Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. I ZR 340/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3512

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 340/98Verkündet am:19. April 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.] § 94; [X.] § 225 Satz 1; [X.] § 414 Abs. 1 Satz 2, § 457Die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in§ 94 [X.] eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich§ 414 Abs. 1 HGB a.F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfristdes § 94 Abs. 1 [X.] vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 [X.].[X.], Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 340/98 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Februar 2001 durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin, Transportversicherer der [X.] (imfolgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte, die [X.], aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung von Transportgut [X.] in Anspruch.Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 18. [X.] mit dem Transport von 960 in Kartons verpackten und auf Paletten gesta-pelten [X.] von [X.] zur [X.] in [X.].[X.] wurde noch am selben Tag in [X.] verladen. Durch einen Ran-gierstoß beim Auflaufen des [X.] auf einen anderen Waggon im[X.] entstand an der Sendung am 19. August 1994 ein Totalscha-den. Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin zur Regulierung desentstandenen Schadens insgesamt 139.304,-- [X.] Schreiben vom 20. Juni 1995 (Anlage [X.]) setzte die Klägerin [X.] von der Entschädigungsleistung in Kenntnis und bat gleichzeitig umErstattung des gezahlten Betrages. Eine Abtretungserklärung der [X.] vom 17. August 1995 erhielt die Beklagte erst [X.] August 1995 von der Klägerin übersandt. Nach Eingang des [X.] Klägerin vom 20. Juni 1995 führten die Parteien insbesondere über die Hö-he des von der [X.] zu leistenden Ersatzes Vergleichsverhandlungen, diejedoch erfolglos endeten. Im Verlaufe der Verhandlungen teilte die [X.] Klägerin am 20. Juli 1995 schriftlich mit, daß sie der erbetenen Verlänge-rung der Verjährungsfrist bis einschließlich 18. November 1995 zustimme. [X.] Beklagte sich danach nochmals verpflichtete, bis zum 18. Mai 1996 auf die- 5 -Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten - wie die [X.] hat -, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 2. Mai 1996erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich, sie habe der Verlän-gerung der Verjährungsfrist bis zum 18. November 1995 zugestimmt; sie habekeine Veranlassung, eine weitere Fristverlängerung bis zum 18. [X.] zu gewähren.Die Klägerin beantragte daraufhin am 17. Mai 1996 bei dem [X.] per Telefax den Erlaß eines Mahnbescheids gegen die [X.]. Der Antrag wurde mit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen,weil er nicht der Form des § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt habe. [X.] wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin [X.] Juni 1996 zugestellt. Am 17. Juli 1996 hat die Klägerin sodann eine gegendie Beklagte gerichtete Klageschrift eingereicht, die am 22. Juli 1996 zugestelltworden ist.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist sei vonder ersten Reklamation des Schadens am 20. Juni 1995 bis zur endgültigenAblehnung des angemeldeten Anspruchs seitens der [X.] mit [X.] 2. Mai 1996 gehemmt gewesen. Mit der Einreichung der Klage binnen ei-nes Monats nach Zustellung des den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheidszurückweisenden Beschlusses sei die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochenworden.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 139.304,-- DM nebst Zinsen zuzahlen.- 6 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in erster Linie die [X.] der Verjährung erhoben und sich zudem auf eine Haftungsbefreiung [X.]. c [X.] berufen, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß durchVerwendung der im Waggon vorhandenen Trennwände gesichert gewesen sei.Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung des geltend gemach-ten Anspruchs abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren bisauf einen Teil des [X.] entsprochen.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage aus abgetretenem Recht [X.] der beschädigten Sendung gemäß § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 2, § 95Abs. 1, § 75 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V. mit § 398 [X.] für begründet erachtet. [X.] hat es ausgeführt:Der Schadensfall, bei dem die von der Versicherungsnehmerin an die[X.] versandten 960 [X.] zerstört worden [X.], und die Schadenshöhe seien zwischen den Parteien unstreitig. Die [X.] könne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung nach § 83 Abs. 1 [X.]. [X.]. c [X.] berufen, da sie der [X.] gemäß § 83 Abs. 3[X.] treffe. Im übrigen habe die Klägerin durch das ergänzende Gutachten des- 7 -[X.] vom 9. Oktober 1995 bewiesen, daß [X.] von Trennwänden zwischen den einzelnen Paletten den Schadennicht verhindert oder vermindert hätte.Der in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nichtgemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] verjährt. Die bis zum 18. November 1995 ver-längerte Verjährungsfrist sei gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 [X.] in der [X.] vom30. August 1995 bis 2. Mai 1996 gehemmt gewesen und erst von diesem [X.]-punkt an um die 80 Tage weitergelaufen, während deren sie vom 30. [X.] bis zu ihrem vereinbarten Ende am 18. November 1995 in ihrem Lauf ge-hemmt gewesen sei. Mithin sei die Verjährungsfrist erst am 21. Juli 1996 ab-gelaufen. Sie sei jedoch bereits zuvor gemäß § 691 Abs. 2 ZPO durch den [X.] zurückgewiesenen Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf [X.] eines Mahnbescheids unterbrochen worden, da die Klägerin am 17. [X.], also binnen Monatsfrist nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlus-ses, eine gegen die Beklagte gerichtete Klageschrift eingereicht habe, die [X.] am 22. Juli 1996 und damit "demnächst" im Sinne der [X.] zugestellt worden sei.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] sei es ver-wehrt, sich gegenüber dem gemäß § 82 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 398 [X.] grund-sätzlich gegebenen Schadensersatzanspruch auf die Haftungsbefreiungstatbe-stände nach § 83 Abs. 1 [X.]. b und [X.]. c [X.] zu berufen, weil der [X.] ihr Verschulden entstanden sei (§ 83 Abs. 3 [X.]). Auf der Grundlage- 8 -der bisherigen Feststellungen hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand.a) Das Berufungsgericht ist im Tatsächlichen rechtsfehlerfrei davon aus-gegangen, daß der streitgegenständliche Schaden dadurch entstanden ist, daßbeim Rangieren im [X.] der mit [X.] beladeneWaggon auf einen anderen Waggon aufgelaufen ist. Soweit das Berufungsge-richt angenommen hat, dies sei zwischen den Parteien unstreitig ([X.]), hat [X.] entgegen der Auffassung der Revision nicht auch zum Ausdruck bringenwollen, daß die alleinige Verantwortlichkeit der [X.] für den eingetrete-nen Schaden nicht umstritten sei. Denn andernfalls hätte es der Ausführungenauf Seite 6 oben des Berufungsurteils nicht bedurft. Den Darlegungen des Be-rufungsgerichts läßt sich daher nur die - rechtsfehlerfreie - Feststellung ent-nehmen, daß der [X.] unstreitig sei. Der weiteren Annahme des [X.], der [X.] beruhe nach dem Beweis des ersten [X.] auf einfacher Fahrlässigkeit der bei der [X.] beschäftigtenMitarbeiter, kann dagegen nicht beigetreten werden.b) Das Verschulden der [X.] [X.] sowie [X.] Ursächlichkeit für einen eingetretenen Schaden hat grundsätzlich der [X.] zu beweisen. Hierbei können zu seinen Gunsten zwar auch [X.] des Beweises des ersten Anscheins in Betracht kommen (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl. 1970, § 83 [X.]. 11 d). Im Streitfall istdas jedoch nicht der Fall.Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend berück-sichtigt, daß sich [X.] beim Eisenbahnbetrieb nicht generell vermei-den lassen. Ein Teil der in § 83 Abs. 1 [X.] genannten Gefahrentatbestände- 9 -ergibt sich gerade aus den Eigenarten des Rangierbetriebs (etwa wegen man-gelhafter Verpackung oder Verladung). Die hierfür vorgesehene Haftungsbe-freiung darf daher nicht durch eine extensive Auslegung des Verschuldensbe-griffs in § 83 Abs. 3 [X.] weitgehend wieder aufgehoben werden. [X.] wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, [X.] bis zu 12 km/h im Eisenbahnbetrieb üblich seien mitder Folge, daß ein Verhalten, das zu [X.]n bei derartigen [X.] führt, nicht als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen sei (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 83 [X.]. 4 b cc mitNachweisen aus der Rechtsprechung; s. auch [X.] aaO § 83 [X.]. 11 f aa,der unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung selbst heftige [X.] nichtohne weiteres als schuldhaftes Handeln bewertet).c) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welcheAuflaufgeschwindigkeiten beim Rangierbetrieb üblich sind und deshalb grund-sätzlich kein Verschulden der Eisenbahn bzw. ihrer Bediensteten begründen.Ferner fehlt es an Feststellungen, mit welcher Geschwindigkeit der mit demzerstörten Gut beladene Waggon auf einen anderen Waggon aufgelaufen ist.Dies wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren - sofern das Berufungsge-richt nicht die [X.] der [X.] für durchgreifend erachtet(vgl. dazu die Ausführungen unter [X.]) - durch Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zu klären sein.aa) Sollte sich ergeben, daß einer Haftungsbefreiung der [X.] einVerschulden im Sinne des § 83 Abs. 3 [X.] entgegensteht, wird das [X.] gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Versicherungsneh-merin der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 [X.] ein Mitverschulden an der Entste-hung des Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Verpackung und [X.] 10 -dung des [X.] anzulasten ist, das sich die Klägerin zurechnen lassen müßte.Die Beklagte hat hierzu unter Beweisantritt im einzelnen vorgetragen.[X.]) Die Annahme eines Verschuldens der [X.] kann - wie die Re-vision mit Recht rügt - auch nicht auf das ergänzende Havariegutachten derG. GmbH vom 9. Oktober 1995 gestützt werden.Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe durch dasgenannte Gutachten hinreichend dargetan, daß selbst in den Kartons an derauflaufenden Stirnseite des flächendeckend ausgestauten Waggons die daringegen die transportüblichen [X.] von bis zu 4 G hinreichendgesicherten [X.] zerstört gewesen seien. Hieraus sei nach den überzeu-genden Ausführungen des Havariegutachters zu schließen, daß auch die [X.] zusätzlicher Trennwände zwischen den einzelnen Paletten [X.] nicht verhindert oder vermindert hätte, da bei dem [X.] auchdie [X.] zerstört worden seien, die allein den [X.]ndes Zusammenstoßes und nicht auch der zusätzlichen Belastung durch [X.] ausgesetzt gewesen seien. Dem sei die [X.]icht substantiiert entgegengetreten. Dagegen wendet sich die Revision [X.].[X.]achten des [X.] vom 18. Okto-ber 1994 mit Ergänzung vom 9. Oktober 1995 ist nicht seitens des [X.] worden. Vielmehr hat es die Klägerin mit der Klageschrift bzw. mitihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 1996 vorgelegt. Es handelt sich mithin nichtum ein gerichtliches Sachverständigengutachten i.S. der §§ 402 ff. ZPO, son-dern um ein Privatgutachten. Ein derartiges Gutachten beinhaltet grundsätzlichurkundlich belegten [X.]; seine Verwertung als [X.] 11 -weis ist nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig ([X.]Z 98, 32, 40; [X.],Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255, 256). Eine solche liegtvon seiten der [X.] indes nicht vor. Sie hat der Verwertung als gerichtli-ches Sachverständigengutachten dadurch hinreichend widersprochen, daß [X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat [X.] für ihre Behauptung, der in Rede stehende Schaden wäre bei Verwen-dung von Trennwänden und für den Eisenbahntransport geeignetem Verpak-kungsmaterial nicht eingetreten. Mit diesem unter Beweis gestellten Vorbringenist die Beklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dem Vor-trag der Klägerin, die Verwendung von Trennwänden hätte den Schaden wederverhindert noch gemindert, in ausreichendem Maße entgegengetreten. [X.] der Vorlage eines Privatgutachtens kann sich für die Gegenpartei allenfallsdann die Notwendigkeit zu ergänzendem Sachvortrag ergeben, wenn das bis-herige Vorbringen auf der Grundlage des Parteigutachtens nicht mehr klar [X.] erscheint. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch nach dem In-halt der ergänzenden Stellungnahme des [X.] vom9. Oktober 1995 ist der [X.]vortrag in sich verständlich geblieben.2. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung des von der Klägerin gel-tend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.]verneint, weil die Parteien die einjährige Verjährungsfrist noch vor deren Ablaufeinvernehmlich bis zum 18. November 1995 verlängert hätten mit der Folge,daß der Lauf der Verjährungsfrist in der [X.] vom 30. August 1995 bis 2. Mai1996 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 [X.] gehemmt gewesen sei. [X.] sei die Verjährungsfrist erst am 21. Juli 1996 abgelaufen. Durch [X.] der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf Erlaß des Mahnbescheids sei [X.] § 691 Abs. 2 ZPO jedoch rechtzeitig unterbrochen worden. Auch das- 12 -hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der bisherigen [X.] nicht stand.a) Die in Rede stehende Schadensersatzforderung hat ihre Grundlage ineinem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der [X.]am 18. August 1994 geschlossenen [X.]. Der Schaden ist unstreitigam 19. August 1994 beim Rangieren im [X.] eingetreten. Die Beurtei-lung der Schadensersatzverpflichtung der [X.] hat dementsprechend aufder Grundlage der bis zum Inkrafttreten des [X.] 25. Juni 1998 ([X.] I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 bestehenden [X.] zu erfolgen (vgl. [X.], Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, [X.] 1999, 19,21 = [X.], 254).b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien dieeinjährige Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch vor deren Ablaufam 19. August 1995, nämlich unter dem 12. Juli/20. Juli 1995, wirksam bis [X.] November 1995 verlängert haben. Das wird von der Revision zu Recht be-anstandet. Sie rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilungrechtsfehlerhaft § 225 Satz 1 [X.] nicht berücksichtigt hat, wonach die Verjäh-rung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert [X.]. Die in Rede stehende "Verlängerung" der Verjährungsfrist vor deren [X.] stellt inhaltlich einen zeitlich begrenzten Verzicht der [X.] auf [X.] der [X.] dar. Eine derartige Erklärung des [X.] verstößt gegen § 225 Satz 1 [X.] und ist deshalb gemäß § 134 [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 3.12.1987 - VII ZR 363/86, NJW 1988, 1259, 1260).Dem steht nicht entgegen, daß die streitgegenständliche Schadenser-satzforderung aus einem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin- 13 -und der [X.] geschlossenen [X.] resultiert, auf den [X.] die speziellen frachtrechtlichen Bestimmungen der §§ 425 ff. HGB in [X.] zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: [X.]) zur An-wendung kommen (s. oben unter [X.] a). Soweit die Revisionserwiderung gel-tend macht, die Wirksamkeit des von der [X.] erklärten Verzichts auf [X.] der [X.] bis zum 18. November 1995 ergebe sich auseiner analogen Anwendung des § 439 Abs. 4 HGB (in seiner jetzigen [X.]), der § 225 Satz 1 [X.] vorgehe, berücksichtigt sie nicht, daß sich [X.] der [X.] - wie dargelegt - nach der zum [X.]punkt des [X.] geltenden Rechtslage beurteilt.aa) Nach § 439 HGB a.F. finden auf die Verjährung der Ansprüche ge-gen den Frachtführer wegen Beschädigung des [X.] die Vorschriften des§ 414 HGB a.F. entsprechende Anwendung. Gemäß § 414 Abs. 1 Satz 2[X.] ist - abweichend von § 225 Satz 1 [X.] - zwar eine vertragliche Ver-längerung der kurzen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig. Eine direkte An-wendung dieser Regelung ist im Streitfall jedoch ausgeschlossen.In § 457 HGB a.F. ist bestimmt, daß von den Vorschriften über das all-gemeine Landfrachtrecht nur die §§ 440-443 [X.] auf die Güterbeförde-rung durch die Eisenbahn entsprechende Anwendung finden. Für eine unmit-telbare Anwendung des gesamten Landfrachtrechts auf den Eisenbahnfracht-vertrag aufgrund gesetzlicher Verweisung ist daher kein Raum (ebenso: [X.], HGB, 5. Aufl., § 457 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.]., § 457 Rdn. 1; a.A. MünchKommHGB/[X.], § 457 Rdn. 1).[X.]) Eine analoge Anwendung der §§ 439, 414 [X.] im Rahmen [X.] des § 94 [X.] kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es- 14 -hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke in den §§ 454-457 [X.] undden in der [X.] ([X.]) enthaltenen Vorschriften fehlt.Das im [X.] und in der [X.] normierte Eisenbahnfrachtrecht enthältzwar keine Regelung zur Frage, ob die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 [X.]durch vertragliche Absprachen wirksam verändert, insbesondere zu Lasten [X.] verlängert werden kann. Das rechtfertigt indes noch nicht ohneweiteres die analoge Anwendung der §§ 439, 414 [X.] zur Schließungdieser Lücke.Gegen eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf [X.] spricht zunächst der formale Gesichtspunkt, daß sich§ 94 [X.] in seinem Aufbau ersichtlich an § 414 HGB a.F. anlehnt. Beide [X.] regeln in ihrem ersten Absatz die Verjährungsfrist, in den jeweiligenzweiten Absätzen den Beginn der Verjährungsfrist und schließlich die Frage,unter welchen Voraussetzungen mit verjährten Ansprüchen aufgerechnet wer-den kann. Wenn es dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen hätte, in§ 94 [X.] ebenfalls eine dem § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. vergleichbare Re-gelung aufzunehmen, hätte eine Übernahme der Bestimmung besonders na-hegelegen. Aus dem Umstand, daß § 94 [X.] gerade keine dem § 414 Abs. 1Satz 2 HGB a.F. entsprechende Bestimmung enthält, kann daher eher [X.] werden, daß der Verordnungsgeber von einer Übernahme dieservorbekannten Regelung bewußt abgesehen hat.Ferner ist zu berücksichtigen, daß § 414 Abs. 1 HGB a.F. nur die Verjäh-rung von Ansprüchen regelt, die sich gegen den Spediteur richten, während§ 94 [X.] alle (beiderseitigen) Ansprüche aus dem [X.] erfaßt. [X.] geht § 94 [X.] mithin erheblich über den Regelungsbereich des § 414- 15 -Abs. 1 [X.] hinaus, was ebenfalls einer Heranziehung der letzt[X.] im hier zu beurteilenden Rahmen entgegensteht. Denn eine Erstrek-kung des § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. auf nur einen Teil der von § 94 [X.]erfaßten Ansprüche liefe dem ersichtlichen Ziel des Verordnungsgebers zuwi-der, in § 94 [X.] eine ausgewogene einheitliche Regelung für alle Ansprüchezu schaffen, die aus einem Eisenbahnfrachtvertrag erwachsen. Für eine analo-ge Anwendung des § 414 Abs. 1 HGB a.F. im Rahmen von § 94 [X.] bestehtschließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil die eingangs aufgezeigte [X.] sinnvoll durch die Anwendung der allgemeinen, im [X.] enthaltenen, Verjährungsvorschriften geschlossen werden kann(vgl. [X.]/[X.] aaO § 94 [X.]. 1 a aa <1>; s. auch [X.]Z 55, 217,221).Dementsprechend ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen,daß die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag in § 94[X.] eine eigenständige Regelung erfahren hat, in deren Anwendungsbereich§ 414 HGB a.F. verdrängt wird (vgl. [X.]/[X.] aaO § 94 [X.]. 1 a aa,[X.]; [X.]/[X.] aaO § 457 Rdn. 1; [X.] in [X.], 4. Aufl.,§ 414 Rdn. 1; MünchKommHGB/[X.], Vor § 453 Rdn. 19).c) Ist danach die von den Parteien unter dem 12. Juli/20. Juli 1995 ver-einbarte Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 [X.]wegen Verstoßes gegen § 225 Satz 1 [X.] gemäß § 134 [X.] nichtig, sokonnte durch die am 30. August 1995 bei der [X.] eingegangene Scha-densreklamation der Klägerin vom 25. August 1995 keine Hemmung der [X.] nach § 94 Abs. 3 Satz 1 [X.] mehr eintreten. Denn die Frist des § [X.]. 1 [X.] war - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - bereits mit dem19. August 1995 abgelaufen.- 16 -d) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob sich die Beklagte - wie von der Klägerin vorgetragen - nach Ablauf derVerjährungsfrist des § 94 Abs. 1 [X.] nochmals verpflichtet hat, bis [X.] Mai 1996 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. [X.] könnte es gegebenenfalls ankommen, sofern eine Haftung der [X.]nicht bereits aus den oben unter II 1 dargestellten Gründen scheitert. Ein nachVollendung der Verjährung erklärter Verzicht auf die Einrede der [X.] grundsätzlich nicht gegen § 225 Satz 1 [X.] und ist deshalb nicht ge-mäß § 134 [X.] nichtig (vgl. [X.], Urt. v. 4.7.1973 - IV ZR 185/72, [X.], 1691; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 225 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 222 Rdn. 5). Ein zeitlich wirksam befristeter Ver-zicht auf die Erhebung der [X.] hat im allgemeinen zur Folge,daß es dem Schuldner für die Dauer der Befristung verwehrt ist, sich auf die[X.] zu berufen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 222Rdn. 4; [X.]/[X.] aaO § 225 Rdn. [X.] ist der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauens-schutz des Gläubigers darauf, daß sein Anspruch nicht an der [X.], nur solange gerechtfertigt, wie die das Vertrauen begründenden Um-stände andauern. Fallen sie fort, erklärt der Schuldner insbesondere, sich nichtmehr an den Verzicht halten zu wollen, so muß der Gläubiger innerhalb einerangemessenen, nach [X.] und Glauben zu bestimmenden Frist seinen [X.] gerichtlich geltend machen. Die Frist ist von ihrem Zweck her grund-sätzlich kurz zu bemessen, da eine großzügige Ausdehnung der [X.] bereits eingetretenen Verjährung zuwiderliefe. Für die Mehrzahl der"durchschnittlichen" Fälle hat die Rechtsprechung eine Frist von einem Monat- 17 -für ausreichend erachtet (vgl. [X.], Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 375/96, [X.], 902, 903 m.w.[X.] Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die [X.] mit Schreiben vom 2. Mai 1996 hinreichend deutlich zum Ausdruckgebracht hat, daß sie sich nicht für verpflichtet hält, für den streitgegenständli-chen Schaden aufzukommen. Die Klägerin hat die in Rede stehende Scha-densersatzforderung mit dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids am17. Mai 1996 geltend gemacht. Damit ist sie innerhalb angemessener Frist seitKenntnis der Weigerung der [X.], Schadensersatz zu leisten, gerichtlichtätig geworden.3. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß [X.] im Oktober 1995 nochmals bis zum 18. Mai 1996 auf die Erhebungder [X.] verzichtet hat, wäre die Verjährung entgegen der [X.] der Revision durch den per Telefax gestellten Antrag der Klägerin vom17. Mai 1996 auf Erlaß eines Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden.a) Durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids wird das Mahn-verfahren eingeleitet. Die Überprüfung der allgemeinen und der [X.] sowie des notwendigen Inhalts des [X.] ist Gegenstand des Mahnverfahrens (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl.,§ 691 Rdn. 2). Weist der Mahnantrag einen Mangel i.S. des § 691 Abs. 1 Nr. 1ZPO auf, so ist dem Antragsteller vor der Zurückweisung seines Antrags alsunzulässig grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Das ist im [X.] nicht geschehen; die Rechtspflegerin hat den per Telefax gestelltenMahnantrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 ohne deren vorherige Anhörungmit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen, weil er nicht der Form des- 18 -§ 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt habe. Das steht einer Unterbrechungder Verjährungsfrist jedoch nicht entgegen. Denn in § 691 Abs. 2 ZPO ist fürden Fall der Zurückweisung des [X.] als unzulässig bestimmt, daß [X.] der Unterbrechung der Verjährungsfrist mit Einreichung des Antragsauf Erlaß des Mahnbescheids eintritt, sofern durch die Zustellung des Mahnbe-scheids die Verjährung unterbrochen werden sollte und wenn innerhalb einesMonats seit der Zustellung des [X.] eingereichtund diese demnächst zugestellt wird. Diese Voraussetzungen sind im [X.].Der Beschluß, mit dem der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zu-rückgewiesen wurde, ist der Klägerin am 25. Juni 1996 zugestellt worden. [X.] am 17. Juli 1996 - mithin innerhalb der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO -Klage eingereicht. Die Zustellung der Klage ist auch demnächst i.S. des § 691Abs. 2 ZPO erfolgt, da die [X.]spanne zwischen Einreichung (Mittwoch, 17. [X.]) und Zustellung (Montag, 22. Juli 1996) lediglich fünf Tage betragen hat.b) Soweit die Revision geltend macht, der am 17. Mai 1996 per [X.] Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids habe unter einem nicht heilba-ren Mangel ge[X.]ten, so daß an seine Einreichung nicht die in § 691 Abs. 2 ZPOvorgesehene Rückwirkung der Unterbrechung der Verjährung auf den [X.]-punkt der Antragseinreichung geknüpft werden könne, ist ihr nicht beizutreten.Die Anwendbarkeit des § 691 Abs. 2 ZPO scheitert nicht daran, daß dieKlägerin bei der Stellung des [X.] unbeachtet gelassen hat, daß [X.] § 703c Abs. 2 ZPO verpflichtet war, den nach § 703c Abs. 1 Satz 1ZPO eingeführten Vordruck bei der Antragstellung zu benutzen. Denn zu [X.], die die Unzulässigkeit des [X.] begründen und im [X.] 19 -verfahren grundsätzlich behoben werden können, gehört gemäß § 691 Abs. 1Nr. 1 ZPO auch gerade ein Verstoß gegen die in § 703c Abs. 2 ZPO angeord-nete Verpflichtung, die vorgeschriebenen Vordrucke i.S. des § 703c Abs. 1ZPO zu verwenden (vgl. [X.], Urt. v. 16.9.1999 - [X.], [X.], 3718).Nichts anderes gilt im Streitfall, in dem zusätzlich das Erfordernis derhandschriftlichen Unterzeichnung des [X.] (§ 690 Abs. 2 ZPO) nichterfüllt war, weil der Antrag per Telefax eingereicht worden ist. Zwar kann [X.] wegen der Notwendigkeit der Verwendung eines bestimmten [X.] nicht wirksam mittels Telefax gestellt werden. Der Antragsteller kannsich die verjährungsunterbrechende Wirkung in einem derartigen Fall jedochgemäß § 691 Abs. 2 ZPO durch rechtzeitige Erhebung der Klage erhalten (vgl.[X.]/Holch, 2. Aufl., § 703c Rdn. 13 m.w.[X.] 20 -II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 340/98

15.02.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. I ZR 340/98 (REWIS RS 2001, 3512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3512

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.