Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. IV ZR 59/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3032

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 59/06vom 17. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.] und [X.] am 17. Juni 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kam-mergerichts in [X.] vom 31. Januar 2006 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober 2000 - [X.] - VersR 2001, 53 unter 2 a m.w.N.) zutreffend angenommen, dass im maßgebli-chen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - [X.] - [X.], 570 unter 2 b) nach [X.] Zahlung des Kaufpreises auf [X.] und Gefahrübergang (§§ 2, 3 des Kaufvertrages) ein versichertes Sacherhaltungsinteresse der Verkäuferin - 3 -

nicht bestand und sie demgemäß keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte.
Zur Frage des Eigenbesitzes hat das Berufungsgericht zwar nicht hinreichend beachtet, dass der Käufer eines Grundstücks trotz fortbestehenden Eigentums des [X.] Eigenbesitzer sein kann (vgl. [X.], 61, 65; 87, 296, 299). Das ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil das Berufungsgericht mit dem [X.] zu Recht Vortrag der - Eigenbesitz sogar bestreitenden - Klägerin (und der übrigen Prozessbeteiligten) dazu vermisst hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des [X.] der Käufer nach § 854 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt waren. Darauf brauchte es schon deshalb nicht hinzuweisen, weil die Frage des [X.] Gegenstand des Tatbestandsberichtigungs-verfahrens beim [X.] und der Schriftsätze im Berufungsverfahren war.
Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis auch deshalb richtig, weil die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch die Klägerin gegen § 242 BGB verstößt. Sie ist von der zwischen ihr und den Kaufvertragsparteien abgesprochenen, im [X.] an den Notar geregelten Pfandfreigabe gegen Zahlung des Kaufpreises auf das [X.]handkonto [X.] nur deshalb abgerückt, weil sie durch den Zugriff auf die [X.] die Verluste durch ihre Kreditgewährung an die (insolvente) Verkäuferin - 4 -

vermindern wollte, die vertragswidrig ihrer Verpflich-tung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist. Ein solches Verhalten verstößt gegen [X.] und Glau-ben. Die [X.] greifen nicht durch.
Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug ge-nommen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des [X.] einschließlich der den Streithelfern der Beklagten entstandenen Kosten. Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst. - 5 -

3. Streitwert: 454.113,24 •
[X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 02.11.2004 - 7 O 105/04 - KG [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 U 265/04 -

Meta

IV ZR 59/06

17.06.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. IV ZR 59/06 (REWIS RS 2009, 3032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3032

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