die [X.]eklagte hierauf abstellen - vermag die [X.]egünstigung einer Mehrheit oder Minderheit allein nicht zu rechtfertigen. [X.]enn Ungleichbehandlungen sind - dem Grundgedanken des [X.] folgend - unabhängig von der Größe der betroffenen Gruppen zu vermeiden.

(5) Ein Sachgrund ergibt sich aber aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren [X.] ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die [X.]elastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren [X.] bei unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen. [X.]ieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im [X.] gefunden.

(a) § 5 Nr. 2 [X.] benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit dienen. [X.]urch die Gegenüberstellung des [X.]egriffspaares „regelmäßig“ und „unregelmäßig“ im Zusammenhang mit der Nachtarbeit lässt sich der damit verbundene weitere Zweck aber aus der Tarifnorm erkennen.

(aa) „Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2023). Unregelmäßig bedeutet das Gegenteil, folgt gerade keiner Regel und erfolgt in ungleichen Abständen (www.duden.de Stichwort „unregelmäßig“, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2023; vgl. zu diesem [X.]egriffspaar auch [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). [X.]ei typisierender [X.]etrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. [X.]as gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. [X.]eshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet. Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren [X.]edarf ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 130, [X.]E 173, 165).

([X.]) Mit [X.]lick auf die Gegenüberstellung des [X.]egriffspaares „regelmäßig“ und „unregelmäßig“ kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, unregelmäßige Nachtarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen [X.]elastung durch die Nachtarbeit weitere [X.]elastungen verbunden. Wird unregelmäßige Nachtarbeit geleistet, werden diese weiteren [X.]elastungen mit dem höheren [X.] finanziell kompensiert (zur anders gelagerten [X.]elastung vgl. auch [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 33). [X.]ies entspricht dem langjährigen [X.]egriffsverständnis in der Rechtsprechung zur [X.]ifferenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen [X.]. [X.]ieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte [X.]elastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. [X.] 4. Juli 1973 - 4 [X.] -; 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - aaO). Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung den Tarifvertragsparteien bekannt war und dieses Verständnis sich auch in der hier streitgegenständlichen Regelung widerspiegelt (zur Fortführung eines bestimmten [X.]egriffs durch die Tarifvertragsparteien vgl. z[X.] [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 134, 34).

(b) [X.]er Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit vermag die Ungleichbehandlung bei der [X.] zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. [X.]abei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des [X.] mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird.

(aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, in Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Es ist ihnen überlassen, die ihrer Ansicht nach auftretenden, prognostizierten Probleme in [X.]ezug auf unregelmäßige Nachtarbeit im Vergleich zur regelmäßigen Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag zu vergüten. [X.]en Gerichten ist eine eigene [X.]ewertung nicht vorbehalten. Sie dürfen ihre Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an die Stelle derjenigen der Tarifvertragsparteien setzen. Gleiches gilt für die Frage, mit welcher Regelungstechnik die Tarifvertragsparteien ihre Zwecksetzung im Tarifvertrag umsetzen wollen. So können die verschiedenen Erschwernisse mit getrennten Zuschlägen bedacht werden, was im Hinblick auf die Erkennbarkeit ihrer jeweiligen Zwecksetzung sicherlich vorzugswürdig ist. Ebenso ist es aber möglich, mit einem Zuschlag mehrere Zwecke zu verbinden und diese als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen, solange diese Zwecke aus den [X.] erkennbar sind (Rn. 25 f.).

([X.]) Entgegen der Auffassung der [X.]eite gilt für Zuschläge, die auch dem Ausgleich der durch Nachtarbeit hervorgerufenen Erschwernisse dienen, nichts anderes. Weder § 6 Abs. 5 [X.] noch andere Arbeitsschutzbestimmungen schreiben vor, dass [X.] für Nachtarbeit ausschließlich diesem Zweck dienen müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass durch den Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit gewährt wird (Rn. 30). Letzteres schließt aber nicht aus, dass mit einem einheitlichen Zuschlag auch weitere Zwecksetzungen, die nicht dem [X.] dienen, verbunden sind, wenn diese ihren Niederschlag in den [X.] gefunden haben.

([X.]) Auch die schlechtere Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen zu wollen, genügt, um die unterschiedlichen [X.]n für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit zu rechtfertigen (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; [X.] RdA 2022, 290, 301; [X.]/[X.] 2020, 239, 270 f.; [X.] 51/2022 [X.]. 3 zu [X.]; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 21; [X.][X.] 3/2022 S. 5, 11 f.; Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 35 ff.).

([X.]) Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der [X.]ispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 67, [X.]E 165, 1). [X.]a unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist, greift sie in dem Moment, in dem sie anfällt, stärker in das [X.] Leben ein als regelmäßige und damit vorhersehbare Nachtarbeit, soweit die Teilhabe am [X.] Leben eine zeitliche Koordination mit anderen Vorhaben erfordert. [X.]ei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit können außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet verlässlich gestaltet werden (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; vgl. auch Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 40: „[[X.]]ie [X.] [X.]esynchronisation kann … bei nicht planmäßiger Nachtarbeit eine etwas stärkere Wirkung haben …“). [X.]as ist bei unregelmäßiger Nachtarbeit schwieriger. Gleichzeitig beweisen die Arbeitnehmer bei unregelmäßiger Nachtarbeit eine größere Flexibilität. Ein Ausgleich für schlechter planbare Arbeitszeiten ist legitim, unabhängig davon, dass mit Nachtarbeit erhöhte Gesundheitsgefahren verbunden sind. [X.]er höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit dient - wie dargelegt (vgl. Rn. 53 ff.) - auch dem Zweck, diese besonderen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit zu kompensieren.

([X.]b) [X.]iese Aspekte konnten die Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlich hoher [X.] berücksichtigen. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 162, 230) ausführt, die Teilhabe am [X.] Leben sei bei regelmäßiger Nachtarbeit jedenfalls genauso betroffen wie bei unregelmäßiger Nachtarbeit, steht dies nicht entgegen. Es geht hier nicht um den Aspekt der [X.]etroffenheit im Allgemeinen, sondern darum, dass unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist und dass sie, wenn sie anfällt, im privaten Umfeld größere Probleme zu verursachen vermag als voraussehbare regelmäßige Nachtarbeit.

([X.]c) Ob - wie der Kläger meint - ein Zweck, der dem [X.] zuwiderlaufen würde, kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung sein kann, bedarf keiner Entscheidung. [X.]enn das ist vorliegend nicht der Fall. [X.]er erhöhte Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit stellt keinen Anreiz dar, solche Arbeiten vermehrt ausführen zu lassen. Vielmehr wird der ökonomisch handelnde Arbeitgeber versuchen, diese möglichst zu vermeiden.

([X.]) [X.]as Ausmaß der [X.]ifferenz der Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit ist für die [X.]eurteilung, ob ein Sachgrund die unterschiedliche [X.]ehandlung trägt, nicht von [X.]edeutung. [X.]ie Tarifautonomie schließt eine Angemessenheitsprüfung insoweit aus. Ergibt - wie hier - die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, dass mit dem höheren [X.] für unregelmäßige Nachtarbeit ein weiterer Zweck verfolgt wird, der nicht dem Ausgleich der besonderen [X.]elastungen durch Nachtarbeit dient, ist es den Tarifvertragsparteien überlassen, die Höhe dafür nach ihrem Ermessen festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des [X.] zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste [X.] führt ( [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 140, 291; vgl. auch [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 25 - „Kernelement der Tarifautonomie“). [X.]ies umfasst die [X.]ewertung von Erschwernissen, die ausgeglichen werden sollen. [X.]abei haben die Tarifvertragsparteien auch die [X.]efugnis, Regelungen zu treffen, die den [X.]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - aaO). Soweit die Entscheidung des Senats vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 162, 230) so verstanden werden könnte, dass auch bei Vorliegen eines weiteren Zwecks die Höhe der [X.]ifferenz für die [X.]ewertung einer möglichen Gleichheitswidrigkeit von [X.]edeutung ist, wird daran nicht festgehalten.

3. [X.]er Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf den höheren [X.], weil die tarifvertragliche [X.]ifferenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit gegen Art. 20 und 21 [X.] verstieße. [X.]er [X.], dem nach Art. 267 A[X.]V die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Unionsrecht zugewiesen ist, hat auf die Vorlage des Senats vom 9. [X.]ezember 2020 (- 10 [X.] (A) - [X.]E 173, 165) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren [X.] vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/[X.] nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 [X.] durchgeführt wird (vgl. [X.] 7. Juli 2022 - [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners [X.]land] Rn. 45 ff.). [X.]amit kommen die [X.]estimmungen der [X.] vorliegend nicht zum Tragen.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    W. Reinfelder    

        

    Günther-Gräff    

        

    Nowak    

        

        

        

    A. Effenberger    

        

    Frankenberg    

                 

Meta

10 AZR 461/20

22.02.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nienburg, 5. Dezember 2019, Az: 2 Ca 293/19, Urteil

§ 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, § 6 Abs 5 ArbZG, § 2 Abs 3 ArbZG, Art 20 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, EGRL 88/2003, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 10 AZR 461/20 (REWIS RS 2023, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2331

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