§ 115 HGB

Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage

1Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. 2Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 29. April 2025 00:33

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.2.2025 I Nr. 69


Alte Fassungen (a.F.) zu § 115 HGB:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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