Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2019, Az. 8 C 13/18

8. Senat | REWIS RS 2019, 1098

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Gegenstand

Nicht individualisierbares Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des Berechtigten


Leitsatz

1. Das Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des Berechtigten ist nicht individualisierbar, wenn die damit zurückverlangten Gegenstände weder gegenständlich eingegrenzt noch eingrenzbar sind und der Antrag insoweit keinen Ansatz zu zielgerichteten, zu bestimmten Gegenständen hinführenden Ermittlungen bietet.

2. § 31 Abs. 1b VermG setzt voraus, dass bei Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 VermG ein individualisierbarer Restitutionsantrag vorlag. Fehlt er in Bezug auf den zurückverlangten Vermögenswert, ist das Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur nachträglichen Konkretisierung des Antrags nicht rechtsfehlerhaft.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Rückgabe beweglicher Sachen, die nach ihrem Vortrag im Eigentum ihres Großvaters [X.] standen. Dieser verstarb am 17. November 1945 und wurde von [X.] zu M. als Vorerbe sowie von der Klägerin, dessen Tochter, als Nacherbin beerbt.

2

Der Großherzog dankte im November 1918 ab und schloss nach der Beschlagnahme seines Vermögens mit dem [X.] im Jahr 1919 einen Vertrag zur "Auseinandersetzung über die vermögensrechtlichen Verhältnisse". Darin wurde zwischen seinem Privat- und dem Regierungsvermögen unterschieden. Als Privatvermögen verblieben ihm unter anderem [X.], [X.] und [X.], mehrere Palais und Wohnungen sowie bewegliche Sachen und Kunstschätze.

3

Mit Leihvertrag vom 20. April 1921 überließ er der [X.] Museumsverwaltung diverse Gegenstände leihweise, darunter auch näher bezeichnete Bücher, zu denen die verfahrensgegenständlichen Werke nicht gehören. [X.] übereignete er einen Teil seiner Kunstschätze dem [X.]. Im September 1945 wurde sein Vermögen im Zuge der Bodenreform enteignet.

4

Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 beantragte [X.] als Vorerbe die Rückübertragung der enteigneten Liegenschaften. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Mai 1995 lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung der [X.] [X.] sowie weiterer Liegenschaften "einschließlich der geltend gemachten persönlichen Wertgegenstände" wegen des besatzungshoheitlichen Charakters der Enteignung ab.

5

Unter dem 10. Dezember 1992 beantragte [X.] die Rückgabe beweglicher Gegenstände. Die Ziffern 1 bis 7 des Antragsschreibens bezeichnen verschiedene Gegenstände aus den [X.] und G. Ziffer 8 lautet:

"Als Auffangtatbestand melden wir hiermit ohnehin die Rückgabe sämtlicher persönlicher Gegenstände und des beweglichen Inventars an, das [X.] zu M. in seinen Schlössern und Liegenschaften gehört hat."

6

Mit Schreiben vom 3. Februar 1995 beantragte [X.] die Rückgabe von Kunstgegenständen nach dem [X.] ([X.]). Dazu übermittelte er mit der Museumsleitung abgestimmte Listen zurückverlangter Gemälde (Anlage 1) und Plastiken (Anlage 2), außerdem eine noch nicht abschließend überprüfte Liste ebenfalls beanspruchter, im Jahr 1949 vom [X.] übernommener Gemälde aus dem [X.] Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 legte er weitere Listen zurückverlangter Gegenstände vor (Anlagen 4 bis 6), die Objekte aus dem [X.] sowie Inventargegenstände und Kulturgüter aus dem [X.] aufführen. Weitere Rückgabeanträge wegen Waffensammlungen (Anlagen 7 und 8) nahm die Klägerin als Nacherbin im Jahr 1996 zurück. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Oktober 1997 wurden ihr aufgrund einer gütlichen Einigung vom 17. Juni 1997 insgesamt 412 in den Anlagen 1 bis 6 verzeichnete Gegenstände zurückübertragen. An 260 Positionen bestand ein bis zum 1. Dezember 2014 befristeter öffentlicher Nießbrauch.

7

Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 teilte die Klägerin mit, inzwischen seien im [X.] nicht in der Übertragungsliste vom 27. Oktober 1997 enthaltene Gegenstände entdeckt worden, deren Verbleib damals unbekannt gewesen sei und deren Rückübertragung nun ergänzend beantragt werde. Ziffer 7 der anschließenden Auflistung verweist auf

"Diverse in der [X.] S. befindliche Bücher aus der Bibliothek '[X.]' [sic], jeweils mit Exlibris [X.]lichen Familie versehen".

8

Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 und vom 29. August 2012 beantragte die Klägerin ergänzend die Rückgabe auf dem Dachboden des [X.] gefundener Gegenstände (so genannter Dachbodenfund), ferner die Rückübereignung von vier nicht in die gütliche Einigung einbezogenen Gemälden sowie einer Vielzahl weiterer, durch zwischenzeitliche Recherchen ausfindig gemachter Kulturgüter. Mit [X.] veräußerte die Klägerin die nach der gütlichen Einigung mit einem öffentlichen Nießbrauch belasteten Gegenstände zum Preis von 9,5 Mio. € an das [X.]; zugleich kamen die Vertragspartner überein, der so genannte Dachbodenfund sei Eigentum des [X.]. Unter dem 7. Oktober 2014 erweiterte die Klägerin ihr Rückgabebegehren auf weitere Kunstobjekte und Bücher. Ziffer 3 dieses Schreibens führt aus, ein Teil der Schlossbibliothek sei Privateigentum des Großherzogs geblieben; die Bibliothek aus [X.] sei früher schon zurückverlangt worden.

9

Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 lehnte der Beklagte die mit Schreiben vom 9. Februar 2010, vom 25. Juli 2011, vom 29. August 2012 und vom 7. Oktober 2014 gestellten Rückgabeanträge wegen Versäumens der Antragsfrist ab. Bis zum Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] ([X.]) am 31. Mai 1995 habe die Klägerin keinen Antrag nach diesem Gesetz gestellt. Bezüglich der mit den genannten Schreiben zurückverlangten Gegenstände liege auch kein wirksamer vermögensrechtlicher Antrag vor, der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Antrag nach dem [X.] gewertet werden könne. Den unter dem 10. Dezember 1992 gestellten [X.] habe die Klägerin mit Schreiben vom 3. und 16. Februar sowie vom 31. März 1995 abschließend im Sinne derjenigen Objekte konkretisiert, die später Gegenstand der gütlichen Einigung vom 17. Juni 1997 und des Bescheides vom 27. Oktober 1997 geworden seien. Die [X.] in Ziffer 8 des Schreibens vom 10. Dezember 1992 sei zu unbestimmt.

Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht, die [X.] umfasse auch Gegenstände, deren Existenz im Besitz des [X.] erst nach Fristablauf bekannt geworden sei. Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 hat sie sieben Positionen aufgelistet; Ziffer 3 der Liste nennt

"sämtliche aus den Bibliotheksbeständen der [X.] [X.] stammenden Bücher, soweit sie sich im Besitz des beklagten [X.] befinden, beispielsweise zur [X.] überwiegend in der [X.] S.".

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 23. Februar 2016 zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin hinsichtlich der im Schriftsatz vom 28. September 2015 aufgeführten Positionen verpflichtet. Das [X.] hat dieses Urteil mit Beschluss vom 11. Juli 2017 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat dieses den Beklagten mit rechtskräftig gewordenem Teilurteil vom 16. Januar 2018 zur Rückübertragung von [X.] und einem vergoldeten Metallkreuz aus dem ehemaligen [X.] verpflichtet und das Verfahren im Umfang der [X.] hinsichtlich eines Gemäldes ([X.], Großherzogin [X.]) eingestellt. Mit weiterem Teilurteil vom 20. November 2018 hat es den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen im Bescheid vom 9. Juli 2015 zur Rückübertragung folgender drei mit Exlibris des Herzogs versehenen Bücher verpflichtet:

[X.], [X.] l'Empéreur [X.] Cathérine;

Brammer, [X.], [X.] 1658 - 1908, Kjobenhavn, Tryde 1908;

Risk Allah, Habeeb, [X.], [X.], [X.] 1853.

Der Antrag vom 10. Dezember 1992 erstrecke sich auf diese Bücher. Er beziehe sich auf die Rückgabe sämtlicher persönlicher Gegenstände und des beweglichen Inventars, das [X.] zu M. in seinen Schlössern und Liegenschaften gehört habe. Damit habe [X.] die Rückübertragung des gesamten beweglichen Vermögens begehrt, das sich an den genannten Orten befinde oder befunden habe und von der besatzungshoheitlichen Enteignung betroffen gewesen sei. Dazu zählten die drei Bücher, selbst wenn sie bereits vor dem Enteignungszeitpunkt aus der Schlossbibliothek geplündert worden sein sollten. Der Antrag sei in Bezug auf diese Bücher ausreichend bestimmt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche ([X.]) müsse der Berechtigte Angaben zu Art, Umfang und Belegenheit des [X.] nur machen, soweit er davon Kenntnis habe. [X.] sich nicht feststellen, auf welchen Vermögenswert sich sein Antrag beziehe, habe die Behörde ihn nach § 31 Abs. 1b Vermögensgesetz ([X.]) aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist nähere Angaben zu machen. Das sei hier nicht geschehen. Überdies befänden sich die Bücher im Besitz des [X.], sodass der Beklagte eher als die Klägerin in der Lage gewesen sei, die Konkretisierung vorzunehmen.

Der Beklagte macht mit seiner Revision geltend, das angegriffene Urteil sei verfahrensfehlerhaft und verletze § 6 Abs. 1 und 2 [X.] [X.]. § 30a Abs. 1 und § 31 Abs. 1b [X.], weil es zu Unrecht von einem fristgerechten [X.] bezüglich der drei Bücher ausgehe. Bis zum 31. Mai 1995 habe der Rechtsvorgänger der Klägerin keine Angaben gemacht, die zu diesen Büchern hinführten. Ohne solche Angaben sei der Beklagte gemäß § 31 Abs. 1b [X.] nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin zu weiterer Präzisierung aufzufordern. Er habe auch keinen Anlass und keine Möglichkeit gehabt, von Amts wegen zielgerichtete Ermittlungen anzustellen. Erst aus dem Schreiben vom 29. August 2012 habe er erfahren, dass die Klägerin Bibliotheksbestände aus L. zurückverlange. Im Übrigen habe [X.] die zurückverlangten Vermögenswerte mit mehreren Schreiben innerhalb der Frist unaufgefordert - und zwar ersichtlich abschließend - konkretisiert. Auf die Frage, ob die zu den Büchern hinführenden Angaben unverschuldet erst später nachgereicht wurden, komme es nach § 6 Abs. 1 [X.] [X.]. § 30a Abs. 1 [X.] nicht an. Aus dem Teilurteil vom 16. Januar 2018 könne die Klägerin keine weitergehenden Rechte ableiten.

Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des [X.] vom 20. November 2018 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Teilurteils vom 16. Januar 2018 und verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Der Beigeladene hat zum Verfahren keine Stellung genommen.

Der Vertreter des [X.] unterstützt das [X.], ohne einen eigenen Antrag zu stellen. [X.] müssten in Bezug auf die Person und die zurückverlangten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Zu den verfahrensgegenständlichen Büchern hinführende Angaben seien nicht schon dem undifferenzierten Hinweis auf persönliche Gegenstände und bewegliches Inventar in Ziffer 8 des Schreibens vom 10. Dezember 1992, sondern erst dem Schreiben vom 29. August 2012 zu entnehmen. Vorher habe es keine Grundlage für Maßnahmen nach § 31 Abs. 1b Satz 1 [X.] gegeben. Nachsicht wegen der Fristversäumnis zu gewähren, scheide mangels staatlichen Fehlverhaltens aus. Für den Fall einer Plünderung der Schlossbibliothek vor Beginn der [X.] Besatzung sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer besatzungshoheitlichen Enteignung der Bücher ausgegangen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Teilurteil beruht auf der Verletzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.] ([X.]) [X.]. § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Dies führt zur Abweisung der Klage im Umfang der angefochtenen Entscheidung.

1. Die Annahme der Vorinstanz, die Klägerin habe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Rückgabe der verfahrensgegenständlichen Bücher, geht unzutreffend davon aus, Ziffer 8 des Schreibens vom 10. Dezember 1992 enthalte insoweit einen fristwahrenden, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.] als Rückgabeantrag zu deutenden Restitutionsantrag gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 [X.].

Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, zu denen auch die hier streitigen Rückgabeansprüche gehören, waren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] bis zum 31. Mai 1995 bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] werden bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem [X.], die nach § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] ausgeschlossen sind, als Anträge nach dem [X.] gewertet. Dies setzt wegen der entsprechenden Anwendbarkeit der vermögensrechtlichen Vorschriften gemäß § 6 Abs. 2 [X.] einen wirksamen Restitutionsantrag gemäß § 30 Abs. 1 und § 30a Abs. 1 [X.] voraus. Das Verwaltungsgericht hat unzutreffend angenommen, ein solcher Antrag liege bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bücher vor.

a) Ein wirksamer Antrag auf Rückübertragung der drei Bücher ist nicht schon aufgrund der [X.] des Teilurteils vom 16. Januar 2018 zu bejahen. Gemäß § 121 VwGO geht dessen materielle [X.] nicht über den Teil des Streitgegenstandes hinaus, der Gegenstand der Entscheidung war. Dies waren die Ansprüche auf Rückgabe [X.] und des [X.], deren wirksame Anmeldung Ziffer 6 des Schreibens vom 10. Dezember 1992 entnommen wurde. Die Frage, ob - auch - bezüglich der hier verfahrensgegenständlichen Bücher ein wirksamer Antrag vorliegt, ist davon in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unabhängig zu beantworten. Sie kann nach § 110 VwGO gerade deshalb Gegenstand eines - weiteren - Teilurteils sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2009 - 8 [X.] 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 25 f. und vom 31. Januar 2018 - 8 [X.] 23.16 - BVerwGE 161, 153 Rn. 15; [X.], Urteil vom 20. Juni 2017 - [X.] - [X.], 1599 Rn. 15 ff.).

b) Die Annahme des [X.], eine fristgerechte Anmeldung des Anspruchs auf Rückgabe dieser Bücher sei Ziffer 8 des Antragsschreibens vom 10. Dezember 1992 zu entnehmen, verletzt § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30a Abs. 1 [X.].

§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] setzt einen vermögensrechtlichen Antrag gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, der die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 [X.] wahrt. Er muss nicht nur hinsichtlich der Person des Berechtigten, sondern auch in Bezug auf den betreffenden Vermögenswert individualisierbar sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 2000 - 7 [X.] 8.00 - [X.] 428 § 30 [X.] Nr. 21 S. 17, vom 23. Oktober 2003 - 7 [X.] 62.02 - BVerwGE 119, 145 <152> und vom 3. November 2005 - 7 [X.] 24.04 - [X.] 428 § 30a [X.] Nr. 34 S. 62). Das angegriffene Teilurteil konkretisiert die Voraussetzungen der Individualisierbarkeit unzutreffend, weil es zu Unrecht § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche ([X.]) heranzieht ([X.]) und übersieht, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 30a Abs. 1 [X.] strengere Anforderungen stellt ([X.]). Dabei grenzt es die Mitwirkungspflicht des Berechtigten und die Pflichten der Behörde gemäß § 31 Abs. 1 und 1b [X.] unzutreffend voneinander ab ([X.]). Bei [X.] Verständnis der Individualisierbarkeit liegt kein wirksamer Antrag auf Rückübertragung der Bücher vor (dd).

[X.]) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügte es, bei der Antragstellung Art, Umfang und Belegenheit der zurückverlangten Vermögenswerte zu bezeichnen, soweit sie dem Berechtigten bekannt waren. Von dieser weiten Regelung hat der Gesetzgeber mit der Einführung der materiellen Ausschlussfrist in § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] Abstand genommen und die Bestimmbarkeit des [X.] verlangt (BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2003 - 7 [X.] 62.02 - BVerwGE 119, 145 <152> und vom 24. November 2004 - 8 [X.] 15.03 - BVerwGE 122, 219 <226>).

[X.]) In diesem Sinne individualisierbar ist nicht jede generelle Umschreibung von Gegenständen oder Sachgesamtheiten, denen ein später konkret bezeichneter Vermögenswert nachträglich zugeordnet werden kann. Vielmehr muss der vermögensrechtliche Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 [X.] den Restitutionsgegenstand so genau bezeichnen, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Wegen der Möglichkeit nachträglicher Konkretisierung gemäß § 31 Abs. 1b [X.] ist zwar nicht erforderlich, dass bereits aufgrund der [X.] festgestellt werden kann, welcher Vermögenswert zurückbegehrt wird. Die Angaben müssen aber zu einem bestimmten Vermögenswert oder bestimmten Vermögenswerten hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der vermögensrechtlichen Ausschlussfrist (§ 30a Abs. 1 [X.]; vgl. [X.]. 12/2944 [X.]). Sie soll im öffentlichen Interesse und im Interesse der Verfügungsberechtigten mit Fristablauf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit darüber herbeiführen, welche Vermögenswerte restitutionsbelastet und von [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] betroffen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - 7 [X.] 28.95 - BVerwGE 101, 39 <42 f.> und vom 24. Juni 1999 - 7 [X.] 20.98 - BVerwGE 109, 169 <172>; Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 [X.] - [X.] 2006, 183 f.).

Von einem Hinführen zum Vermögenswert kann nur die Rede sein, wenn sich dem Antrag konkrete Ansätze zu zielgerichteten Ermittlungen entnehmen lassen, die gerade zu dem betreffenden Vermögenswert führen. Nur dann lässt sich der Kreis der von der Anmeldung umfassten Objekte mit Ablauf der Anmeldefrist eindeutig von der Menge nicht restitutionsbelasteter Gegenstände abgrenzen, sodass ein nachträgliches Auswechseln des zurückverlangten Objekts oder eine Substantiierung durch beliebige Vermögenswerte ausgeschlossen ist.

[X.]) Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 und 1b [X.] ergeben sich keine geringeren Anforderungen. Das angegriffene Teilurteil übersieht, dass eine Verpflichtung der Behörde, den Berechtigten zur Präzisierung seiner Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, einen wirksamen und damit einen individualisierbaren Restitutionsantrag voraussetzt (BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2003 - 7 [X.] 62.02 - BVerwGE 119, 145 <153> und vom 24. November 2004 - 8 [X.] 15.03 - BVerwGE 122, 219 <226 f.>). Andernfalls würde die Ausschlussfrist gemäß § 30a Abs. 1 [X.] unterlaufen, weil Mängel der Individualisierbarkeit bei entsprechender behördlicher Aufforderung auch noch nach Fristablauf zu beheben wären.

Geringere Anforderungen an die Individualisierbarkeit des Antrags sind schließlich nicht damit zu rechtfertigen, dass zurückverlangte Objekte im Besitz des [X.] stehen, das Rechtsträger der zuständigen Behörde ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit stellt die Regelung der Ausschlussfrist gemäß § 30a Abs. 1 [X.] allein auf das Vorliegen eines rechtzeitigen individualisierbaren Antrags ab und nicht darauf, ob der Antragsteller die Fristversäumnis zu vertreten hatte. Sollte st[X.]tliches Verhalten für die Fristversäumnis ursächlich sein, ist nur zu prüfen, ob dies eine Nachsichtgewährung rechtfertigt (dazu sogleich unter 2. b).

dd) Ziffer 8 des Schreibens vom 10. Dezember 1992 erfüllt nicht die dargestellten Anforderungen an einen individualisierbaren Antrag auf Rückübertragung der drei Bücher. Sie enthält auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der zuständigen Behörde entsprechend §§ 133 und 157 BGB keine Angaben, die zu diesen Büchern hinführen. Vielmehr ist sie ausdrücklich als "Auffangtatbestand" ohne jede gegenständliche Einschränkung formuliert. Damit soll sie erkennbar alle nicht in den übrigen Ziffern bezeichneten und nicht anhand der dortigen Angaben zu ermittelnden Bestandteile des früheren beweglichen Vermögens des Herzogs umfassen, das von der besatzungshoheitlichen Enteignung betroffen war. Dem Erfordernis des Hinführens zu den drei verfahrensgegenständlichen Büchern genügt insbesondere nicht, dass die [X.] neben sämtlichen persönlichen Gegenständen des Herzogs auch das bewegliche Inventar nennt, das ihm in seinen Schlössern und Liegenschaften gehört hat. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die früher im Eigentum des Herzogs stehenden Schlösser und Liegenschaften bestimmbar waren. Der Begriff des Inventars dieser Immobilien ist jedenfalls in keiner Weise gegenständlich eingegrenzt. Mangels abschließender Umschreibung der in Betracht kommenden Arten von Grundstücken ist er auch nicht gegenständlich eingrenzbar. Er kann Möbel und sonstiges Wohninventar ebenso enthalten wie landwirtschaftliches Nutzinventar oder Jagdutensilien und Waffen; er kann alle denkbaren Arten von Kulturgütern, Wert- und Kunstgegenständen verschiedenster Gattungen ebenso umfassen wie Devotionalien oder Sammlungen beliebiger Objekte. Damit bietet er keinen Ansatz zu zielgerichteten, zu bestimmten einzelnen Gegenständen hinführenden Ermittlungen. Die ausdrückliche Bezeichnung der Ziffer 8 als Auffangtatbestand und dessen möglichst weite und abstrakte Formulierung geben noch nicht einmal eine Ermittlungsrichtung zur Bestimmung von Art und Umfang der zurückverlangten Gegenstände vor. Pauschale Bezugnahmen auf noch einzusehende Archiv- und Aktenbestände können solche Angaben nicht ersetzen.

Konkrete, zu den Büchern hinführende Ermittlungsschritte ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Ziffer 8 mit dem übrigen Text des [X.]. Daraus ist nur zu erkennen, dass das Hauptaugenmerk des Antragstellers einstweilen auf Möbeln und Gemälden sowie auf Ausstattungsgegenständen der Mausoleen lag; sonstige Kunstgegenstände wurden ebenso wie Bibliotheken oder Bücher nicht erwähnt. Gleichzeitig machte die generalisierende und abstrahierende Fassung der Ziffer 8 jedoch deutlich, dass keine abschließende Umschreibung zurückverlangter Inventargruppen beabsichtigt war. Mangels jeder gegenständlichen Konkretisierung stellt Ziffer 8 damit einen [X.] dar, der eine nachträgliche Substantiierung durch beliebige bewegliche Sachen gestattet.

2. Das angegriffene Teilurteil erweist sich nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig.

a) Nach den revisionsrechtlich bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergibt sich ein individualisierbarer fristgerechter Antrag bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bücher nicht aus sonstigen, bis zum 31. Mai 1995 eingereichten Anträgen und Konkretisierungen. Das Schreiben vom 3. Februar 1995 betrifft Gemälde, Plastiken und sonstige Kunstgegenstände. Bücher oder Bibliotheken werden ebenso wenig erwähnt wie im Schreiben vom 10. Dezember 1992. [X.] verweist auf Listen, die Kunsthandwerk aus dem [X.] sowie Kulturgüter und andere Inventargegenstände aus dem [X.] aufführen, ohne Bibliotheksbestände oder Bücher zu nennen. Mit Schreiben vom 31. März 1995 begehrte die Klägerin Waffensammlungen und andere Inventargegenstände aus [X.] zurück. Hier findet sich ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antrag Bibliotheksbestände oder Bücher zum Gegenstand hätte. Diese werden erstmals - nach Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Mai 1995 - im Schreiben vom 9. Februar 2010 erwähnt. Dessen Ziffer 7 verweist auf nicht näher benannte Bücher aus der Bibliothek des Schlosses W. Mit Schreiben vom 29. August 2012 werden unter Ziffer 3 erstmals aus der [X.] stammende Bücher zurückverlangt. Dabei wird darauf hingewiesen, nur ein - wiederum nicht näher bezeichneter - Teil dieser Schlossbibliothek habe im Eigentum des Großherzogs gestanden.

b) Der Klägerin ist wegen des Versäumnisses, die Rückgabe der verfahrensgegenständlichen Bücher fristgerecht zu beantragen, keine Nachsicht zu gewähren. Sie käme nur in Betracht, wenn - erstens - die Versäumung der Anmeldefrist auf st[X.]tliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen wäre, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn - zweitens - der Zweck des § 30a [X.] durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung nicht verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - 8 [X.] 8.08 - [X.] 428 § 30 [X.] Nr. 44 Rn. 26). Hier fehlt schon die erste Voraussetzung. Dass der Beklagte der Klägerin keine Frist zur Präzisierung ihres Restitutionsbegehrens gesetzt hat, stellt kein st[X.]tliches Fehlverhalten dar. Er war zu einer solchen Maßnahme nicht verpflichtet, weil § 31 Abs. 1b [X.] - wie oben ausgeführt - einen wirksamen Restitutionsantrag voraussetzt. Ein solcher Antrag lag in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Bücher nicht vor.

Auf die Verfahrensrügen des Beklagten kommt es danach ebenso wenig an wie auf Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Annahme, ein besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang sei auch für den Fall zu bejahen, dass die Bücher bereits vor der Enteignung aus der Schlossbibliothek geplündert wurden.

3. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Das [X.] ist in Bezug auf die drei verfahrensgegenständlichen Bücher unbegründet. Mangels rechtzeitigen, wirksamen Antrags gemäß § 6 Abs. 1 [X.] [X.]. § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 [X.] besteht kein Anspruch auf ihre Rückgabe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Da das Verwaltungsgericht nur über einen Teil des bei ihm anhängigen Streitgegenstandes entschieden hat, muss die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.

Meta

8 C 13/18

27.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Greifswald, 20. November 2018, Az: 2 A 1742/17 HGW, Teilurteil

§ 5 Abs 1 S 1 AusglLeistG, § 6 Abs 1 S 2 AusglLeistG, § 6 Abs 2 AusglLeistG, § 30 Abs 1 S 1 VermG, § 30a Abs 1 VermG, § 31 Abs 1b VermG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2019, Az. 8 C 13/18 (REWIS RS 2019, 1098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1098

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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