Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. V ZB 40/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2737

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[X.][X.]/09 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 767 Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein [X.]eil auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.], der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der [X.] selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Ent-scheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2009 - [X.]/09 - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2009 durch den [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: [X.] gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs-sig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 294,41 •. Gründe: [X.] Die Beklagte erwarb im Jahr 2000 von der Klägerin, die seinerzeit unter der Bezeichnung "K.

GmbH" firmierte, ein Hausgrundstück. Ein Teil des Kaufpreises wurde durch eine Restkaufpreishypothek in Höhe von 50.000 DM gesichert, die zu Gunsten der Verkäuferin in das Grundbuch einge-tragen wurde. 1 Am 18. Mai 2005 änderte die Klägerin ihre Firma in "[X.]GmbH". Dies wurde in das Handelsregister eingetragen. 2 - 3 - Im Januar 2007 verklagte die Beklagte die Klägerin unter der neuen [X.] und verlangte u.a. deren Bewilligung zur Löschung der Hypothek. Im Laufe des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in [X.] sie u.a. die Löschung der Hypothek beantragten und bewilligten. 3 4 Die Löschung scheiterte zunächst daran, dass die [X.] nicht im Grundbuch eingetragen war. Der mit der Herbeiführung der Löschung beauf-tragte Notar bat deshalb die Klägerin um die Übersendung einer beglaubigten Ablichtung eines [X.] zur Vorlage bei dem Grundbuchamt. Dieser Bitte kam die Klägerin nicht nach. Mit Anwaltsschreiben vom 7. März 2008 ließ die Beklagte die Klägerin vergeblich auffordern, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung den Handelsregisterauszug bis zum 20. März 2008 vorzu-legen und die Rechtsanwaltskosten von 294,41 • gemäß der beigefügten Kos-tenrechnung zu begleichen. Die Beklagte beschaffte sich später den Handelsregisterauszug selbst. Wegen der Rechtsanwaltskosten von 294,41 • und der Kosten für den [X.] in Höhe von 18 • betrieb sie gegen die Klägerin die [X.] aus dem gerichtlichen Vergleich. 5 Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weil sie weder die Rechtsanwaltskosten noch die Kosten für den [X.] schulde. Das [X.] hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit sie wegen eines 18 • übersteigenden Betrags betrie-ben wurde, und die Berufung zugelassen. Gegen dieses [X.]eil hat die Beklagte Berufung und die Klägerin unselbständige Anschlussberufung eingelegt. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagte die Aufhebung des [X.] - 4 - fungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das [X.] erreichen will. I[X.] 7 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beklagten nicht statthaft, weil es in dem erstinstanzlichen [X.]eil nicht zugelassen worden sei. Die Zulassung beschränke sich auf die Frage, ob die Kosten der Handels-registeranfrage Vollstreckungskosten aus dem Vergleich seien. Diese Frage sei zu Gunsten der Beklagten entschieden worden. Deshalb habe nur die Klägerin eine zulässige Berufung einlegen können. II[X.] [X.] ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 8 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten nicht den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu der Berufungsinstanz in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt. [X.] hat es nämlich angenommen, dass das [X.] die Beru-fung nicht - wie die Beklagte meint - unbeschränkt, sondern nur beschränkt [X.] hat. 9 a) Die generelle Zulässigkeit der teilweisen Berufungszulassung stellt die Beklagte nicht in Frage. Das ist richtig. Zwar wird vereinzelt - unter Hinweis auf 10 - 5 - die Gesetzesmaterialien - vertreten, dass die Berufung gegen das anfechtbare [X.]eil als Ganzes, nicht gegen die Entscheidung über einzelne Streitgegenstän-de zuzulassen und eine Beschränkung der Zulassung in sachlicher oder perso-neller Hinsicht unzulässig sei (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 511 [X.]. 62 f.). Aber abgesehen davon, dass dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 24. November 2000 ([X.]. 14/4722, [X.]) nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen ist, ob die teilweise Zulassung der Berufung immer oder nur in dem unmittelbar davor angespro-chenen Fall, dass der [X.] überschritten und damit der Zugang zur Berufungsinstanz ohnehin eröffnet ist (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO), unzulässig sein soll, enthält das Gesetz keinen Ausschluss der teilweisen Berufungszulassung. Sie wird deshalb allgemein unter denselben Voraussetzungen wie die be-schränkte Revisionszulassung als zulässig angesehen (B/L/A/H, ZPO, 67. Aufl., § 511 [X.]. 25; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 511 [X.]. 31; [X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 29. Aufl., § 511 [X.]. 23; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 511 [X.]. 109; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 511 [X.]. 40; [X.], NJW 2003, 1079 f.). b) Wenn - wie hier - das Rechtsmittel in dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen wurde, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gleichwohl eine beschränkte Zulas-sung aus den Entscheidungsgründen ergeben; diese Beschränkung setzt [X.] voraus, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem Rechtsmittelverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Ent-scheidung begrenzt hat (vgl. [X.] 155, 392, 394 m.w.N.; [X.], [X.]. v. 27. Mai 2009, [X.], [X.]. 9 m.w.N., zur [X.] bestimmt - jeweils zur beschränkten Revisionszulassung). 11 - 6 - Das ist hier der Fall. Am Ende der Entscheidungsgründe des landgericht-lichen [X.]eils heißt es: 12 "Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob die Kosten einer Handelsregisteranfrage nach § 788 ZPO Vollstre-ckungskosten aus einem Vergleich sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärt ist." Dem ist zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Gericht seine [X.] nicht nur begründen, sondern die Berufung auf die [X.] der Entscheidung zu den Kosten der Beschaffung des [X.] beschränken wollte. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich nur auf diesen Teil der Entscheidung aus, nicht aber auf den Teil, der die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten betrifft. Bezieht sich aber bei [X.] die [X.] nur auf einen Teil der zu vollstreckenden Forderung, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das erstin-stanzliche Gericht habe die Berufung nur hinsichtlich des von der Zulassungs-frage betroffenen Teils zulassen wollen. Dieses Verständnis des Zulassungs-ausspruchs trägt im Übrigen dem mit der Einführung der Zulassungsberufung verfolgten Zweck Rechnung, die Klärung wichtiger Rechtsfragen oder die Her-stellung der Rechtseinheit auch im [X.] bis 600 • zu ermöglichen; es verhindert zugleich, dass durch eine formal uneingeschränkte Zulassung abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das Berufungsgericht unterzogen werden müssen. 13 c) Der vorstehenden Auslegung der Zulassungsentscheidung steht, [X.] als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkte Rechtsmittelzulassung nach der Rechtsprechung des [X.] (siehe nur [X.]. v. 30. Juli 2008, [X.], [X.], 3635; Beschl. v. 14. Januar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1119 - jeweils 14 - 7 - zur Revisionszulassung) grundsätzlich nicht zulässig ist. Denn dieser Grundsatz gilt nur in den Fällen, in denen die Rechtsfrage einen nicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffs betrifft. Bezieht sie sich jedoch auf einen tatsächlich und recht-lich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte, ist die darauf beschränkte Rechtsmittelzulassung zulässig (siehe nur [X.] 161, 15, 18 m.w.N. - zur beschränkten Revisionszulassung). Dies ist hier der Fall. Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe ([X.], [X.]. v. 20. September 1995, [X.], NJW 1995, 3318). Danach kann die Klage von vornherein auf einen selbständigen Teil einer zu vollstreckenden Geldforde-rung beschränkt werden; macht der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und unterliegt er vollständig, kann er sein Rechtsmittel ebenfalls auf einen Teil der [X.] beschränken. Ebenso kann das Gericht die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Teils der zu vollstreckenden Forderung für unzulässig erklären; den Ausspruch hierüber kann es, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen, in einem Teilurteil treffen. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - zwei Forderungen Gegenstand der Vollstreckungsabwehrkla-ge sind. 15 2. Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehene und des-halb vermeintlich von dem Senat zu klärende Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage "um einen teilbaren Anspruch von mehreren Ansprüchen" handelt, stellt sich nach den vorstehenden Ausfüh-rungen nicht. Sie bedarf deshalb keiner Klärung durch den Senat. 16 - 8 - 3. Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Wert des [X.] 600 • nicht übersteige und die Berufung deshalb nur bei einer Zulassung durch das [X.] zulässig sei. Die [X.] berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Klägerin die Vollstreckungsabwehrklage von vornherein darauf beschränkt hat, die Zwangs-vollstreckung aus dem Vergleich wegen der Rechtsanwaltskosten und der Kos-ten für den Handelsregisterauszug für unzulässig zu erklären. 17 a) Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Entspre-chend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechts-kraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist ([X.], [X.]. v. 20. September 1995, [X.], aaO). 18 b) Gegenstand der vorliegenden Klage sind ausschließlich die Rechts-anwaltskosten in Höhe von 294,41 • und die Kosten für die Beschaffung des [X.] in Höhe von 18 •; die übrigen Ansprüche der [X.] gegen die Klägerin aus dem Vergleich sind nicht streitbefangen. Dies hat die Klägerin zwar nicht in ihrem Klageantrag, aber in der Klagebegründung deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch die Parteien und die Vorinstanzen sind hiervon ausgegangen. 19 - 9 - [X.] 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2008 - 12 O 173/08 - OLG [X.], Entscheidung vom 19.02.2009 - 1 U 123/08 -

Meta

V ZB 40/09

02.07.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. V ZB 40/09 (REWIS RS 2009, 2737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2737

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