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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 7/09 vom 15. April 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.] - [X.], 76 unter [X.], [X.] NJW 2009, 833 f.) und zudem nicht fristgerecht beim [X.] durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des [X.]. [X.]: 218.238,96 • Über die [X.] der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Februar 2009 hat das Berufungsgericht zu entscheiden (vgl. [X.] aaO). [X.] [X.] Dr. [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2008 - 25 O 15880/04 - [X.], Entscheidung vom 28.01.2009 - 15 U 3926/08 -
Meta
15.04.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2009, Az. IV ZB 7/09 (REWIS RS 2009, 4016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4016
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