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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 162/07vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 16. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. [X.]: 592.949,84 •
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. 1 1. Wenn die von den Vorinstanzen gebilligte Rechtsansicht der Klägerin zutrifft, der Deckungsanspruch der Firma [X.] aus der Betriebshaftpflichtversicherung mit der Beklagten sei nach § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. auf sie übergegangen, durfte das Berufungsge-richt ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot an-2 - 3 -
nehmen, das [X.] vom 18. November 2002 habe nach § 12 Abs. 2 [X.] a.F. die Hemmung der Verjährung beendet.
2. Davon abgesehen kommt es aber auf die geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht an, weil die Klägerin nicht Inha-berin des geltend gemachten [X.] und die Klage schon deshalb abzuweisen ist. 3 a) Einem gesetzlichen Anspruchsübergang steht bereits das zwi-schen der Beklagten und der T.
GmbH vereinbarte [X.] in § 7 Nr. 3 AHB entgegen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1997 - [X.] - [X.], 1088 unter 5 c). 4 b) Eine Pfändung und Überweisung des [X.] ist mangels eines den Haftpflichtanspruch gegen die [X.] titu-lierenden Urteils weder behauptet noch möglich. Zu den die Pfändung und Überweisung ersetzenden eventuellen Voraussetzungen des § 157 [X.] a.F. trägt die Klägerin nichts vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 634 unter [X.] und [X.] m.w.N.). 5 c) Die Klägerin kann sich für den Übergang des [X.] auch nicht auf das Senatsurteil vom 23. November 1988 ([X.] - [X.], 250 unter 3) und [X.] ([X.], 38 f.) beru-fen. Danach wird der Übergang des [X.] nur dann in [X.] gezogen, wenn ein [X.] doppelt versichert ist, hier also in die bei der Klägerin abgeschlossene Montageversicherung auch das Sachersatzinteresse der T.
GmbH als Subunternehmerin [X.] wäre. Zwar ist es rechtlich möglich, in die [X.] - 4 -
rung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist, ein [X.] mit einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. November 2009 - [X.]/06 - [X.]. 11 ff. m.w.N.). Das meint die Klägerin hier zwar unter Hinweis auf Ziffer 2 des [X.] über die Montageversicherung. Nach dieser Bestimmung, die die Mitversicherten bezeichnet, und Ziffer 20, die die versicherten Interessen ergänzend zu § 3 [X.] beschreibt, sind die Interessen des Versicherungsnehmers und die Interessen der [X.] Unternehmer einschließlich der Subunternehmer nur versichert, soweit deren Lieferungen und Leistungen in der Investitionssumme ent-halten sind. Durch eine solche Klausel ist lediglich das [X.] der einzelnen Unternehmer versichert (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 aaO zu einer inhaltlich gleichen Klausel). Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass darüber hinausgehend auch das [X.] der Subunternehmer mitversichert ist, also deren Interesse, nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen der [X.] anderer Sachen belastet zu werden. - 5 -
7 d) Die Klägerin ist deshalb darauf verwiesen, nach dem in der Haftpflichtversicherung üblichen Trennungsprinzip vorzugehen, d.h. ein Haftpflichturteil gegen die T.
GmbH zu erwirken und dann nach Pfändung und Überweisung des [X.] gegen die Beklagte vorzugehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.], 1560 [X.]. 6 und 7 m.w.N. und [X.], 56, 68 f. m.w.N.). Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 22 O 74/06 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 12/07 -
Meta
16.12.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. IV ZR 162/07 (REWIS RS 2009, 95)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 95
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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