§ 114 HGB

Nichtigkeitsklage

1Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. 2Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. März 2025 00:32

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.2.2025 I Nr. 69


Alte Fassungen (a.F.) zu § 114 HGB:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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