Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.2015, Az. X B 168/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 10546

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Gegenstand

Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung


Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Senats weitgehend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz mit dem Verbot der Doppelbesteuerung vereinbar ist .

2. NV: Die Gesichtspunkte "zivilrechtlicher Leibrentenbegriff", "Abschnittsbesteuerung" und "Vertrauensschutz" rechtfertigen keine abweichende Beurteilung und erneute Befassung des Senats .

3. NV: Eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Summe der steuerfrei ausgezahlten Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge übersteigt .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2014  12 K 4303/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezieht seit dem Jahre 2003 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte X. Im Rahmen der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2010 wandte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf 4,38 % der gesetzlichen Rente und 28,08 % der Rente aus dem Versorgungswerk die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.[X.] der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz --AltEinkG--) an (Ertragsanteil 18 %). Für die verbleibenden Beträge setzte es nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG einen Anteil von 50 % an. Gemessen an der statistischen Lebenserwartung des Klägers bei Rentenbeginn wird die Summe der steuerfrei ausgezahlten Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge übersteigen. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung geltend machte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) hat die --unstreitig den gesetzlichen Vorschriften entsprechende-- Steuerberechnung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats für rechtmäßig erachtet.

2

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

3

Er sieht unter den Gesichtspunkten "Leibrentenbegriff", "[X.]" und "Vertrauensschutz" weiterhin das Verbot der Doppelbesteuerung als verletzt an.

4

Die Gegenüberstellung und Verrechnung von Vorsorgebeiträgen und Rentenzahlungen, die der Senat in seiner Rechtsprechung zur Prüfung der Doppelbesteuerung vornehme, sei unvereinbar mit dem Konzept der Leibrente. Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich seien die Rentenzahlungen nicht ein Rückfluss der geleisteten Beiträge, sondern ein Ausfluss eines Rentenstammrechts bzw. eines Rentenanspruchs. Dementsprechend könnten die Rentenzahlungen der Höhe nach --je nach tatsächlicher Lebensdauer-- hinter den Beiträgen zurückbleiben oder diese übersteigen.

5

Selbst wenn man Vorsorgebeiträge und Rentenzahlungen unmittelbar verrechnen wollte, so sei es nach dem Grundsatz der [X.] nicht zulässig, auf die voraussichtlich innerhalb der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung zufließenden Rentenzahlungen abzustellen. Vielmehr müssten zunächst die ausgezahlten Renten so lange steuerfrei bleiben, bis sie die Beiträge aus versteuertem Einkommen aufgezehrt haben.

6

Schließlich sei unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu bedenken, dass der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk als Sonderausgaben geltend gemacht habe, ohne zu ahnen, dass deswegen seine Rente über den Ertragsanteil hinaus besteuert werde. Hätte er dies gewusst, hätte er von dem Sonderausgabenabzug abgesehen oder stattdessen Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung abgezogen.

7

Der Kläger macht zu dem Thema "Leibrentenbegriff" die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sowie Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O, zu den Gesichtspunkten "[X.]" und "Vertrauensschutz" das Bedürfnis nach Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O und zu allen drei Punkten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O geltend.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt für keinen der genannten Zulassungsgründe vor. Im [X.] macht der Kläger mit seinem gesamten Beschwerdevorbringen die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Auffassung des [X.] und inzident der ständigen Rechtsprechung des beschließenden [X.]s geltend. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

9

1. Die in Bezug auf den Leibrentenbegriff geltend gemachten Fragen besitzen keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. [X.]sbeschluss vom 24. März 2015 [X.]127/14, [X.]/NV 2015, 809). Eine Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den [X.] erforderten (vgl. [X.]sbeschluss vom 21. Januar 2014 [X.]181/13, [X.]/NV 2014, 523). Die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O beziehen sich folglich auf diese Voraussetzungen.

b) Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, ob die Doppelbesteuerung von Renteneinkünften ausgeschlossen werden könne, wenn die Summe der steuerfrei ausgezahlten Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge übersteige. Der [X.] habe diese Auffassung zwar vertreten, doch ohne Begründung. Nach dem auch steuerrechtlich zugrunde zu legenden Leibrentenbegriff sei dies nicht zulässig. Das Leibrentenstammrecht, der Rentenanspruch selbst, sei aus versteuertem Einkommen erworben. Es sei daher zu klären, ob die Doppelbesteuerung mittels dieser Verrechnung oder unter Berücksichtigung des Rentenanspruchs zu beurteilen sei.

Ungeachtet der anderen Zulassungsvoraussetzungen ist diese Frage indes nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt ist und eine neuerliche Befassung mit der Thematik nicht geboten ist.

[X.]) Der Kläger hat zutreffend selbst darauf hingewiesen, dass der [X.] bereits in seinem Urteil vom 26. November 2008 [X.] ([X.]E 223, 445, [X.], 710, unter [X.]) die Frage bejaht und auch in der Folgezeit an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Urteile vom 9. Dezember 2009 [X.], [X.]E 227, 165, [X.], 348, unter [X.]; vom 19. Januar 2010 [X.], [X.]E 228, 223, [X.], 567, unter B.II.5.; vom 4. Februar 2010 [X.], [X.]E 228, 326, [X.], 579, unter [X.]; [X.], [X.]/NV 2010, 1253, unter [X.]; vom 18. Mai 2010 X R 29/09, [X.]E 229, 309, [X.], 591, unter II.3.; [X.], [X.]/NV 2010, 1803, unter II.2.d, f; vom 13. April 2011 [X.], [X.]/NV 2011, 1489; [X.], [X.]/NV 2011, 1496, beide unter [X.]; X R 54/09, [X.]E 233, 487, [X.], 910, unter II.2.; vom 19. August 2013 X R 35/11, [X.]E 242, 364, [X.], 557, unter [X.]; vom 23. Oktober 2013 [X.], [X.]E 243, 287, [X.], 58; [X.], [X.]/NV 2014, 328; [X.], [X.]/NV 2014, 330, alle unter II.3.).

[X.]a) Die beiden in dem Urteil in [X.]E 223, 445, [X.], 710 als Alternativen wiedergegebenen Berechnungsweisen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum [X.] auf der einen Seite ("Bei der Berechnung der steuerlichen Belastung der Rentenzahlung wird laut Begründung des Gesetzentwurfs die doppelte Besteuerung vermieden, wenn Rentenzahlungen in einem Umfang steuerunbelastet [X.], der mindestens dem Umfang der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge entspreche; entscheidend ist damit für den Gesetzgeber die Höhe des steuerunbelasteten Zuflusses.") und der Sachverständigenkommission auf der anderen Seite ("wird ... eine Zweifachbesteuerung nur dann vermieden, wenn der nicht in die Bemessungsgrundlage eingehende Rentenzufluss mindestens so hoch ist wie der aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag oder anders ausgedrückt: Eine Zweifachbesteuerung liegt dann vor, wenn und soweit der Rückfluss von aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträgen während der [X.] in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen wird") sind hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Doppelbesteuerung definitiv ausgeschlossen ist, identisch. Nach beiden Formulierungen kommt es --jedenfalls-- nicht zu einer Doppelbesteuerung, wenn Rentenbezüge wenigstens in Höhe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Vorsorgeaufwendungen steuerfrei bleiben.

bbb) Die beiden Ansätze unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der umgekehrten Frage, unter welchen Voraussetzungen es zu einer Doppelbesteuerung kommt. Diese bleibt mit der erstgenannten Formulierung unbeantwortet. Sie wird in der zweiten Formulierung durch die Wendung "nur dann vermieden" inzident dahin beantwortet, dass eine Doppelbesteuerung bereits dann vorliegt, wenn der Zufluss steuerfreier Rentenbezüge hinter den aus versteuertem Einkommen geleisteten Vorsorgeaufwendungen zurückbleibt. Die Umformulierung für das Konzept der Sachverständigenkommission ("anders ausgedrückt ...") enthält keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen die Rentenbezüge ein Rückfluss von aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträgen sind. Der Kläger hat aber nicht die --in der Tat in der Rechtsprechung des [X.]s nicht vollumfänglich geklärte-- Frage aufgeworfen, wann Doppelbesteuerung eintritt, sondern wann sie ausgeschlossen ist.

ccc) Der Kläger beanstandet zu Unrecht, der [X.] habe den Begriff der doppelten Besteuerung weder begrifflich noch rechnerisch konkretisiert.

Zum einen weist er zwar prinzipiell zutreffend darauf hin, dass der [X.] in seinem Urteil in [X.]E 223, 445, [X.], 710 nach eigenem Bekunden (so ausdrücklich unter [X.]) nicht entschieden habe, unter welchen Voraussetzungen eine Doppelbesteuerung vermieden werde. Bei den dort genannten, bewusst offen gelassenen Punkten handelt es sich jedoch um Einzelfragen (Berücksichtigung des Grundfreibetrags, gewisser Pauschbeträge sowie von Sonderausgaben), die an der prinzipiellen Beantwortung der Grundsatzfrage nichts ändern.

Zum anderen geht der Kläger davon aus, der [X.] habe nur überschlägig gerechnet, da er die Doppelbesteuerung ausgeschlossen habe, weil die steuerfrei erhaltenen und nach der statistischen Lebenserwartung des damaligen [X.] noch zu erwartenden steuerfreien Rentenzahlungen die aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge überstiegen. Dies trifft in zweierlei Hinsicht nicht zu. Der [X.] hatte bereits in seinem Urteil in [X.]E 223, 445, [X.], 710, unter [X.] eine auf den Euro genaue Berechnung vorgenommen und kam in jenem Fall schon unter Berücksichtigung der tatsächlich geflossenen, noch nicht einmal der zukünftigen Rentenzahlungen zu dem Ergebnis, dass keine Doppelbesteuerung eingetreten sei. An der zahlenmäßig genauen Berechnung hat der [X.] in seiner Folgerechtsprechung festgehalten. Auch die Berücksichtigung der nach der statistischen Lebenserwartung bemessenen künftigen Rentenzahlungen ist, anders als der Kläger meint, keine überschlägige, sondern eine mathematisch exakte Berechnung. Sie unterscheidet sich von der Berücksichtigung der tatsächlich geflossenen Zahlungen nur dadurch, dass ihre Tatsachengrundlage eine statistische, damit allerdings ebenfalls mathematisch korrekt ermittelte Wahrscheinlichkeit ist.

ddd) Wenn der Kläger bemängelt, der [X.] habe seine Auffassung damals nur unzureichend begründet, so änderte dies selbst dann, wenn es zuträfe --was nicht der Fall [X.], nichts daran, dass der [X.] die Rechtsfrage entschieden hat.

bb) Gesichtspunkte, die eine erneute Befassung des [X.]s mit dieser Frage erforderten, enthält der Vortrag des [X.] nicht und sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich. Die von dem Kläger aufgebrachten Überlegungen insbesondere zur Rechtsnatur des Leibrentenstammrechts waren und sind dem [X.] nicht neu. Sie konnten und können jedoch keine andere Herangehensweise rechtfertigen.

[X.]a) Das [X.] ([X.]) hat in seinem Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 ([X.]E 105, 73, [X.] 2002, 618, unter [X.], [X.].) im Hinblick auf die Frage der Doppelbesteuerung ausgeführt, dass nach gegenwärtig geltendem Einkommensteuerrecht grundsätzlich als steuerbares Einkommen nur der erstmalige Zufluss einer Vermögensmehrung behandelt wird, nicht dagegen der "erfolgsneutrale Vermögenstausch", so dass nicht [X.] (doppelt) besteuert werden dürfe, was bereits der Einkommensteuer unterlegen habe. Daher hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung in jedem Fall vermieden wird.

bbb) Eine richterliche Kontrolle, ob der Gesetzgeber diesem Auftrag genügt hat, erfordert eine Gegenüberstellung der Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen und der Besteuerung der späteren Rentenbezüge. Nur Letztere sind Gegenstand der Besteuerung. Soweit das [X.] die steuerneutrale Behandlung des Vermögenstauschs fordert, sind als Gegenstände dieses Tauschs die Vorsorgeaufwendungen auf der einen Seite und die einzelnen Rentenbezüge auf der anderen Seite zu betrachten. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Vorstellung, die Vorsorgebeiträge flössen in Gestalt von Rentenbezügen zurück, der zivilrechtlichen Systematik der Leibrenten entspricht. Gegenstand der Prüfung, ob tatsächlich eine Doppelbesteuerung vermieden wurde, kann lediglich die tatsächliche steuerliche Behandlung der Vorgänge sein. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG unterliegen aber in dem dort spezifizierten Umfang die tatsächlich gezahlten Renten als wiederkehrende Bezüge für die Dauer des Bezugs --und gerade nicht das Leibrentenstammrecht bzw. der Rentenanspruch selbst-- der Besteuerung. Wäre Letzteres der Fall, wäre es konsequent gewesen, stattdessen den kapitalisierten Rentenanspruch im Moment des Renteneintritts zu besteuern. Das entspricht weder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG noch § 11 Abs. 1 EStG. Folgerichtig kann der Maßstab für die Prüfung der Doppelbesteuerung lediglich der Umfang der wiederkehrenden Bezüge sein.

ccc) Das Konzept des [X.], die Rentenbezüge zu genau demjenigen Prozentsatz von der Steuer freizustellen, mit dem die Vorsorgeaufwendungen tatsächlich der Steuer unterlagen, wäre vor diesem Hintergrund keine Überprüfung der Doppelbesteuerung. Es wäre ein Besteuerungsmodell, in dem die Besteuerung unmittelbar an das Leibrentenstammrecht bzw. den Rentenanspruch anknüpfte und dieses in einen dem Grunde nach steuerverhafteten und einen dem Grunde nach steuerfreien Teil zerlegte. Dieses Modell hätte es allerdings erfordert, in jedem Rentenbesteuerungsfall über meist mehrere Jahrzehnte zurück zu ermitteln, mit welchen Anteilen die Vorsorgeaufwendungen aus versteuertem bzw. unversteuertem Einkommen erbracht worden waren. Das [X.] ist diesen Weg nicht gegangen, so dass dahinstehen kann, inwieweit er überhaupt gangbar gewesen wäre. Bereits der [X.] des [X.] hat in seinem Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 ([X.]E 165, 225, [X.] 1992, 78, unter [X.]) --den der Kläger im Rahmen der [X.] sogar selbst zitiert [X.], ausgeführt, dass der [X.] den steuerbaren Ertragsanteil nicht von der nichtsteuerbaren Vermögensumschichtung zu trennen vermöge. Der Gesetzgeber hat sich jedenfalls in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG gegen diesen Ansatz entschieden. Er ist stattdessen typisierend davon ausgegangen, dass das Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Bezügen, das sich aus den dortigen Tabellen ergibt, der steuerlichen Behandlung der Vorsorgeaufwendungen hinreichend korrespondiert. Der [X.] hat diese Typisierung dem Grunde nach für verfassungskonform erachtet, so dass er der Frage der Doppelbesteuerung nur noch im Wege einer Einzelfallüberprüfung nachzugehen hat (vgl. [X.]surteile vom 18. November 2009 [X.], [X.]E 227, 99, [X.], 414; [X.], [X.]E 227, 137, [X.], 282, beide unter [X.]; [X.], [X.]/NV 2010, 421; [X.], [X.]/NV 2010, 412, beide unter [X.] bb; in [X.]E 227, 165, [X.], 348, unter [X.]). Dies hat er in der Folgezeit getan und wird es weiter tun, wie die seitens des [X.] selbst zitierte Rechtsprechung der Folgejahre (s.o. unter [X.], einleitend) zeigt.

Es bedarf daher keiner Beantwortung mehr, ob es außerdem gegen das Nominalwertprinzip verstieße, den Vergleich zwischen versteuerten und unversteuerten Vorsorgebeiträgen bzw. Rentenbezügen unabhängig von dem Umfang der tatsächlich zufließenden Rentenbezüge nach einer solchen Quote vorzunehmen.

c) Damit zusammenhängend wirft der Kläger die Frage auf, inwieweit die nach der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden Rentenzahlungen in die Gegenüberstellung einzubeziehen seien. Der [X.] lässt offen, ob der Kläger insoweit den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit dieses Punktes genügt hat. Zwar ist die Höhe der aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen namhaft gemacht, nicht jedoch die Höhe der bisher tatsächlich steuerfrei erhaltenen Bezüge, von der abhängt, ob es auf die Einbeziehung der erst zu erwartenden Bezüge --neben den bereits ausgezahlten [X.] überhaupt ankommt.

[X.]) Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Der [X.] hat sie in seinem Urteil in [X.]E 223, 445, [X.], 710 dem Grunde nach beantwortet und hieran weiterhin festgehalten (vgl. Urteil in [X.]/NV 2010, 1253, unter [X.]a; Beschlüsse vom 18. August 2010 [X.]50/09, [X.]/NV 2010, 2270, unter 3.a cc, sowie vom 4. Dezember 2012 [X.]152/11, [X.]/NV 2013, 375, unter 1.a cc (1); tragend und ausdrücklich nochmals mit Urteil in [X.]/NV 2014, 330). In der Einbeziehung der künftigen Bezüge nach der statistischen Lebenserwartung liegt eine Typisierung. Bei Abweichungen vom typischen Fall verwirklicht sich das der Leibrente eigene Unsicherheitsmoment.

bb) Der [X.] erkennt hier ebenfalls keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage noch einmal in einem Revisionsverfahren aufzurollen. Soweit der Kläger beanstandet, die Einbeziehung der erst zu erwartenden Rentenbezüge führe dazu, dass es praktisch keinen Fall der Doppelbesteuerung mehr geben werde, spricht das nicht gegen die Herangehensweise des [X.]s, sondern für die Verfassungskonformität der gesetzlichen Vorschriften. Anders als dieser Einwand nahelegt, versteht es sich nicht von selbst, dass es in einer gewissen Anzahl von Fällen zur Doppelbesteuerung und damit zur Verfassungswidrigkeit kommen muss.

2. Es liegt auch keine --ebenfalls in Bezug auf den Leibrentenbegriff geltend gemachte-- Divergenz vor. Der Kläger bezieht sich auf einen Rechtssatz des Großen [X.]s des [X.] in seinem Beschluss in [X.]E 165, 225, [X.] 1992, 78, unter [X.], dass nämlich die vom Einkommensteuerrecht verlangte Trennung der Vermögensumschichtung vom [X.] in allen Fällen zu beachten sei (der [X.] ergänzt der Vollständigkeit halber, dass das Zitat in dem Beschluss sich fortsetzt mit "in denen gleichmäßige Leistungen von der Lebensdauer abhängen und dadurch ein vom Zinsfuß und von der Lebensdauer beeinflußter Ertrag bzw. Zinsaufwand zu erfassen ist"). Der seitens des [X.] aufgestellte Rechtssatz, die Rentenzahlungen könnten unmittelbar mit Rentenbeiträgen verrechnet werden, weiche hiervon ab, da die Vermögensumschichtung zwischen den Vorsorgeaufwendungen und dem Leibrentenstammrecht bzw. dem Rentenanspruch, nicht aber zwischen den Vorsorgeaufwendungen und den einzelnen Rentenzahlungen stattfinde.

Zunächst betrifft die Entscheidung des Großen [X.]s des [X.] die Begriffsbestimmung von Leibrenten und dauernden Lasten unter der Rechtslage vor Inkrafttreten des ab 2005 durch das [X.] gänzlich neu gestalteten § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, so dass es der Erläuterung zu Geltungsanspruch und Reichweite der weiten Formulierung des Großen [X.]s des [X.] ("zu beachten") bedurft hätte. Ungeachtet dessen ist das [X.] von diesem Rechtssatz aber auch nicht abgewichen, ebenso wenig wie der Gesetzgeber und der beschließende [X.] vor ihm. Bereits der Gesetzgeber strebt mit den differenzierten Regelungen in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG betreffend die Besteuerungsanteile gerade an, die Trennung zwischen steuerfreier Vermögensumschichtung und steuerbarem Ertrag --allerdings in administrierbarer und deswegen notwendig typisierender [X.] umzusetzen. Der [X.] weist ergänzend darauf hin, dass das Postulat der steuerfreien Vermögensumschichtung sich unter dem Aspekt der Doppelbesteuerung verfassungsrechtlich zwingend lediglich auf solche umgeschichteten Vermögensbestandteile beziehen kann, deren Erwerb der Steuer unterlag. Der [X.] knüpft mit seiner Rechtsprechung zur Doppelbesteuerung naturgemäß an die Vorgaben des Gesetzgebers an. Er setzt das Bestreben nach der Ausgrenzung steuerfreier Vermögensumschichtung inhaltlich fort, indem er zu prüfen verlangt, ob in jedem Falle die steuerliche Freistellung der Vermögensumschichtung in Bezug auf bereits versteuertes Vermögen gewährleistet ist.

Der [X.] hat keine ausdrücklichen Aussagen dazu getroffen, wie die dem Grunde nach gebotene Trennung der Vermögensumschichtung vom [X.] steuerlich verwirklicht zu werden hat. Er hat insbesondere nicht entschieden, dass bereits das Leibrentenstammrecht bzw. der Rentenanspruch in eine Vermögensumschichtung und einen Ertragsanteil aufgespalten werden müsse, mit der Folge, dass sich diese Spaltung [X.] in den einzelnen Rentenbezügen fortsetzen müsste. Den dem zitierten Rechtssatz vorgeschalteten Ausführungen lässt sich eher das Gegenteil entnehmen. Es heißt dort, dieses Ziel (nämlich die Sonderung des steuerbaren Ertragsanteils von der nichtsteuerbaren Vermögensumschichtung) könne durch Anknüpfung an den bürgerlich-rechtlichen Leibrentenbegriff nicht erreicht werden. Das spricht gegen das Konzept des [X.], sich eng an zivilrechtliche Vorstellungen anzulehnen.

3. Ein Bedürfnis nach Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O besteht nicht. Da es sich bei diesem Zulassungsgrund um einen Spezialfall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung handelt, entsprechen die Voraussetzungen einander (vgl. [X.]sbeschluss vom 25. August 2010 [X.]149/09, [X.]/NV 2011, 266). Die danach erforderliche grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt. Sie sind nicht klärungsbedürftig.

a) Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der [X.] formuliert der Kläger im [X.] dieselbe Rechtsfrage wie bereits zum Leibrentenbegriff. Er möchte wissen, ob zur Beurteilung der Doppelbesteuerung auch die in späteren [X.] zufließenden Renten zu berücksichtigen seien, namentlich solche, die nur nach der statistischen Lebenserwartung zu erwarten seien.

Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt (s.o. unter 1.c). Auch der Hinweis des [X.] auf die [X.] bietet keinen Anlass, die Frage erneut in einem Revisionsverfahren zu prüfen. Richtig ist, dass die Einbeziehung späterer und auch erst zu erwartender Rentenzahlungen die Doppelbesteuerung eher ausschließt als dies ohne die Einbeziehung der Fall wäre. Dieser Gesichtspunkt ist allein von dem dem Kläger nicht genehmen Ergebnis der [X.]sauffassung abgeleitet und spricht nicht für deren Fehlerhaftigkeit (s.o. unter 1.c bb).

b) Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes formuliert der Kläger die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der vor Inkrafttreten des [X.] seine Rentenbeiträge als Sonderausgaben abgezogen hat, sich auf den rechtsst[X.]tlichen Vertrauensschutz berufen könne, damit er steuerlich so behandelt werde, als habe er seine Rentenbeiträge nicht aus unversteuertem Einkommen geleistet. Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der [X.] hat die Neuordnung der Besteuerung der Alterseinkünfte geprüft und im Ergebnis für verfassungskonform erachtet (s.o. unter 1.b [X.]). Bei einem Gesetz, das wie das [X.] einen Lebensbereich steuerlich wesentlich umgestaltet, ist die Frage des Vertrauensschutzes notwendiger Bestandteil verfassungsrechtlicher Überlegungen. Der [X.] hat diese vorgenommen. Er verweist auf seine unter 1.b [X.]  genannte Rechtsprechung.

Eine neuerliche Prüfung der Frage in einem Revisionsverfahren ist nicht veranlasst. Die Aspekte, die der Kläger vorbringt, sind nicht neu. Der Kläger verweist darauf, dass sein Einwand nicht in erster Linie auf den generellen gesetzlichen Paradigmenwechsel in der Besteuerung der Renteneinkünfte und das allgemeine Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rentenbesteuerung abziele. Vielmehr betreffe er das besondere Vertrauen des Steuerpflichtigen dahin, dass der Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen nicht zu einer späteren Besteuerung der Rente führe. Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Rechtsprechung des [X.]s in Frage zu stellen. Der [X.] kann noch dahinstehen lassen, ob ein vertrauensbegründender Tatbestand vorhanden ist. Das [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sonderausgabenabzug rechtlich nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen steht, wobei der [X.] nicht verkennt, dass es praktisch nur dann zum Sonderausgabenabzug kommen wird, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Sonderausgaben geltend macht. Jedenfalls aber ist das Vertrauen des Inhalts, der Sonderausgabenabzug führe nicht zur Steuerpflicht der Rente, in der Sache überhaupt nicht von dem allgemeinen Vertrauen in den Fortbestand der Rentenbesteuerung zu unterscheiden. Es war gerade das Anliegen des [X.], das Verhältnis zwischen der steuerlichen Behandlung der Vorsorgeaufwendungen in der [X.] und derjenigen der Rentenbezüge in der Rentenphase --ein allgemeines Problem jedweder [X.] aufeinander abzustimmen. Etwaige u.a. auf die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen gegründete Erwartungshaltungen der Betroffenen sind daher wesentlicher Bestandteil der verfassungsrechtlichen Prüfung durch den [X.] gewesen.

Ohne dass es noch darauf ankäme, weist der [X.] darauf hin, dass eine steuerliche Freistellung der Rentenbezüge mit Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes --gleich aus welchem [X.] zur Vermeidung einer doppelten und damit ungerechtfertigten Begünstigung folgerichtig eigentlich auch verlangte, den dann widerstreitenden Sonderausgabenabzug der vergangenen Jahrzehnte rückgängig zu machen, die entsprechenden Einkommensteuerbescheide zu ändern und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung festzusetzen.

4. Schließlich liegt auch der gerügte Verfahrensfehler nicht vor. Der Kläger meint, das Urteil des [X.] sei im Hinblick auf alle drei Gesichtspunkte (Leibrentenbegriff, [X.] und Vertrauensschutz) i.S. des § 119 Nr. 6 [X.]O nicht bzw. nicht hinreichend mit Urteilsgründen versehen. Das trifft nicht zu. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 [X.]O liegt nur dann vor, wenn eine Begründung für den [X.] überhaupt fehlt oder die Entscheidungsgründe insgesamt nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind. Eine lediglich kurze, lückenhafte oder fehlerhafte Begründung stellt hingegen keinen Zulassungsgrund dar. Vielmehr ist erforderlich, dass den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen [X.] die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. [X.]sbeschluss vom 7. Juli 2014 [X.]134/13, [X.]/NV 2014, 1772, m.w.N.). Daran fehlt es. Das [X.] ist auf jeden der Einwände des [X.] kurz, aber zutreffend eingegangen und hat seine Entscheidung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die [X.]srechtsprechung begründet. Unter diesen Voraussetzungen waren längere Ausführungen zur Rechtslage nicht mehr geboten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

6. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 168/14

27.05.2015

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 23. Oktober 2014, Az: 12 K 4303/11 E, Urteil

§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG 2002 vom 05.07.2004, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 1 Nr 13 Buchst a AltEinkG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.2015, Az. X B 168/14 (REWIS RS 2015, 10546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10546

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel; Nominalwertprinzip bei der Rentenbesteuerung


X R 40/13 (Bundesfinanzhof)

(Öffnungsklausel gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG …


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