Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023, Az. 10 AZR 384/20

10. Senat | REWIS RS 2023, 6359

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Gegenstand

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtschichtarbeit - sonstige Nachtarbeit - Tarifauslegung - Brauereien


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2020 - 7 [X.]/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher [X.].

2

Die Klägerin leistete im streitgegenständlichen [X.]raum Nachtarbeit im Rahmen von [X.] in der von der [X.] betriebenen [X.] Brauerei. Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in [X.] und [X.] vom 29. Oktober 2005 ([X.]).

3

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen:

        

„§ 5   

        

Regelung der Arbeitszeit

        

1.    

Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden.

        

2.    

Für die Ermittlung von für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Zuschläge und Zulagen gilt als Berechnungsgrundlage für jede Arbeitsstunde 1/160,2 des tatsächlichen gezahlten [X.].

        

…       

        
        

4.    

Werden Beschäftigte im [X.] (Früh-, Spät-, Nachtschicht in beliebiger Folge) beschäftigt, so haben sie innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten Dauer.

        

…       

        
        

8.    

… Die Regelung der Schichtarbeit erfolgt nach den betrieblichen Bedürfnissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

                 

…       

        

§ 7     

        

Zusätzlich bezahlte Freizeit

        

…       

        
        

2.    

Schichtfreizeit

        

2.1     

Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in Zwei- bzw. [X.] auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben.

        

2.2     

Beschäftigte, die im [X.] oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit.

        

2.3     

Beschäftigte, die im Zwei-Schicht-System (Früh-/Spät-, Früh-/Nacht- oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit.

                 

Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt anteilige Gewährung.

        

…       

        

§ 8     

        

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

        

1.    

Mehrarbeit ist jede über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Notwendige Mehrarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten.

        

…       

        
        

4.    

Bei der Durchführung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen.

        

5.    

Nachtarbeit ist die in der [X.] von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit sie nicht Schichtarbeit ist.

        

6.    

Als Schichtarbeit (Tag- oder Nachtschichten) gilt die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit. Als regelmäßig gilt die Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart ist. Die Schichtarbeit soll mindestens fünf Tage dauern; sie ist den betreffenden Beschäftigten drei Tage vorher anzukündigen.

        

…       

        

§ 9     

        

Zuschläge für

        

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

        

1.    

Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

                 

a)    

Für Mehrarbeit (Montag bis Freitag)

                          

während der ersten zwei Stunden täglich

25 %   

                          

ab der dritten Stunde täglich

50 %   

                          

für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Werktagen

35 %   

                 

b)    

für Nachtarbeit

50 %   

                 

c)    

für Arbeit in der Spätschicht bis 22 Uhr, wenn diese Schicht nach 18 Uhr endet

10 %   

                 

d)    

für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr

25 %   

                 

e)    

für Arbeit am Sonntag

75 %   

                 

f)    

für Arbeit an Feiertagen, auch wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen (…)

200 % 

                          

…       

        
        

4.    

Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist, abgesehen von Schichtzuschlägen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen.“

4

Die Klägerin verrichtete von Oktober 2018 bis Januar 2019 [X.] im tarifvertraglichen Sinn, für die sie einen Zuschlag von 25 % des [X.] (§ 5 Nr. 2 [X.]) erhielt.

5

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer [X.] in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten tariflichen Zuschlag für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr in Höhe von 25 % und dem tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 50 % des [X.].

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 9 Nr. 1 Buchst. b [X.] iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr - trotz Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmergruppen - Zuschläge von nur 25 %, für Nachtarbeit dagegen Zuschläge von 50 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am [X.] Leben auch bei Schichtarbeit von 22:00 bis 06:00 Uhr deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei [X.] als auch bei Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit vorliegen oder fehlen. Ein Zuschlag von nur 25 % für [X.] sei nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, er verteuere die Nachtarbeit nicht ausreichend. Außerdem sei dieser Gestaltungsspielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass tarifvertragliche Regelungen für [X.] der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) dienten und insoweit an Art. 20 und Art. 31 Abs. 1 [X.] zu messen seien.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

        

1.    

329,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2018,

        

2.    

370,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2018,

        

3.    

43,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019,

        

4.    

173,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019

        

zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit und [X.] verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gruppen der Arbeitnehmer, die [X.] und Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit verrichteten, seien schon nicht vergleichbar. Zwischen [X.] und sonstiger Nachtarbeit bestehe zudem ein [X.], weil [X.] sehr viel häufiger anfalle als sonstige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit. Die unterschiedliche Höhe der [X.] überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelungen zu den Schichtfreizeiten, die bezahlten Pausen und den Umstand, dass der Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit, die keine Schichtarbeit ist, typischerweise Mehrarbeit betreffe und daher den Mehrarbeitszuschlag enthalte. Zugleich diene er als Anreiz, eine nicht im Schichtplan vorgesehene Tätigkeit zur tariflichen Nachtzeit ausnahmsweise aufzunehmen. Der Zuschlag solle auch nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Außerdem sei die Teilhabe am [X.] Leben, etwa die [X.], bei unregelmäßiger Nachtarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin zuletzt ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Klägerin ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass sie für den streitgegenständlichen [X.]raum keine weiteren [X.] für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.

I. [X.]ie Klage ist hinsichtlich der zuletzt nur noch gestellten Zahlungsanträge zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]ie Klägerin hat für jeden Monat des streitgegenständlichen [X.]raums die Anzahl der geleisteten [X.] angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen [X.]ruttostundenlohn mit der geltend gemachten [X.]ifferenz von 25 Prozentpunkten für die geleisteten [X.] berechnet. [X.]amit ist die Klage in [X.]ezug auf jeden Monat, für den die Klägerin höhere [X.] verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 14 [X.]; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 162, 230).

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]ie Klägerin kann von der [X.]eklagten keine weiteren [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihr weder unmittelbar aus dem [X.] noch wegen eines Verstoßes der [X.]estimmungen des [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu.

1. Ein Anspruch auf einen höheren [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des [X.].

a) [X.]er [X.] gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

b) Nach § 9 Nr. 1 [X.]uchst. d [X.] ist für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr (im [X.]) ein Zuschlag von 25 % und nach § 9 Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] für Nachtarbeit (im Folgenden sonstige Nachtarbeit) ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. [X.]a es sich bei der von der Klägerin geleisteten Arbeit um [X.] iSv. § 9 Nr. 1 [X.]uchst. d iVm. § 8 Nr. 6 [X.] handelt, hat sie nach den Regelungen des [X.] nur Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 25 % des aus dem gezahlten Monatsentgelt zu ermittelnden [X.] (§ 5 Nr. 2 [X.]). [X.]avon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. [X.]ie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 50 % des [X.] wegen eines Verstoßes der tariflichen [X.]ifferenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung „nach oben“. [X.]ie Regelungen des [X.] stellen einen angemessenen Ausgleich für die [X.]elastungen durch [X.] in der Nachtzeit dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.]. [X.]ie Unterscheidung bei der [X.] für [X.] einerseits und für sonstige Nachtarbeit andererseits in § 9 Nr. 1 [X.]uchst. b und d [X.] verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die [X.] leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit erbringen, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des [X.] gibt es einen aus dem [X.] erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 9. [X.]ezember 2020 (- 10 [X.] - [X.]E 173, 205) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

a) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., [X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 26; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21; 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 21). [X.]ie Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.]. Rn. 47).

b) [X.]er allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. [X.]er Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige [X.]ifferenzierungen in [X.] zu unterbinden. [X.]ementsprechend ist [X.] die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen [X.]ifferenzierungen führen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.] auch zur Gegenauffassung, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 ; 29. September 2020 -  9 [X.]  - Rn. 47, [X.]E 172, 313 ; 27. Mai 2020 -  5 [X.]  - Rn. 37; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; zust. [X.] [X.] 2019, 1684, 1686 ). [X.]iese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur [X.]eschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.], aaO ; [X.]. [X.] 2023, 9, 15 ff.).

c) [X.]ei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Ihnen kommt auch eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 163; vgl. auch [X.]. 12/5888 zum Entwurf des [X.] S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr [X.]efugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. [X.]ie Tarifvertragsparteien kennen die in den [X.]etrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen [X.]elastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). [X.]arüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen ([X.] 16. [X.]ezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 43, [X.]E 173, 251). [X.]ie Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 173, 205; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 168, 238; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235).

[X.]ies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 173, 205). Ein Verstoß gegen das [X.] ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. [X.]ei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die [X.]ifferenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den [X.] im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. [X.]iese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter [X.]eachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ([X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 21; 12. Oktober 2021 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 34 [X.]). [X.]as gilt unabhängig davon, ob es sich um [X.], unternehmensbezogene [X.] oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt.

d) [X.]iese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] nur verdrängen, wenn sie unter [X.]eachtung des [X.]es der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

aa) [X.]as [X.]undesverfassungsgericht hat für den [X.]ereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine staatliche Schutzpflicht. [X.]em Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 85, 191; [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 44, [X.]E 173, 205).

[X.]) [X.]er Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 [X.] nachgekommen. [X.]ie Norm überantwortet die Schaffung von [X.] für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. [X.]ie gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 173, 205). Auch bei solchen tarifvertraglichen [X.] für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 46, aaO; aA Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 21). [X.]er verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den [X.]ereich des [X.] beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ([X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12 ua. - Rn. 115 [X.], [X.]E 148, 296).

cc) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. [X.]ies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den [X.]estimmungen des [X.] erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 [X.] sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der [X.] beim Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. [X.]ie tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 72 [X.], [X.]E 173, 165; 13. [X.]ezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 18; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - Rn. 15 [X.]; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.]aeck/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 83; [X.]eckOK ArbSchR/[X.] Stand 1. Juli 2023 [X.] § 6 Rn. 52, 54; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. Juni 2023 [X.] § 6 Rn. 25 f.; [X.]/[X.] 2020, 239, 269; Kohte FS [X.]uschmann 2014 S. 71, 81; [X.] ZFA 2014, 237, 244; [X.] AuR 2020, 157, 161 f.; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 26 f.; wohl auch [X.]/[X.]iebl [X.] 16. Aufl. § 6 Rn. 26). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. [X.]as folgt schon aus dem Wortsinn des [X.]egriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 [X.] und entspricht dem Sinn und Zweck des [X.]es ([X.] 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - aaO).

[X.]) [X.]ei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 [X.] gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein [X.]eurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; HK-Arb[X.]R/[X.]. [X.] § 6 Rn. 127). § 6 Abs. 5 [X.] sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgten Zwecken (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28, 36 [X.]) bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche [X.] gebunden ([X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 26; aA Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 14; [X.] AuR 2020, 157, 162 f.).

ee) Soweit tarifvertragliche [X.] für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die [X.]auer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. [X.] wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. [X.]er individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. [X.]ie Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der [X.] den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 173, 205).

e) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte, die - wie die Klägerin - Nachtarbeit im Rahmen von [X.] leisten, im [X.] Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 [X.] gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren. [X.]amit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.

aa) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen [X.] - hier die Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht leisten - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. [X.] ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne [X.]n an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] -) nicht dazu führen, dass tariflichen Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 [X.] der Vorrang verwehrt wird.

[X.]) [X.]anach wird § 6 Abs. 5 [X.] auch im Hinblick auf [X.]eschäftigte, die Nachtarbeit im Rahmen von [X.] leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt.

(1) [X.]iese erhalten grundsätzlich einen tariflichen [X.] in Höhe von 25 % auf das Stundenentgelt (§ 9 Nr. 1 [X.]uchst. d [X.]). [X.]ieser Wert erhöht sich allerdings nicht durch den in § 7 Nr. 2.2 [X.] geregelten Anspruch auf jährlich vier Arbeitstage bezahlte [X.] für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - im [X.] oder in Nachtschicht arbeiten. Hierbei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht (vgl. zum spezifischen Ausgleich der Nachtarbeit durch [X.]en [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 30, 36; 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 30, 36). Nach § 7 Nr. 2.1 [X.] dient die [X.] „zur Abgeltung der in der Nachtschicht oder in Zwei- bzw. [X.] auftretenden Erschwernisse und [X.]elastungen“. Es geht den Tarifvertragsparteien danach offensichtlich nicht nur um den Ausgleich der [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern - bei Zwei- bzw. [X.] - auch um den Ausgleich der [X.]elastungen durch diese Wechsel. [X.]ies verdeutlicht § 7 Nr. 2.3 [X.], nach welchem Arbeitnehmer, die im Zwei-Schicht-System („Früh-/Spät-, Früh-/Nacht- oder Spät-/Nachtschicht“) arbeiten, jährlich drei Arbeitstage bezahlte [X.] erhalten. [X.]anach wird den im Zwei-Schicht-System tätigen Arbeitnehmern nur eine [X.] weniger gewährt als den im [X.] eingesetzten [X.]eschäftigten und dies unabhängig davon, ob sie Nachtarbeit leisten oder nicht. [X.]enn ausweislich der Formulierung werden auch im Wechsel „[X.]“ Freischichten gewährt. Außerdem impliziert eine solche Regelung, dass es vorrangig auf die [X.]elastung durch die Schichttätigkeit ankommt und diese im [X.] etwas höher bewertet wird als bei einem [X.]. [X.]es Weiteren werden die Freischichten nicht in Abhängigkeit der Anzahl der geleisteten Nachtschichten und damit zur tatsächlichen [X.]elastung durch die Nachtarbeit gewährt (vgl. zu einer solchen Regelung [X.] 22. März 2023 - 10 [X.] - Rn. 31); vorausgesetzt wird nur ein entsprechender Arbeitseinsatz im jeweiligen Jahr (bei teilweiser Schichtleistung in einem Jahr erfolgt eine anteilige Gewährung, vgl. § 7 Nr. 2.3 [X.]). Insgesamt betrachtet kann der Regelung somit nicht mit hinreichender [X.]eutlichkeit entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang mit der Leistung ein spezifischer Ausgleich der durch die Nachtarbeit entstehenden [X.]elastungen bezweckt wird.

(2) Gleichwohl stellt im Rahmen der bei der [X.]eurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden [X.]etrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich eines Zuschlags in Höhe von 25 % unter [X.]erücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 26 [X.]), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben (vgl. [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 30; 22. März 2023 - 10 [X.] - Rn. 32).

cc) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass eine Regelung, die für [X.] geringere Zuschläge gewährt als für sonstige Nachtarbeit, die gesetzliche Zielsetzung missachte und deshalb unwirksam sei, vermag dies nicht zu überzeugen (so aber z[X.] auch [X.] AuR 2020, 157, 163). [X.]ies vermengt die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung. [X.]ie Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren [X.] erhalten ([X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 31).

f) [X.]ie im [X.] enthaltene [X.]ifferenzierung zwischen den Zuschlägen für [X.] sowie für sonstige Nachtarbeit in § 9 Nr. 1 [X.]uchst. b und d [X.] verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen zwar miteinander vergleichbare [X.]n vor. Allerdings ist die unterschiedliche [X.]ehandlung bei den Zuschlägen für [X.] sowie für sonstige Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt. Mit dem höheren Zuschlag soll - wie die Auslegung der [X.]estimmungen des [X.] ergibt - die schlechtere Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]ieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund.

aa) Arbeitnehmer, die [X.] sowie sonstige Nachtarbeit iSd. [X.] leisten, sind - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - miteinander vergleichbar. [X.]ie jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich - insbesondere durch das Maß an [X.]elastung - von der Arbeit zu anderen [X.]en unterscheidet (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 ff. [X.] auch zu krit. Stimmen, [X.]E 173, 205 ). [X.]em steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. [X.]as entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. [X.]ie sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche [X.]ehandlung vorliegen, ist auf der [X.] zu klären (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 52, aaO; aA z[X.] [X.]/[X.] 2020, 239, 267 f.; ähnlich [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 16 ff.; [X.] [X.] 2019, 1458, 1461).

[X.]) [X.]ie unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 9 Nr. 1 [X.]uchst. b und d [X.] führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. [X.]er Ausgleich, den Arbeitnehmer für sonstige Nachtarbeit erhalten, ist deutlich höher als derjenige für [X.].

(1) Nach § 9 Nr. 1 [X.]uchst. d [X.] erhalten Arbeitnehmer für [X.] einen Zuschlag von 25 % des [X.], während der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit nach § 9 Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] 50 % beträgt. [X.]as führt zu einer [X.]ifferenz in Höhe von 25 Prozentpunkten.

(2) [X.]iese [X.]ifferenz zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen verringert sich nicht dadurch, dass nach § 7 Nr. 2.2 [X.] im [X.] jährlich vier Arbeitstage bezahlte [X.] zu gewähren sind. [X.]abei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Arbeit in der Nachtzeit (vgl. Rn. 30).

(3) [X.]ie rechnerische [X.]ifferenz bei der [X.] verringert sich auch nicht um die bezahlte Pause von 30 Minuten für [X.]eschäftigte im [X.] nach § 5 Nr. 4 [X.]. Auch insoweit handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für die [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Vielmehr sollen erkennbar die besonderen [X.]elastungen infolge der [X.]eschäftigung im dreischichtigen Wechsel ausgeglichen werden. Arbeitnehmer, die im Zwei-Schicht-System beschäftigt werden, sind nicht anspruchsberechtigt, auch wenn sie nachts arbeiten. [X.]arüber hinaus wird die Pause bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen in allen Schichten gewährt, also auch in Tagschichten.

(4) Ebenso wenig verringert sich der Unterschied in der [X.] - anders als die [X.]eklagte meint - dadurch, dass sonstige Nachtarbeit in der Regel Mehrarbeit ist und der Zuschlag für Nachtarbeit einen Mehrarbeitszuschlag umfasst. Zwar begründet § 9 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] für Mehrarbeit während der ersten zwei Stunden täglich einen Zuschlag in Höhe von 25 %, ab der dritten Stunde täglich in Höhe von 50 % sowie Zuschläge in Höhe von 35 % für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Werktagen. In den tariflichen Regelungen ist aber nicht angelegt, dass Nachtarbeit stets oder auch nur regelmäßig zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Tarifsinn ist, also über die „betrieblich durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit“ des betroffenen Arbeitnehmers hinausgeht (§ 8 Nr. 1 [X.]).

(5) Unerheblich ist auch, dass der Zuschlag nach § 9 Nr. 1 [X.]uchst. d [X.] bereits für die [X.] ab 22:00 Uhr geschuldet wird und somit der [X.]eginn der Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung um eine Stunde vorgezogen ist. [X.]as gilt sowohl für [X.] als auch für sonstige Nachtarbeit, so dass sich hieraus in [X.]ezug auf die Ungleichbehandlung keine Relativierung ergibt (aA wohl [X.]/[X.] 2020, 239, 251 „Ausgleichsfaktor“).

cc) [X.]ie Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die [X.] leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit verrichten, ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

(1) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer [X.] nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht sowie durch sonstige Nachtarbeit anzunehmen. [X.]abei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. [X.]iese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. [X.]abei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren ([X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 41; 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 66, [X.]E 165, 1; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 158, 360). Ein solch weiterer Zweck liegt hier vor. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]as ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(2) [X.]ie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. [X.]anach ist zunächst vom [X.] auszugehen, ohne am [X.]uchstaben zu haften. [X.]abei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z[X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]).

(3) [X.]ies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung von [X.]n den [X.] der Nachtarbeitnehmer bezwecken. [X.]as gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht als auch für sonstige Nachtarbeit. [X.]ieser Zweck stellt aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die sonstige Nachtarbeit leisten.

(a) [X.]er Zweck des [X.]es ist zwar nicht ausdrücklich im [X.] benannt. Er hat aber hinreichend Niederschlag gefunden. [X.]ie Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Nachtarbeit bzw. Arbeit in der Nachtschicht bezeichnet (§ 9 Nr. 1 [X.]uchst. b und d [X.]). [X.]er [X.] definiert den [X.]egriff der Nachtzeit als die [X.] zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, knüpft damit an § 2 Abs. 3 [X.] an und erweitert den [X.]. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 [X.] und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von [X.] in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. [X.]ie Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit [X.]n verfolgte Zweck (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 25).

(b) [X.]er Zweck des [X.]es vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen.

(aa) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191; ebenso [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70 f., [X.]E 173, 205; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 49, [X.]E 162, 230; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 39, [X.]E 160, 325; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR [X.]d. 7] 2. Aufl. § 11 Rn. 37; EuArbRK/[X.] 4. Aufl. [X.] 2003/88/[X.]. 8 Rn. 3 [X.]). [X.]as gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von [X.] geleistet wird. [X.]ie gesundheitliche [X.]elastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 24; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - aaO; 9. [X.]ezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 147, 33).

([X.]) [X.]urch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] [X.]esynchronisation kommt die physiologische [X.]esynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-[X.]arm-[X.]eschwerden und kardiovaskulären [X.]eeinträchtigungen äußert ([X.]eermann Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] S. 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 24; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 9. [X.]ezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.]; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in [X.]ezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, A[X.]l. [X.] 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

(cc) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen [X.]elastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. [X.]em steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. [X.]as trifft nicht zu (vgl. [X.]undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] S. 32). [X.] Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 72, [X.]E 173, 205; 9. [X.]ezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.]E 153, 378; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 19 f. [X.], [X.]E 147, 33; vgl. [X.]/Satzer aaO S. 36). [X.]islang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach [X.] zeigen extrahierte statistische [X.]aten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche [X.]elastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 52).

([X.]) Nach diesen Erkenntnissen läge es unter den Aspekten des [X.]es betrachtet näher, die regelmäßig in erheblichem Umfang geleistete Nachtarbeit im Rahmen von Schicht oder Wechselschicht mit höheren Zuschlägen zu vergüten als die gelegentlich außerhalb von [X.] geleistete Nachtarbeit ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70, [X.]E 173, 205; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 31). Jedenfalls können danach [X.]aspekte die im [X.] vorgenommene [X.]ifferenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen.

(4) [X.]afür, dass der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit - so die [X.]eklagte - auch den Zweck habe, einen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die in der Regel mit sonstiger Nachtarbeit verbunden sei, ergeben sich aus dem [X.] - wie ausgeführt (Rn. 39) - keine Anhaltspunkte.

(5) Soweit die [X.]eklagte darauf hinweist, sonstige Nachtarbeit falle sehr viel seltener an als Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht und betreffe insoweit nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern, ergibt sich auch aus einem solchen Ausnahmecharakter für sich genommen kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. [X.]er mögliche Ausnahmecharakter wäre zwar ein Umstand, der auf einen bestimmten Zweck der Leistung hindeuten kann, nicht aber ein selbständiger Zweck, der mit der Tarifregelung verfolgt wird. Auch die Größe der jeweils betroffenen [X.] - sollte die [X.]eklagte hierauf abstellen - vermag die [X.]egünstigung einer Mehrheit oder Minderheit allein nicht zu rechtfertigen. [X.]enn Ungleichbehandlungen sind - dem Grundgedanken des [X.] folgend - unabhängig von der Größe der betroffenen Gruppen zu vermeiden.

(6) Ein Sachgrund ergibt sich aber aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren [X.] ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die [X.]elastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren [X.] bei sonstiger Nachtarbeit auszugleichen. [X.]ieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im [X.] gefunden.

(a) § 9 Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck der höhere Zuschlag für sonstige Nachtarbeit dient. [X.]ie Norm enthält in den [X.]estimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein [X.]egriffspaar wie „regelmäßig“ und „unregelmäßig“, aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.). [X.]em Regelungssystem des [X.] lässt sich aber entnehmen, dass es sich bei der [X.] um die regelmäßige Form der Nachtarbeit handelt, während die sonstige Nachtarbeit nur unregelmäßig anfällt.

(aa) Ausgehend vom [X.]egriff der Schichtarbeit in § 8 Nr. 6 [X.] setzt Schichtarbeit iSd. [X.] eine Regelhaftigkeit voraus, die bei sonstiger Nachtarbeit nicht gegeben ist. Nach § 8 Nr. 6 [X.] ist Schichtarbeit die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit, unabhängig davon, ob es sich um Tag- oder Nachtschichten handelt. [X.]er [X.] definiert damit den [X.]egriff der Schichtarbeit eigenständig und losgelöst von dessen allgemeiner arbeitsrechtlicher [X.]edeutung (vgl. dazu [X.] 12. [X.]ezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10). [X.]er [X.]egriff der Schichtarbeit iSd. [X.] erfasst damit auch die in [X.]auernachtarbeit versehene Erledigung einer Arbeitsaufgabe außerhalb eines Wechselschichtmodells. „Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 22. August 2023). [X.]ie Regelmäßigkeit der Schichtarbeit wird vorliegend noch dadurch hervorgehoben, dass sie einem mit dem [X.]etriebsrat vereinbarten Schichtplan folgt, mindestens fünf Tage dauern soll und den [X.]eschäftigten spätestens drei Tage vorher anzukündigen ist. [X.]araus wird deutlich, dass die Schichtarbeit und somit auch die Arbeit in der Nachtschicht nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien einer Regelhaftigkeit unterliegt.

Sonstige Nachtarbeit iSv. § 9 Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] ist demgegenüber all die Nachtarbeit, die nicht im Rahmen von Schichtarbeit im Tarifsinn versehen wird (§ 8 Nr. 5 [X.]). [X.]as ist eine Arbeitsleistung, die abweichend von der regelmäßig geleisteten täglichen Arbeitszeit erbracht wird. Eine solche Arbeitsleistung erfolgt damit unregelmäßig. Unregelmäßig bedeutet, dass etwas gerade keiner Regel folgt und sich in ungleichen Abständen vollzieht (www.duden.de Stichwort „unregelmäßig“, zuletzt abgerufen am 22. August 2023; vgl. zum [X.]egriffspaar „regelmäßig - unregelmäßig“ auch [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16).

Hieraus folgt bei typisierender [X.]etrachtung, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. [X.]as gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Nach § 8 Nr. 6 [X.] werden bei dieser Art der Nachtarbeit Schichtpläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. [X.]eshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet. Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren [X.]edarf ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 130, [X.]E 173, 165).

([X.]) Mit [X.]lick darauf kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen [X.]elastung durch die Nachtarbeit weitere [X.]elastungen verbunden. Wird sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit geleistet, werden diese weiteren [X.]elastungen mit dem höheren [X.] finanziell kompensiert (zur anders gelagerten [X.]elastung vgl. auch [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 33). [X.]ies entspricht dem langjährigen [X.]egriffsverständnis in der Rechtsprechung zur [X.]ifferenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen [X.]. [X.]ieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte [X.]elastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. [X.] 4. Juli 1973 - 4 [X.] -; 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - aaO).

(cc) [X.]iesem Verständnis widerspricht die Regelung in § 8 Nr. 4 [X.] nicht. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 9. [X.]ezember 2020 (- 10 [X.] - Rn. 78, [X.]E 173, 205) eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht festgehalten.

([X.]) Nach § 8 Nr. 4 [X.] ist bei der [X.]urchführung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit auf private und kulturelle Wünsche der [X.]eschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. [X.]ereits in der Überschrift der Norm und in den nachstehenden Nummern 5 und 6 wird zwischen der Nachtarbeit und der Schichtarbeit, welche nach § 8 Nr. 6 [X.] Tag- und Nachtschichten umfasst, deutlich unterschieden. [X.]er in § 8 Nr. 4 [X.] genannte [X.]egriff der Nachtarbeit knüpft an die [X.]efinition in § 8 Nr. 5 [X.] an, wonach Nachtarbeit die in der [X.] von 22:00 bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit ist, soweit sie nicht Schichtarbeit ist. § 8 Nr. 4 [X.] erfasst daher nicht die regelmäßige [X.], sondern nur die sonstige Nachtarbeit. [X.]ie Gleichstellung dieser Nachtarbeit mit der Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zeigt, dass es sich gerade nicht um die gewöhnliche regelmäßige und damit planbare Arbeit, sondern um eine unregelmäßige, einen besonderen Einsatz bzw. eine besondere Flexibilität der Arbeitnehmer erfordernde Arbeit handelt, deren Anordnung im Weg des [X.]irektionsrechts (§ 106 Satz 1 [X.]) eine besondere [X.]eachtung der Interessen der Arbeitnehmer erfordert.

([X.]b) [X.]amit haben die Tarifvertragsparteien in besonderem Maß § 106 [X.] Rechnung getragen und zum Ausdruck gebracht, dass die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer - einschließlich deren privaten und kulturellen Wünschen - im Rahmen der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit angemessen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. zuletzt z[X.] [X.] 30. November 2022 - 5 [X.] - Rn. 38 [X.]). [X.]ie Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der [X.]urchführung von Nachtarbeit „weitgehend“ auf private und kulturelle Wünsche der [X.]eschäftigten Rücksicht zu nehmen, schließt aber gerade nicht aus, dass der Arbeitnehmer bei einem Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers verpflichtet ist, sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit zu leisten, und in einem solchen Fall den daraus entstehenden [X.]elastungen ausgesetzt ist (vgl. [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 60).

(b) [X.]er Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit der sonstigen - unregelmäßigen - Nachtarbeit vermag die Ungleichbehandlung bei der [X.] zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. [X.]abei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des [X.] mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird.

(aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, in Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Es ist ihnen überlassen, die ihrer Ansicht nach auftretenden, prognostizierten Probleme in [X.]ezug auf sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit im Vergleich zur regelmäßigen Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag zu vergüten. [X.]en Gerichten ist eine eigene [X.]ewertung nicht vorbehalten. Sie dürfen ihre Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an die Stelle derjenigen der Tarifvertragsparteien setzen. Gleiches gilt für die Frage, mit welcher Regelungstechnik die Tarifvertragsparteien ihre Zwecksetzung im Tarifvertrag umsetzen wollen. So können die verschiedenen Erschwernisse mit getrennten Zuschlägen bedacht werden, was im Hinblick auf die Erkennbarkeit ihrer jeweiligen Zwecksetzung sicherlich vorzugswürdig ist. Ebenso ist es aber möglich, mit einem Zuschlag mehrere Zwecke zu verbinden und diese als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen, solange diese Zwecke aus den [X.] erkennbar sind (Rn. 19 f.).

([X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt für Zuschläge, die auch dem Ausgleich der durch Nachtarbeit hervorgerufenen Erschwernisse dienen, nichts anderes. Weder § 6 Abs. 5 [X.] noch andere Arbeitsschutzbestimmungen schreiben vor, dass [X.] für Nachtarbeit ausschließlich diesem Zweck dienen müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass durch den Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit gewährt wird (Rn. 24). Letzteres schließt aber nicht aus, dass mit einem einheitlichen Zuschlag auch weitere Zwecksetzungen, die nicht dem [X.] dienen, verbunden sind, wenn diese ihren Niederschlag in den [X.] gefunden haben.

(cc) Auch die schlechtere Planbarkeit von sonstiger - unregelmäßiger - Nachtarbeit ausgleichen zu wollen, genügt, um die unterschiedlichen [X.]n für [X.] sowie sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen (vgl. [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 59 ff.; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; [X.] RdA 2022, 290, 301; [X.]/[X.] 2020, 239, 270 f.; [X.] 51/2022 [X.]. 3 zu [X.]; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 21; [X.][X.] 3/2022 S. 5, 11 f.; Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 35 ff.).

([X.]) Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der [X.]ispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 67, [X.]E 165, 1). [X.]a unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist, greift sie in dem Moment, in dem sie anfällt, stärker in das [X.] Leben ein als regelmäßige und damit vorhersehbare Nachtarbeit, soweit die Teilhabe am [X.] Leben eine zeitliche Koordination mit anderen Vorhaben erfordert. [X.]ei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit können außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet verlässlich gestaltet werden (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; vgl. auch Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 40: „[[X.]]ie [X.] [X.]esynchronisation kann … bei nicht planmäßiger Nachtarbeit eine etwas stärkere Wirkung haben …“). [X.]as ist bei unregelmäßiger Nachtarbeit schwieriger. Gleichzeitig beweisen die Arbeitnehmer bei unregelmäßiger Nachtarbeit eine größere Flexibilität. Ein Ausgleich für schlechter planbare Arbeitszeiten ist legitim, unabhängig davon, dass mit Nachtarbeit erhöhte Gesundheitsgefahren verbunden sind. [X.]er höhere Zuschlag für sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit dient - wie dargelegt (Rn. 53 ff.) - auch dem Zweck, diese besonderen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit zu kompensieren.

([X.]b) [X.]iese Aspekte konnten die Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlich hoher [X.] berücksichtigen. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 162, 230) ausführt, die Teilhabe am [X.] Leben sei bei regelmäßiger Nachtarbeit jedenfalls genauso betroffen wie bei unregelmäßiger Nachtarbeit, steht dies nicht entgegen. Es geht hier nicht um den Aspekt der [X.]etroffenheit im Allgemeinen, sondern darum, dass unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist und dass sie, wenn sie anfällt, im privaten Umfeld größere Probleme zu verursachen vermag als voraussehbare regelmäßige Nachtarbeit.

([X.]) Ob - wie die Klägerin meint - ein Zweck, der dem [X.] zuwiderlaufen würde, kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung sein kann, bedarf keiner Entscheidung. [X.]enn das ist vorliegend nicht der Fall. [X.]er erhöhte Zuschlag für sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit stellt keinen Anreiz dar, solche Arbeiten vermehrt ausführen zu lassen. Vielmehr wird der ökonomisch handelnde Arbeitgeber versuchen, diese möglichst zu vermeiden.

([X.]) [X.]as Ausmaß der [X.]ifferenz der Zuschläge für [X.] sowie für sonstige Nachtarbeit ist für die [X.]eurteilung, ob ein Sachgrund die unterschiedliche [X.]ehandlung trägt, nicht von [X.]edeutung. [X.]ie Tarifautonomie schließt eine Angemessenheitsprüfung insoweit aus. Ergibt - wie hier - die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, dass mit dem höheren [X.] für sonstige Nachtarbeit ein weiterer Zweck verfolgt wird, der nicht dem Ausgleich der besonderen [X.]elastungen durch Nachtarbeit dient, ist es den Tarifvertragsparteien überlassen, die Höhe dafür nach ihrem Ermessen festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des [X.] zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste [X.] führt ([X.] 15. April 2015 - 4   [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235; 25. Januar 2012 - 4   [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 140, 291; vgl. auch [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 25 - „Kernelement der Tarifautonomie“). [X.]ies umfasst die [X.]ewertung von Erschwernissen, die ausgeglichen werden sollen. [X.]abei haben die Tarifvertragsparteien auch die [X.]efugnis, Regelungen zu treffen, die den [X.]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - aaO). Soweit die Entscheidung des Senats vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 162, 230) so verstanden werden könnte, dass auch bei Vorliegen eines weiteren Zwecks die Höhe der [X.]ifferenz für die [X.]ewertung einer möglichen Gleichheitswidrigkeit von [X.]edeutung ist, wird daran nicht mehr festgehalten.

3. [X.]ie Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf den höheren [X.], weil die tarifvertragliche [X.]ifferenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit gegen Art. 20 und 21 [X.] verstieße. [X.]er [X.], dem nach Art. 267 AEUV die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Unionsrecht zugewiesen ist, hat auf die Vorlagen des Senats vom 9. [X.]ezember 2020 (- 10 [X.] (A) - [X.]E 173, 165 und - 10 [X.] (A) -) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren [X.] vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/[X.] nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 [X.] durchgeführt wird (vgl. [X.] 7. Juli 2022 - [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners [X.]land] Rn. 45 ff.). [X.]amit kommen die [X.]estimmungen der [X.] vorliegend nicht zum Tragen.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Pessinger    

        

    Weber    

        

        

        

    Scheck    

        

    Rudolph    

                 

Meta

10 AZR 384/20

23.08.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 27. November 2019, Az: 17 Ca 298/19, Urteil

§ 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, § 6 Abs 5 ArbZG, Art 20 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, EGRL 88/2003, § 2 Abs 3 ArbZG, § 2 Abs 5 ArbZG, § 106 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023, Az. 10 AZR 384/20 (REWIS RS 2023, 6359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6359

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