Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.05.2018, Az. 8 C 11/17

8. Senat | REWIS RS 2018, 9373

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Gegenstand

Antragswirkung eines vermögensrechtlichen Antrages im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren


Leitsatz

1. Ein vermögensrechtlicher Antrag wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen gewertet, die den vermögensrechtlichen Antrag gestellt haben oder zu deren Gunsten er wirkte (vgl. etwa § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG).

2. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ist auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine 1935 in [X.] mit dem Geschäftszweck des Wohnungs- und Siedlungsbaus sowie der Vermietung von Immobilien gegründete GmbH, begehrt die Bewilligung von Ausgleichsleistungen dem Grunde nach für zehn entschädigungslos besatzungshoheitlich enteignete Grundstücke in [X.] (Thüringen).

2

Mit Befehl Nr. 217 der [X.] in Thüringen vom 7. Mai 1946 wurden die streitgegenständlichen Grundstücke in Ausführung des [X.] sequestriert. 1948 wurden sie unter Bezugnahme auf den [X.] entschädigungslos enteignet und in das Eigentum des Volkes überführt. Zum Rechtsträger wurde das Kommunalwirtschaftsunternehmen der Stadt [X.] bestimmt.

3

Gesellschafter der Klägerin war ursprünglich deren Geschäftsführer Dr. A. K. In den 1970er Jahren hielten dieser und seine Ehefrau [X.] die beiden Geschäftsanteile. [X.] beerbte ihren Ehemann nach dessen Tod 1977. Mit notariell beurkundetem [X.] veräußerte sie sämtliche Geschäftsanteile an die Eheleute [X.] und [X.] Nach ihrem Tod 1980 wurde [X.] von dem Verein [X.] e.V. in M. beerbt.

4

Der Antrag der Klägerin vom 27. Juni 1990 auf Rückübertragung u.a. der streitgegenständlichen Grundstücke wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises [X.] vom 3. November 1993 wegen der Besatzungshoheitlichkeit der Enteignung abgelehnt. Der Widerspruch und die Klage hiergegen sowie ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 8 [X.] - juris).

5

Mit Bescheid der [X.] vom 30. Mai 2013 lehnte der Beklagte Ausgleichsleistungen an die Klägerin für die ehemaligen Grundstücke der Klägerin in [X.] - darunter auch drei nicht streitgegenständliche auf Blatt ... des Grundbuchs von [X.] eingetragene Grundstücke - ab. Mit notariell beurkundetem [X.] vom 3. März 2014 trat der Verein [X.] e.V. alle Ansprüche und Rechte u.a. nach dem [X.] einschließlich aller Antragsrechte an die Klägerin ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2015 wies die [X.] den Widerspruch der Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen mit Urteil vom 9. Mai 2016 abgewiesen. Zwar sei durch die besatzungshoheitliche Enteignung der Grundstücke der Wert der Anteile der ehemaligen Gesellschafter an der Klägerin vermindert worden. Die Klägerin habe aber weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf die begehrten Ausgleichsleistungen. Es könne dahinstehen, ob künftige Wiedergutmachungsansprüche in den [X.] von Geschäftsanteilen 1978 einbezogen worden seien. Eine Vorausabtretung an die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben von [X.] gehörenden Eheleute [X.] wäre jedenfalls unwirksam gewesen. Der Verein [X.] e.V. habe ebenfalls keinen Ausgleichsleistungsanspruch an die Klägerin abtreten können, da sein ursprünglich entstandener Anspruch mangels eines Antrages mit Ablauf der Ausschlussfrist zum 31. Mai 1995 erloschen sei. Der vermögensrechtliche Rückübertragungsantrag der Klägerin sei nicht als fristwahrender Antrag des Vereins auf Ausgleichsleistungen zu werten. Wegen der rechtlichen Verselbständigung der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern fehle der für eine Antragserstreckung erforderliche enge sachliche Zusammenhang zwischen ihrem vermögensrechtlichen Antrag und den Ausgleichsleistungsansprüchen ihrer ehemaligen Gesellschafter. Diese bzw. ihre Rechtsnachfolger müssten höchstpersönliche Rechte und Pflichten, die nicht mit den Geschäftsanteilen an Dritte übergingen, selbst geltend machen. Gründe für eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Antragsfrist seien nicht ersichtlich.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, den vermögensrechtlichen Antrag einer Kapitalgesellschaft ebenso wie bei einer Personengesellschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Antrag der ehemaligen Gesellschafter oder ihrer Erben bzw. [X.] auf Ausgleichsleistungen zu werten. Eine zwischen beiden gesellschaftsrechtlichen Kategorien differenzierende Auslegung sei mit den Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung einer "Notfrist" gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht vereinbar. Sie sei auch nicht wegen gesellschaftsrechtlicher Unterschiede gerechtfertigt. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ordne objektbezogen für den jeweiligen Vermögenswert an, einen vermögensrechtlichen Antrag als Antrag auf Ausgleichsleistungen zu werten. Ungeachtet der Gesellschaftsform des vermögensrechtlichen Antragstellers solle die Norm die Verfahrensökonomie dadurch gewährleisten, dass während eines anhängigen Restitutionsverfahrens kein ausgleichsrechtlicher Antrag gestellt werden müsse.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen im Bescheid der [X.] vom 30. Mai 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2015 zu verpflichten, der Klägerin Ausgleichsleistungen in gesetzlicher Höhe für die ehemals in Band ..., Blatt ... des Grundbuchs von [X.] eingetragenen ehemaligen Flurstücke ... der Flur ... sowie das ebenfalls seinerzeit dort verzeichnete ehemalige Flurstück ... der Flur ... zu bewilligen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seien wegen deren rechtlicher Verselbständigung für die fristgerechte Beantragung von Ausgleichsleistungen selbst verantwortlich. Sie könnten deshalb nicht in eine Antragsfalle geraten, die § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] gerade vermeiden solle. Die erstrebte Verwaltungsvereinfachung werde erreicht, wenn die Verwaltung nach Ablauf der Antragsfrist den Bestand an fristgerechten Anträgen feststelle.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Zwar verletzt die Auffassung des [X.], wonach der vermögensrechtliche Antrag einer Kapitalgesellschaft generell nicht als Antrag ihrer ehemaligen [X.]er, deren Erben bzw. [X.] oder deren Rechtsnachfolger auf Ausgleichsleistungen gewertet werden könne, revisibles Recht. Das angegriffene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin aus eigenem Recht keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 1 und 2 des [X.] ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 13. Juli 2004 ([X.] I S. 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 ([X.] I S. 450), hat. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 Abs. 1 [X.] nur natürliche Personen, also Menschen im Sinne von § 1 [X.]G[X.], die selbst Erben oder [X.] haben können (vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - [X.]E 130, 214 Rn. 15, und 19. Oktober 2011 - 5 C 26.10 - [X.]E 141, 88 Rn. 11 ff.). Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin als GmbH nicht.

2. Die Klägerin hat auch durch Abtretung keinen Ausgleichsleistungsanspruch erlangt.

a) Durch den [X.] zwischen [X.] und den Eheleuten [X.] konnte die Klägerin schon deshalb keinen künftigen Ausgleichsleistungsanspruch erlangen, weil solche Ansprüche nicht Gegenstand der Abtretung waren und die Klägerin selbst am Vertrag überdies nicht beteiligt war. Eine nachfolgende Abtretung der Eheleute [X.] an die Klägerin ist weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch vorgetragen oder sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist auch die [X.]ewertung des [X.] revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass eine etwa mit dem Vertrag beabsichtigte Vorausabtretung künftiger Ausgleichsleistungsansprüche an die Eheleute [X.] unwirksam gewesen wäre, weil diese nicht zum Kreis der potenziellen Erben des geschädigten [X.]ers [X.] und seiner ihn beerbenden Ehefrau [X.] gehörten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23. Oktober 2008 - 5 C 31.07 - [X.]E 132, 200 Rn. 11 ff.).

b) Die Klägerin konnte auch durch den [X.] zwischen ihr und dem Verein [X.] vom 3. März 2014 keinen Ausgleichsleistungsanspruch erlangen, weil der Verein zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr Inhaber eines solchen Anspruchs war. Zwar hatte er mit Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 1994 als Erbe von [X.] und Erbeserbe von [X.] einen Ausgleichsleistungsanspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 [X.] erlangt, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen nach den Tatsachenfeststellungen des [X.] vorlagen und Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 3 oder 4 [X.] nicht ersichtlich sind. Der Anspruch ist jedoch mit Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] sechs Monate nach Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 1994 (vgl. Art. 13 des Entschädigungs- und [X.] vom 27. September 1994, [X.] I S. 2624) am 31. Mai 1995 erloschen. Für den Verein war nach den ungerügten, revisionsrechtlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) kein Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestellt worden. Der vermögensrechtliche Antrag der Klägerin vom 27. Juni 1990 kann nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu seinen Gunsten als ausgleichsleistungsrechtlicher Antrag gewertet werden.

aa) Die Wertung des vermögensrechtlichen Antrages als ausgleichsleistungsrechtlicher Antrag ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er von der Klägerin als einer Kapitalgesellschaft gestellt worden war. Soweit das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] dahin ausgelegt hat, dass die dort vorgesehene Erstreckung der Wirkung eines vermögensrechtlichen Antrages auf das ausgleichsleistungsrechtliche Verfahren nicht auf den Antrag einer Kapitalgesellschaft anzu[X.]den sei, ist sein Urteil mit [X.]undesrecht nicht vereinbar.

(1) Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte bieten Anhaltspunkte dafür, Anträge von Kapitalgesellschaften vom An[X.]dungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auszunehmen. Die Norm nennt weder die Person des Antragstellers im vermögensrechtlichen Verfahren noch ihr [X.]ezugsobjekt. Sie knüpft die Erstreckung auf das ausgleichsleistungsrechtliche Verfahren an bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem [X.], die nach § 1 Abs. 8 [X.] ausgeschlossen sind. Der Entwurf des [X.] enthält zwar keine Erläuterung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]. 12/4887, [X.] zum gleich lautenden § 4 Abs. 1 des Entwurfs). Im Zusammenhang mit den in § 1 [X.] geregelten Anspruchsvoraussetzungen für Ausgleichsleistungen bei mittelbarer Schädigung von Anteilseignern erwähnt die Gesetzesbegründung aber ausdrücklich [X.]er von Kapitalgesellschaften als mögliche Anspruchsberechtigte. Dass er insbesondere für sie einen materiellen Ausgleichsanspruch schaffen wollte (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 26.10 - [X.]E 141, 88 Rn. 17), spricht dagegen, solche [X.]en von der An[X.]dung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auszunehmen. Auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Regelung lässt sich kein Hinweis gewinnen, der es rechtfertigte, vermögensrechtliche Anträge von Kapitalgesellschaften generell nicht als Anträge im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren zu werten. Gegen eine Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften spricht insbesondere, dass § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] die begünstigende Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages eines Unternehmensträgers auf dessen [X.]er erstreckt, ohne nach der Rechtsform der [X.] zu differenzieren. Eine solche Unterscheidung für die Erstreckung der Antragswirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] einzuführen, ist systematisch nicht zu begründen.

(2) Auch der Sinn und Zweck der Antragserstreckung spricht dagegen, bei ihrer An[X.]dung nach der [X.]sform eines vermögensrechtlichen Antragstellers zu unterscheiden. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung der [X.]ehörden dienen, indem sie vor der bestandskräftigen Klärung eines vermögensrechtlichen Rückerstattungsanspruchs davon dispensiert, bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] einen weiteren Antrag zu stellen, um für den Fall der [X.] bzw. -rechtlichkeit der Enteignung dieses Vermögenswertes mögliche Ausgleichsleistungsansprüche zu sichern (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. April 1996 - 7 [X.] 398.95 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 71 [X.]; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - [X.]E 130, 214 Rn. 25). Diesem Zweck wird eine Einbeziehung vermögensrechtlicher Anträge sowohl von Personengesellschaften als auch von Kapitalgesellschaften in die Erstreckungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] gerecht. Gerade bei größeren Kapitalgesellschaften hätte das Erfordernis einer gesonderten ausgleichsrechtlichen Antragstellung der potentiell ausgleichsleistungsberechtigten [X.]er während eines anhängigen vermögensrechtlichen Verfahrens einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] für beide Verfahren zuständigen [X.]ehörde ausgelöst.

(3) Kapitalgesellschaften weisen auch keine gesellschaftsrechtlichen [X.]esonderheiten gegenüber Personengesellschaften auf, die es nach Art. 3 Abs. 1 GG gebieten könnten, ihre vermögensrechtlichen Anträge anders als bei jenen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - [X.]E 130, 214 Rn. 26) von der Antragserstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auszunehmen.

(a) Zwar sind Kapitalgesellschaften gegenüber ihren [X.]ern dadurch verselbständigt, dass ihr Fortbestand durch einen [X.]erwechsel nicht in Frage gestellt wird. Dies trifft jedoch auch auf viele Personengesellschaften zu. So können [X.]er von Personenhandelsgesellschaften einzeln oder insgesamt über ihre [X.]santeile verfügen, [X.]n der [X.]svertrag dies zulässt oder die [X.]er der Verfügung zugestimmt haben. Selbst bei vollständigem Austausch aller [X.]er kann die Personenhandelsgesellschaft deshalb in ihrer rechtlichen Identität fortbestehen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 8. November 1965 - [X.] - [X.]Z 44, 229 = juris Rn. 10, vom 14. Mai 1986 - [X.] - [X.]Z 98, 48 = juris Rn. 16, vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - [X.]Z 146, 341 = juris Rn. 9 f. und vom 3. November 2015 - [X.] - juris Rn. 27). Auch die Mitgliedschaft in einer [X.] ist nach Maßgabe des Vertrages oder der Zustimmung der [X.]er übertragbar (vgl. [X.], [X.]srecht, § 59 II S. 1738).

(b) Unterschiede in der gesetzlichen, überdies weitgehend dispositiven Ausgestaltung der Geschäftsführung und Vertretung von Personen- und Kapitalgesellschaften haben kein solches Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung der jeweiligen [X.]er mit [X.]lick auf den Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangten. [X.] [X.]er einer Personengesellschaft wirken ebenso [X.]ig zwingend an der internen [X.]eschlussfassung oder Vertretung nach außen zur Stellung eines vermögensrechtlichen Antrages mit wie die [X.]er einer Kapitalgesellschaft. Zwar sind die organschaftliche Vertretungsmacht und die Geschäftsführungsbefugnis für die Personengesellschaft nach dem Leitbild des Grundsatzes der Selbstorganschaft mit der mitgliedschaftlichen [X.]erstellung verknüpft und bedürfen, anders als bei Kapitalgesellschaften, keiner besonderen Verleihung (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum HG[X.], 4. Aufl. 2016, § 125 Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 709 Rn. 4 ff.; [X.], [X.]srecht, 4. Aufl. 2002, § 47 V [X.]89). Von der grundsätzlich einstimmigen [X.]eschlussfassung der [X.]er von Personenhandelsgesellschaften über außenwirksame Maßnahmen (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 1982 - [X.]/82 - [X.]Z 85, 350 = juris Rn. 15 ff.) kann der jeweilige [X.]svertrag - ebenso wie in einer [X.] - Abweichungen zulassen (vgl. § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 2 HG[X.]; [X.], [X.]srecht, 4. Aufl. 2002, § 47 V [X.]90 für die [X.]; § 709 Abs. 2 [X.]G[X.] für die [X.]).

(c) Aus den verbleibenden Unterschieden ergeben sich keine sachlichen Gründe, die es nach dem Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderlich machten, [X.]er von Personen- und Kapitalgesellschaften bei seiner An[X.]dung ungleich zu behandeln. Der Zweck, eine erneute Antragstellung zu erübrigen ([X.], [X.]eschluss vom 2. April 1996 - 7 [X.] 398.95 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 71 [X.]), ist von der Rechtsform der [X.] unabhängig. § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.], der die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages eines Unternehmens auf die [X.]er erstreckt, differenziert nicht nach der Rechtsform des Unternehmensträgers. Da § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich den bereits gestellten und noch anhängigen vermögensrechtlichen Antrag weiter auf das [X.] erstreckt, ergeben sich auch insoweit aus der Rechtsform keine zwingenden sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung der [X.]er von Personen- und Kapitalgesellschaften.

bb) Der vermögensrechtliche Antrag der Klägerin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] gleichwohl nicht als ausgleichsleistungsrechtlicher Antrag des Vereins [X.] - des späteren Zedenten des geltend gemachten Anspruchs - zu werten. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] begünstigt nur diejenigen materiell [X.]n, die selbst einen vermögensrechtlichen Antrag wegen des Vermögenswertes gestellt haben oder zu deren Gunsten ein von einem anderen Antragsteller gestellter vermögensrechtlicher Antrag wirkt (a). Der vermögensrechtliche Antrag der Klägerin wirkte nicht zugunsten des Vereins [X.] (b).

(a) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ließe zwar eine Auslegung zu, die jeden materiell Ausgleichsberechtigten begünstigt. Einem derart weiten Verständnis stehen aber der verwaltungsverfahrensrechtliche Charakter, der systematische Zusammenhang und der Zweck der Vorschrift entgegen. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] führt nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] aufgrund ihres Charakters als rein verwaltungsverfahrensrechtliche [X.]estimmung nicht zu einer Veränderung des Streitgegenstandes eines vermögensrechtlichen Verfahrens, sondern erübrigt lediglich eine erneute Antragstellung der vom Restitutionsausschluss betroffenen Antragsteller ([X.], [X.]eschluss vom 2. April 1996 - 7 [X.] 398.95 [insoweit in [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 71 nicht abgedruckt] - juris LS 4 u. Rn. [X.]; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - [X.]E 130, 214 Rn. 25). Das sind die Antragsteller des an § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] gescheiterten Restitutionsbegehrens und diejenigen Personen, auf deren Ansprüche sich der vermögensrechtliche Antrag z.[X.]. nach § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] oder nach § 2039 [X.]G[X.], § 2a Abs. 1 [X.] erstreckte, nicht jedoch auch alle anderen mit diesem Personenkreis nicht identischen [X.]n und deren Erben und [X.].

§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] erweitert weder den Umfang der vom vermögensrechtlichen Antrag umfassten Vermögenswerte noch den Kreis derjenigen, für die dieser Antrag wirkt. Da der vermögensrechtliche Antrag die zurückverlangten Vermögenswerte individualisierbar bestimmen muss und nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß §§ 30, 30a [X.] nicht auf weitere Vermögenswerte erstreckt werden kann, kann auch die Antragserstreckung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur die Vermögenswerte umfassen, die in den vermögensrechtlichen Antrag einbezogen sind (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - [X.]E 130, 214 Rn. 25). Für die Abgrenzung des [X.] der Personen, die von der Antragserstreckung begünstigt werden, gilt nichts anderes. Ein vermögensrechtlicher Antrag ist nur wirksam gestellt, [X.]n er neben dem zurückverlangten Vermögenswert auch den oder die vermögensrechtlich [X.]erechtigten hinreichend individualisiert ([X.], [X.]eschluss vom 12. Februar 2010 - 8 [X.] 96.09 - [X.] 2010, 100 = juris Rn. 3). § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] setzt einen wirksamen vermögensrechtlichen Antrag voraus und wertet ihn zugunsten aller davon erfassten Personen - also des Antragstellers und aller weiteren Personen, für die der Antrag wirkt - als Antrag "auch" auf Ausgleichsleistungen. Das erspart diesen Personen, zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] einen erneuten Antrag stellen zu müssen, bevor im vermögensrechtlichen Verfahren geklärt ist, ob ein Fall des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] vorliegt. Personen, auf die sich die materiell-rechtliche Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages nicht erstreckt, müssen die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] durch einen eigenen, erstmaligen Antrag wahren. Allerdings geht das eben zitierte Urteil des seinerzeit für das Ausgleichsleistungsrecht zuständigen 5. Senats des [X.] vom 14. Februar 2008 davon aus, § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] begünstige alle materiell-rechtlich [X.]n, deren materielle [X.]erechtigung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem vermögensrechtlichen Antrag stehe ([X.], Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - [X.]E 130, 214 Rn. 26). Sofern damit der Kreis der [X.]egünstigten weiter gezogen werden sollte als der Kreis derjenigen, auf die sich die materiell-rechtliche Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages erstreckt, kann sich der nun für das Ausgleichsleistungsrecht zuständige 8. Senat dem nicht anschließen. Neben den bereits dargestellten systematischen und teleologischen Erwägungen spricht vor allem der weitere Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.], zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, gegen eine solche Ausweitung des [X.] der [X.]egünstigten. Zwar fordert diese Vorschrift nicht, dass der Antragsteller im vermögensrechtlichen und im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren in jedem Falle identisch sind (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - [X.]E 130, 214 Rn. 24). Dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung würde es jedoch zuwiderlaufen, [X.]n die im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren zuständige [X.]ehörde über den von der Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages begünstigten Personenkreis hinaus ermitteln müsste, wem Ausgleichsleistungsansprüche für den angemeldeten Vermögenswert zustehen könnten. Die Ermittlung des [X.]er- oder Aktionärsbestandes zum Zeitpunkt der schädigenden Enteignung würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. [X.], wie sie der Gesetzgeber in § 2a [X.] für die Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft mit teilweise namentlich nicht bekannten Mitgliedern vorgesehen hat, sieht das [X.] für unbekannte materiell Anspruchsberechtigte nicht vor. Der vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der [X.]ehörden wird deshalb nur eine Auslegung des § 6 Abs. 1 Abs. 2 [X.] gerecht, die nicht von einer erstmaligen Antragstellung, sondern lediglich von einer erneuten Antragstellung zugunsten des Anspruchsinhabers dispensiert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. April 1996 - 7 [X.] 398.95 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 71 [X.]). Schließlich würde eine Erweiterung der Antragswirkung auf sämtliche materiell [X.]erechtigte auch dem Zweck der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] entgegenwirken, der [X.]ehörde mit ihrem Ablauf Klarheit über den Gesamtbestand an Anträgen zu verschaffen und ihr eine zeitnahe Entscheidung über diese zu ermöglichen (vgl. zu § 1 Abs. 1a NS-VEntschG [X.], Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - [X.] 428.42 § [X.] Nr. 6 Rn. 11).

Die [X.]eschränkung der Antragswirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf Personen, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages einbezogen waren, führt nach § 1 [X.] materiell Anspruchsberechtigte auch nicht in eine "Antragsfalle". Wer am vermögensrechtlichen Verfahren hinsichtlich eines Vermögenswertes nicht beteiligt ist und für [X.] der dort gestellte Antrag nicht wirkt, hat keinen Anlass darauf zu vertrauen, ohne eigenen Antrag Ausgleichsleistungen erhalten zu können. Dass die Antragserstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] über den Antragsteller im vermögensrechtlichen Verfahren hinaus nur Personen zugute kommen kann, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages einbezogen waren, verstößt schließlich nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen an die [X.]estimmtheit der Regelung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen. Die Fristbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist eindeutig. Die begünstigende Ausnahme in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] knüpft an ein Abgrenzungskriterium an, das sich für jeden Anspruchsinhaber bereits aus dem Vermögensrecht ergibt und auf einen danach gestellten Antrag verweist. Im Übrigen kann der [X.] bei gleichwohl verbleibenden Zweifeln das Erlöschen materieller Ansprüche auf einfache Weise mit einer eigenen Antragstellung ab[X.]den (vgl. zur Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]VerfG, [X.] vom 20. Oktober 1998 - 1 [X.]vR 1730/98 - [X.] 1999, 23 = juris Rn. 13).

(bb) Der Verein [X.], von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet, war nicht nach § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] oder anderen Vorschriften in die materiell-rechtlichen Wirkungen ihres vermögensrechtlichen Antrages einbezogen. Da [X.] sämtliche [X.]santeile vor dem Erbfall an Dritte außerhalb der [X.] veräußert hatte, war der Verein zu keinem Zeitpunkt [X.]er der Klägerin geworden. Da deren vermögensrechtlicher Antrag nicht für ihn wirkte, konnte er auch nicht an der Erstreckung der Antragswirkungen auf das [X.] gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] teilhaben. Er hätte den ausgleichsleistungsrechtlichen Anspruch, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] bei ihm als Alleinerben [X.] entstanden war, vielmehr selbst fristgerecht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] anmelden müssen. Mangels einer solchen Anmeldung war der Anspruch bereits erloschen, als die Klägerin seine Abtretung mit dem [X.] vereinbarte.

cc) Gründe für eine Nachsichtgewährung gegenüber dem Verein [X.] wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass der Verein auch nach Ablauf der Frist keinen [X.] gestellt hat, fehlt es an einem staatlichen Fehlverhalten bei der An[X.]dung von Rechtsvorschriften, das eine Wahrung seiner Rechte verhindert hätte (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - [X.] 451.178 [X.] Nr. 6 Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 C 11/17

09.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Gera, 9. Mai 2016, Az: 6 K 152/15 Ge, Urteil

§ 1 AusglLeistG, § 6 Abs 1 S 2 AusglLeistG, § 6 Abs 1 S 3 AusglLeistG, § 709 Abs 2 BGB, Art 3 Abs 1 GG, § 114 Abs 2 HGB, § 115 Abs 2 HGB, § 125 HGB, § 164 S 1 HGB, § 1 Abs 8 VermG, § 6 Abs 6 S 2 VermG, § 30a VermG, § 2a VermG, § 30 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.05.2018, Az. 8 C 11/17 (REWIS RS 2018, 9373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9373

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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