Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. X ZR 39/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2528

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- - 2Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Juli 2009 durch [X.] Scharen, die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 28. Oktober 2004 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Berufungsklägerin (G.

V.

GmbH) als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1990 angemelde-ten, mit Wirkung auch für die [X.] erteilten [X.] Patents 397 238 (Streitpatents), das ein Informationsaufzeichnungssys-tem, Aufzeichnungsverfahren und [X.] zur An[X.]dung in ei-nem derartigen Informationsaufzeichnungssystem betrifft und 14 Patentansprü-che umfasst, wegen deren Wortlauts in der [X.] und der [X.] Übersetzung auf die Streitpatentschrift verwiesen wird. 1 Mit Teilnichtigkeitsklage hat die im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichnete [X.]

GmbH, K.

Straße

, D. 2 - - 3 geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang des nach Anspruch 14 geschützten [X.]s nicht patentfähig. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; das [X.] hat sie abgewiesen. 4 Gegen das Urteil des [X.] hat die in der [X.] als Berufungsklägerin bezeichnete G.

V.

GmbH, [X.] , [X.]

, rechtzeitig am 18. März 2005 [X.] eingelegt. In der [X.] ist ausgeführt: "In der Klageschrift und im Urteil des [X.] ist als Klägerin die [X.]

GmbH, K.

Straße ,

[X.]angegeben. Die korrekte Firma der Klägerin lautet gemäß dem Handelsregisterauszug [X.]des Amtsgerichts [X.]G.

V.
GmbH. – Daneben hat die Klägerin - wie ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug hervor-geht - in der Zwischenzeit ihren Sitz nach [X.] verlegt." Der genannte Handelsregisterauszug war der Berufungsschrift beigefügt. 5 Die Beklagte macht mit der Begründung, die Berufungsklägerin sei ein anderes Unternehmen als die ursprüngliche Klägerin, das als solches auch schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung existiert habe, die Unzulässigkeit der Berufung geltend. 6 - - 4Entscheidungsgründe: 7 Die Berufung ist unzulässig. 8 [X.] Der Berufungsklägerin fehlt die Befugnis, die durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer durch das von ihr eingelegte Rechtsmittel zu [X.]. Die Berufung kann nur von einer dazu berechtigten Person eingelegt werden (vgl. [X.]/[X.], § 511 ZPO Rdn. 8; [X.]/Schütze/[X.], § 511 ZPO Rdn. 25). Gehört der Berufungsführer nicht zum Kreis der berufungsfähigen Beteiligten, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ([X.], 2. Aufl., § 511 Rdn. 25). Zum Kreis derjenigen, die das Rechtsmittel zulässig einlegen können, gehören die Haupt-parteien des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. deren im ersten Rechtszug oder bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger, des Weiteren Personen, die durch Parteiwechsel oder -beitritt (vgl. § 856 Abs. 3 ZPO) Prozessbeteiligte geworden sind oder deren Beteiligung durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden ist, der das Rechtsmittel für eine Hauptpartei einlegende Nebenintervenient (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rdn. 10 ff.; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 511 Rdn. 4), gegebenenfalls auch der streitgenössische Nebenintervenient (vgl. [X.], 121, 125; Rimmelspacher, aaO Rdn. 23). Zu diesem Kreis gehört die [X.] V. GmbH nicht. 1. Wie sich aus den nunmehr vorgelegten Handelsregisterauszügen er-gibt, ist die Berufungsklägerin persönlich haftende Gesellschafterin der G.

GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen war durch formwechselnde Umwandlung aus der im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichneten [X.] GmbH entstanden, und zwar bereits vor Erhebung der [X.] - - 5tigkeitsklage (Mai 2003). Die Eintragung in das vom Amtsgericht [X.]ge- führte Handelsregister ([X.]

) ist am 27. März 2002 erfolgt. Damit bestand die ursprüngliche G.

GmbH in der Rechtsform der [X.] fort. Dass diese Gesellschaft und nicht etwa die [X.] V. GmbH die Nichtigkeitsklage erhoben hat, steht außer Zweifel; lediglich die Rechtsform des Unternehmens der Klägerin war im Rubrum der Klageschrift und des erstinstanzlichen Urteils falsch bezeichnet. 2. Ein anderes Verständnis, als dass die G.

V.

GmbH in eigenem Namen gegen das gegen die G.

(GmbH & Co. KG) ergangene Urteil des [X.] Berufung eingelegt hat, ist nach Lage des Sachverhalts ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin existierte zur [X.] als von der [X.] zu unterschei-dende juristische Person. Sie war am 25. November 2004 in das beim Amtsge-richt [X.]geführte Handelsregister eingetragen worden. Allerdings ist die Bezeichnung einer Partei in einem Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel einge-legt wird, als Teil dieser Prozesshandlung auslegungsfähig. Wer das [X.] eingelegt hat, muss sich nicht zwangsläufig allein aus der [X.] ergeben, sondern dafür können gegebenenfalls auch zusätzlich eingereichte Unterlagen herangezogen werden. Entscheidend ist, dass sich innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit ergibt, für [X.] das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. [X.], [X.]. v. 15.5.2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1569). Nach den innerhalb der [X.] vorliegenden Unterlagen steht aus der maßgeblichen Sicht des [X.] und der Beklagten außer Frage, dass die als Berufungsklägerin bezeichnete [X.]
V. GmbH Rechtsmittelführerin ist. Das er- gibt sich aus den zusätzlichen Erläuterungen in der Berufungsschrift zu der - vermeintlich - korrekten Firma der Klägerin sowie der Verlegung ihres Sitzes in Verbindung mit dem dazu korrespondierenden, beigefügten Handelsregister-10 - - [X.]. Diese Angaben haben den konkludenten Erklärungswert, die Beru-fungsklägerin sei das Unternehmen, das ungeachtet seiner abweichenden Be-zeichnung in der Klageschrift die Nichtigkeitsklage erhoben habe. Da beide Ge-sellschaften, wie ausgeführt, nicht identisch sind, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig. 11 I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Scharen [X.] [X.]

[X.] Grabinski Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 Ni 31/03 ([X.]) -

Meta

X ZR 39/05

14.07.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. X ZR 39/05 (REWIS RS 2009, 2528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2528

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