Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2023, Az. 10 AZR 482/20

10. Senat | REWIS RS 2023, 3716

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Gegenstand

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Futtermittelindustrie


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. September 2020 - 17 [X.]/20 - teilweise aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2019 - 4 Ca 293/19 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

2

Der Kläger leistete im streitgegenständlichen [X.]raum Nachtarbeit im Rahmen eines Drei-Schicht-Systems bei der [X.], einem Unternehmen der [X.]. Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Futtermittelindustrie in [X.] und [X.] vom 3. Juli 1989, gültig ab 1. Januar 1989 ([X.]).

3

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen:

        

„§ 3   

        

Arbeitszeit

        

…       

        
        

9.    

In Betrieben, in denen im 2- bzw. 3-Schichtensystem gearbeitet wird, muß den Arbeitnehmern, die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortganges der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können, eine bezahlte Essenpause von 20 Minuten innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden.

        

§ 4     

        

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

        

I.    

Begriffsbestimmungen

        

1.    

Mehrarbeit ist die über die festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.

                 

Sie ist - soweit es nur irgendwie angängig ist - z.B. durch zusätzliche Einstellung von Arbeitnehmern oder durch Einlegung von Schichten nach Maßgabe der betrieblichen oder betriebstechnischen Möglichkeiten zu vermeiden. Ist jedoch Mehrarbeit unvermeidlich, so kann sie im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu 2 Stunden täglich für die Arbeitnehmer verbindlich festgelegt werden. Bei ihrer Festsetzung soll weitestgehend auf die persönlichen und kulturellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden.

        

2.    

Nachtarbeit ist die in der [X.] von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Bei Schichtarbeit beginnt die Nachtarbeit um 22.00 Uhr.

        

…       

        
        

5.    

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist ebenso wie Mehrarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist - außer bei regelmäßiger Schichtarbeit - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vorübergehend in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Die im Rahmen dieser Bestimmungen festgelegte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu leisten.

        

…       

        
        

II.     

Vergütung

        

1.    

Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

                 

a)    

für Mehrarbeit

25 v.H.

                 

b)    

für Mehrarbeit ab der dritten Stunde täglich im inneren Betrieb

40 v.H.

                 

c)    

für Arbeit am sonst arbeitsfreien Werktag, soweit es sich um Mehrarbeit handelt

50 v.H.

                 

d)    

für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist

60 v.H.

                 

e)    

für regelmäßige Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fällt

25 v.H.

                          

Regelmäßige Schichtarbeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn die Schichtarbeit weniger als eine Woche dauert.

        
                 

f)    

für Arbeiten an Sonntagen

75 v.H.

                 

g)    

für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen

200 v.H.

        

…       

        
        

4.    

Die Zuschläge werden von dem tatsächlichen Stundenverdienst oder dem tatsächlichen Monatsverdienst berechnet. …

                 

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gemäß Ziffer 1 ist nur der höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen, außer dem Zuschlag für [X.]. Dieser Zuschlag bleibt ohne Anrechnung.

        

…       

        
        

III.   

Schichtfreizeit

                 

Arbeitnehmer, die in 3schichtigem Wechsel arbeiten und deshalb nach ihrem Schichtplan regelmäßig Nachtarbeit leisten, erhalten für je 60 geleistete Nachtschichten 1 Tag bezahlte Schichtfreizeit. Das Entgelt bemißt sich nach § 10, III. Ziff. 1 (Urlaubsentgelt).“

4

Der Kläger verrichtete in den Monaten Februar bis Mai sowie Juli 2019 regelmäßige Schichtarbeit im tarifvertraglichen Sinn in einem Drei-Schicht-System, die auch in die tarifliche Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr fiel. Hierfür erhielt er einen Zuschlag in Höhe von 25 % pro Stunde.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten tariflichen Zuschlag für regelmäßige Schichtarbeit, die in die [X.] von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr fällt, in Höhe von 25 % und dem tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, in Höhe von 60 % des tatsächlichen Stundenverdiensts.

6

Er hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf einen tariflichen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 60 % ergebe sich aus § 4 Abschn. II Nr. 1 Buchst. d [X.] iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer für regelmäßige Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr fällt, - trotz Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmergruppen - Zuschläge von nur 25 %, für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit sei, dagegen Zuschläge in Höhe von 60 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am [X.] Leben auch bei regelmäßiger Nachtarbeit deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei regel- als auch bei unregelmäßiger Nachtarbeit vorliegen oder fehlen. Die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der regelmäßigen Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr falle, zudem ungewöhnlich eng definiert, wohingegen der Begriff der Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit sei, ein weitgefasster Auffangbegriff sei, der etwa auch Schichtarbeit in einem kürzeren Turnus als eine Woche erfasse sowie regelmäßige nächtliche Einsätze, zB Wartungsarbeiten. Daraus und aus § 4 Abschn. I Nr. 5 iVm. Nr. 1 [X.] ergebe sich, dass eine mangelnde Planbarkeit des nächtlichen Einsatzes hier keine zusätzliche Erschwernis als Zweck für den höheren Zuschlag darstelle. Die Zuschlagsregelungen stellten auf die Regelmäßigkeit der Schichtarbeit ab, nicht auf die Regelmäßigkeit von Nachtarbeit.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

539,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2019,

        

2.    

669,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2019,

        

3.    

244,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. November 2019

        

zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für regelmäßige Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr falle, und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit sei, verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Arbeitnehmergruppen, die diese Formen von Nachtarbeit leisteten, seien schon nicht miteinander vergleichbar. Zudem liege ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor, weil regelmäßige [X.] häufiger anfalle. Die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelung zu den Schichtfreizeiten und den Umstand, dass der höhere Zuschlag für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit sei - was sich aus der Tarifhistorie zeige - typischerweise Mehrarbeit betreffe und solche Nachtarbeit außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geleistet werde. Der höhere Zuschlag solle auch nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Die Teilhabe am [X.] Leben, etwa die [X.], sei bei unregelmäßiger Nachtarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] - mit Ausnahme des Zinsbeginns - stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf zwei Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der [X.] ([X.]) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ausgesetzt. Der [X.] hat auf die dort gestellte Frage mit Urteil vom 7. Juli 2022 geantwortet (- [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland]).

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der [X.]eklagten ist begründet. [X.]er Kläger kann für den streitgegenständlichen [X.]raum entgegen der Auffassung des [X.] keine weiteren [X.] für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen. [X.]ies führt insoweit zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] und zur Wiederherstellung der klagabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

I. [X.]ie Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]er Kläger hat für jeden Monat des streitgegenständlichen [X.]raums die Anzahl der geleisteten [X.] angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen [X.]ruttostundenlohn mit der geltend gemachten [X.]ifferenz von 35 Prozentpunkten für die geleisteten [X.] berechnet. [X.]amit ist die Klage in [X.]ezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere [X.] verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 14 [X.]; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 162, 230).

II. [X.]ie Klage ist insgesamt, auch soweit das [X.] ihr stattgegeben hat, unbegründet. [X.]er Kläger kann von der [X.]eklagten keine weiteren [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm weder unmittelbar aus dem [X.] noch wegen eines Verstoßes der [X.]estimmungen des [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu.

1. Ein Anspruch auf einen höheren [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des [X.].

a) [X.]er [X.] gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

b) Nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.] ist für regelmäßige Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr fällt, ein Zuschlag von 25 %, nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d [X.] für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, ein Zuschlag von 60 % des tatsächlichen Stundenverdiensts zu zahlen. [X.]a es sich bei der vom Kläger im Rahmen eines [X.] geleisteten Nachtarbeit um regelmäßige Schichtarbeit zur tariflich definierten Nachtzeit iSv. § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.] handelt (vgl. zum [X.]egriff „regelmäßig“ [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16 [X.]), hat er nach den Regelungen des [X.] nur Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 25 % des tatsächlichen Stundenverdiensts. [X.]avon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. [X.]er Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 60 % des tatsächlichen Stundenverdiensts wegen eines Verstoßes der tariflichen [X.]ifferenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung „nach oben“. [X.]ie Regelungen des [X.] stellen einen angemessenen Ausgleich für die [X.]elastungen durch regelmäßige Schichtarbeit in einem [X.], die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr fällt, dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.]. [X.]ie Unterscheidung bei der [X.] für regelmäßige Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr fällt (im Folgenden regelmäßige Nachtschichtarbeit), einerseits und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, andererseits in § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d und e [X.] verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die Nachtarbeit erbringen, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des [X.] gibt es einen aus dem [X.] erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt.

a) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., [X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 26; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21; 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 21). [X.]ie Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte St[X.]tsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen st[X.]tlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.]. Rn. 47).

b) [X.]er allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. [X.]er Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige [X.]ifferenzierungen in [X.] zu unterbinden. [X.]ementsprechend ist [X.] die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen [X.]ifferenzierungen führen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.] auch zur Gegenauffassung, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 ; 29. September 2020 -  9 [X.]  - Rn. 47, [X.]E 172, 313 ; 27. Mai 2020 -  5 [X.]  - Rn. 37 ; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; zust. [X.] NZA 2019, 1684, 1686 ). [X.]iese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur [X.]eschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.], [X.]O ; [X.]. [X.] 2023, 9, 15 ff.).

c) [X.]ei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Ihnen kommt auch eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 163; vgl. auch [X.]. 12/5888 zum Entwurf des [X.] S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr [X.]efugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. [X.]ie Tarifvertragsparteien kennen die in den [X.]etrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen [X.]elastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). [X.]arüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen ([X.] 16. [X.]ezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 43, [X.]E 173, 251). [X.]ie Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 173, 205; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - [X.]O; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 168, 238; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235).

[X.]ies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 173, 205). Ein Verstoß gegen das [X.] ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. [X.]ei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die [X.]ifferenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den [X.] im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. [X.]iese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter [X.]eachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ([X.] 12. Oktober 2021 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 34 [X.]). [X.]as gilt unabhängig davon, ob es sich um [X.], unternehmensbezogene [X.] oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt.

d) [X.]iese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] nur verdrängen, wenn sie unter [X.]eachtung des [X.]es der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

[X.]) [X.]as [X.]undesverfassungsgericht hat für den [X.]ereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine st[X.]tliche Schutzpflicht. [X.]em Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 85, 191; [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 4 4, [X.]E 173, 205).

[X.]) [X.]er Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 [X.] nachgekommen. [X.]ie Norm überantwortet die Schaffung von [X.] für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. [X.]ie gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 173, 205). Auch bei solchen tarifvertraglichen [X.] für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 46, [X.]O; aA Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 21). [X.]er verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den [X.]ereich des [X.] beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ([X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12 ua. - Rn. 115 [X.], [X.]E 148, 296).

[X.]) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. [X.]ies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den [X.]estimmungen des [X.] erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 [X.] sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der [X.] beim Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. [X.]ie tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 72 [X.], [X.]E 173, 165; 13. [X.]ezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 18; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - Rn. 15 [X.]; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.]aeck/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 83; [X.]eckOK ArbSchR/[X.] Stand 1. Januar 2023 [X.] § 6 Rn. 51, 53; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. [X.]ezember 2022 [X.] § 6 Rn. 25 f.; [X.]/[X.] 2020, 239, 269; Kohte FS [X.]uschmann 2014 S. 71, 81; [X.] ZFA 2014, 237, 244; [X.] AuR 2020, 157, 161 f.; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 26 f.; wohl auch [X.]/[X.]iebl [X.] 16. Aufl. § 6 Rn. 26). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. [X.]as folgt schon aus dem Wortsinn des [X.]egriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 [X.] und entspricht dem Sinn und Zweck des [X.]es ([X.] 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - [X.]O).

[X.]) [X.]ei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 [X.] gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein [X.]eurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; HK-Arb[X.]R/[X.]. [X.] § 6 Rn. 127). § 6 Abs. 5 [X.] sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgten Zwecken (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28, 36 [X.]) bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche [X.] gebunden (aA Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 14; [X.] AuR 2020, 157, 162 f.).

ee) Soweit tarifvertragliche [X.] für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die [X.]auer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. [X.] wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. [X.]er individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. [X.]ie Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der [X.] den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 173, 205).

e) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte, die - wie der Kläger - regelmäßige Nachtschichtarbeit in einem [X.] leisten, im [X.] Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 [X.] gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren. [X.]amit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.

[X.]) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen [X.] - hier die Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtschichtarbeit leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. [X.] ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne [X.]n an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] -) nicht dazu führen, dass tariflichen Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 [X.] der Vorrang verwehrt wird.

[X.]) [X.]anach wird § 6 Abs. 5 [X.] auch im Hinblick auf [X.]eschäftigte, die regelmäßige Nachtschichtarbeit in einem [X.] leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. [X.]iese erhalten grundsätzlich einen tariflichen [X.] in Höhe von 25 % auf den tatsächlichen Stundenverdienst (§ 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.]). [X.]ieser Wert erhöht sich nicht durch den in § 4 Abschn. III [X.] geregelten Anspruch auf einen Tag Schichtfreizeit für je 60 geleistete Nachtschichten. [X.]abei handelt sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht, sondern - jedenfalls vorrangig - um eine Kompensation für die [X.]elastungen durch den Schichtwechsel. [X.]enn dieser Anspruch besteht nicht bei ständiger Nachtschichtarbeit. [X.]em [X.] lässt sich auch nicht entnehmen, dass regelmäßige Nachtschichtarbeit in seinem Geltungsbereich nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien nur im Rahmen von Wechselschicht im [X.] anfallen kann. Gleichwohl stellt im Rahmen der bei der [X.]eurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden [X.]etrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich unter [X.]erücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 26 [X.]), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben.

[X.]) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Regelung, die für regelmäßige Nachtschichtarbeit geringere Zuschläge gewährt als für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, die gesetzliche Zielsetzung missachte und deshalb unwirksam sei, vermag dies nicht zu überzeugen (so aber z[X.] auch [X.] AuR 2020, 157, 163). [X.]ies vermengt die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung. [X.]ie Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren [X.] erhalten.

f) [X.]ie in § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d und e [X.] enthaltene [X.]ifferenzierung zwischen den Zuschlägen für regelmäßige Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, verstößt - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen zwar miteinander vergleichbare [X.]n vor. Allerdings ist die unterschiedliche [X.]ehandlung bei den Zuschlägen für regelmäßige Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, sachlich gerechtfertigt. Mit dem höheren Zuschlag soll - wie die Auslegung der [X.]estimmungen des [X.] ergibt - die schlechtere Planbarkeit von Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, ausgeglichen werden. [X.]ieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund.

[X.]) Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtschichtarbeit bzw. Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, iSd. [X.] leisten, sind - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - miteinander vergleichbar. [X.]ie jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich - insbesondere durch das Maß an [X.]elastung - von der Arbeit zu anderen [X.]en unterscheidet (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 ff. [X.] auch zu krit. Stimmen, [X.]E 173, 205 ). [X.]em steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. [X.]as entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. [X.]ie sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche [X.]ehandlung vorliegen, ist auf der [X.] zu klären (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 52, [X.]O; aA z[X.] [X.]/[X.] 2020, 239, 267 f.; ähnlich [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 16 ff.; Kleinebrink NZA 2019, 1458, 1461 ).

[X.]) [X.]ie unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d und e [X.] führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. [X.]er Ausgleich, den Arbeitnehmer für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, erhalten, ist deutlich höher als derjenige für regelmäßige Nachtschichtarbeit.

(1) Nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.] erhalten Arbeitnehmer für regelmäßige Nachtschichtarbeit einen Zuschlag von 25 % des tatsächlichen Stundenverdiensts (§ 4 Abschn. II Nr. 4 [X.]), während der Zuschlag für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, 60 % beträgt. [X.]as führt zu einer [X.]ifferenz in Höhe von 35 Prozentpunkten.

(2) [X.]ie [X.]ifferenz zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen verringert sich nicht dadurch, dass nach § 4 Abschn. III [X.] für je 60 geleistete Nachtschichten ein Tag bezahlte Schichtfreizeit zu gewähren ist. [X.]abei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Arbeit in der Nachtzeit (vgl. Rn. 30 ).

(3) [X.]ie rechnerische [X.]ifferenz bei der [X.] für regelmäßige Nachtschichtarbeit sowie Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, verringert sich auch nicht um die bezahlte Essenspause von 20 Minuten innerhalb der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 9 [X.]. [X.]iese steht in [X.]etrieben, in denen im Zwei- bzw. [X.] gearbeitet wird, Arbeitnehmern zu, die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können. [X.]er Anspruch setzt damit zwar im [X.] auch einen Einsatz in der Nachtschicht voraus. [X.]ie Pause wird aber bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen in allen Schichten gewährt, also auch in [X.]. [X.]emnach dient sie nicht dem Ausgleich der spezifischen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern dem Ausgleich des ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit verbunden mit dem Umstand, den Arbeitsplatz für eine Pause nicht verlassen zu können.

(4) Unerheblich ist auch, dass der [X.] nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.] bereits für die [X.] ab 22:00 Uhr geschuldet wird und somit der [X.]eginn der Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung um eine Stunde vorgezogen ist (vgl. hierzu [X.]/[X.] 2020, 239, 251 „Ausgleichsfaktor“). [X.]em steht schon entgegen, dass die tarifliche Nachtzeit für Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, nach § 4 Abschn. I Nr. 2 [X.] bereits um 20:00 Uhr beginnt.

(5) Ob sich der Unterschied in der [X.] bei regelmäßiger Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, dadurch vermindert - wie die [X.]eklagte meint -, dass Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, in der Regel Mehrarbeit ist und der Zuschlag für diese Nachtarbeit einen Mehrarbeitszuschlag umfasst, kann dahinstehen. [X.]enn die Ungleichbehandlung bei der Höhe der Zuschläge ist unabhängig davon gerechtfertigt.

[X.]) [X.]ie Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die regelmäßige Nachtschichtarbeit leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die Nachtarbeit leisten, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, ist - entgegen der Ansicht des [X.] - durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

(1) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer [X.] nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]elastungen durch regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit anzunehmen. [X.]abei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. [X.]iese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für unregelmäßige Nachtarbeit zu rechtfertigen. [X.]abei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren ([X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 66, [X.]E 165, 1; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 158, 360). Ein solch weiterer Zweck liegt hier vor. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]as ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(2) [X.]ie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. [X.]anach ist zunächst vom [X.] auszugehen, ohne am [X.]uchstaben zu haften. [X.]abei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z[X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]).

(3) [X.]ies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] mit der Regelung von [X.]n den [X.] der Nachtarbeitnehmer bezwecken. [X.]as gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für regelmäßige Nachtschichtarbeit als auch für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist. [X.]ieser Zweck stellt aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die Nachtarbeit leisten, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist.

(a) [X.]er Zweck des [X.]es ist zwar nicht ausdrücklich im [X.] benannt. Er hat aber hinreichend Niederschlag gefunden. [X.]ie Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Nachtarbeit bezeichnet (§ 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d und e [X.]). [X.]er [X.] definiert den [X.]egriff der Nachtarbeit als die [X.] zwischen 20:00 Uhr bzw. 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 4 Abschn. I Nr. 2 [X.]), knüpft damit an § 2 Abs. 3 [X.] an und erweitert den [X.]. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 [X.] und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von [X.] in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. [X.]ie Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit [X.]n verfolgte Zweck (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 25).

(b) [X.]er Zweck des [X.]es vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen.

([X.]) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191; ebenso [X.] 9. [X.]ezember 2020 -  10 [X.]  - Rn. 70  f., [X.]E 173, 205; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 21. März 2018 -  10 [X.]  - Rn. 49, [X.]E 162, 230 ; 18. Oktober 2017 -  10 [X.]  - Rn. 39, [X.]E 160, 325 ; [X.]/[X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR [X.]d. 7] § 11 Rn. 33; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.]. 8 Rn. 3 [X.]). [X.]as gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von [X.] geleistet wird. [X.]ie gesundheitliche [X.]elastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - [X.]O; 9. [X.]ezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; 11. [X.]ezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19 , [X.]E 147, 33).

([X.]) [X.]urch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] [X.]esynchronisation kommt die physiologische [X.]esynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-[X.]arm-[X.]eschwerden und kardiovaskulären [X.]eeinträchtigungen äußert ([X.]eermann Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 9. [X.]ezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378 ; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.]; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in [X.]ezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, A[X.]l. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

([X.]) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen [X.]elastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. [X.]em steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. [X.]as trifft nicht zu (vgl. [X.]undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 32). [X.] Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 72 , [X.]E 173, 205; 9. [X.]ezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17, [X.]E 153, 378; 11. [X.]ezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19  f. [X.], [X.]E 147, 33 ; vgl. [X.]/Satzer [X.]O S. 36). [X.]islang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach [X.] zeigen extrahierte statistische [X.]aten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche [X.]elastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 52).

([X.]) Nach diesen Erkenntnissen läge es unter den Aspekten des [X.]es betrachtet näher, die in erheblichem Umfang geleistete regelmäßige Nachtschichtarbeit mit höheren Zuschlägen zu vergüten als die gelegentlich außerhalb von [X.] geleistete Nachtarbeit ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70, [X.]E 173, 205; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 31). Jedenfalls können danach [X.]aspekte die im [X.] vorgenommene [X.]ifferenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen.

(4) Soweit die [X.]eklagte darauf hinweist, Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, falle sehr viel seltener an als regelmäßige Nachtschichtarbeit und betreffe insoweit nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern, ergibt sich auch aus einem solchen Ausnahmecharakter der Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, für sich genommen kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. [X.]er mögliche Ausnahmecharakter wäre zwar ein Umstand, der auf einen bestimmten Zweck der Leistung hindeuten kann, nicht aber ein selbständiger Zweck, der mit der Tarifregelung verfolgt wird. Auch die Größe der jeweils betroffenen [X.] - sollte die [X.]eklagte hierauf abstellen - vermag die [X.]egünstigung einer Mehrheit oder Minderheit allein nicht zu rechtfertigen. [X.]enn Ungleichbehandlungen sind - dem Grundgedanken des [X.] folgend - unabhängig von der Größe der betroffenen Gruppen zu vermeiden.

(5) Ob der Zuschlag für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, auch den Zweck hat, einen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die - so die [X.]eklagte - in der Regel mit dieser Form der Nachtarbeit verbunden sei, kann - wie ausgeführt (Rn. 39) - im Streitfall dahinstehen, weil ein anderer sachlicher Grund gegeben ist.

(6) Ein Sachgrund ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren [X.] ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die [X.]elastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren [X.] bei Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, auszugleichen. [X.]ieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im [X.] gefunden.

(a) § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d [X.] benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, dienen. Er enthält in den [X.]estimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein [X.]egriffsp[X.]r wie „regelmäßig“ und „unregelmäßig“, aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.). [X.]ie Verwendung des [X.]egriffsp[X.]rs „regelmäßige Schichtarbeit“ (§ 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.]) und „Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist“ (§ 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d [X.]) kommt dem nach Wortlaut und [X.]edeutung nicht gleich ([X.]). Aus dem Regelungssystem des [X.] lässt sich aber entnehmen, dass es sich bei der regelmäßigen Nachtschichtarbeit um die regelmäßige Form der Nachtarbeit handelt, während die Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, nur unregelmäßig anfällt ([X.]).

([X.]) [X.]er [X.]egriff der „regelmäßigen Schichtarbeit“ iSv. § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.] beschreibt ein regelhaftes Arbeitszeitmodell. „Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 20. März 2023). [X.]ie Regelhaftigkeit entspricht auch dem Verständnis der Schichtarbeit in der - mangels eigener tariflicher [X.]efinition - allgemeinen arbeitsrechtlichen [X.]edeutung (vgl. dazu [X.] 12. [X.]ezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10; 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 14 [X.]). Eine solche regelmäßige Nachtarbeit ist bei typisierender [X.]etrachtung besser vorhersehbar und planbar als unregelmäßige Nachtarbeit (vgl. [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 54). [X.]ie Tarifvertragsparteien haben vorliegend allerdings nicht das Wort „unregelmäßig“ - als Gegensatzbegriff zu „regelmäßig“ - in § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d [X.] verwendet, sondern die Formulierung „Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist“ gewählt. Unter diesen [X.]egriff kann aber isoliert betrachtet nicht nur unregelmäßige Nachtarbeit, sondern auch die ständige
- und damit regelmäßige und planbare - Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit fallen.

([X.]) [X.]ass es sich bei Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, aber um unregelmäßige Nachtarbeit handelt, lässt sich aus der Regelung in § 4 Abschn. I Nr. 5 [X.] erkennen. [X.]anach ist Nachtarbeit - außer regelmäßige Schichtarbeit - nach Möglichkeit zu vermeiden. Außer bei üblicher Schichtarbeit ist sie im Rahmen der gesetzlichen [X.]estimmungen nur vorübergehend in den Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem [X.]etriebsrat zulässig. [X.]ei einer nur auf solche besonderen, typischerweise nicht vorherseh- und planbaren, Ausnahmefälle beschränkten Nachtarbeit handelt es sich um eine unregelmäßig auftretende Form der Arbeit zur Nachtzeit. Eine ständige oder regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit im Tarifsinn scheidet damit nach dem System des [X.] aus.

([X.]) Hieraus folgt insgesamt bei typisierender [X.]etrachtung, dass regelmäßige Nachtschichtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als - unregelmäßige - Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist. [X.]as gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtschichtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. [X.]eshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet. Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren [X.]edarf ([X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 54; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 130 [X.], [X.]E 173, 165).

([X.]) Mit [X.]lick darauf kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen [X.]elastung durch die Nachtarbeit weitere [X.]elastungen verbunden. Wird eine solche unregelmäßige Nachtarbeit geleistet, werden diese weiteren [X.]elastungen mit dem höheren [X.] finanziell kompensiert (zur anders gelagerten [X.]elastung vgl. auch [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 33). [X.]ies entspricht dem langjährigen [X.]egriffsverständnis in der Rechtsprechung zur [X.]ifferenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen [X.]. [X.]ieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte [X.]elastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. [X.] 4. Juli 1973 - 4 [X.] -; 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - [X.]O).

(ee) [X.]er Zweck, die schlechtere Plan- und Vorhersehbarkeit auszugleichen, wird zudem durch die Regelung in § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.] bestätigt, wonach regelmäßige Schichtarbeit nicht vorliegt, wenn die Schichtarbeit weniger als eine Woche dauert. [X.]enn je länger die Schichten sind, bevor gewechselt wird - hier die Mindestdauer von einer Woche -, desto planbarer ist das [X.] Leben außerhalb der Arbeit. Je kürzer hingegen der zeitliche Abstand zwischen den [X.] ist, desto mehr Planung und Abstimmung ist im Privatleben erforderlich.

(ff) Soweit der Kläger einwendet, der Zuschlag in Höhe von 60 % werde für jegliche Nachtarbeit gewährt, die keine regelmäßige Schichtarbeit im Tarifsinn sei, und insoweit umfasse § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. d [X.] zum [X.]eispiel auch regelmäßige Schichtarbeit, die in einem kürzeren Turnus als eine Woche geleistet werde oder regelmäßige nächtliche Einsätze wie Wartungsarbeiten, kann dem nicht gefolgt werden. Solche ständige oder regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von regelmäßiger Schichtarbeit scheidet - wie bereits dargelegt - nach dem System des [X.] aus. Regelmäßige Schichtarbeit liegt nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. e [X.] nur vor, wenn die Schichtarbeit mindestens eine Woche dauert. Gleichzeitig sieht § 4 Abschn. I Nr. 5 [X.] vor, dass jede andere Form der Nachtarbeit möglichst zu vermeiden und nur vorübergehend in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem [X.]etriebsrat zulässig ist. [X.]ie von dem Kläger erwähnten [X.]eispiele stellen demnach keine vom [X.] zugelassene Form regelmäßiger Nachtarbeit dar.

(gg) Soweit der Kläger weiter meint, aus § 4 Abschn. I Nr. 5 iVm. Nr. 1 Abs. 2 [X.] ergebe sich, dass bei der Anordnung von Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, wie bei Mehrarbeit auf die persönlichen und kulturellen [X.]edürfnisse der Arbeitnehmer weitestgehend Rücksicht zu nehmen sei und deshalb mangelnde Planbarkeit kein beabsichtigter Zweck sein könne, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. § 4 Abschn. I Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 [X.] gilt - unabhängig von der rechtlichen [X.]edeutung der [X.]estimmung - nur für die Anordnung von Mehrarbeit. § 4 Abschn. I Nr. 5 [X.] enthält keine solche [X.]eschränkung und nimmt diese auch nicht in [X.]ezug.

(b) [X.]er Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit vermag die Ungleichbehandlung bei der [X.] zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. [X.]abei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des [X.] mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird.

([X.]) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, in Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Es ist ihnen überlassen, die ihrer Ansicht nach auftretenden, prognostizierten Probleme in [X.]ezug auf unregelmäßige Nachtarbeit im Vergleich zur regelmäßigen Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag zu vergüten. [X.]en Gerichten ist eine eigene [X.]ewertung nicht vorbehalten. Sie dürfen ihre Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an die Stelle derjenigen der Tarifvertragsparteien setzen. Gleiches gilt für die Frage, mit welcher Regelungstechnik die Tarifvertragsparteien ihre Zwecksetzung im Tarifvertrag umsetzen wollen. So können die verschiedenen Erschwernisse mit getrennten Zuschlägen bedacht werden, was im Hinblick auf die Erkennbarkeit ihrer jeweiligen Zwecksetzung sicherlich vorzugswürdig ist. Ebenso ist es aber möglich, mit einem Zuschlag mehrere Zwecke zu verbinden und diese als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen, solange diese Zwecke aus den [X.] erkennbar sind (Rn. 20 f., 41 f.).

([X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerseite gilt für Zuschläge, die auch dem Ausgleich der durch Nachtarbeit hervorgerufenen Erschwernisse dienen, nichts anderes. Weder § 6 Abs. 5 [X.] noch andere Arbeitsschutzbestimmungen schreiben vor, dass [X.] für Nachtarbeit ausschließlich diesem Zweck dienen müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass durch den Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit gewährt wird (Rn. 22 ff.). Letzteres schließt aber nicht aus, dass mit einem einheitlichen Zuschlag auch weitere Zwecksetzungen, die nicht dem [X.] dienen, verbunden sind, wenn diese ihren Niederschlag in den [X.] gefunden haben.

([X.]) Auch die schlechtere Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen zu wollen, genügt, um die unterschiedlichen [X.]n für regelmäßige Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, zu rechtfertigen (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; [X.] RdA 2022, 290, 301; [X.]/[X.] 2020, 239, 270 f.; [X.] 51/2022 [X.]. 3 zu [X.]; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 21; [X.][X.] 3/2022 S. 5, 11 f.; Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 35 ff.).

([X.]a) Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der [X.]ispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 67, [X.]E 165, 1). [X.]a unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist, greift sie in dem Moment, in dem sie anfällt, stärker in das [X.] Leben ein als regelmäßige und damit vorhersehbare Nachtarbeit, soweit die Teilhabe am [X.] Leben eine zeitliche Koordination mit anderen Vorhaben erfordert. [X.]ei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit können außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet verlässlich gestaltet werden (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; vgl. auch Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 40: „[[X.]]ie [X.] [X.]esynchronisation kann … bei nicht planmäßiger Nachtarbeit eine etwas stärkere Wirkung haben …“). [X.]as ist bei unregelmäßiger Nachtarbeit schwieriger. Gleichzeitig beweisen die Arbeitnehmer bei unregelmäßiger Nachtarbeit eine größere Flexibilität. Ein Ausgleich für schlechter planbare Arbeitszeiten ist legitim, unabhängig davon, dass mit Nachtarbeit erhöhte Gesundheitsgefahren verbunden sind. [X.]er höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit dient - wie dargelegt (vgl. Rn. 52 ff.) - auch dem Zweck, diese besonderen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit zu kompensieren.

([X.]b) [X.]iese Aspekte konnten die Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlich hoher [X.] berücksichtigen. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 162, 230) ausführt, die Teilhabe am [X.] Leben sei bei regelmäßiger Nachtarbeit jedenfalls genauso betroffen wie bei unregelmäßiger Nachtarbeit, steht dies nicht entgegen. Es geht hier nicht um den Aspekt der [X.]etroffenheit im Allgemeinen, sondern darum, dass unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist und dass sie, wenn sie anfällt, im privaten Umfeld größere Probleme zu verursachen vermag als voraussehbare regelmäßige Nachtarbeit.

([X.]c) Ob - wie der Kläger meint - ein Zweck, der dem [X.] zuwiderlaufen würde, kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung sein kann, bedarf keiner Entscheidung. [X.]enn das ist vorliegend nicht der Fall. [X.]er erhöhte Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit stellt keinen Anreiz dar, solche Arbeiten vermehrt ausführen zu lassen. Vielmehr wird der ökonomisch handelnde Arbeitgeber versuchen, diese möglichst zu vermeiden. Im Übrigen legt § 4 Abschn. I Nr. 5 [X.] ausdrücklich fest, dass Nachtarbeit außer bei regelmäßiger Schichtarbeit nur vorübergehend zulässig ist.

([X.]) [X.]as Ausmaß der [X.]ifferenz der Zuschläge für regelmäßige Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, ist für die [X.]eurteilung, ob ein Sachgrund die unterschiedliche [X.]ehandlung trägt, nicht von [X.]edeutung. [X.]ie Tarifautonomie schließt eine Angemessenheitsprüfung insoweit aus. Ergibt - wie hier - die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, dass mit dem höheren [X.] für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, ein weiterer Zweck verfolgt wird, der nicht dem Ausgleich der besonderen [X.]elastungen durch Nachtarbeit dient, ist es den Tarifvertragsparteien überlassen, die Höhe dafür nach ihrem Ermessen festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des [X.] zu sachgerechteren Ergebnissen als eine st[X.]tlich beeinflusste [X.] führt ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 140, 291; vgl. auch [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 25 - „Kernelement der Tarifautonomie“). [X.]ies umfasst die [X.]ewertung von Erschwernissen, die ausgeglichen werden sollen. [X.]abei haben die Tarifvertragsparteien auch die [X.]efugnis, Regelungen zu treffen, die den [X.]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - [X.]O). Soweit die Entscheidung des Senats vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 162, 230) so verstanden werden könnte, dass auch bei Vorliegen eines weiteren Zwecks die Höhe der [X.]ifferenz für die [X.]ewertung einer möglichen Gleichheitswidrigkeit von [X.]edeutung ist, wird daran nicht festgehalten.

3. [X.]er Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf den höheren [X.], weil die tarifvertragliche [X.]ifferenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit gegen Art. 20 und 21 [X.] verstieße. [X.]er [X.], dem nach Art. 267 A[X.]V die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist, hat auf die Vorlagen des Senats vom 9. [X.]ezember 2020 (- 10 [X.] (A) - [X.]E 173, 165 und - 10 [X.] (A) -) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren [X.] vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/[X.] nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 [X.] durchgeführt wird (vgl. [X.] 7. Juli 2022 - [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners [X.]land] Rn. 45 ff.). [X.]amit kommen die [X.]estimmungen der [X.] vorliegend nicht zum Tragen.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    W. Reinfelder    

        

    Nowak    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]     

                 

Meta

10 AZR 482/20

22.03.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Osnabrück, 11. Dezember 2019, Az: 4 Ca 293/19, Urteil

§ 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 5 ArbZG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, EGRL 88/2003

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2023, Az. 10 AZR 482/20 (REWIS RS 2023, 3716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3716

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