Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 19/08 vom 17. Juni 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der [X.] hat am 17. Juni 2009 durch [X.], [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.] - NJW 2002, 1577). [X.] [X.] [X.]
Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2008 - 306 O 475/07 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2008 - 9 W 45/08 -
Meta
17.06.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. IV ZA 19/08 (REWIS RS 2009, 3045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3045
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.