Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. IV ZR 43/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3034

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am:

17. Juni 2009

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 69 a.F. § 69 [X.] a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer be-stehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und da-durch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz erwirbt. [X.], Urteil vom 17. Juni 2009 - [X.]/07 - OLG [X.]

LG Erfurt
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[X.] hat durch [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 17. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsschutz wegen ei-nes Brandschadens vom 8./9. Dezember 2004 an einem von ihm gekauf-ten Gebäudegrundstück in Anspruch. Die Gefahr ist auf ihn mit [X.] des Kaufvertrages am 7. Juni 2004 übergegangen. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung ging erst am 10. Dezember 2004 beim Grundbuchamt ein. Für das Gebäude bestand seit August 1994 ein [X.] zwischen der Beklagten und dem Verkäufer. Diesem teilte die Beklagte durch Schreiben vom 17. August 2004 mit, sie könne seinem "[X.]" nicht entsprechen, weil nach § 69 [X.] (a.F.) anstelle des Veräußerers der Erwerber in den [X.] 3 -

trag eintrete und dieser nun ihr Vertragspartner sei. Dementsprechend unterrichtete sie den Kläger mit Schreiben vom selben Tage, wies ihn auf sein Kündigungsrecht hin und erklärte, falls ihr innerhalb eines Monats eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Vertrag formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechenden [X.] zusenden. Am 15. Dezember 2004 stellte sie den [X.] mit Versicherungsbeginn zum 17. September 2004 aus.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil sie den [X.] mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 gemäß § 39 [X.] a.F. zur [X.] der rückständigen [X.] aufgefordert habe. Diese ist erst nach dem Brand durch den Kläger gezahlt worden. Außerdem sei sie wegen Gefahrerhöhung und Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Berufungsverfahren hat sie noch Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Eigenbrandstiftung nach § 61 [X.] a.F. geltend gemacht. 2 Der Kläger ist dem insgesamt entgegengetreten. Insbesondere hält er die [X.] gegenüber dem Verkäufer für unwirksam und meint, aufgrund des Schreibens der Beklagten an ihn vom 17. August 2004 und des Versicherungsscheins vom 15. Dezember 2004 habe er ei-nen eigenen vertraglichen Anspruch auf Versicherungsschutz. Diesen mache er, weil der Schaden noch nicht bezifferbar sei, im Wege der Feststellungsklage geltend. 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter. 4 - 4 -

Entscheidungsgründe:
5 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Be-denken, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat und sich zudem aus § 22 Nr. 1 Satz 3 der vereinbarten [X.] ergibt, weil der Kläger ein Sachverständigenverfahren verlangen kann (vgl. [X.]Z 137, 318, 320 f.). Der Kläger hat - vorbehaltlich der Prüfung der Leistungsfreiheit nach § 61 [X.] a.F. - einen Anspruch auf Versicherungsschutz für den [X.] vom 8./9. Dezember 2004. 6 I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach § 39 Abs. 2 [X.] a.F. i.V. mit §§ 39 Abs. 1, 91 [X.] a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 qualifiziert gemahnte Verkäufer als Versicherungsnehmer und [X.] die [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist gezahlt habe. Der Kläger sei gemäß § 69 Abs. 1 [X.] a.F. erst mit Eintragung im Grundbuch am 10. Dezember 2004 Versicherungsnehmer geworden. Soweit für die [X.] nach Gefahrübergang eine Mitversicherung im Wege der Fremdversicherung anzunehmen sei, müsse sich der Kläger die dem Verkäufer gegenüber eingetretene Leistungsfreiheit zurechnen lassen. Eine wirksame Rückwärtsversicherung ergebe sich aus dem [X.] vom 15. Dezember 2004 trotz des darin genannten [X.] am 17. September 2004 nicht. Die Möglichkeit, eine Rückwirkung zu vereinbaren, betreffe im Regelfall nur Neuverträge, nicht aber einen Vertrag, der vom Erwerber eines Grundstücks zu gleichen 7 - 5 -

Bedingungen fortgesetzt werde. Für eine zusätzliche Einbeziehung des [X.] in den Vertrag vor seinem Vertragseintritt nach § 69 [X.] a.F. habe weder eine Veranlassung noch sonst ein sachlicher Grund [X.]. Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 [X.] a.F. und §§ 23, 25 [X.] a.F. sei dagegen nicht eingetreten. Ob die Beklagte wegen vorsätzlicher Eigenbrandstiftung gemäß § 61 [X.] a.F. von der Verpflichtung zur Leis-tung frei sei, könne schon deshalb derzeit nicht beurteilt werden, weil die Beklagte mit diesem streitigen Vortrag in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sein könnte. 8 [X.] Die für die Klageabweisung gegebene Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber auf Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 [X.] a.F. berufen, weil der Verkäufer und ursprüngliche Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug gewesen sei, ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm angenommenen Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 [X.] a.F. nicht hinreichend beachtet, dass dem Kläger unabhängig von der gesetz-lichen Regelung in § 69 Abs. 1 [X.] a.F. ein eigener Anspruch auf Versi-cherungsschutz zugestanden hat und zudem der Verkäufer und ur-sprüngliche Versicherungsnehmer nicht wirksam nach § 39 Abs. 1 [X.] a.F. zur Zahlung der [X.] aufgefordert worden ist. 9 1. Dem Kläger stand seit dem 17. September 2004 und damit im [X.]punkt des Versicherungsfalles am 8./9. Dezember 2004 vereinba-rungsgemäß ein vom Versicherungsvertrag mit dem Verkäufer und [X.] - 6 -

sprünglichen Versicherungsnehmer unabhängiger eigener Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Dies folgt aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 17. August 2004 und der danach durch den Kläger nicht ausgesprochenen Kündigung des mit dem Verkäufer bestehenden Versi-cherungsvertrages, jedenfalls aber aus der Übersendung des [X.]s vom 15. Dezember 2004 mit Schreiben der Beklagten vom selben Tage, in dem dem Kläger Versicherungsschutz seit dem 17. September 2004 bestätigt wird.
a) In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass dem Käufer eines Grundstücks in der [X.] zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares - nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige - Sa-cherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - [X.] - VersR 2001, 53 unter 2 m.w.N.; [X.], [X.], 253 f. und 821, 825). Das [X.] hat dies im Ansatz zwar richtig gesehen, damit aber die Rechtslage und den hier gegebenen Sachverhalt nicht vollständig [X.]. 11 [X.] ist durch die [X.] nur unzureichend geschützt. Es besteht - wie hier - die Gefahr, dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers, der nach § 69 [X.] a.F. bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch [X.] bleibt, vor Eintritt des Versicherungsfalles verloren geht. Insbesondere ist es nicht fern liegend, dass nicht rechtskundige Kaufvertragsparteien, wenn der Abschluss des Vertrages dem Versiche-12 - 7 -

rer mitgeteilt worden ist, glauben, nunmehr sei der Käufer zur Prämien-zahlung verpflichtet, wenn dies im Innenverhältnis - wie hier - so [X.] worden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht deshalb für den Käufer vor der Eintragung im Grundbuch ein sachlicher Grund, sein Sacherhaltungsinteresse über die Fremdversicherung hinaus zu versichern, entweder durch einen Vertrag mit einem anderen Versi-cherer oder durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des [X.]s. § 69 [X.] a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer bereits vor der Eintragung im Grundbuch mit eigenen Rechten und Pflichten - zunächst neben dem Verkäufer - in den bestehenden [X.] eintritt. Dabei ist nicht entscheidend, ob dem Versicherer bekannt ist, dass der Käufer schon Eigentümer ist oder dieser sich irrtümlich für den Eigentümer hält; Gegenstand der Versicherung sind die Interessen, die nach der objektiven Rechtslage in Betracht kommen (vgl. [X.] vom 18. Oktober 2000 aaO unter 2 b m.w.N.). Das ist das Interesse des Käufers, sich bereits vor dem nach § 69 Abs. 1 [X.] a.F. maßgebli-chen [X.]punkt einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen Ver-sicherungsschutz zu verschaffen.
b) Eine solche Vereinbarung haben die Parteien mit Wirkung vom 17. September 2004 geschlossen. 13 aa) Das ergibt sich schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2004 und der unterbliebenen Kündigung des mit dem [X.] bestehenden Vertrages durch den Kläger. 14 Aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2004 an den Verkäufer geht hervor, dass dieser ihr am 2. August 2004 mitgeteilt [X.], die Gebäudeversicherung aufgrund der Veräußerung des versicherten 15 - 8 -

Gebäudes beenden zu wollen. Die Beklagte hat dem [X.] unter Hinweis auf § 69 [X.] (a.F.) widersprochen, weil der neue [X.] nun ihr Vertragspartner sei. Diesen habe sie auf das Bestehen der Versicherung und die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen.
Im Schreiben vom selben Tage an den Kläger heißt es unter ande-rem, er habe das bei der Beklagten versicherte Gebäude erworben. Es bestehe Versicherungsschutz zum gleitenden Neuwert mit einer Versi-cherungssumme zum heutigen Wert von 437.750 •, die Prämie betrage zurzeit 425,07 •. Es sei gesetzlich geregelt, dass er als neuer Eigentü-mer anstelle des Veräußerers nach § 69 [X.] (a.F.) in den Versiche-rungsvertrag eintrete. Sie wolle den Vertrag mit ihm fortführen und [X.] von ihrem Kündigungsrecht daher keinen Gebrauch. Er könne den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden [X.] innerhalb eines Monats kündigen. Wenn er erst durch diese Mitteilung von dem Bestehen des Vertrages erfahre, beginne die Kündigungsfrist erst zu diesem [X.]punkt. Es würde sie freuen, wenn er von seinem Kündigungsrecht ebenfalls keinen Gebrauch mache. Sofern ihr innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherung Kenntnis erhalten habe, eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den [X.] formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechen-den Versicherungsschein zusenden. 16 Dieses Schreiben konnte der Kläger aus der maßgeblichen [X.] nur so verstehen, dass er, falls er nicht kündigt, einen Monat nach Zugang des Schreibens Versicherungsnehmer der Beklagten ist und dies anschließend durch Übersendung des Versicherungsscheins dokumentiert wird. Da der Kläger nicht gekündigt und damit konkludent sein Einverständnis mit der von der Beklagten angebotenen Fortführung 17 - 9 -

des Vertrages zum Ausdruck gebracht hat, ist er bereits zu diesem [X.]-punkt - zunächst neben dem Verkäufer - als Versicherungsnehmer mit einem eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz in den Vertrag einge-treten. Der Zusendung des Versicherungsscheins bedurfte es zur Wirk-samkeit nicht, weil die Beklagte ihr Einverständnis bereits im Schreiben vom 17. August 2004 erteilt hatte und dem Versicherungsschein zumin-dest aus der Sicht des [X.] nur bestätigende Funktion zukam. Die Beklagte hat dies erkennbar ebenso gesehen, denn sie hat dem Kläger am 15. Dezember 2004 einen Versicherungsschein ausgestellt, nach dem die Wohngebäudeversicherung vom 17. September 2004 (12.00 Uhr) an vereinbart ist.
[X.]) Jedenfalls wäre es durch Übersendung des [X.] zu einer wirksamen Rückwärtsversicherung gekommen. Dann läge im Unterbleiben der Kündigung durch den Kläger nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 17. August 2004 der konkludente Antrag, den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Monatsfrist, also ab dem 17. September 2004, mit der Beklagten fortzusetzen. Mit der späteren Annahme des Antrags ist eine Rückwärtsversicherung zustande gekom-men, bei der für den [X.]raum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - [X.] - [X.], 1133 unter II 1 m.w.N.). Der Umstand, dass bei Ausstellung des Versicherungsscheins der Versicherungsfall beiden [X.] bekannt war, steht einer Rückwärtsversicherung schon deshalb nicht entgegen, weil aufgrund ihres Schreibens vom 17. August 2004 ei-ne Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-schluss in Betracht kam (vgl. [X.]Z 111, 29, 34 f.). 18 - 10 -

19 2. Davon abgesehen ist die Beklagte auch gegenüber dem [X.] nicht nach § 39 Abs. 2 [X.] a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Beklagte hat ihm mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2004 keine nach §§ 39 Abs. 1, 91 [X.] a.F. wirksame Zahlungsfrist gesetzt. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben für sich genommen die Anforderungen dieser Vorschriften erfüllte. Eine qualifizierte Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dadurch über die wirkliche Rechtslage und die weit reichenden Folgen seiner Säumnis nicht im [X.] wird (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - [X.] - [X.], 54 unter [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 1525 unter 2). Daran fehlt es deshalb, weil die [X.] dem Verkäufer durch ihr Schreiben vom 17. August 2004 unmiss-verständlich zu verstehen gegeben hatte, der neue Eigentümer sei nun ihr Vertragspartner, deshalb könne seinem - des Verkäufers - "[X.]" nicht entsprochen werden. Ohne eine ausdrückliche Kor-rektur dieser falschen Rechtsansicht und eine entsprechende Belehrung über die nach wie vor bestehende Zahlungspflicht konnte durch das Mahnschreiben vom 4. Oktober 2004 keine wirksame Zahlungsfrist ge-setzt werden. I[X.] [X.] ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-gebnis richtig. 20 1. Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 [X.] a.F. hat das Berufungs-gericht mit Recht abgelehnt, weil der Kläger den weiteren [X.] Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung eingezahlt hat. 21 - 11 -

22 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass Leistungs-freiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 [X.] a.F. nicht eingetre-ten ist. Der gebotene Vergleich der Gefahrenlage bei Vertragsschluss mit der bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - [X.]/03 - [X.], 895 unter [X.]) belegt eine deutliche Verringerung des Risikos, weil die ursprüngliche saisonale Imbissversor-gung auf der Terrasse - sollte sie bei Vertragsschluss bereits vorhanden gewesen sein - im Winter eingestellt war, nunmehr aber ab Anfang No-vember 2004 bis zum Brand zwei Leute täglich mit Renovierungsarbeiten am Gebäude beschäftigt waren, der etwa 300 m entfernt wohnende Klä-ger sich ebenfalls um das Haus kümmerte und dieses ausweislich des von ihm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 eingereichten Fotos vom [X.] 2004 keinen verwahrlosten Eindruck machte. Weiteres ist den Ausführungen der Vorinstanzen dazu nicht hinzuzufügen.
3. Erstmals im Berufungsverfahren hat die Beklagte Leistungsfrei-heit nach § 61 [X.] a.F. geltend gemacht, weil der Kläger den Brand selbst gelegt oder veranlasst habe. Für das Berufungsgericht konnte dies als nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Wie von ihm bereits [X.], wird es nach der Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben, ob das Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen ist. Dafür wird es nicht nur darauf ankommen, ob die Beklagte, wie der Klä-ger behauptet, bereits im Dezember 2005 Einsicht in die Akten des am 21. Februar 2005 eingestellten Ermittlungsverfahrens genommen hatte, 23 - 12 -

sondern auch darauf, ob sie rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens in erster Instanz Einsicht hätte nehmen können.
[X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2006 - 8 O 1261/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 4 U 574/06 -

Meta

IV ZR 43/07

17.06.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. IV ZR 43/07 (REWIS RS 2009, 3034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3034

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